ECLI:DE:BGH:2018:090118UVIZR82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 82/17 Verkündet am: 9. Januar 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511; BGB § 249 (Hd) a) Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Vorau s- setzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW - RR 2009, 1431 Rn. 10). b) Der Berechnung des für die ersatzfähigen v orgerichtlichen Rechtsanwalt s- kosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich o b- je k tiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf d er Grundlage eines von ihm ei n- geholten Gu tachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haf t- pflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung S e- natsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.). c) Unerheblich ist insoweit, ob der Verweis vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Geltendmachung des Anspruchs erfolgt und ob der G e- schädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausg e- gangen ist und ausgehen durfte, s eine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (Fortführung Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.). BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17 - LG Hamburg AG Hambur g - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . Januar 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offe n- loch , die Richterin Dr. Oehler, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Hamburg vom 14. Februar 2017 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung restlicher vorgerich t- licher Rec htsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall. Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall im April 2015 b e- schädigt. Für den dem Kläger dabei entstandenen Schaden hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einzustehen. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. In diesem wurden die für eine sach - und fachg e- rechte Reparatur der unfallbedingten Schäden notwendige n K osten mit einem Nettobetrag von 1.209 r- 1 2 - 3 - Im Mai 2015 wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte und forderte diese auf, ihm als " Reparaturkostenaufwand/netto " 1.209 sowie eine Unfallnebenkostenpauschale von 20. - Rechnung des Sachverständigen direkt diesem gegenüber zum Ausgleich zu bringen. Ihre eigenen Kosten berechneten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte auf der Grundlage eines Gegensta ndswert s von 1 . ihnen gegenüber auszugleichen. Die Beklagte verwies den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglic h- rkosten; gegen die damit vorgenommene Kürzung der von ihm zunächst verlangten Reparaturkosten wandte sich der Kläger nicht. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sah d ie Beklagte atz fähig an. Die vorgerichtlichen Rechtsa nwaltskosten erstattete sie dem Kläger schließlich nach einem Gege n- Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich den Ersatz weiterer Sac h- s- ko verlangt . Das Amtsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, u- halten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgeri chtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die B e- klagte zur Freistellung des Klägers von den weiteren Sachverständigenkosten k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re vision wendet sich der Kläger alleine gegen die Zurückweisung seiner Berufung in Bezug auf die vor gerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 3 4 5 - 4 - E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung , im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko s- ten nicht verlangen. D ie Beklagte habe at z- fähigen Rechtsanwaltskosten vollständig ausgeglichen. Der Geschädigte könne Kostenerstattung aufgrund des materiell - rechtlichen Kostenerstattungsa n- spruchs nur insoweit verlangen, als seine (Haupt - )Forderung dem Schädi ger gegenüber bestehe. Denn Kosten, die dadurch entstünden, dass der Gesch ä- digte seinen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten A n- spruchs beauftrage, könnten dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Ve r- haltens zugerechnet werden. Im Streitfa ll sei danach für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von bis zu mit dem vom Kläger akzeptie r- ten undlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens im Zeitpunkt der Anmeldung se i- ner Forderungen gegenüber der Beklagten von Reparaturkosten in Höhe von netto t- tungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert richte sich nicht nach dem B e- trag, der aus Sicht des Geschädigten zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. Soweit der Kläger einwende, dadurch, dass ihn die B e- klagte nach der Beauftragung seine r Rechtsanw ä lt e und nac h der Anmeldung seines Anspruchs auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleic h- wertige Reparaturmöglichkeit verwiesen habe, würden die bereits entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht herabgesetzt, betreffe dies nur