BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/11 Verkündet am: 3. Februar 2012 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric hter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 10. Mä rz 2011 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 17. März 2005 bes chlossen die Wo h- nungseigentümer, die beiden im Hof stehenden Pappeln fällen zu lassen . Der Beschluss ist bestandskräftig. Die Verwalterin holte die Erlaubnis der Stadt ein und ließ die Bäume im Dezember 2005 fällen . Nachdem das beauftragte Unte r- nehmen mit der Entfernung der Bäume begonnen hatte, fo rderte der Kläger die Ver walterin erfolglos zur Unterbrechung der Arbeiten auf, weil er die Bäume für gesund hielt. Mit der Klage begehrt er nach Durchführung eines selbst ändigen Beweisverfahrens die Feststellung, dass die Beklagte ihm den Ersatz des en t- standenen Schadens schuldet . Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfol g- los geblieben . Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- kla g te beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht lässt offen, ob das erforder liche Feststellungsint e- resse besteht, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die Wohnungseige n- tümergemeinschaft hafte nicht für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verwa l- terin . Diese werde nicht als ihre Erfüllungsgehilfin tätig, sondern nehme eigen e Aufgaben wahr. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist allerdings nur wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung ( § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) als statthaft zu behandel n ; die Entscheidu ng des Berufungsgerichts lässt - nicht zum ersten Mal (siehe z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10 , WuM 2012, 48 Rn. 4) - die an Allgemeinbelange gebundene Beschränkung des Zugangs zur Revision durch die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimm ten Zulassung s- gründe außer Acht. a) Der in dem angefochtenen Urteil genannte Zulassungsgrund der S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegt offensichtlich nicht vor. Für das Berufungsgericht kommt eine Zulassung der R evision aus diesem Zulassungsgrund nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also seine Entscheidung von derjenigen eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. S e- nat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff. ). D a- zu ist in dem angefochtenen Urteil nichts ausgeführt und auch nicht ansatzwe i- se etwas erkennbar. Soweit dieser Zulassungsgrund auch andere Fallgruppen 2 3 4 5 - 4 - erfasst, nämlich verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler, Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG) , vermag dies zwar auf eine Nichtzula s- sungsbeschwerde (§ 544 ZPO) die Zulassung einer Revision durch den Bu n- desgerichtshof, aber nicht die Zu lassung eines Rechtsmittels durch ein Ber u- fungs - oder Beschwerdegericht zu begründen. Solche Fehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen geeignet sind (vgl. Senat aaO., 295 ), hat nämlich jedes Gericht tunlichst zu vermeiden und nicht nur ( vorsorglich) deren Behebung (mit der Zulassung eines Rechtsmittels) durch den Bundesgericht s- hof zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 128/11, NJW - RR 2011, 1459 Rn. 8 ff. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . b) Ebenso wenig ist der Zulassungs grund der Fortbildung des Rechts e r- sichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Er setzt voraus, dass der Ei n- zelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmu n- gen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetz eslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder veral l- gemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orienti e- rungshilfe ga nz oder teilweise fehlt ( vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292) . Dies ist nicht der Fall, wie bereits der Umstand belegt, dass das Berufungsgericht selbst der Meinung war, sich mit chenden Auffassung in Literatur und . 2. Die Re vision ist in der Sache unbegründet. Das Berufungsgericht lässt offen, ob der Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlt, weil eine bezifferte Leistungsklage mögl ich ist. Hiergegen bestehen dann keine B e- denken, wenn der sowohl für die Feststellungs - als auch für die Leistungsklage 6 7 - 5 - maßgebliche Anspruchsgrund zu verneinen und demnach auch die Leistung s- klage unbegründet wäre (Senat, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285 /85, NJW 1987, 2808, 2809; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., vor § 253 Rn. 12). So ist es hier. Die Klage ist sowohl als Feststellungs - als auch als Leistungsklage unb e- gründet. a) Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers , s o- weit er sie nicht auf ein eigenes Verschulden der Beklagten, sondern auf eine behauptete Pflichtverletzung des Verwalters im Zusammenhang mit der Entfe r- nung der Bäume stützt, i m Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwalter im Verhältnis der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft zu dem einzelnen Wohnungseigentümer Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB ist. Ansprüche des Klägers gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB sche i- den nämlich schon deshalb aus, weil eine schadensursächliche Pflicht verle t- zung des Verwalters auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich ist . Die Entfernung der Bäume beruhte auf einem bestandskräftigen B eschluss der Wohnungseigentümer, der lediglich die vorherige Erlaubnis der Stadt zur Voraussetzung machte . Anlass für die Maßnahme war ausweislich der Beschlussvorlage für einen der Bäume die schon seit längerer Zeit best e- hende Fällgenehmigung der Stadt , h insichtlich des zweiten Baumes eine Em p- fehlung der Entfernung wegen einer n ur noch für wenige Jahre best ehenden Standfestigkeit . Über diese eher vagen Beweggründe hinaus e nthielt der B e- schluss kein e weiteren Einschränkung en etwa dahingehend, dass seiner U m- setzung noch eine weitere Überprüfung der Standfestigkeit vorangehen solle . Die Verwalter in war gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, d en B eschluss zu vollziehen, indem sie die Erlaubnis der Stadt einholte und die Entfernung der Bäume in Auftrag gab. D urch die von dem Kläger begehrte Weisung an den beauftragten Unternehmer, die Arbeiten zu einem Zeitpunk t abzubrechen, als nur noch die Stämme standen , hätte sie sich schaden sersatzpflichtig machen 8 - 6 - können. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, die Verwalterin habe der Stadt den Beginn der Baum arbeiten nicht angezeigt, wäre ein solcher Ve r- stoß gegen die öffentlich - rechtliche Anzeigepflicht nicht ursächlich für d ie En t- fernung der Bäume , nachdem die Erlaubnis als solche bereits erteilt worden war . Die Anzeigepflicht bezieht sich allein auf den Zeitpunkt der Arbeiten. b) Ebenso wenig haftet die Beklag te für eine eigene Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Revision meint, ein auf den Zustand der Bäume bezogenes Wissen des Verwalters sei der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar, übersieht sie, dass der bestandskräftige Beschluss d ie Entfernung der Bäume nur an die Voraussetzung einer Erlaubnis der Stadt knüpfte. Der Einwand, die Beschlussfassung habe nicht ordnungs mäßiger Ve r- waltung entsprochen, ist aufgrund der Bestandskraft ausgeschlossen (vgl. S e- nat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 16). Selbst wenn ein bestandskräftiger Beschluss anfechtbar gewesen sein sollte, kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen, dass seine Umsetzung unterbleibt. Allenfalls bei einer schwerwiegend en nachträgl i- chen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse k önnte ein solcher Anspruch in Betracht kommen (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 54). Dafür ist angesichts der beschlossenen Voraussetzungen für die Maßnahme nichts e r- sichtlich. 9 - 7 - III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 04.03.2010 - 202 C 328/09 - LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 - 29 S 60/10 - 10
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