ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR83.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 83/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 362 ff. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online - Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal - Konto des Verkäufers vorhaltlos gutg e- schrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag e ndgültig zur freien Verfügung erhält. BGB § 311 Abs. 1 Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Ford e- rung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter b e- stimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu ve r- einbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt. BGB §§ 133 C, 157 Ga a) Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede g e- troffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach d en Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allg e- meinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal - Käuferschutzrichtlinie, - 2 - denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24 . August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN). b) Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertrags parteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal - Konto des Verkäufers nach einem erfol g- reichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayP al - Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal - Konto des Kä u- fers wieder gutgeschrieben wird. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 - LG Essen AG Essen - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündl iche Verhandlung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter P rof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Land gerichts Essen vom 10. März 2016 wird mit der Maßgab e z u- rückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsur teils wegen einer o f- fenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin gehend berichtigt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt bleiben, an den nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2015 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger bot Anfang August 2014 auf der Internet - Plattform eBay ein Mobiltelefon Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Ladenlokal nebst Online - Versandhandel betreibt, erwarb das Gerät am 3. August 2014. 1 - 4 - D ie Parteien vereinbarten einen unversicherten Päckchenversand; der Kaufpreis sollte über den O nline - Zahlungsdienst PayPal, der von der PayPal (Europe) S.à . r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: PayPal) in Luxemburg betrieben wird, entrichtet werden. Für di e Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Parteien die Geltung der von PayPal formularmäßig verwendeten Nutzungsb e- dingungen sowie der sogenannte n PayPal - Käuferschutzrichtlinie und der PayPal - Verkäuferschutzrichtlinie . Die PayPal - Käuferschutzrichtlini e bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem : " 1. Allgemeines Der PayPal - Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschre i- bung des Verkäufers abweic ht , siehe hierzu Ziffer 4. 2. Auszahlung Wenn ein Antrag auf PayPal - Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal Ihnen den geleisteten Betrag inklusive Versandkosten. Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag vo n dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. 3. Anspruchsberechtigung Um den PayPal - Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: 3.8 . Der Käufer meldet den Konflikt innerhalb von 180 Tagen nach Ve r- trag sschluss über die gekauften Waren und versucht, diesen unter Verwe n- dung der hierfür durch PayPal bereit gestellten Hilfsmittel zu klär eine Klärung hierdurch nicht erreicht wird, kann der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfl iktlösung einen Antrag auf PayPal - 4. Welche Fälle sind abgesichert? Der Käufer hat PayPal - Käuferschutz in den folgenden Fällen: 2 - 5 - 4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nach folgend in dieser Ziffer 4.1 . beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten. Der PayPal - Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der g e- schuldeten Weise einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der PayPal - Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand b e- ziehungsweise Empfang nachweist, s o lehnt PayPal den Antrag auf PayPal - Käuferschutz ab. 4.5 . Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz ist endgü l- tig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist au s- geschlossen. 6. Schlussbestimmungen 6.1. Abtretu ng des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Em p- fang der Auszahlung des PayPal - Käuferschutzes alle gegenüber dem Ve r- käufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Ant rag auf PayPal - Käuferschutz zug runde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsb e- tr ages an PayPal ab. Es wird klargestellt, dass PayPal im Fall einer vollstä n- digen Befriedigung aus solchen abgetretenen Rechten den Verkäufer au f- grund der Nutzungsbedingungen nicht doppelt in Anspruch nehmen wird. 6.2. Verfügbarkeit des PayPal - Käuferschutz es. PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal - 6.