BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 83/09 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Be-schluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision we-gen der von ihm als grunds344tzlich angesehenen Frage zugelassen, unter wel-chen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Be-triebskostenabrechnung nicht zugemutet werden k366nne. Diese Erw344gung tr344gt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf 334bersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grunds344tzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Ein-zelfall nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein An-spruch des Mieters auf 334bersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege 2 - 3 - in Betracht (Senatsurteile vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich all-gemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls zu entscheiden. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kl344gerin ein Anspruch auf R374ckzahlung der Kaution zusteht, die sie im Rahmen des inzwischen seit mehreren Jahren beendeten Mietverh344ltnisses erbracht hatte. Die vom Beklagten erkl344rte Aufrechnung mit Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 greift nicht durch (247 390 BGB), weil die Gegenforderungen des Beklagten einredebe-haftet sind. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, steht der Kl344gerin aus Treu und Glauben (247 242 BGB) ein Anspruch auf 334bersen-dung von Kopien der Rechnungsbelege f374r die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 zu, den sie dem Nachforderungsanspruch des Beklagten aus den Be-triebskostenabrechnungen f374r diese Zeitr344ume einredeweise entgegenhalten kann. 4 Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist kei-nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Kl344gerin h344tte durch Dritte kos-tenlos Belegeinsicht nehmen k366nnen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte f374r die Kl344gerin nicht durchf374hrbar war; 374bergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf. 5 - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. 6 Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 13.02.2007 - 221 C 277/06 - LG K366ln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 79/07 -
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