BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 83/07 Verk374ndet am: 22. April 2008 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Ah Einer Beh366rde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete 304u337erung geeignet ist, die Beh366rde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeintr344chti-gen. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Tatbestand: Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte wegen der Ver366ffentli-chung eines Presseartikels, der das Ansehen des Bundeskriminalamts (BKA) herabw374rdige, auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch genommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklag-ten zur Ver366ffentlichung einer Richtigstellung. 1 Das Politmagazin CICERO ver366ffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. 374ber den Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi, durch den Detail-informationen aus einem geheimen Bericht des BKA vom 6. September 2004 bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb im Juni 2005 Strafanzeige erstat-tet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien am 17. Septem- 2 - 3 - ber 2005 in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein Artikel, in dem es u.a. hei337t: "Leck verzweifelt gesucht Bei der Fahndung nach einem Verr344ter in den eigenen Reihen lancierte das Bun-deskriminalamt manipulierte Terrorismus-Akten 205 Auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle im BKA manipulierte die Sicherheits-beh366rde offenbar streng geheime Dossiers, um anschlie337end den Abfluss brisanter Informationen an bestimmte Journalisten nachvollziehen zu k366nnen. Auf mehrere in- und ausl344ndische Partner wie Bundesnachrichtendienst, FBI, CIA oder Mossad, die allesamt die BKA-Akte best374ckt hatten, nahmen Schilys Sonderermittler keine R374cksicht. Sie sahen sich letztlich best344tigt: Zielperson S. tappte offenbar in eine raffiniert ausgelegte Falle. April 2005. Der freiberufliche Nahost-Spezialist (S.) 205 ver366ffentlicht im Monatsmagazin 204Cicero223 eine f374nfseitige Story 374ber den jordanischen Terroristenf374hrer ... Sarkawi. In seinem Portrait mit der 334berschrift 204Der gef344hrlichste Mann der Welt223 bezieht sich S. unter anderem auf einen 226 wie er selbst freim374tig im Text offenbart 226 125-seitigen geheimen 204Auswertungsbericht des BKA vom 6. September 2004223205 Zur Ausschm374ckung seines Artikels hatte der arglose 204Cicero223-Autor 205 mehrere Nummern von Satellitentelefonen genannt, die Sarkawi 205 genutzt haben soll. Genau das war der versteckte K366der. Vor der Verteilung des Sarkawi-Dossiers an verschiedene Staatsschutzreferate des BKA in Meckenheim hatte eine Sondertruppe die mehr als zehnstelligen Satellitennummern mit unauff344lligen Zahlendrehern versehen205 Beamte mehrerer Referate, die allesamt unter dem Generalverdacht des Geheimnisverrats standen, erhielten somit manipulierte Berichte. Die Sarkawi-Akte, auf den ersten Blick identisch, unterschied sich in Wirklichkeit in klei-nen Nuancen. Die befreundeten Geheimdienst- und Polizeibeh366rden erfuhren nichts von dem R344uber- und Gendarm-Spiel. Jetzt hie337 es nur noch warten. Im April erschien dann die Sarkawi-Story von S. 205 Auch S. Artikel lieferte offensichtlich noch nicht den eindeutigen Hinweis auf die undichte Stelle im Amt. ... Katzenjammer unterdessen bei den Nachrichtendiensten. Mossad, CIA und auch der BND m374s-sen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material f374r eine zweifelhafte BKA-Operation verheizt worden ist. Ein hochrangiger Berliner Sicherheitsbeamter sp366ttisch zum FOCUS: Da wollten wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen.223 Zus344tzlich enthielt der Artikel noch folgenden Text: "Die Verf344lschung. Im April 2005 ver366ffentlichte das Magazin CICERO diesen Artikel 374ber den Top-Terroristen al-Sarkawi. Die Story st374tzte sich an einigen Stellen auf eine gezielte Desinforma-tion des Bundeskriminalamts." Die Kl344gerin bestreitet, dass das BKA f374r interne Ermittlungen die Sar-kawi-Akte manipuliert und in Umlauf gebracht habe. Sie hat beantragt, die Be-klagte zu verurteilen, die erneute Ver366ffentlichung oder Verbreitung mehrerer 3 - 4 - Passagen des Artikels zu unterlassen und die nachfolgende Richtigstellung zu ver366ffentlichen. "Richtigstellung In unserer Ausgabe vom 17. September 2005 haben wir auf den Seiten 42 f. unter der 334berschrift "Leck verzweifelt gesucht" berichtet, das Bundeskriminalamt habe bei der Fahndung nach einem Verr344ter in den eigenen Reihen Terrorismus-Akten, namentlich die sogenannte Sarkawi-Akte ma-nipuliert, diese manipulierte Akte verwendet und dadurch ausl344ndische Geheimdienste br374skiert. Diese Behauptungen treffen, was wir hiermit richtig stellen, nicht zu. Das BKA hat im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats weder die Sarkawi-Akte noch sonst irgendeine Akte manipuliert oder manipulierte Akten verwendet und daher auch nicht ausl344ndische Geheim-dienste br374skiert. Focus Magazin Verlag GmbH" Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Ihre Berufung wurde zur374ckgewiesen. Bez374glich des Anspruchs auf Richtigstellung hat das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen, da die Frage von grunds344tzlicher Bedeutung sei, ob einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen k366nne. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (OLGR Hamburg 2007, 448) hat ausgef374hrt, der Kl344gerin st374nden Anspr374che auf Unterlassung und auf Richtigstellung aus 247247 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit 247 186 StGB zu. 5 6 Der beanstandete Artikel enthalte ehrenr374hrige Tatsachenbehauptungen. Es werde behauptet, das BKA habe geheimhaltungsbed374rftiges Material nach vorheriger Manipulation bewusst an eine Vielzahl von Staatsschutzreferaten 374bersandt, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass es von dort an die - 5 - Presse weitergegeben werde. Durch die Verwendung des Begriffs "Verteilung" des Materials sowie insbesondere die 304u337erung "Mossad, CIA und auch der BND m374ssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material f374r eine zweifelhafte BKA-Aktion verheizt worden ist" werde dem Leser mitgeteilt, dass das BKA zu dem Zweck der Aufdeckung einer "undichten Stelle" dieses Materi-al an viele Adressaten gerichtet habe und somit die Lancierung an die Presse gewollt gewesen sei, obgleich es sich um sensible und geheime Informationen anderer Geheimdienste gehandelt habe. Damit werde das BKA als unsicherer Partner anderer Geheimdienste dargestellt, der Geheiminformationen nicht nur nicht vor dem Zugriff der Presse zu sch374tzen wisse, sondern solche Informatio-nen sogar f374r die Ermittlung von Informanten einsetze und damit entwerte. Prozessual sei von der Unwahrheit dieser Behauptungen auszugehen. Zwar trage die Kl344gerin beim Richtigstellungsanspruch die Beweislast f374r die Unrichtigkeit der 304u337erung. Es h344tte zur Benennung von Beweismitteln aber zun344chst eines pr344zisen Vortrags der Beklagten bedurft, 374ber dessen Unrichtig-keit auf entsprechenden Antrag der Kl344gerin m366glicherweise h344tte Beweis er-hoben werden k366nnen. Dieser erweiterten Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Vortrag, einer ihrer Mitarbeiter sei von einem unbekannten Informanten unterrichtet worden, gen374ge nicht. 7 Ein Anspruch auf Richtigstellung stehe auch K366rperschaften des 366ffentli-chen Rechts zu. Weniger einschneidende Mittel st374nden ihnen nicht zur Verf374-gung. Insbesondere seien eine Richtigstellung durch die eigene Pressestelle oder ein in einer anderen Zeitung abgedrucktes Dementi des Pr344sidenten des BKA nicht geeignet, die erfolgte Ehrbeeintr344chtigung zu beseitigen. Die Presse werde dadurch auch nicht unzumutbar belastet. Im Hinblick auf deren W344chte-ramt k366nne einer 366ffentlichen Stelle ein Anspruch auf Richtigstellung allerdings nur in besonders gravierenden Einzelf344llen zuerkannt werden. Ein solcher Fall 8 - 6 - liege vor, weil die Vertrauensw374rdigkeit des BKA in Frage gestellt und die Funk-tionsf344higkeit des Amtes gef344hrdet sei, da befreundete Staaten besonders ge-heimhaltungsbed374rftige Informationen m366glicherweise nicht mehr zug344nglich machten. II. A. Die Beschr344nkung der Revisionszulassung auf den Anspruch auf Richtigstellung ist wirksam. Es handelt sich um einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes, 374ber den gesondert durch Teilurteil h344tte entschieden werden k366nnen. Ebenso wie das Widerrufsbegehren (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 1994 - VI ZB 43/93 - NJW-RR 1994, 1404 f.) ist auch das Richtigstellungsbegehren gegen374ber dem Unterlassungsbegehren seinem Wesen nach verschieden und daher ein anderer Streitgegenstand. 9 B. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 10 In Anlehnung an 247 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom St366rer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeintr344chtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige St366rung abzustellen (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 6; Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 398 sowie BGHZ [GS] 34, 99, 102). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die f374r den St366rer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BVerfGE 99, 185, 199; Senat, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 - VersR 1998, 195, 196 m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 688 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.11 ff.