BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/09 Verk374ndet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 3. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem 374ber das Verm366gen der i. Rostocker I. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) am 31. M344rz 1995 er366ffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Beklagte ist die Rechtsnachfol-gerin der A. O. mbH & Co.KG (im Folgenden AVO). 1 Mit notariellem Vertrag vom 13. August 1992 (UR-Nr. 3890/1992) hatte die Schuldnerin ihrem von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreiten Ge- 2 - 3 - sch344ftsf374hrer C. T. eine Teilfl344che ihres Flurst374cks 24/2 zum Preise von 2.400.000 DM verkauft. Die anhand eines Lageplans n344her be-zeichnete Teilfl344che wurde sp344ter als Flurst374ck 24/9 gebucht. In 247 8 des Vertra-ges hei337t es: "Da der K344ufer das hier erworbene Grundst374ck in die AVO 205 einbrin-gen wird, bewilligen die Beteiligten zur Sicherung deren Eigentums-374bertragung eine Vormerkung zugunsten der AVO 205" Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 13. August 1992 (UR-Nr. 3891/1992) vereinbarten C. T. und die AVO die Einbringung der verkauften Fl344che in die Gesellschaft und bewilligten "zur Sicherung der Eigentums374bertragung auf den Erwerber" die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung. Schlie337lich gaben der f374r sich und zugleich als Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin handelnde T. sowie der Gesch344ftsf374hrer der AVO in der notariellen Urkunde vom 31. August 1992 folgende Erkl344rungen ab: 3 "Wir 205 beziehen uns auf den Kaufvertrag vom 13.08.1992 205 sowie auf den Einbringungsvertrag vom gleichen Tag 205 Ich trete hiermit meine Anspr374che aus dem vorerw344hnten Kaufvertrag hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem ver344u337erten Grundbe-sitz sowie ferner meine Anspr374che aus der 205 Vormerkung ab an die 205 AVO 205 Diese Gesellschaft nimmt die Abtretung der vorerw344hnten Anspr374che hiermit an". Am 6. November 1992 wurde in das Grundbuch folgende Vormerkung eingetragen: 4 - 4 - "Vormerkung auf 334bertragung des Eigentums an einer ca. 21.100 m262 gro337en Teilfl344che des Flurst374cks 24/2 f374r die AVO 205 Gem344337 Bewilli-gung vom 13. August 1992 eingetragen am 06. November 1992". Auf die Kaufpreisforderung leistete C. T. nur eine Teilzah-lung, so dass zun344chst ein Betrag von 711.017,65 DM offen blieb. Vor diesem Hintergrund erwirkte der Kl344ger nach der Er366ffnung des Gesamtvollstreckungs-verfahrens einen Vollstreckungsbescheid, der u.a. die noch offene restliche Kaufpreisforderung umfasste. Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 lehnte er die Erf374llung des Kaufvertrages nach 247 9 GesO ab, verfolgte dessen ungeachtet aber die noch offene Kaufpreisforderung in dem auf Einspruch von T. durchgef374hrten Klageverfahren weiter. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskr344ftig abgeschlossen. Zur restlichen Kaufpreis-forderung hei337t es in der Entscheidung, der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Am 30. April 2007 wurde 374ber das Verm366gen von C. T. das Insolvenzverfahren er366ffnet. 5 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur L366schung der Vormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat ihr stattgegeben. Mit der von diesem Gericht zugelassenen Revision m366chte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-chen. Der Kl344ger beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Vor-merkung geworden. Zwar sei der AVO der urspr374nglich C. T. 7 - 5 - gegen die Schuldnerin zustehende Eigentumsverschaffungsanspruch abgetre-ten worden. Ein 334bergang der eingetragenen Vormerkung nach 247 401 BGB scheitere jedoch daran, dass diese nicht die Forderung von Thesenfitz habe sichern sollen, sondern lediglich einen (eigenen) Eigentumsverschaffungsan-spruch der AVO gegen die Schuldnerin bzw. 226 so hei337t es an sp344terer Stelle des Berufungsurteils 226 gegen T. . Ein Austausch der zu sichernden Forderung lasse sich den getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen. II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Klage ist unbegr374ndet. 8 1. Die Beklagte ist nicht nach 247 894 BGB verpflichtet, die L366schung der Vormerkung zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vormerkung zugunsten der AVO entstanden und mit der zu sichernden For-derung auf die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin 374bergangen. Unrichtig ist das Grundbuch nur insofern, als es nicht die Beklagte als nunmehrige Recht-sinhaberin ausweist. Eine auf die Eintragung der Beklagten abzielende Berich-tigung oder Klarstellung des Grundbuchs ist jedoch nicht beantragt (247 308 Abs. 1 ZPO). 