BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 83/13 vom 17. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller am 17. August 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre K osten zurückzuweisen. Die P arteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versiche rungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ver sicherung sb e- ginn zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a. F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformat ion nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). D. VN zahlte von Dezember 2006 bis März 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 4.800 VN den Vertrag ; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 2. 107 , 82 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekomme n. Die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehle r- haft , so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Eur o- päischen Union nicht vereinbar. Das Amtsgericht hat die Klage a bgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widersp ruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und genüge auch inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN sei insbesondere über die erforderliche Form des Widerspruchs belehrt worden, indem d a- rauf hingewiesen worden sei, d ass der Widerspruch "in Textform (schrif t- lich oder in anderer lesbarer Form ) " zu erfolgen habe. Der Versich e- rungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherung s- scheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Pol icenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 54 3 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. a) Diese ist nicht gegeben , sowei t es um den Inhalt der Wide r- spruchsbelehrung geht. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der B e- griff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung sei erläuterungsb e- dürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat en tschieden, dass der Begriff der "Textform" in e i- 7 8 9 10 11 - 5 - ner Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsb e- dürftig und ein - wie hier - zur Erläuterung hinzugefügter Klammerzusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" nicht irreführend ist. Weg en der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese en t- scheidungserhebliche Frage geklärt. b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Notwendigkeit eine r Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Un i- on. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeit s- zweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, B GHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff .), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entschei dungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angeb liche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich e ingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Ve r- tragsschluss 200 6 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über mehrere Jahre die Versicherungsprämien, kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Erst mehr als sechs M onate nach der Kündigung erklärte sie den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienza h- lungen der bereits im November 200 6 über die Möglichkeit, den Vertrag 12 - 6 - nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Bekla g- ten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begrü n- det. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erken n- bar. 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Hars dorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Entscheidung vom 17.04.2012 - 8 C 2961/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2013 - 4 S 151/12 - 13
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