BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 83/10 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zur374ckweisung des Verlangens der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverh344ltnisses richtet, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzul344ssig zu verwerfen. Gr374nde: 1. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte zu 1 k366nne nicht wegen eines H344rtefalls nach 247 574 BGB die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses verlangen, ist die Revision nicht zugelas-sen worden (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist daher insoweit als unzul344ssig zu verwerfen (247 552 Abs. 1, 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Revision wirksam auf die Frage beschr344nkt zugelassen, ob ein Versto337 gegen das Gebot von Treu und Glauben (247 242 BGB) anzunehmen ist, wenn die K374ndigung eines Mietverh344ltnisses nur gegen-374ber einem in der Wohnung verbliebenen Mieter erkl344rt worden ist, nicht aber auch gegen374ber einer bereits zehn Jahre zuvor eigenm344chtig aus der Mietwoh-nung ausgezogenen Mitmieterin, und sich der gek374ndigte Mieter darauf beruft, das Mietverh344ltnis sei aus diesem Grunde nicht wirksam beendet worden. Die 2 - 3 - Beschr344nkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru-fungsurteils, wohl aber - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.) - aus dessen Gr374nden. Eine beschr344nkte Revisionszu-lassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Be-rufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur f374r einen selbst344ndig anfecht-baren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelm344337ig die eindeutige Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO, S. 361 f.). So liegen die Dinge hier. Die vom Beru-fungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der vom Beklagten zu 1 verlangten Fortsetzung des Mietverh344ltnisses nach 247 574 BGB nicht und bildet zudem einen abgrenzbaren, rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs, der in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht unabh344ngig von dem 374brigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Re-vision h344tten beschr344nken k366nnen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 ab-gedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21). 2. Soweit die Revision die Wirksamkeit der K374ndigung des Mietverh344lt-nisses in Frage stellt, liegen die Voraussetzungen f374r eine Zur374ckweisung des Rechtsmittels durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO vor. 3 a) Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Beru-fungsgericht hat die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anwendbarkeit des 247 242 BGB damit begr374ndet, "F344lle in der hier vorliegenden Gestaltung kommen nach Erfahrung der Kammer zwar nicht h344ufig, aber immer wieder vor und m374ssen gleich behandelt werden." Diese Erw344gung tr344gt jedoch keinen der im 4 - 4 - Gesetz genannten Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gefordert. Ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB) zu bewerten ist, h344ngt von den besonderen Umst344nden des jewei-ligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Der vorlie-gende Fall bietet auch keine Veranlassung, die umfangreiche h366chstrichterliche Rechtsprechung zu 247 242 BGB um eine weitere Fallgruppe zu erg344nzen. F374r die Entwicklung h366chstrichterlicher Leits344tze zur Fortbildung des Rechts besteht nur dann ein Bed374rfnis, wenn es f374r die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsf344higer Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Die Beantwor-tung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage h344ngt aber weitgehend von der dem Tatrichter 374bertragenen W374rdigung der betreffenden Einzelfallumst344n-de ab und l344sst sich im 334brigen auf der Grundlage der vom Senat in seinen Entscheidungen vom 16. M344rz 2005 (VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 1 f.) und vom 3. M344rz 2004 (VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b) entwi-ckelten Grunds344tze abschlie337end beantworten (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 542 BGB Rn. 30). b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten rechtsfehlerfrei zur R344umung und Herausgabe der Mietwoh-nung nach 247 546 Abs. 1, 247 985 BGB f374r verpflichtet gehalten. Die von der Revi-sion angegriffene Einsch344tzung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 beru-fe sich rechtsmissbr344uchlich auf eine nur auf dem Papier bestehende, seit etwa zehn Jahren nicht mehr gelebte und keine schutzw374rdigen Interessen tangie-rende, formale Rechtsposition, h344lt sich im Rahmen zul344ssiger tatrichterlicher W374rdigung und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 5 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 6 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 14.08.2009 - 14 C 29/09 - LG Mannheim, Entscheidung vom 03.03.2010 - 4 S 96/09 -
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