9 a) Bis zu der eingetretenen Rechtsnachfolge stimmte das Grundbuch mit der materiellen Rechtslage 374berein. 10 aa) Nach der Grundbuchlage sollte die Vormerkung einen Eigentumsver-schaffungsanspruch der AVO gegen die Schuldnerin sichern. Das sieht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht anders. Soweit es an anderer Stelle des Berufungsurteils missverst344ndlich hei337t, die Vormerkung habe einen Eigen- 11 - 6 - tumsverschaffungsanspruch der AVO gegen C. T. sichern sol-len, st374nde einem solchen 226 widerspr374chlichen 226 Verst344ndnis jedenfalls entge-gen, dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen vorrangig auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich f374r einen unbefangenen Betrach-ter als n344chstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022). Denn ein unbefangener Betrachter wird regelm344337ig davon ausgehen, dass eine gegen den Inhaber des betroffenen Rechts gerich-tete Forderung gesichert werden soll. Das gilt umso mehr, als nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188) nur solche Anspr374che vormerkungsf344hig sind, die sich gegen denjenigen richten, dessen Grundst374ck (oder Grundst374cksrecht) von der Vormerkung be-troffen wird (sog. Identit344tsgebot). Die Vormerkung soll den Gl344ubiger nur davor sch374tzen, dass sein Schuldner die Rechtszust344ndigkeit verliert. Zudem dient das 226 auch aus 247 886 BGB herzuleitende 226 Identit344tsgebot der Erhaltung der Verkehrsf344higkeit von Grundst374cken, indem es einer 374berm344337igen Vorverle-gung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188). bb) Die AVO war auch Inhaberin des durch die Vormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs. Zwar folgt aus dem akzessorischen Cha-rakter der Vormerkung, dass vormerkungsberechtigt nur der Gl344ubiger des ge-sicherten schuldrechtlichen Anspruches sein kann. Nicht in den Blick genom-men hat das Berufungsgericht jedoch, dass diese Voraussetzung auch dann erf374llt ist, wenn ein Dritter den Anspruch als eigenes Forderungsrecht im Sinne von 247 328 BGB erworben hat (vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR 137/07, NJW 2009, 356, 357 m.w.N.). Die Revision r374gt daher der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht gepr374ft hat, ob der AVO mit dem Kaufvertrag vom 13. August 1992 ein solches Recht zugewandt werden sollte. 12 - 7 - Diese Pr374fung kann der Senat 226 da weitere Feststellungen hierzu nicht zu er-warten sind 226 nachholen. Sie f374hrt zur Bejahung der Frage. 13 (1) Bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrages kommt es nicht ma337gebend darauf an, dass in dem Kaufvertrag nicht explizit von einem eige-nen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO die Rede ist. Denn in 334bereinstimmung mit allgemeinen Auslegungsgrunds344tzen stellt 247 328 Abs. 2 BGB klar, dass aus den Umst344nden, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen ist, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwer-ben und ob dieses ggf. sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen zur Entstehung gelangen soll (vgl. auch M374nchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 328 Rdn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der AVO ein eigener Eigentumsverschaffungsanspruch f374r den Fall zugewandt werden soll-te, dass es zu dem Abschluss des bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlus-ses anvisierten Einbringungsvertrages zwischen C. T. und der AVO kommen w374rde. Dass das Anliegen der Kaufvertragsparteien dahin ging, der an dem Vertrag nicht beteiligten AVO einen gesicherten Eigentums-erwerb f374r den genannten Fall zu erm366glichen, geht aus der in 247 8 des Kaufver-trages erkl344rten Eintragungsbewilligung klar hervor. Da diese Vertragsbestim-mung zudem zeigt, dass die gewollte Absicherung 226 soweit irgend m366glich 226 bereits mit den Erkl344rungen in der Kaufvertragsurkunde sichergestellt werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in interessenge-rechter Umsetzung ihres Anliegens der akzessorischen Vormerkung auch die notwendige schuldrechtliche Grundlage verschaffen wollten. Dass in der sp344ter beurkundeten Vereinbarung vom 31. August 1992 von der Abtretung des (schuldrechtlichen) Anspruchs von C. T. an die AVO die Rede ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese ersichtlich nur vorsorglich getroffene Abrede sollte die Rechtsposition der AVO nur verst344rken, was nicht - 8 - zuletzt durch die 226 an sich 374berfl374ssige 226 weitere Wendung best344tigt wird, es w374rden auch die "Anspr374che aus der Vormerkung" abgetreten. 