BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 83/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 57c aF Ist ein Versteigerungstermin vor dem Au337erkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschlie337lich) g374ltigen Vorschrift des 247 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgef374hrt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das au337erordentliche K374ndigungsrecht des Vermie-ters (247 57a ZVG) gegen374ber einem Mieter, der Rechte im Sinne des 247 57c ZVG ge-m344337 247 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschr344nkungen des 247 57c ZVG. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 83/08 - LG Ulm AG G366ppingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die Beklagten auf R344umung und Herausgabe von Wohnr344umen in einem Einfamilienhaus in Anspruch, das sie am 13. Februar 2007 im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben. 1 Die Beklagten zu 1 und 2 haben von ihrem Sohn H. R. , dem fr374he-ren Eigent374mer und Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens, mit Ver-trag vom 15. September 1999 die R344umlichkeiten im Untergeschoss des Anwe-sens zu einer monatlichen Miete von 600 DM gemietet. Zuvor hatten die Be-klagten ihrem Sohn einen Baukostenzuschuss in H366he von 200.000 DM durch Zahlung auf dessen Baukonto gew344hrt und hatte dieser das streitige Grund-st374ck erworben und darauf nach dem Abriss des vorhandenen Geb344udes einen Neubau errichtet. 2 - 3 - Nach dem zwischen H. R. und den Beklagten zu 1 und 2 abge-schlossenen Mietvertrag vom 15. September 1999 ist der Baukostenzuschuss als Mietvorauszahlung mit den k374nftigen Mieten und Nebenkosten zu verrech-nen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die vermieteten R344umlichkeiten nie bezo-gen, sondern diese mit Einwilligung des H. R. mit Vertrag vom 1. Februar 2001 an seinen Bruder, den Beklagten zu 3, untervermietet. 3 Die Kreissparkasse G. beantragte die Zwangsversteigerung des Grundst374cks. In dem Versteigerungstermin vom 31. Januar 2007 meldeten die Beklagten zu 1 und 2 eine noch nicht durch Verrechnung erloschene Mietvor-auszahlung aus dem Jahr 1999 in H366he von 200.000 DM an. Das Gericht wies anschlie337end bei der Verlesung der Versteigerungsbedingungen darauf hin, dass im Falle von Mietvorauszahlungen zur Schaffung des Mietraums das Son-derk374ndigungsrecht des Erstehers gem344337 247 57c ZVG f374r die Dauer der Abgel-tung der vom Mieter geleisteten Zahlungen ausgeschlossen sei. Die Kl344ger blieben mit einem Gebot von 160.000 200 (50 % des festgesetzten Verkehrswer-tes) Meistbietende. Auf Antrag der betreibenden Gl344ubigerin wurde die Zu-schlagserteilung um zwei Wochen aufgeschoben und erfolgte mit Beschluss vom 13. Februar 2007. Darin hei337t es unter Ziffer 4: "Im 334brigen gelten die ge-setzlichen Versteigerungsbedingungen (Stand: 31.01.2007)". Der Zuschlagsbe-schluss wurde rechtskr344ftig. 4 Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 k374ndigten die Kl344ger gegen374ber den Beklagten zu 1 und 2 das Mietverh344ltnis fristlos, hilfsweise ordentlich unter Berufung auf ihr Sonderk374ndigungsrecht nach 247 57a ZVG. Die Beklagten zu 1 und 2 widersprachen der K374ndigung. Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde ferner der Beklagte zu 3 zur R344umung aufgefordert. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage auf R344umung und Herausgabe stattgege-ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amts-gerichts abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kl344ger die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Den Kl344gern stehe kein Anspruch auf R344umung der Mietr344ume zu. Ein K374ndigungsrecht nach 247 57a ZVG bestehe nicht, weil die Voraussetzungen des 247 57c ZVG gegeben seien. 