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag. Die PayPal - Käufe rschutzr ichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zw i- schen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfä n- ger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayP al - " Am 4. August 2014 benachrichtigte PayPal den Kläger, der Kaufpreis sei auf sein PayPal - Konto überwiesen worden. Daraufhin versandte der Kläger, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, das Mobiltelefon in einem Päckchen 3 - 6 - per Post an die Beklagte zu 1. Die Beklagten behaupten, es nicht erhalten zu haben. Am 12. August 2014 wandte sich der Beklagte zu 2, d er ebenso wie der Beklagte zu 3 geschäftsführender Gesel lschafter der Beklagten zu 1 ist , an den Kläger und teilte mit, die Sendungsverfolgung " funktioniere nicht " . Ein Nachfo r- schungsauftrag des Klägers bei dem von ihm beauftragten Versand dienstleister blieb erfolglos. Die Beklagte zu 1 beantragte daraufhin Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal - Käuferschut zrichtlinie . Am 10. S eptember 2014 teilte PayPal dem Kl ä- ger mit, es sei zu Gunsten der Käuferin entschieden worden, weil er keinen Nachw eis über den Versand des Mobiltelefon s vorgelegt habe. PayPal schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem PayPal - Konto der Beklagten zu 1 w i e- der gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal - Konto des Klägers belastet. Der Kläger forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2015 vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf. Die Klage hat in erster I n- stanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 617 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die B e- klagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises sei begründet. Die Parteien hätten einen Versendungskauf v ereinbart. Daher sei die (Preis - ) Gefahr gemäß § 447 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe des Mobiltelef ons bei der Post auf di e Beklagte zu 1 übergegangen . Sollte sie die Ware, wie von ihr b e- hauptet, nicht erhalten haben, bliebe sie gleichwohl grundsätzlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Mit der Zahlung über PayPal hätten die Parteien weder au sdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Stattgabe eine s Antrags auf Gewährung von PayPal - Käuferschutz über den Geldtransfer hinaus auch die Zahlung s- pflicht der Beklagten zu 1 betreffen solle. Die Vereinbarung erfülle auch dann einen relevanten Zwec k, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien hie r- von unberührt blieben, denn PayPal übernehme einen erheblichen Teil des Vo r- leistungsrisikos. Zwar sei die Beklagte zu 1 zur Vorleistung verpflichtet gew e- sen, habe die se jedoch von PayPal zurückforder n k önnen. Damit habe PayPal da s R isiko der Insolvenz des Klägers übernommen; zudem habe sich das Ris i- ko eines Zivil prozes ses auf diesen verlagert. Es sei nicht ersichtlich, dass PayPal über die reine Zahlungsabwicklung hinaus endgültig entscheide, ob der K aufpreis dem Kläger materiell - rechtlich zustehe . Gemäß Ziffer 6.5 . Satz 1 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie blieben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer - wie hier das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern - unbe rührt. 8 9 10 11 - 8 - Zwar habe die Beklagte zu 1 die geschuldete Leistung durch die Anwe i- sung an PayPal, dem Kläger den Kaufpreis auf seinem PayPal - Konto gutz u- schreiben, zunächst erbracht, diese jedoch wegen der Möglic hkeit zur Rüc k- gängigmachung (durch den PayPal - Kä uferschutz) noch nicht endgültig bewirkt. Die Leistung habe daher unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchna h- me der Rückbuchungsmöglichkeit gestanden. Da diese Bedingung eingetreten sei, sei die Erfüllung - wie der Bundesgerichtshof für das insoweit vergleichbare SEPA - Basis - Lastschriftverfahren entschieden habe - rückwirkend entfallen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in der Begründung stand. Zwar ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB), für den auch die Beklagten zu 2 und 3 haften ( § 128 Satz 1 HGB analog ) , erloschen , indem der von der Beklagte n zu 1 entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbar t , unter Ve r- wendung des Bezahlsyste ms PayPal dem PayPal - Konto des Klägers vorbehal t- los gutgeschrieben worden ist . Die Erfüllungswirkung ist jedoch , anders als das Beru fungsgericht gemeint hat, nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflöse n- den Bedingung ( § 158 Abs. 2, § 159 BGB) entfallen. Mit der e inverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal haben die Kaufvertragsparteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall stillschweigend wieder begrün det (§ 311 Abs. 1 BGB), dass das PayPal - Konto des Klägers auf grund eines erfolgreichen An trag s der Beklagten zu 1 auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal - Käuferschutzrichtlinie rück belastet wird . Dem Anspruch des Klägers auf Kau f- preiszahlung steht auch der von den Beklagten geltend gemachte zufällige U n- 12 13 14 - 9 - tergang der Kaufsache auf dem Transport weg n icht entgegen, denn diese G e- fahr ist gemäß § 447 Abs. 1 BGB der Käuferin, der Beklagten zu 1, zugewiesen. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des Klägers durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf seinem virtuellen PayPal - Konto erl o- schen ist. a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als N e- benabrede vereinbart , den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlung s- dienstleister PayPal betrieben e n gleichnamige n Bezahlsystem s zu ent richten . Dabei schreibt PayPal dem virtuellen Pay Pal - Konto des Verkäufers E - Geld ( § 1a Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG ) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der G utschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet . b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt de r Kaufpreisanspruch, w ie das Berufungsgericht seinen Ausführungen zu Recht - und insoweit unangegriffen - zugrunde gelegt hat , indem der geschuldete Betrag dem virtuellen PayPal - Kon to des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. a a ) Dabei bedarf es vorliegend keine r Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die B e- wirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt ( Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 244 - 248 Rn. B 100 ) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine 15 16 17 18 - 10 - Leistung erfüllungsha lbe r (§ 364 Abs. 2 BGB; siehe Palandt/Grüneberg, BGB , 76. Aufl., § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, BGB, 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; Erman/Buck - Heeb, BG B, 15. Aufl., § 364 Rn. 10; Pfeif fer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 36 4 Rn. 19 ). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an Erfü l- lungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erbracht wird ( vgl. Knops /Wahlers, BKR 2013, 240, 243 , ohne Begründung). b b ) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des K aufpreisan spruch s - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen (BGH, Urteil e vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 22 f. ; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 23; EuGH, Urteil vom 3. April 20 08 - C - 306/06, Slg. 2008 I - 1923 Rn. 23 - 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG; siehe auch Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 10 f.; MünchKommBGB/ Fetzer, BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN ) - ein , wenn der geschuldete Betrag dem PayPal - Konto des Verkäu fers vor be haltlos gut geschrieben wird, so dass dieser den Zahlb etrag endgültig zur freien Verf ü- gung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen An sicht des Schrifttum s zum Bezahl system PayPal ( BeckOGK - BGB/Looschelders, Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177 ; P alandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Omlor, aaO; Erman/Buck - Heeb, aaO , § 362 Rn. 12; Jauernig/ Stürner, aaO ; BeckOK - BGB/Dennhardt, Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK - BGB/Kerwer, 8. Aufl., § 362 BGB Rn. 48; Mar tens, JuS 2014, 200, 202; zu ein em ähnlichen Bezahl system ebe n- so Knops/Wahlers, aaO ; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei den en durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein vi r- tuelles Konto veranlasst werden : NK - BGB/Avenarius, 3. Aufl., § 362 Rn . 19 und MünchKommBGB/Fetzer, aaO Rn. 18 ). 19 - 11 - c c ) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei dera r- ti gen Bezahlsystemen komme erst der Wei terü berweisung vom PayPal - Konto auf das Bankkonto des Gläubigers Erfüllungswirkung zu ( Pfeiffer in Prü t- ti n g/Wegen/Weinreich, aaO ). Di es e Ansicht verkennt , dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels PayPal geleisteten Zahlung nicht zum Pflichtenkreis des Zahlers gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal - Konto , die (innerhalb des Bezah l- systems PayPal) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Za h- lungsempfänger zur freien Verfüg ung und führt nach d em insoweit maßgebl i- chen W illen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungs interesses des Zahlungsempfängers. Träte Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterübe r- weisung vom PayPal - Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es i n der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkun g nach Belieben zu verzögern , indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto beließe (vgl. Staudinger/Omlor, aaO). d d ) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.8 . der PayPal - Käuferschutzrichtlinie innerhalb der dort bestimmten Fristen dem Risiko eine r Rückbuchung dur ch PayPal ausgesetzt , weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf PayPal - Käuferschutz stellen kann. Die Rückbelast ungsmö g- lichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche W ille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der ge schuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf de r Schwebeph ase eintreten solle . Ebenso wie bei Zahlungen im Kredit karten - oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur au s- nahmsw eise eine Rückbelastung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 24 ). 20 21 - 12 - 2 . Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erfüllungswirkung sei rückwirkend entfallen, indem PayP al den gezahlten B e- trag aufgrun d des erfolgreichen Kä uferschutz antrags der Beklagten zu 1 z u- rückgebucht und ihrem PayPal - Konto wieder gutge schrieben hat . Nach Auffa s- sung des Berufungsgerichts ist durch die Rückbuchung eine zuvor von den Ve r- tragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäf ts vereinbarte auflösende B e- dingung eingetreten ( § 158 Abs. 2, § 159 BGB). Dies trifft nicht zu. a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal - Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rü ckwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal - Konto des Käufers wi e- der gutschreibt (vgl. BeckOGK - BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO , Stand: 13. April 2017, Rn. B 100.1; juris PK - BGB/Kerwer, aaO). Ein ve r- einbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Ina n- spruchnahme des PayPal - Käuferschutzes - stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann (BGH, Urt eil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26 ; Münc h- KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, WM 2014, 97 f.; jeweils mwN), so n- dern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der re a- len Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf ( vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 Rn. 13; vom 21. November 2013 - IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 25). b) Zwar hat, was das Berufungsgericht zur Begründung d er von ihm ve r- tretenen Rechtsansicht heranziehen möchte, der XI. Zivilsenat des Bundesg e- richtshofs für das SEPA - Basis - Lastschriftverfahren angenommen, eine recht s- geschäftliche Erfüllungsvereinbarung , die erforderlich sei, weil im Fall des Ei n- 22 23 24 - 13 - zugs einer For derung mittels Lastschrift eine " andere