ECLI:DE:BGH:2019:100419UVIIIZR82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 82/17 Verkündet am: 10. April 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 82/17 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der VIII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: D ie Revision des Klägers gegen d as Urteil des Oberlandesge- richts München - 3. Zivilsenat - vom 15. März 2017 wird zurück- gewiesen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. Der Klä- ge r ist Verbraucher. Am 20. April 2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden " Messe Rosenheim " an einem Stand der Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag üb er eine Einbauküche (Modell " P . " ) zum Ge- . Eine Widerrufsbelehrung enth ält der Kaufvertrag nicht. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertrags- schluss gerichtete Willenserklärung . Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er die auf den Abschluss des Kaufvertra gs vom 20. April 2015 gerichtete Willenserklärung wirksam wider rufen habe und der Beklagten deshalb keine Ansprüche aus dem 1 2 - 3 - Vertrag zust ünden . D ie Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol gt der Kläger sein Fest- stellungsbegehren weiter. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs , der zu beurteilen hatte, ob ein Mess e stand , den ein Unternehmer auf der " Grünen Woche 2015 " in Berlin zu Verkaufszwecken betrieb, als beweglicher Gewerberaum im S inne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union u nter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt , ob es sich bei einem nur wenige Tage im Jahr zum Verkauf genutz- ten Messestand u m einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU handelt ( BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 135/16 , WRP 2017, 10 91). Im Hinblick hierauf hat der erkennende Senat das v orliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat , soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse, zur Begründung seiner Entsc heidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Feststellungsklage zu R echt abgewiesen, da dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht zustehe. Zwar könne nach dieser Vorschrift ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse- ner Kaufvertrag vom Verbraucher widerrufen werden. Die hier in Rede stehen- 3 4 5 6 - 4 - de Einbauküche sei j edoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen gekauft wor- den. Denn d as Gesetz sehe in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB auch einen bewegli- chen Gewerberaum als Geschäfts raum an, so fern der Unternehmer seine Ver- kaufstätigkeit dort für gewöhnlich entfalte. D er Begriff " Raum " sei dabei nicht physikalisch/bautechnisch zu verste- hen; ein Gewerberaum liege vielmehr auch vor, wenn die Verkauf s tät i g k eit von einem Stand aus be trieben werde . Dies e Sichtweise entspreche der Absicht des Gesetzgebers, denn § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB sei die nationale Umset- zung von Vorschriften der eu ropäischen Richtlinie 2011/83 / EU , und dort würden im Erwägungs g rund 22 ausdrücklich Mess es tände als mögliche Beispi ele für bewegliche Gewerberäume genannt. Für die Bestimmung des Begriffs " für gewöhnlich " sei allein auf den S chutzzweck des Widerrufsrechts abzustellen. Dieser bestehe - dem Erwä- gungsgrund 21 der genannten Richtlinie 2011/83/EU fol gend - darin, den Ver- braucher vor dem möglicherweise außerhalb von unbeweglichen Geschäfts- räumen bestehenden psychischen Druck beziehungsweise dem Überra- schungsmoment zu schütz en. Maßgeblich sei, ob eine Überrumpelung des Verbrauchers vorliege oder ob d ies er mit entsprechenden Angeboten zum Ver- tragsschluss habe rechnen müssen. Dabei sei auf den Chara kter der M esse abzustellen und auf das konkrete Angebot des Unternehmers. Gemessen hieran sei im Streitfall eine Überrumpelungssituation nicht er- kenn bar . Die " Messe Rosenheim " se i eine klassische Verkaufsmes se; i hr Spektrum sei vielfältig. Die einzelnen Aussteller würden vom Veranstalter in 19 Branchen gegliedert und in einem " bunten Mix " über 14 Ausstellungshallen ver- teilt. Eine breite Palette unterschiedlichster Waren , vom preis werten Fensterwi- scher bis zu höherwerti gen Gegenstä nden, wie etwa Duschkabi nen, würde dort 7 8 9 - 5 - zum Kauf ange b oten. Die Annahme, dass der durch schnittlich interessierte Be- sucher davon bei einem mehrstündigen Besuch der Messe nichts m itbekom me, könne der Senat n icht nachvollziehen. Die Tatsache, dass es - wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen habe - zahlreiche Auss teller gebe, die die Messe von v orn herein primär oder ausschließlich zur Information und Werbung nutzen würden, wie etwa die A gentur für Arbeit, die AOK oder der Arbeiter - Samariter - Bund, spreche nicht dafür , dass der Kläger hier mit der Kaufofferte der Beklagten üb errumpelt worden wäre. Denn aus der Aussage des in erster Instanz vernommenen Ge- schäftsführers der " Messe Rosenheim " gehe her v or, dass bei der Messe " der Verkauf im Vordergrund " gestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem vom Landgericht im Einzelnen aufgelisteten Branchenverzeichnis und inzident auch aus dem im Messemagazin abgedruckten Grußwort der Bayerischen Staats mi- nisterin für Wirtschaft, die den Ausstellern zu Messebeginn " Gute Geschäfte " gewünscht habe. Auch das auf den Kauf einer Einbauküche gerichtete konkrete Angebot der Beklag ten enthalte kein Überrumpelungsmoment. Die " Messe Rosenheim " sei keine Fachmes se, die ein bestimmtes Fachpublikum anziehe, welches A n- gebote nur einer bestimmten Branche erwarte. Das Angebot sei breit gefächert und umfasse verschiedenartige Waren und Dienst leist ungen. Es sei da he r für einen Besucher nicht überraschend, d ass auf einer solchen Verbrau chermesse auch Einbauküchen angeboten wür den . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Revi- sion zurückzuweisen ist. 10 11 12 - 6 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Kläger zulässig erho bene Feststellungsklage unbegründet ist, weil ihm ein Recht nach § 312g Abs. 1 , § 355 BGB, den am 20. April 2015 geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen, nicht zusteht. Denn der Ver trag ist gemäß der Vor- schrift des § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ni cht , wie es § 312 g Abs. 1 BGB verlangt, außerhalb der Geschäftsräume des Beklagten geschlossen wor- den. 1. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung, dass der von ihm erklärte Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags vom 20. April 2015 gerichtete n Willenserklärung wirksam ist und der Beklagten deshalb aus diesem Vertrag Ansprüche nicht zustehen. 2. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB in der gemäß Art. 15 des Gesetzes zur Umset- zung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes der Woh- nungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3662) seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fass ung zugrunde gelegt. a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei mit einem Unter- nehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Wider- rufsrecht nach § 355 BGB zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 3 12b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ge- schäftsräume im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind nach der Legaldefi- nition des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen 13 14 15 16 - 7 - der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerbe- räume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. b) Die Gesetzesformulie rung in § 312b Abs . 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist die nahezu wortgleiche Umsetzung (BT - Drucks . 17/12637, Seite 1 f. , 49 ) von Art. 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte de r Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli- nie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Par- laments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie). Das Tatbe- standmerkmal in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB " bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich aus übt " übernimmt dabei - dem Willen des Gesetzgebers folgend, die Verbra ucherrechterichtli nie voll- ständig umzusetzen - die Begrifflichkeit , die der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der R ichtlinie vorgegeben hat. Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Un ion (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C - 4 85/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung be antwortet: " Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbrau- cher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments u nd des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist 17 18 - 8 - dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff " Geschäftsräume " im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbe- tracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messes tandes sowie der vor Ort selbst verbreite ten Informationen ein normal informierter, ange- messen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftiger- weise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn ansprich t, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. " Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf die von ihm zuvor erörterten Ziele der Verbraucherrechterichtlinie , insbesondere deren Erwägungsgrund 21 gelang t. Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher au- ßerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C - 4 85/17, aaO Rn. 33) . D arüber hinaus hat sich der Ger ichtshof maßgeblich auf den Erwägungsgrund 22 der genannten Richtlinie gestützt . Mit dem dort verwendeten Begriff " Geschäftsräume " werde auf Ört- lichkeiten abge zielt , an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zweck en angesprochen wird, kein Überraschungsmoment dar- stellt ( Urteil vom 7. August 2018 - C - 4 85/17, aaO Rn. 38) . Zudem hat der Ge- richts hof darauf hingewiesen, dass " Markt - und Messe stände " nach dem Erwä- gungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäft sräume zu behan- deln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (Urteil vom 7. August 2018 - C - 4 85/17, aaO Rn. 41). 19 - 9 - Anknüpfen d hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beant- wortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Be- griff " Geschäftsräume " im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu sub- sumieren ist, insbesondere " das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durch schnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Un- ternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für ge- wöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise d amit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin beg ibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird " (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C - 485/17, aaO Rn. 43) . c) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits i m Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshof s mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW - RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff . ; 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 41 4; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2 015 , 721, 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2) , sind die nationalen Gerichte gebunden. 