9 247 57c ZVG sei am Tag der Versteigerung, dem 31. Januar 2007, g374ltig gewesen. Die Vorschrift geh366re zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingun-gen, die in 247247 44 bis 65 ZVG geregelt seien. Im Zuschlagsbeschluss sei aus-dr374cklich geregelt worden, dass die Versteigerungsbedingungen Stand 31. Ja-nuar 2007 gelten. Bei dem Zuschlagsbeschluss handele es sich um einen Voll-streckungsakt mit privatrechtsgestaltendem Charakter. Er enthalte in der Be-schlussformel die Bezeichnung der Versteigerungsbedingungen. Sinn und Zweck der Versteigerungsbedingungen sei es auch, Bietern zu erm366glichen, den Wert eines Objektes abzusch344tzen. Die Beteiligten m374ssten auf die festge-stellten und verlesenen Versteigerungsbedingungen vertrauen k366nnen, die die Verfahrensgrundlage bildeten und auf die sich die Geboteaufforderung gr374nde. 10 - 5 - Dabei sei es von Bedeutung, ob die K374ndigungsschutzregel des 247 57c ZVG gelte. Bei der Versteigerung habe sie gegolten, weshalb die Kl344ger sich darauf h344tten einstellen k366nnen. Umgekehrt k366nne der K374ndigungsschutz nach 247 57c ZVG dem betroffenen Mieter Anlass geben, von einem Gebot abzusehen. Die Versteigerungsbedingungen seien im Termin festgestellt und gem344337 247 82 ZVG im Zuschlagsbeschluss bezeichnet worden. Der Zuschlag gelte als staatlicher Hoheitsakt so, wie er ausdr374cklich laute. Entscheidend sei daher nicht, dass das K374ndigungsrecht erst mit Zuschlag entstanden sei, sondern dass das K374n-digungsrecht in der Gestalt und zu den im Zuschlagsbeschluss festgelegten Bedingungen, also nur mit den Einschr344nkungen des 247 57c ZVG, entstanden sei. Die Voraussetzungen des 247 57c ZVG l344gen vor. Die Miete sei mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Bei-trag zu verrechnen. Die Beklagten zu 1 und 2 h344tten dem Vermieter 200.000 DM auf dessen Baukonto 374berwiesen. Mit diesem Geld sei das Grund-st374ck erworben und neu bebaut worden. Daher sei auch die ungeschriebene Voraussetzung erf374llt, dass der Zuschuss den Wert des Grundst374cks erh366ht haben und vor Fertigstellung des Bauwerks gezahlt worden sein m374sse. 11 II. Die Revision der Kl344ger ist unbeschr344nkt zugelassen. 12 Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht - wie die Revi-sionserwiderung geltend macht - die Revisionszulassung auf die Frage be-schr344nken wollte, welche Reichweite einer K374ndigungsschutznorm zukommt, auf deren Geltung die Geboteaufforderung sich gr374ndete und unter deren An- 13 - 6 - wendung der Zuschlag erteilt wurde. Denn die Zulassung der Revision kann wirksam nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamt-streitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte; unzul344ssig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren m366glichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (Se-natsurteile vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, WuM 2006, 513, Tz. 9, und vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, unter II, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Die Beantwortung der Frage, ob das K374ndigungsrecht der Kl344ger gem344337 247 57a ZVG durch 247 57c ZVG eingeschr344nkt ist, kann nicht Gegenstand eines selbst344ndigen Teils des Gesamtstreitstoffs sein, weil es sich dabei lediglich um eine Voraussetzung des Anspruchs der Kl344ger auf R344umung und Herausgabe handelt. Ist somit die nach Auffassung der Revisionserwide-rung ausgesprochene Beschr344nkung der Revisionszulassung unwirksam, so ist die Revision unbeschr344nkt zugelassen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, unter A II; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 185, Tz. 20). III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die Kl344ger k366nnen von den Beklagten nicht die Herausgabe und R344umung der vermieteten R344umlichkeiten in dem ersteigerten Anwesen verlangen. Das Sonderk374ndigungsrecht des Erstehers gem344337 247 57a ZVG ist wegen eines zu verrechnenden Baukostenzu-schusses im Sinne des bis zum 31. Januar 2007 geltenden 247 57c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZVG aufgeschoben. 