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichter- 11 - 7 - stattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 6 ff.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs als erf374llt erachtet. 12 1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Artikel zutreffend 344u337ere Tatsa-chen (das BKA habe unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte hergestellt; diese enthielten geheimhaltungsbed374rftiges Material, das z.T. von anderen Ge-heimdiensten stamme) und innere Tatsachen (Zweck sei gewesen, einen Ge-heimnisverr344ter in den eigenen Reihen zu enttarnen; die Weitergabe der Akte an Dritte bzw. die Presse sei deshalb gewollt gewesen, um von der Version der weitergegebenen Akte auf den Geheimnisverr344ter r374ckschlie337en zu k366nnen), die zusammen die Tatsachenbehauptung ergeben, das BKA habe die Sarkawi-Akte manipuliert und ohne R374cksicht auf seine Informanten f374r eigene Zwecke verwendet. In diesen Aussagen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Rufbeein-tr344chtigung im Sinne der 247247 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB gesehen. Der Vorwurf, Geheiminformationen 374ber einen Top-Terroristen zweckwidrig zur Suche nach einem internen Geheimnisverr344ter einzusetzen und die Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten zu gef344hrden, deren sensibles Material f374r eine zwei-felhafte Operation verheizt worden sei, ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit des BKA und dessen Funktionsf344higkeit zu gef344hrden. 13 a) Die Revision kann demgegen374ber keinen Erfolg haben mit der Erw344-gung, der Artikel k366nne (auch) dahin verstanden werden, das Vorhandensein unterschiedlicher Versionen der "Sarkawi-Akte" sei nur eine reine Vorsichts-ma337nahme f374r den Fall gewesen, dass "wider Erwarten" ein Exemplar an die 326ffentlichkeit gerate. Der Artikel spricht n344mlich nicht nur von einer "Verteilung" der Akte, sondern auch davon, das BKA habe die manipulierte Terrorismus-Akte lanciert, und von einem "R344uber-und-Gendarm-Spiel". Au337erdem sei die 14 - 8 - Sarkawi-Akte ein "versteckter K366der" gewesen und "verheizt" worden. Schlie337-lich ist von einer "gezielten Desinformation" die Rede und wird die 304u337erung zitiert, es h344tten "wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen" wollen. All dies steht einem solchen Verst344ndnis entgegen. 15 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Formulierung, das BKA habe "offenbar" streng geheime Dossiers manipuliert, zeige, dass der Artikel nur die pers366nliche Schlussfolgerung des Verfassers wiedergebe und deshalb als Meinungs344u337erung zu bewerten sei. aa) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsan-spruch nur Tatsachenbehauptungen bek344mpft werden k366nnen, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von 304u337erungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht 374berpr374ft werden k366nnen, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungs344u337erung gew344hrleistet, verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staat-lichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die 304u337erung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Mei-nungsbildung dienen k366nnen, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil 374ber ein geschildertes Verhalten zu erm366glichen (vgl. BVerf-GE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250). Gleiches gilt, wenn es um eine 304u337erung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens 16 - 9 - oder Meinens gepr344gt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der ver366ffentlichte Artikel wird vielmehr ma337geblich durch die darin enthal-tenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungs344u337e-rung gepr344gt. bb) F374r die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer 334berpr374fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug344nglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Eine solche 334berpr374fung ist hinsichtlich der hier ma337geblichen Aussagen des Artikels m366glich, die weiter oben bereits gew374rdigt worden sind und im Richtigstellungsausspruch zusam-mengefasst werden. 17 Dem steht die Verwendung des Einschubs "offenbar" nicht entgegen. Der Ansehensschutz w374rde leerlaufen, wenn es der 304u337ernde in der Hand h344t-te, allein durch solche Einsch374be aus seinen Tatsachenbehauptungen zivil-rechtlich weniger angreifbare Meinungs344u337erungen zu machen. Deshalb ste-hen z.B. Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326), "sollen angeblich" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076), "ich meine, dass" (Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 4 Rn. 55), "so viel ich wei337" oder "offenbar" (L366ffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., 247 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeintr344chtigende Be-hauptungen ergeben und der einschr344nkende Einschub den unbefangenen Le-ser nicht davon abhalten kann, die 304u337erungen in diesem Sinne zu verstehen, 18 - 10 - liegt eine dem Beweis zug344ngliche Tatsachenbehauptung vor. Dies ist hinsicht-lich der f374r den Anspruch auf Richtigstellung ma337geblichen Behauptung, das BKA habe Akten, insbesondere die Sarkawi-Akte manipuliert und verwendet und dadurch ausl344ndische Geheimdienste br374skiert, der Fall. Entgegen der Auf-fassung der Revision ist es deshalb nicht erforderlich, den Einschub "offenbar" in den Urteilsausspruch aufzunehmen. Die Einstufung als Tatsachenbehauptung gilt auch f374r die im Artikel ge-nannten inneren Tatsachen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine Meinungs344u337erung vorliegen, wenn der 304u337ernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schlie337t und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine per-s366nliche Meinung ableitet. 304u337erungen 374ber Motive oder Absichten eines Drit-ten k366nnen jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der 304u337erung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Kl344rung seiner Motivlage anhand 344u337erer Indiztatsachen m366glich erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2686, 2688; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 3. Aufl., Rn. 592). So liegt es etwa bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vorgang bei einer 334berpr374fung nicht aufgedeckt werden k366nne (vgl. Senat, Ur-teil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316). Entspre-chendes gilt hier. 19 2. Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grunds344tzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch ver-pflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was m366glicherweise wahr ist (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 182 f.; Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 399; L366ffler/Steffen, aaO, Rn. 285; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 17 ff.). Diese Unwahrheit hat das 20 - 11 - Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls aus prozessualen Gr374n-den in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. 21 a) Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtli-che Anspr374che geltend gemacht, liegt die Beweislast f374r die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grunds344tzlich beim Kl344ger (vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 826, 903 f.). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gem344337 der 374ber 247 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht trans-formierten Beweisregel des 247 186 StGB nicht erfolgt (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 183; L366ffler/Steffen, aaO; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.22 ff.; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 18; a.A. Teile der Literatur, vgl. Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl., 247 88 II 2 a, Seite 712 und die 334bersicht bei Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 19 m.w.N.). Unabh344ngig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekund344re) Darlegungslast treffen, die ihn anh344lt, Belegtatsachen f374r seine Behauptung anzugeben (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38; vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - AfP 1975, 801, 803). Der vom Betroffenen zu f374hrende Beweis l344sst sich n344mlich regelm344337ig nur f374hren, wenn ihm die konkreten Fak-ten bekannt sind, auf die der 304u337ernde seine Vorw374rfe st374tzt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewisserma-337en ins Blaue hinein rechtfertigen zu m374ssen und dabei Umst344nde aus seinem pers366nlichen oder gesch344ftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsm344337iger Einlassung des 304u337ernden vermeidbar w344re. Kommt die-ser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach 247 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - aaO; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - aaO; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - juris, 22 - 12 - Rn. 12 = ZUM-RD 2008, 117, 119; L366ffler/Steffen, aaO, 247 6 LPG Rn. 285; Prinz/Peters, aaO, Rn. 677 ff.; Soehring, aaO, Rn. 31.22; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 18). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so-lange an die Darlegungslast keine 374berzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken k366nn-ten (BVerfGE 85, 1, 21; 99, 185, 198 f.; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210). b) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Un-wahrheit der f374r den Anspruch auf Richtigstellung ma337gebenden Behauptung angenommen, das BKA habe im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats Akten, insbesondere die "Sarkawi-Akte" manipuliert oder ma-nipulierte Akten verwendet und daher ausl344ndische Geheimdienste br374skiert. Deren Unwahrheit ist gem344337 247 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden W374rdi-gung des Berufungsgerichts ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. 23 aa) Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Informanten zu nennen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 802). Die Gew344hrleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schlie337en diejenigen Voraussetzungen und Hilfst344tigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erf374llen k366nnen. Gesch374tzt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverh344ltnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig flie337t, wenn sich der Informant grunds344tzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 117, 244, 259 m.w.N.). 24 - 13 - bb) Andererseits bliebe die Kl344gerin weitgehend schutzlos, wenn die Be-klagte zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht nament-lich benannten Informanten verweisen d374rfte. In solchen F344llen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, n344here Umst344nde vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 803; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1378, 1379; OLG K366ln, AfP 2001, 524, 525 f.; LG K366ln, AfP 2007, 153, 154 f.; Damm/Rehbock, aaO, Rn. 827; Soehring, aaO, Rn. 30.24, 31.22; Wen-zel/Gamer, aaO, Kap. 12 Rn. 135). 25 Hier hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten ohne Rechts-fehler als nicht ausreichend angesehen. Ihr Vortrag, von einer "ihr als zuverl344s-sig bekannten Quelle aus dem BKA kontaktiert worden" zu sein, enth344lt keine Anhaltspunkte dazu, warum die Quelle zuverl344ssig ist; dies allein zu behaupten gen374gt regelm344337ig nicht (vgl. Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 6 Rn. 137). Dass es beim BKA interne Ermittlungen wegen Geheimnisverrats gegeben haben mag, l344sst keine R374ckschl374sse zu, ob im Rahmen solcher Ermittlungen Akten mani-puliert wurden. Auch dass es unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte ge-geben haben mag, rechtfertigt f374r sich allein nicht die Tatsachenbehauptung, dass diese gezielt zur Aufdeckung eines Geheimnisverr344ters hergestellt wur-den. Ob die 344u337eren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte f374r eine Ver-dachtsberichterstattung h344tten geben k366nnen (vgl. dazu Senat BGHZ 143, 199, 202 ff. sowie Urteile vom 5. M344rz 1963 - VI ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles nicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende Recherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat BGHZ 132, 12, 24 m.w.N.) als feststehende Tatsache dargestellt hat. Soweit die Beklagte auf Zahlendreher und "abge344nderte" Hausnummern verweist, fehlen ebenfalls hinreichende An- 26 - 14 - haltspunkte, aus denen 374ber eine Verdachtberichterstattung hinaus auf eine Manipulation der Beklagten geschlossen werden k366nnte. Dass sich das BKA von der seiner Strafanzeige nachfolgenden Durchsuchung Aufschl374sse dar374ber versprochen haben mag, auf welchem Weg die Sarkawi-Akte nach au337en ge-langt war, reicht als Beleg f374r Manipulationen zu internen Zwecken ebenfalls nicht aus, so dass es keiner Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen be-durfte. Beim Richtigstellungsanspruch geht es nicht darum, ob unterschiedliche Versionen der Akten mit Zahlendrehern oder fehlerhaften Adressen in Umlauf gekommen und weiter gegeben worden sind, sondern um die Frage, ob dies auf Manipulationen des BKA zur Entdeckung eines internen Informanten beruht. Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des Hinweises auf einen "zuverl344ssigen Informanten" keine Fakten vorgetragen. Den hier ma337geblichen Vorwurf h344tte die Kl344gerin aber nur substantiiert bestreiten k366nnen, wenn die Beklagte n344here Angaben dazu gemacht h344tte, auf welche Fakten sie den Vorwurf der Manipula-tion st374tzt. Da solche nicht vorgetragen wurden, ist die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass die Beklagte ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausrei-chend nachgekommen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Richtigstellung zu. 27 a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass auch juristische Personen des 366ffentlichen Rechts grunds344tzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegen374ber An-griffen in Anspruch nehmen k366nnen, durch die ihr Ruf in der 326ffentlichkeit in unzul344ssiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "pers366nli-che" Ehre noch k366nnen sie wie eine nat374rliche Person Tr344ger des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts sein; sie genie337en jedoch, wie 247 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erf374llung ihrer 366ffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der 374ber 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 185 ff. 28 - 15 - StGB zivilrechtliche Unterlassungsanspr374che begr374nden kann (vgl. Senat, Ur-teile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; BVerfGE 93, 266, 291). 