BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/05 Verk374ndet am: 16. Dezember 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR: VerteidigungsG 247 10 Abs. 1 DDR: GrenzGDVO 247 9 Die f366rmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von 247 10 Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung f374r die Enteignung. 247 9 Durchf374hrungsVO zum Gesetz 374ber die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht sol-che Grundst374cke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 83/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kam-mergerichts in Berlin vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Kaufpreis f374r ein Mauergrundst374ck. 1 Die Kl344ger sind Erbeserben nach H. H. (Erblasserin). Die Erblasserin war Eigent374merin eines an der um Westberlin errichteten Sperr-mauer gelegenen Grundst374cks. Mit Bescheid des Rates des Kreises N. vom 25. September 1968 wurde das Grundst374ck im Hinblick auf seine Lage an der Mauer in Anspruch genommen. Eine Zustellung des Bescheids an die Erblasserin unterblieb. Das aufstehende Geb344ude wurde abgerissen. Das Grundst374ck wurde als volkseigen gebucht. 2 Am 21. September 1990 beantragte E. P. , die nachverstorbene Er-bin von H. H. , die R374ck374bertragung des Grundst374cks nach dem 3 - 3 - Verm366gensgesetz. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wies das Amt zur Rege-lung offener Verm366gensfragen K366penick-Treptow den Antrag zur374ck. Am 19. September 1997 gab die Oberfinanzdirektion Berlin dem Antrag der Kl344ger statt, das Grundst374ck gem. 247 2 Abs. 1 MauerG zu einem Viertel sei-nes Verkehrswertes zu erwerben. Mit Notarvertrag vom 16. Dezember 1997 kauften die Kl344ger das Grundst374ck dementsprechend f374r 150.127,50 DM. Sie bezahlten den Kaufpreis; das Grundst374ck wurde aufgelassen, die Kl344ger wur-den als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. 4 Die Kl344ger halten den Kaufvertrag f374r nichtig. Mit der Klage verlangen sie die R374ckzahlung des Kaufpreises zuz374glich Zinsen. Die Klage ist in den Tatsa-cheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Kammergericht zuge-lassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Antrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1997 sei wirksam. Der Vertrag sei weder auf eine unm366gliche Leistung gerichtet, noch sei er sittenwidrig oder we-gen Gesetzesversto337es nichtig. Das Grundst374ck sei nach dem Recht der DDR wirksam enteignet worden. Ob seine Inanspruchnahme gegen den Besat-zungsstatus von Berlin versto337en habe, k366nne dahingestellt bleiben, weil das Grundst374ck nicht im ehemaligen Ostsektor von Berlin gelegen sei. 6 - 4 - II. Die Revision ist nicht begr374ndet. Die Klage ist unschl374ssig. 7 Ein Anspruch der Kl344ger auf R374ckzahlung des Kaufpreises kommt auf der Grundlage des Vorbringens der Kl344ger nur aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Soweit eine Leistung zur Erf374llung einer For-derung aus einem gegenseitigen Vertragsverh344ltnis erfolgt und die Gegenleis-tung erbracht worden ist, ist der Anspruch aus 247 812 Abs. 1 BGB nach der Sal-dotheorie indessen auf den 334berschuss der Leistung 374ber die Gegenleistung beschr344nkt. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage auf R374ckgew344hr der eigenen Leistung nur schl374ssig, wenn zugleich die R374ck-gew344hr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. M344rz 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870, 1871) oder wenn aus dem Vortrag des Kl344gers folgt, dass die Abh344ngigkeit von Leistung und Gegenleistung der uneingeschr344nkten Klage auf R374ckgew344hr der Leistung nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, V ZR 305/99, WM 2000, 2190, 2191). Daran fehlt es. 8 1. Soweit die Kl344ger geltend machen, der Vertrag vom 16. Dezember 1997 sei auf eine unm366gliche Leistung gerichtet und daher gem. 247 306 BGB a.F. nichtig, stellen sie eine Gegenleistung der Beklagten in Abrede. W344re das Grundst374ck nicht wirksam enteignet worden, h344tten sie es geerbt. Die Beklagte h344tte ihnen das Eigentum nicht 374bertragen k366nnen. Damit schiede eine Ein-schr344nkung des Klageanspruchs nach der Saldotheorie aus, weil die Beklagte keine Leistung erbracht h344tte, die in das Verm366gen der Kl344ger