3. Legt man vor stehende rechtliche Maßstäbe an den Streitfall an , han- delt es sich , wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getr offe- nen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zutreffend erkannt hat, bei dem von der Beklagten im April des Jahres 2015 auf der " Messe Ro- senheim " betriebenen Messestand um einen " beweglichen Gewerberaum, an dem d er Unternehmer seine Geschäf te für gewöhnlich ausübt " , so dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht zu steht, weil der Kauf- vertrag vom 20. April 2015 nicht außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde. 20 21 22 - 10 - Entgegen der Au ffassung de r R evisio n sind, um diese W ertung rechts- fehlerfrei treffen zu können, weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum konkreten Erscheinungsbild des Messestands der Beklagten, nicht erfor- derlich. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung maßgeblich zum ei nen auf den für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Charak- ter der " Messe Rosenheim " und zum anderen auf das im Messekontext zu be- urteilende konkrete Angebot der Beklagten abgestellt, das zum Abschluss des Kaufvertrags über die Einbauküche geführ t hat. So hat das Berufungsgericht festgestel lt, dass es sich bei der " Messe Rosenheim " im Jahr 2015 um eine klassische Verkaufsmesse handelte, bei der das interessierte Publikum in 14 Ausstellun gshallen mit 19 unterschiedlich e n Branchen und deren Kauf a ngeboten in Kontakt treten konnte. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe und der breit gefächerten , teils auch hochwertige Gegenstände umfassenden Produktp alette , die in einem " bunten Mix " verschiedener Branchen - über sämtliche Hal len verte ilt - präsen- tiert worden sei, habe das Angebot der Beklagten zum Kauf der hier in Rede stehenden Einbauküche für d en Kläger n icht überraschend sein können , so dass von einer Überrumpelung nicht gesprochen werden könne. Diese Wertung ist revisionsr echtlich nicht zu beanstanden. Die - insoweit das Berufungsvorbringen des Klägers aufgreifende - Würdigung des Berufungsgerichts, eine Überrumpelung des Klägers ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Messe neben Un- ternehmern, di e einen Vertragsabschluss auf der Messe erzielen wollten, auch Aussteller vertreten gewesen seien, die einen Messestand primär oder aus- schließlich zu Informationszwecken unterhalten hätten, ist revisionsrechtlich 23 24 25 26 - 11 - ebenfalls nicht zu beanstanden. Anders könn te es sich in Bezug auf den Mes- sestand der Beklagten nur darstellen, wenn dieser - wie etwa die von der Beru- fungsbegründung des Klägers hierfür (neben anderen) exemplarisch benannten Stände der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter - Samariter - Bunds oder von Handwerkern, die ihr Berufsbild vorstellen wollten - nach außen das Erschei- nungsbild eines reinen Informations - oder Werbe stands vermittelt hätte, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Ver - kaufscharakter der Messe, Verkä ufe nicht getätigt würden. Dies hat das Beru- fungsg ericht indes nicht festgestellt. Ü bergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. Wenn der M essestand der Beklagten als Informationsstand ausgestaltet gewesen wäre oder die Mitarbeiter der B ekl agten einen solchen Eindruck vermittelt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, der bei anderen Messeständen auf diese Umstände abgestellt hat, dies auch vorgetra- gen hätte. Angesichts dessen schließt es der Senat aus, dass das Berufungs- gericht nach einer etwaigen Zurückverweisung der Sache durch den Senat hin- sichtlich des konkreten Erscheinungsbildes des Messestands der Beklagten andere, für das Rechtsbegehren des Klägers günstigere Feststellungen treffen könnte. b) Auch der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorge- brachte Einwand, bei dem Kauf einer Einbauküche sei regelmäßig ein Aufmaß notwendig , so dass ein angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht habe damit rechnen m üssen , an dem Messestand der Beklagten sogleich mit einem Kau fangebot konfrontiert zu werden , rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn maßgeblich ist, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher angesichts der ihm erkennbaren Gesamtumstän- de vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken anspr echen wird , um einen Vertrag zu schließen. D ie- 27 - 12 - se Frage ist unabhängig davon zu beurteilen , ob im Hinblick auf den im Einzel- fall in Rede s tehenden Kaufgegenstand weitere Maßnahmen erforderlich sind, wie etwa ein Aufmaß nach den örtlichen Gegebenheiten beim Verbraucher zu nehmen , um die vertragsgemäße Leistung ord nungsgemäß erbringen zu kön- nen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 25.07.2016 - 7 O 2383/15 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2017 - 3 U 3561/16 -
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