29 Ein solcher Anspruch steht jedenfalls unter den Umst344nden des Streit-falls auch der Bundesrepublik Deutschland als Kl344gerin zu. Die 374ble Nachrede richtet sich gegen eine konkrete Beh366rde, die als Bundesoberbeh366rde bzw. Be-h366rdentypus eigener Art dem Bundesministerium des Inneren nachgeordnet ist und dieses im Rechtsstreit vertritt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/St366rzer, Kommentar zum BKAG, 247 2 Rn. 4). In einem solchen Fall gilt in gleicher Weise wie bei an-deren Beh366rden, die als juristische Personen des 366ffentlichen Rechts klagen, der in 247 194 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass auch Beh366rden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt wer-den k366nnen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, "der Bund" bzw. die Bundesrepublik sei auf den strafrechtlichen Sonderschutz des 247 90a StGB beschr344nkt und daher zur Geltendmachung zivilrechtlicher Anspr374che als Folge von Medienberichterstattung nicht befugt (vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 394; Prinz/Peters, aaO, Rn. 141; Soehring, aaO, Rn. 13.19; Wen-zel/Burkhardt, aaO, Kap. 5 Rn. 126), trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn die konkrete 304u337erung geeignet ist, die Beh366rde schwerwiegend in ihrer Funk-tion zu beeintr344chtigen. So liegt der Fall hier. b) Soweit die Revision meint, einer Beh366rde stehe im Regelfall ein Rich-tigstellungsanspruch nicht zu, weil dieser besonders intensiv in die Pressefrei-heit eingreife und auch nicht verh344ltnism344337ig sei, kann dem nicht gefolgt wer-den. 30 - 16 - Der erkennende Senat hat entschieden, dass einer Kassen344rztlichen Vereinigung, also einer juristischen Person des 366ffentlichen Rechts, ein An-spruch auf Widerruf zustehen kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - aaO; ebenso Damm/Rehbock, aaO, Rn. 395). Dies entspricht dem Grundsatz, dass auch juristische Personen des 366ffentlichen Rechts grunds344tz-lich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegen374ber Angriffen in Anspruch nehmen k366n-nen, durch die ihr Ruf in der 326ffentlichkeit in unzul344ssiger Weise herabgesetzt wird. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum ein gegen374ber dem Widerruf weniger einschneidender Antrag auf Richtigstellung unzul344ssig sein sollte. Die etwaige Bef374rchtung, aus der Er366ffnung solcher Anspr374che k366nnten sich unzu-mutbare Belastungen f374r die Wahrnehmung der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben, ist nicht begr374ndet. Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der 366ffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtst344tigkeit ab-zublocken oder sich gegen 366ffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann aber aus-reichend bei der erforderlichen Interessen- und G374terabw344gung (vgl. 247 193 StGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung einger344umt wird, wenn es um das Ansehen einer Beh366rde und nicht um den Schutz der pers366nlichen Ehre geht (vgl. BVerfGE 93, 266, 291; Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; Staudinger/Hager, Kom-mentar zum B374rgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearb., 247 823 Rn. C 31). 31 4. Die hiernach gebotene Abw344gung f374hrt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung zur Richtigstellung nicht zu beanstanden ist. 32 a) Zwar f344llt zugunsten der Beklagten erheblich ins Gewicht, dass die Kontrolle der Institutionen 366ffentlicher Gewalt eine origin344re Aufgabe der Presse ist und der Gegenstand ihres Berichts angesichts vielf344ltiger terroristischer Be-drohungen von erheblichem 366ffentlichem Interesse war. Daher bedarf die Pres- 33 - 17 - se bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion des besonderen Schutzes vor staatlichen Eingriffen, wenn sie diese Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen will. 34 Andererseits handelt es sich bei der Behauptung, das BKA habe Ge-heiminformationen 374ber einen international gesuchten "Top-Terroristen" mani-puliert, der als "der gef344hrlichste Mann der Welt" bezeichnet worden ist, und diese durch eine zweckwidrige Verwendung