geflossen w344re. 9 - 5 - So verh344lt es sich jedoch nicht. Die Beklagte war zur 334bereignung des Grundst374cks an die Kl344ger schon deshalb in der Lage, weil das Grundst374ck durch den Bescheid vom 25. September 1968 wirksam enteignet worden ist. 10 a) 247 10 Abs. 1 VerteidigungsG (GBl. 1961 I, 1962, S.175 ff) lie337 die Ent-eignung von Grundst374cken "im Interesse der Verteidigung" der DDR zu. Was als Verteidigung im Sinne der Bestimmung zu begreifen war, wurde in 247 28 LeistungsVO (GBl. 1963 II, S. 667 ff) ausgef374hrt. Hiernach galten unter ande-rem "Sicherungsma337nahmen an der Staatsgrenze" als Verteidigungsma337nah-men, die die Inanspruchnahme privater Grundst374cke zulie337en. In diesem Sinne bildete der Abriss der H344user entlang der Mauer, die Westberlin umgab, eine Ma337nahme zur Sicherung der Staatsgrenze (vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206). 11 b) Dass der Enteignungsbescheid der Erblasserin nicht zugestellt worden ist, f374hrt nicht zur Unwirksamkeit der Enteignung des Grundst374cks. Der Be-scheid vom 25. September 1968 war gem. 247 38 Abs.1 LeistungsVO zuzustellen. Dem Zustellungsgebot kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustel-lung Voraussetzung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme ist (vgl. Senat, BGHZ 145, 383, 390). Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage der Folgen zu beantworten, die mit der Zustellung eines Enteignungsbescheids nach dem jeweils anwendbaren Gesetz verbunden sind. Bei der Inanspruchnahme eines Grundst374cks nach dem Aufbaugesetz (GBl. 1950, S. 965 ff) hat der Senat die Zustellung als Wirksamkeitserfordernis angesehen, weil das Eigentum gem. 247 9 Entsch344digungsG (GBl. 1960, S. 257 f) mit der Zustellung des Inanspruchnah-mebescheids 374berging (Senat, aaO). Entsprechend verh344lt es sich bei den Ent-eignungen nach dem Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 201 ff). Die Enteignungen nach diesem Gesetz waren anfechtbar, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- 12 - 6 - sehen, und dem Betroffenen "bekanntzugeben", 247 20 BauLG. Die Bekanntgabe setzte die Anfechtungsfrist in Lauf, 247 21 BaulG. Nach 247 9 der Durchf374hrungs-verordnung zum Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 205 ff) hatte die Bekanntgabe dadurch zu erfolgen, dass der Enteignungsbeschluss in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechtr344ger, dem Eigent374mer oder dem Verf374gungsbe-rechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuh344ndigen oder zuzustellen war. Diesen Regelungen hat der Senat entnommen, dass die Aush344ndigung bzw. Zustellung des Enteignungsbeschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung der Ent-eignung war (Senat, BGHZ 129, 112, 120). So verh344lt es sich bei den Enteig-nungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht. Eine Anfechtung der Enteignung eines Grundst374cks nach dem Verteidigungsgesetz war nicht m366glich. Die Zu-stellung des Inanspruchnahmebescheids setzte keine Frist in Lauf. Die Wirkung der Enteignung trat nicht mit der Zustellung des Enteignungsbescheids ein, sondern gem. 247 39 Abs.1 LeistungsVO zu dem in dem Inanspruchnahmebe-scheid genannten Zeitpunkt. Die Bedeutung der Zustellung ersch366pfte sich in der Dokumentation des Bescheids und seiner Bekanntgabe an den Betroffenen. Weitere Rechtsfolgen waren hiermit nicht verbunden. Die Zustellung war nicht konstitutiv. Dass die Enteignung des Grundst374cks angeordnet worden ist, ist unstrei-tig. Der Bescheid hat den Bereich der Beh366rde auch verlassen. Das Grundst374ck ist tats344chlich in Anspruch genommen worden und wurde im Grundbuch als volkseigen gebucht. Die Inanspruchnahme ist der Erblasserin oder ihrer Tochter noch vor der Wiedervereinigung Deutschlands bekannt geworden. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Grundst374cks hat die Tochter der Erblasserin am 20. September 1990 die R374ck374bertragung des Grundst374cks beantragt. 