das Innenv erhältnis zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmäc h- 6 - 5 - tigten. Die durch die Beauftragung und die Anmeldung der Schadensersatza n- sprüche im Verhältnis zwischen dem G eschädigten und seinen Prozessbevol l- mächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwa ltsgebühren entspr ä- chen nicht zwingend dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten g e- genüber dem Schädiger. I I . D ie Revision hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Revision der Erfolg allerdings nicht bereits deshalb versagt, weil das Amtsgericht die B e- rufung nur beschränkt auf die vom Kläger in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Sachverständigenkosten zugelassen hätte. Zwar wird - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - eine nur beschr änkte Berufung s- zulassung unter denselben Voraussetzungen für zulässig erachtet wie die b e- schränkte Revisionszulassung (BGH, Beschl uss v om 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 , NJW - RR 2009, 1431 Rn. 10 , mwN ) . D em Urteil des Amtsgerichts lässt sich aber bereits der Wil le, di e im Revisionsverfahren streitgegenständlichen vorg e- richtlichen Rechts anwalts kosten von der Berufungszulassung auszunehmen, nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergibt sich die B e- schränkung nicht daraus, dass das Amtsgericht zur Begründung der - im Tenor nicht beschränkten - Zulassung der Berufung ausgeführt hat , die Vorausse t- zungen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO seien bezüglich der Frage, in welcher Höhe Sachverständigenko s- ten nac h einem Verkehrsunfall zu erstatten sind, erfüllt. Denn die ersatzfähigen Sachverständigenkosten sind - auch nach Auffassung des Amtsgerichts - bei der Berechnung des für die vorgerichtlichen Rechts anwalts kosten maßgebl i- 7 8 - 6 - chen Gegenstandswerts zu berücksicht igen ; sie sind also auch insoweit von Bedeutung . Aus dem Umstand, dass der i n Bezug auf die Sachverständige n- kosten zwischen den Parteien erstinstanzlich auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts , die Reparaturkosten seien für den die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffenden Gegenstandswert relevant , keinen Gebühre n- s prung auszulösen vermochte, folgt nichts anderes; der Senat vermag auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes einen Willen des Amtsgerichts, die Berufung zu beschränken, nicht mit hinreichender Sicherheit festz u stellen . 2. Die Ausführungen des Be rufungsgerichts halten der revisionsrechtl i- chen Überprüfung in der Sache stand. a) D er erkennende Senat hat m it - nach Eingang der Revisionsbegrü n- dung im vorliegenden Verfahren ergangenem - Urteil vom 5. Dezember 2017 (VI ZR 24/17, noch nicht veröffentl icht) die sich auch im Streitfall stellenden Fragen beantwortet. Danach ist der Bemessung des Gegenstandswertes für die erstatt ungsfähigen vorgerichtlichen R echtsanwalt s kosten auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrund e zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängl i- che, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Senat aaO , Rn. 5 ff. ) . D ie s gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der B e- auftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und davon ausgehen durfte , seine Hauptforderung sei zu einem höhere n als dem später festgestel l- ten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet ( vgl. Senat aaO, Rn. 9 ) , sowie unabhängig davon, ob d e r Verweis des Schädigers bzw. seines Haftpflichtve r- sicherers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit vor oder nach der Beauft r a- 9 10 - 7 - gung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten er folgt (Senat aaO, Rn. 10 ) . Hat der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwerkstatt gestützte Kürzung seiner Hauptford e- rung hingenommen, so kommt es für die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtl i- chen Rechtsverfolgungskosten au ch nicht mehr darauf an , ob der Verweis m a- teriell - rechtlich gerechtfertigt war (Senat aaO, Rn. 11 ) . Neue Gesichtspunkte, die diese Annahmen des erkennenden Senats in Frage stellen würde n, zeigt die Revision nicht auf. b ) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht zum E r- gebnis gelangt, dass der Berechnung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von bis zu e- gen ist. Dieser setzt sich zusammen aus den von der Beklagten tatsächlich e r- s tatteten esamt 1 . von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die vorprozessuale Tätigkeit 11 - 8 - angesetzten Geschäftsgebühr von 1,3, der Post - und Telekommunikationsko s- tenpauschale hat das Berufungsgeri cht zutre f- fend angenommen , die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko s- t . Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 16 C 154/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2017 - 302 S 22/16 -
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