BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 83/11 vom 11. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Richter Wendt, Felsch , Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. Januar 2012 besc hlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Mü n- chen 20. Zivilsenat vom 9. März 2011 wird zurückg e- wiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche B e- deutung noch erfordert die Fortbil dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts trifft die Beklagte zwar bei Anwendung der Grundsätze der seku n- dären Darle gungslast nicht die Beweislast, dass sie die ihr obliegende Informationspflicht erfüllt hat. Erkennbar wollte es mit dieser unzutreffenden Formulierung aber nicht von dem zuvor richtig wiedergegebenen Rechts an satz abwe i- chen, dass die Schwierigkeiten des so genannten Negati v- beweises dadurch zu beheben sind, dass die andere Pa r- tei die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss. Den weiteren Ausfü h- rungen des Berufun gsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich nach umfangreicher Beweisaufnahme die vo l le Überzeugung von einer schadensersatzbegründe n- - 3 - den schuldhaften Verletzung des Maklervertrag e s ve r- schafft hat. Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahr en s- grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitw Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 11.12.2008 - 73 O 2535/07 - OLG Münche n, Entscheidung vom 09.03.2011 - 20 U 1643/09 -
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