13 - 7 - c) Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, das Grundst374ck sei nicht im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegen, verfahrens-fehlerfrei getroffen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an. 14 Nach Art. 19 Satz 1 EVertr hatte die Wiedervereinigung Deutschlands auf Verwaltungsakte, die von den Beh366rden der fr374heren DDR erlassen worden sind, keine Auswirkungen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist allein da-nach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der DDR als wirksam angese-hen und behandelt worden ist. Hieran besteht bei der Inanspruchnahme eines Grundst374cks im Ostteil von Berlin nach 247 10 Abs. 1 VerteidigungsG, 247 28 LeistungsVO kein Zweifel. Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die Inanspruchnahme zulie337, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373). 15 2. Die Kl344ger k366nnen die Gegenleistung der Beklagten auch nicht des-halb gem. 247 242 BGB unber374cksichtigt lassen, weil sie ohne den Abschluss des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 die 334bertragung des Grundst374cks ver-langen k366nnten oder h344tten verlangen k366nnen. 16 a) Ein solcher Anspruch folgt aus 247 9 der Durchf374hrungsverordnung zum Gesetz 374ber die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. M344rz 1982 (Grenzverordnung, GBl. 1982 I, S. 203 ff) nicht. Nach dieser Vorschrift waren "Grundst374cke, die nicht mehr f374r Ma337nahmen zum Schutz der Staatsgrenze ben366tigt werden, ... an den Rechtstr344ger, Eigent374mer oder sonsti-gen Nutzer zu 374bergeben". Die Verwaltungsbeh366rden waren hiernach angewie-sen, in dieser Weise zu verfahren. Ein Anspruch der Betroffenen wurde durch die Verordnung nicht begr374ndet (Drobnig, DtZ 1994, 228, 232; ferner Neuhaus 17 - 8 - in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Verm366gensgesetz, Lose-blattkommentar, Stand M344rz 2005, 2471 VermG Rdn. 19a ff). Die Grenzverordnung regelte auch nicht die R374ckenteignung der nach dem Verteidigungsgesetz erfolgten Inanspruchnahme von Grundst374cken, son-dern enthielt Ausf374hrungsbestimmungen zum Grenzgesetz vom 25. M344rz 1983 (GBl. I, S. 197 ff). Das Grenzgesetz erm366glichte weder die Enteignung von Grundst374cken, noch enthielt es Regelungen hierzu. Bestimmungen zur "334bergabe" nicht mehr ben366tigter Grundst374cke in der Grenzverordnung kann daher keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Vor allem aber er-fasst die 1982 erlassene Grenzverordnung nicht die mit der Aufhebung des Verbots, die DDR ohne besondere Erlaubnis zu verlassen, eingetretene Ent-behrlichkeit der an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik und zu Westberlin errichteten Sperranlagen. Eine solche Entwicklung lag seinerzeit au337erhalb dessen, was der Verordnungsgeber der DDR als Regelungsziel im Blick hatte. Mit "Grundst374cke(n), die nicht mehr f374r Ma337nahmen zum Schutz der Staats-grenze ben366tigt werden", sind daher ersichtlich nur Grundst374cke gemeint, die nicht im unmittelbaren Grenzbereich liegen, sondern entfernt davon f374r Grenz-schutzaufgaben in anderer Weise in Anspruch genommen worden sind, etwa als Grundst374cke f374r Verwaltungsgeb344ude, Materialien oder Ger344tschaften. F374r solche Grundst374cke ist ein Zweckfortfall auch unter den fortbestehenden DDR-Verh344ltnissen denkbar. Insoweit ist Raum f374r die Regelung des 247 9 der Grenz-verordnung, nicht aber f374r die zum Schutzbereich der Grenze selbst geh366ren-den Grundst374cke. 18 b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Kl344-ger auf 334bertragung des Eigentums an dem Grundst374ck auch nicht aus dem 19 - 9 - Verfassungsgrunds344tzegesetz der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, 1990 S. 299 ff). Das Verfassungsgrunds344tzegesetz verpflichtete seit seinem Inkrafttreten die Staatsorgane der DDR, die in der Verfassung der DDR ihren B374rgern einge-r344umten Rechte entgegen dem fr374heren Verst344ndnis (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285) als gegen den Staat wirkend zu beachten. Art. 2 des Gesetzes kann zwar entnommen werden, dass der Wegfall des Zwecks, der mit einer Enteignung verfolgt wurde, fortan zu einem Anspruch des von der Enteignung Betroffenen auf R374ckerwerb f374hren sollte (vgl. zu Art. 14 GG insoweit BVerfGE 38, 175 ff). Der Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass dies auch f374r Enteignungen zu gelten h344tte, die vor dem Inkrafttreten des Verfassungsgrunds344tzegesetzes vorgenommen worden sind. Das Verfassungsgrunds344tzegesetz ist nach seiner Pr344ambel zur Anpas-sung der Verfassung der DDR an das Grundgesetz erlassen worden. Mit die-sem Ziel ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz durch das Verfassungsgrunds344tzegesetz r374ckwirkend auch solche Enteignun-gen umfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind (BVerfGE 97, 89, 96; ferner BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f). Einen solchen Schutz gew344hrt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373). Eine Auslegung des Verfassungsgrunds344tzegesetzes, die hier374ber hinausginge, widerspr344che dem Ziel der Verfassungsangleichung. 