14 (2) Der Entstehung der Vormerkung steht nicht entgegen, dass bedingte und k374nftige Anspr374che nach der eng auszulegenden Vorschrift des 247 883 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vormerkungsf344hig sind, wenn das Rechtsgesch344ft be-reits den erforderlichen sicheren Rechtsboden f374r das k374nftige Wirksamwerden des Anspruches bietet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13. Juni 2002, V ZB 30/01, NJW 2002, 2461, 2462 m.w.N.). Denn diese Voraussetzung ist hier schon des-halb gewahrt, weil der zu sichernde bedingte Anspruch bereits mit dem Ab-schluss des Kaufvertrages entstand (vgl. Senat, BGHZ 38, 369, 371; Beschl. v. 13. Juni 2002, aaO) und der Eintritt der Bedingung vom Willen der Verk344uferin als Schuldnerin des Eigentumsverschaffungsanspruches unabh344ngig war (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urt. v. 9. M344rz 2006, IX ZR 11/05, NJW 2006, 2408, 2409; M374nchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., 247 883 Rdn. 23 f.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Einbringungsvertrag noch am Tage des Kaufvertragsschlusses notariell beurkundet wurde und damit die vereinbarte Bedingung bei der sp344teren Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch be-reits eingetreten war. (3) Entgegen der Auffassung des Kl344gers scheitert die Annahme eines der AVO zustehenden eigenen Forderungsrechts nicht an dem Beurkundungs-erfordernis nach 247 313 BGB a.F. Denn der Kaufvertrag ist notariell beurkundet worden. Dass sich die Beurkundung auf den durch Auslegung ermittelten Ver-tragsinhalt erstreckt, liegt schlicht auf der Hand. 15 b) Der vorgemerkte Anspruch ist nicht nachtr344glich untergegangen. 16 aa) Das Recht des Verwalters nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 GesO i.V.m. Art. 103 Satz 1 EGInsO, die Erf374llung eines durch den anderen Teil nicht (voll- 17 - 9 - st344ndig) erf374llten Vertrages abzulehnen, setzt sich nicht gegen374ber einem durch Vormerkung gesicherten Anspruch durch (247 9 Abs. 1 Satz 3 GesO; vgl. auch BGHZ 131, 189, 191; Senat, BGHZ 149, 1, 5 f.; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Kaufpreisanspruch unstreitig teilweise durch Zahlung erf374llt (247 362 Abs. 1 BGB) und im 334brigen nach den Feststellungen in dem rechtskr344ftig ab-geschlossenen Vorprozess, die das Landgericht des hiesigen Rechtsstreits 374bernommen hat, durch Aufrechnung erloschen ist (247 389 BGB i.V.m. 247 7 Abs. 5 GesO). Dass Letzteres unzutreffend ist, macht der Kl344ger schon nicht unter Bezugnahme auf entgegenstehendes tats344chliches Vorbringen geltend. bb) Die im Jahr 2007 eingetretene Insolvenz von C. T. ist ebenfalls unerheblich. Ein T. zustehender Eigentumsverschaffungsan-spruch ist sp344testens infolge der Abtretung vom 31. August 1992 aus der Insol-venzmasse ausgeschieden. Der Kl344ger verweist auch auf kein Parteivorbrin-gen, aus dem sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Abtretungserkl344rung ergibt. Es braucht daher nicht er366rtert zu werden, welche Auswirkungen eine solche Anfechtung auf das eigene 226 vormerkungsgesicherte 226 Forderungsrecht der AVO h344tte. 18 c) Der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung ist nicht ver-wirkt (247 242 BGB). Dass es schon an dem f374r die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt, hat das Landgericht 374berzeugend darge-tan. Der Senat nimmt auf diese Erw344gungen Bezug. 19 2. Schlie337lich ist die Beklagte auch nicht zur Beseitigung der bestehen-den Vormerkung nach 247 886 BGB verpflichtet. Der Schuldnerin steht keine dauernde Einrede im Sinne dieser Vorschrift zu. Insbesondere greift die erho-bene Verj344hrungseinrede nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgef374hrt hat, unterlag der Anspruch zun344chst der drei337igj344hrigen Regelverj344hrung des 20 - 10 - 247 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschrif-ten des nunmehr geltenden Verj344hrungsrechts (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschl344gig ist die zehnj344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 196 BGB, die noch nicht abgelaufen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 und 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 03.06.2008 - 4 O 84/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2009 - 3 U 200/08 -
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