14 - 7 - 1. Entgegen der Auffassung der Revision k366nnen die Kl344ger nicht des-halb von ihrem Sonderk374ndigungsrecht gem344337 247 57a ZVG Gebrauch machen, weil 247 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, im Folgenden: Zweites Justizmodernisierungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Februar 2007 und damit vor Erteilung des Zuschlags am 13. Februar 2007 aufgehoben worden ist. Die Auf-hebung dieser Vorschrift hat sich auf die Rechte und Pflichten der Parteien nicht ausgewirkt, weil die Bestimmung nach dem Inhalt des Zuschlagsbe-schlusses insoweit anwendbar bleibt. 15 a) Der Zuschlagsbeschluss ist bestimmend f374r die Rechtsstellung des Erstehers und f374r die 304nderungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten (RGZ 138, 125, 127; BGHZ 53, 47, 50). Die nach 247 82 ZVG in die Entscheidung aufzunehmenden Versteigerungsbedingungen stellen dabei einen notwendigen Bestandteil des Zuschlagsbeschlusses dar (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 82 Rdnr. 12). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, indem es auf dieser Grundlage die Rechte und Pflichten der Beteiligten ermittelt hat. Es hat rechtsfehlerfrei eine Beschr344nkung des K374ndigungsrechts angenommen, denn nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses, der aufgrund des Versteige-rungstermins vom 31. Januar 2007 ergangen ist, sollten die gesetzlichen Ver-steigerungsbedingungen Stand 31. Januar 2007 gelten. Dazu geh366rte zu die-sem Zeitpunkt auch die erst mit Wirkung vom 1. Februar 2007 aufgehobene Vorschrift des 247 57c ZVG. 16 b) Anders als die Revision meint, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sie aufgehoben hat, ohne eine geson-derte Anordnung f374r ihre Fortgeltung zu treffen. Zwar enth344lt das Zweite Jus-tizmodernisierungsgesetz keine 334berleitungsbestimmung hinsichtlich der Vor- 17 - 8 - schrift des 247 57c ZVG und ist ihr Wegfall daher auch in laufenden Verfahren zu ber374cksichtigen (Hintzen, aaO, 247 186 Rdnr. 3; Weis, ZfIR 2007, 477, 479; aA wohl Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., B 1.3.2 bei Fn. 82c). Daraus folgt jedoch nur, dass es nach dem 31. Januar 2007 f374r die Anmeldung einer Forderung im Sinne von 247 57c Abs. 1 ZVG mit der Folge des Aufschubs des K374ndigungsrechts keine gesetzliche Grundlage mehr gab. Am 31. Januar 2007, dem Tag der Versteigerung, war die Vorschrift hingegen noch in Kraft und geh366rte somit zu den gesetzlichen Versteigerungs-bedingungen, zu denen die Versteigerung an diesem Tag durchgef374hrt wurde. Aus diesem Grund hatte das Versteigerungsgericht die Beklagten zu Recht gem344337 247 57d Abs. 1 ZVG zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert und die er-folgten Anmeldungen gem344337 247 57d Abs. 2 im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Der Zuschlagsbeschluss ist ausdr374cklich auf der Grundlage der am 31. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ergangen und hat mit diesem Inhalt auch Rechtskraft erlangt. Daran w344ren die Kl344ger selbst dann gebunden, wenn die Entscheidung mit diesem Inhalt nicht h344tte ergehen d374rfen, denn eine Bindung an die durch den Zuschlagsbeschluss ge-schaffene Rechtslage tritt auch dann ein, wenn er rechtsfehlerhaft ergangen ist (vgl. RGZ aaO, 127; 70, 399, 401; 67, 380, 383; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58, WM 1960, 25, unter II 2; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 81 Rdnr. 18; Hintzen, aaO, 247 82 Rdnr. 4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 81 Rdnr. 31, 35; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 81 Rdnr. 9). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass das mit dem Zuschlagsbeschluss vom 13. Februar 2007 entstandene au337erordentliche K374ndigungsrecht der Beklagten (247 57a ZVG) zu den im Zuschlagsbeschluss festgelegten Bedingungen - n344mlich den am 31. Januar 2007 geltenden gesetz-lichen Bedingungen - und somit nur mit den Einschr344nkungen des am 31. Januar 2007 noch g374ltigen 247 57c ZVG entstanden ist. - 9 - 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der ge-samte von den Beklagten zu 1 und 2 gezahlte Betrag im Sinne des 247 57c ZVG der Schaffung des Mietraums gedient hat und daher insgesamt f374r den Auf-schub des K374ndigungsrechts nach 247 57c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZVG zu ber374cksich-tigen ist. 18 19 a) Vergeblich macht die Revision - unter Berufung auf den Umstand, dass ein Betrag von 150.000 DM von den Beklagten zu 1 und 2 auf ein Konto ihres Sohnes geleistet wurden, von dem dieser zun344chst den Grundst374ckkauf-preis beglichen hat - geltend, die Baukostenzusch374sse seien zumindest teilwei-se f374r den Erwerb des Grundst374cks und den Abriss des darauf befindlichen al-ten Geb344udes verwendet und deshalb nicht im Sinne des 247 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleistet worden. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Zahlungen des Mieters dazu gedient haben, den Wert des Grundst374cks zu er-h366hen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, un-ter II 2 a; Urteil vom 30. M344rz 1989 - IX ZR 276/88, WM 1989, 866, unter 2 b bb (2)). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei be-jaht. Die durch 247 57c ZVG begr374ndete Sonderstellung des Mieters gegen374ber den Gl344ubigern rechtfertigt sich daraus, dass der Mieter mit seinen Leistungen einen Sachwert geschaffen hat, der dem sp344teren Eigent374mer und den Grund-st374cksgl344ubigern zugute kommt (Senatsurteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120, unter 4 b mit Anm. Thieme, MDR 1959, 387; vgl. auch BGHZ 15, 296, 304). Es ist insoweit ausreichend, dass tats344chliche Leistungen auch nur mittelbar zum Aufbau des Grundst374cks erbracht wurden (BGHZ 37, 346, 349 f.; 53, 35, 38; Senatsurteil vom 25. November 1958, aaO). Dabei ist auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 20 - 10 - 2002, aaO, unter II 2 a). Dass die Mieterleistungen der Beklagten zu 1 und 2 jedenfalls mittelbar dazu gedient haben, den Wert des Grundst374cks zu erh366hen, ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aus dem Umstand, dass ihr Sohn nach Erhalt der vereinbarten Baukostenzusch374sse wirtschaftliche Investitionen in einer diese Betr344ge 374bersteigenden H366he durch die vollst344ndige Errichtung des Neubaus get344tigt hat. b) Die Revision ist der Auffassung, auch der weitere von den Beklagten zu 1 und 2 gezahlte Teilbetrag von 50.000 DM sei keine Leistung im Sinne des 247 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG, weil die Beklagten nicht vorgetragen h344tten, dass und in welcher Form dieser Betrag f374r den Neubau verwendet worden sei. Dies sei angesichts des Einwands der Kl344ger geboten gewesen, es habe sich bei den Zahlungen der Beklagten zu 1 und 2 um eine Schenkung gehandelt. Damit dringt die Revision nicht durch, denn sie setzt sich insoweit in Widerspruch zu dem durch das Berufungsurteil gem344337 247 314 ZPO erwiesenen Parteivortrag der Berufungsinstanz. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Parteivorbringen haben die Beklagten zu 1 und 2 den gesamten im Jahr 1999 gezahlten Betrag als mit der Miete zu verrechnenden Baukostenzuschuss - und somit nicht als Schenkung - geleistet. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tat-bestandlichen Feststellungen h344tte nur im Wege eines - hier nicht durchgef374hr-ten - Berichtigungsverfahrens nach 247 320 BGB geltend gemacht werden k366n- 21 - 11 - nen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11, st. Rspr.). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG G366ppingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 C 585/07 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.03.2008 - 1 S 143/07 -
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