20 c) Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls (Nr. 1) zur Europ344ischen Men-schenrechtskonvention folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Eu-rop344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte umfasst die Eigentumsgarantie zwar nicht nur den Schutz des Eigentums im eigentlichen Sinne, sondern auch 21 - 10 - den Schutz einer eigentumsrechtlich "berechtigten Erwartung" (EGMR NJW 2003, 649, 653; 2005, 2530, 2531, NJOZ 2005, 2530, 2531). Dass die nach dem Recht der DDR vorgenommenen Enteignungen von Grundst374cken r374ck-g344ngig gemacht w374rden, soweit der Zweck der Enteignung die Inanspruchnah-me nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten (Se-nat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387, 389), noch w344re eine solche Erwartung berechtigt gewesen. Den Eigent374mern der Mauer- und Grenzgrundst374cke ist nach der Enteig-nung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich von Art. 14 GG h344tte einr374cken k366nnen. F374r Ent-eignungen in der DDR galten die Gemeinwohlanforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG nicht. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf das Gebiet der DDR noch ist er durch die Wiedervereinigung Deutschlands r374ckwirkend ausgedehnt worden (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98). Der Gesetzgeber war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzun-gen er den Enteigungsbetroffenen Grundst374cke zur374ckgew344hren wollte, die f374r 366ffentliche Zwecke nicht mehr ben366tigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003, aaO). 22 Der gemeinsamen Erkl344rung zur Regelung offener Verm366gensfragen vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Meinung der Revision hierzu nichts anderes zu entnehmen (vgl. EGMR NJW 2005, 2530, 2533). Gegenstand der Erkl344rung sind die Enteignungen, die entsch344digungslos oder diskriminierend erfolgt sind. So verh344lt es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht (st. Rechtspr., vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; 1997, 684, 685). Den nach diesem Gesetz Enteigneten stand gem. 247 10 Abs. 1 VerteidigungsG eine 23 - 11 - Entsch344digung zu. Auf die Entsch344digung fand gem. 247 10 Abs. 2 VerteigungsG das Gesetz 374ber die Entsch344digung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbau-gesetz, das Entsch344digunggesetz, entsprechende Anwendung. Die nach die-sem Gesetz zu leistende Entsch344digung entsprach grunds344tzlich dem durch die Enteignung erlittenen Verlust. Soweit die Entsch344digung tats344chlich nicht be-zahlt worden ist, konnte der Anspruch auf Entsch344digung nach 247 1 Abs. 1, 247 5 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 bei dem zust344ndigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen gegen den Verwaltungstr344ger geltend gemacht werden, der den enteigneten Verm366genswert auf Grund der Bestim-mungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. 4. Die Annahme der Revision, das Mauergrundst374cksgesetz sei verfas-sungswidrig, trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerw-GE 119, 349, 352 f). Auch hierauf kommt es im 334brigen nicht an. Die Nichtigkeit des Mauergrundst374cksgesetzes h344tte weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 zur Folge noch w374rde sie dazu f374hren, dass die Kl344ger ohne R374ck374bertragung des Grundst374cks auf die Beklagte die R374ckzahlung des f374r das Grundst374ck bezahlten Kaufpreises verlangen k366nnten. 24 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2003 - 23 O 87/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2005 - 25 U 169/03 -
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