entwertet, so dass befreundete Geheimdienste br374skiert worden seien, um einen schwerwiegenden Vorwurf. Dadurch wird insbesondere die ordnungsgem344337e Zusammenarbeit mit anderen ausl344ndischen Diensten bei der internationalen Verbrechensbek344mpfung ge-f344hrdet, die eine wichtige Funktion des BKA darstellt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/St366rzer, aaO, 247 1 Rn. 6; 247247 3, 14, 15 BKAG; Art. 73 Nr. 10, 2. Halbsatz GG). Zudem besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbrei-tung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - als unwahr anzu-sehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelm344337ig kein sch374tzenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 196; 114, 339, 352). Das bedeutet zwar nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Au337er-halb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst un-wahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeit-punkt der 304u337erung unzweifelhaft feststeht. Alle 374brigen Tatsachenbehauptun-gen mit Meinungsbezug genie337en an sich Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich sp344ter als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt f344llt aber bei der Abw344gung jedenfalls dann zu Lasten des 304u337ernden ins Gewicht, wenn sich der 304u337ernde in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf eine Verdachtsbe-richterstattung beschr344nkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; 99, 185, 197; BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210; NJW 2007, 2686, 2687). - 18 - Freilich darf die Wahrheitspflicht nicht 374berspannt und dadurch der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen behindert werden (vgl. BVerfGE 114, 339, 353). Daher kann bei einer Tatsa-chenbehauptung, die eine die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrende Angelegen-heit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genomme-ne vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf344ltige Recherchen 374ber den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 23 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber sp344ter die Unwahr-heit der 304u337erung heraus, ist die 304u337erung als im 304u337erungszeitpunkt recht-m344337ig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadenser-satz in Betracht kommen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210). Demgegen-374ber wird der verschuldensunabh344ngige Anspruch auf Richtigstellung bei einer fortdauernden Beeintr344chtigung nicht ausgeschlossen, weil kein rechtfertigen-der Grund erkennbar ist, an Behauptungen festzuhalten, die - wie hier - als un-wahr anzusehen sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58 - MDR 1960, 371; Damm/Rehbock, aaO, Rn. 869; Soehring, aaO, Rn. 31.4; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 581). 334berdies hat die Beklagte die Erf374llung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht darge-tan, weil sie weder Einzelheiten zu deren Erf374llung noch zur Zuverl344ssigkeit ihres Informanten vorgetragen hat. 35 Nach allem f374hrt die Abw344gung dazu, dass eine schwerwiegende Rufbe-eintr344chtigung der Kl344gerin vorliegt, die ihr ein Recht auf Beseitigung durch ei-nen Richtigstellungsantrag gibt. 36 - 19 - b) Die Fortdauer der Rufbeeintr344chtigung ist gegeben, da die (Hauptsa-che-) Klage bereits am 29. November 2005 eingereicht worden ist und der er-hobene Vorwurf weiterhin das Ansehen der Kl344gerin beeintr344chtigt. 37 38 c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die zugesprochene Richtig-stellung auch erforderlich und geeignet, die erfolgte St366rung zu beseitigen. Grunds344tzlich verm366gen eigene Erkl344rungen des Betroffenen die Berichti-gungsverpflichtung nicht zu ber374hren, jedenfalls wenn es um die Wahrheitsfra-ge geht (vgl. Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 41; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 6 Rn. 70). Im 334brigen hat die Berichtigung grunds344tzlich gegen374ber den-jenigen zu erfolgen, die Empf344nger der Erstmitteilung waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 - I b ZR 141/65 - NJW 1968, 644, 646; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 88), also im selben Publikationsorgan, gerade wenn es wie - 20 - hier auflagenstark ist. Die M366glichkeit der Kl344gerin, durch die eigene Presse-stelle und Kontakte zu anderen Medien und Schreiben an befreundete Geheim-dienste ihre Sicht darzulegen, l344sst daher die Notwendigkeit der Ver366ffentli-chung einer Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen. 39 5. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2006 - 324 O 932/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 121/06 -
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