Leistung " als die originär geschuldete (Bar - )Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 BGB) , könne u n- ter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 BGB) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückb u- chung des Kaufpreises durch PayPal aufgrund eines Antrags auf PayPal - Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK - BGB/Looschelders, aaO; Staudi n- ger/Omlor, aaO ; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO), weil sie maßgeblich auf der B e- sonderheit des SEPA - Basis - Lastschriftverfahrens beruht, dass der Zahler i n- nerh alb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 BGB) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages ve r- langen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käu fer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von PayPal - Käuferschutz gründet sich vie l- mehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen PayPal und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein PayPal die Befugnis ei n- räumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.5 . der PayPal - Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgeblichen Fa s- sung ). S oweit PayPal in entsprechende r Höhe das PayPal - Konto des Verkä u- fers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von PayPal zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die PayPal - Käuferschutzrichtlinie, die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob 25 26 27 - 14 - P ayPal den erstatteten Betrag vom Zahlungsempf änger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie ). D ie Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdi enstleister im SEPA - Basis - Lastschrift - verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb d e- rer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt. 3 . Allerdings stellt sich die Entscheidung des Berufungsgeri chts aus a n- deren Gründen al s richtig dar (§ 561 ZPO). Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenab rede, den Zahlungsdienst PayPal zu ve r- wenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorli e- gend geschehen - das PayPal - Konto des Klägers nach einem erfolgrei chen A n- trag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal - Käuferschutzrichtlinie rückb e- lastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB). a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wieder begründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei en t- sprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann ( BAG, DB 1972, 782 unter 2 a; Münc h- KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Palandt/Grüneberg, aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO Rn. 11; J ungmann, WM 2007, 1633, 1639; siehe auch Erman/Buck - Heeb, aaO , Vor § 362 Rn. 2; Jauernig/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprüngl i- chen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 5. Aufl., § 57 Rn. 49 mwN; sieh e auch Münc h- KommBGB/Fetzer, aaO ). E ine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz 28 29 - 15 - der Privatautonomie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getrof fen werden, dass künftig eine R ückbuchung des gezahlten Kau f- preises erfolgt. b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertrag s- auslegung (zu diesem Auslegungsgrundsatz BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW - RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN). Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufver trag s getroffe nen Ne bena brede, zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 BGB erg e- benden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Al l- gemeinen Geschäftsbe dingungen von PayPal, denen die Parteien vor der Ina n- spruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsu r- teile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den eBay - A GB). Der Aussagegehalt der von PayPal verwendeten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, namentlich der PayPal - Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, en t- sprechend in die Aus legung der von i hnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger A n- haltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertr aglichen Rechte be i- 30 31 32 - 16 - der Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Kä u- ferschutz Bestand haben sollten. Nach Ziffer 6.5 . Satz 1 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie " berührt " diese " die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käuf er und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten " . Bereits nach ihrem Wortlaut bestimmt die Klausel, dass die PayPal - Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien nicht beeinträchtigen ( " b e- rührt ] nicht " ) und unabhängig davon sein soll ( " separat " ). Entgegen der A n- sicht der Revision ist Ziffer 6.5 . Satz 1 nicht dahin gehend zu verstehen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Rechte " zwischen " Käufer und Verkäufer (nur) insoweit unberührt blieben, als die PayPal - Käuferschutzrichtlinie keine abweichende Regelung enthält. Eine solche Einschränkung sieht die Klausel nicht vor. Dies wird durch deren Satz 3 bestätigt. Danach entscheidet PayPal " lediglich " über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz. Daraus f olgt, dass weite r- gehende Recht e der Kaufvertragspartei en unabhängig von der Entscheidung über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz zu beurtei len sind . Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus Ziffer 6.1 . der PayPal - Käuferschutzrichtlinie. Trotz des weit gefassten Wortlauts der formularmäßigen Abtretungsklausel ( " Ansprüche aus " ), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass PayPal hiermit - über die Sicherung des eigenen Rückerstatt ungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer hinaus - entgegen der ausdrücklichen Erklärung, " lediglich " über den Antrag auf Käuferschutz entscheiden zu wollen, den Käufer durch die Übertragung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag (in Höhe des Auszahlungsbetrags) - so die Revision - " vollständig rechtlos " zu stellen bea b- sichtigt und dem Verkäufer deshalb umgekehrt kein Anspruch auf Kaufpreisza h- lung mehr zustehen dürfe. Die Revision verkennt insoweit, dass auch Form u- 33 34 - 17 - larbestimmungen stets unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts auszulegen sind (S enatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn . 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30), hier insbesondere Ziffer 6.5 . , wonach die PayPal - Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und ve r- traglichen Rechte der Kaufvertragsparteien aber ausdrücklich nicht " berührt " und " separat " von diesen zu betrachten ist (zur Auslegung von Ziff. 6.1 . der PayPal - Käuferschutzrichtlinie siehe im Übrigen Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 213/16 unter III, zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Es widerspräche auch den berechtigten Interessen der am Kaufve r- trag Beteiligten, eine Kaufvertragsp artei durch Auss chluss oder Einschränkung gese tzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. So b e- steht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfol g- losen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nic ht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchzusetzen. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal - Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisford e- rung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. cc ) Du rch die Wieder begründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Bereits n ach Ziffer 6.2 . Satz 1 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich das Recht vor, " jederzeit im eigenen Ermessen und o hne Angabe von Gründen den PayPal - Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. " Angesichts der dem PayPal - 35 36 - 18 - Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Ve r- ständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sac h- gemäß, welc hes es verhindert e , ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehe n- den Ansprüche unabhängig von der Gewährung von PayPal - Käuferschutz we i- terzuverfolgen. dd ) Für eine stillschweigend vereinbarte Wieder begründung der Kau f- preisforderung spricht auch , dass PayPa l im Fall eines Käuferschutzantrags nur ei nen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt. Der Erfolg eines Antrags des Käufers auf PayPal - Käuferschutz hängt bei einem - wie hier - nicht versand ten Artikel maßgeblich davon ab, ob der Verkäufer einen Versandbeleg vorlegen kann (Ziff. 4.1 Satz 2 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie ) . In einem staatlichen Gerichtsverfahren könnte der Verkäufer den Nachweis für den Versand jedoch auch auf andere Weise als durch eine solche Urkunde erbringen, etwa durch den Antritt von Ze ugenbeweis. Der Versand der Ware könnte in ei nem Recht s- streit sogar nicht beweisbedürftig sein, nämlich dann, wenn er unstreitig ist oder wird. So ist es auch hier. Zwar hat der Kläger während des Käuferschutzve r- fahrens keinen Versandbeleg hochgeladen, jedoch hat er im Rechtsstreit Ze u- genbeweis für den Versand angetreten. Die Beklagten haben den Versand der Ware daraufhin nicht mehr bestritten. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht sachgemäß, dass der Verkäufer ein en Käufer schutzantrag wegen eines nic ht versandten Artikels abwehren könnte, indem er PayPal den Versandbeleg vo r- legt, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber verlieren soll, obwohl der Versand der Sache unstreitig wird. Der Umstand, dass der anfangs streitige Versand der Ware im hier gegebenen Fall erst nach Gewährung von PayPal - Kä uferschutz unstreitig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewe r- tung. Der Käufer kann ohnehin nur eingeschränkt auf den Bestand des ihm g e- 37 38 - 19 - währten PayPal - Käuferschutzes ver trauen, d enn nach Ziffer 6.2 . Satz 1 der Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich - wie ausgeführt - " das Recht vor, j e- derzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal - Käuferschutz zu ändern oder zu streichen " . ee ) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sic h aus Ziffer 2 Abs. 2 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie nichts anderes. Danach erfolgt die Auszahlung an den Käufer unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Za h- lungsempfänger zurückfordern kann. D iese Klauselbestimmung betrifft, wie b e- reit s ausgeführt, nur das Rechtsv erhältnis von PayPal zum Käufer, besagt j e- doch nichts über das Rechtsv erhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertr a- ges. ff ) Durch das Recht des Verkäufers, gemäß Ziffer 6.5 . der PayPal - Käuferschutzrichtlinie nach Rückbelast ung seines PayPal - Kontos auf die Kau f- preisforderung zurückgreifen zu können, wird der PayPal - Käuferschutz entg e- gen der Auffassung der Revision nicht obsolet, sondern bleibt für den Käufer vorteilhaft. Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach d er Rückbela s- tung seines PayPal - Kontos wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käufe r- schutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinb a- rungsgemäß in Vorleistung getreten ist, die Kaufsache aber nicht erhalten hat, von beträchtlic hem Vorteil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die P rozessführungslast ändert sich . Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal - Käuferschutz nach Maßgabe von Ziffer 4.1 . der PayPal - Käuferschutzrichtlinie Erfolg, erla ngt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein Rückgewähr an spruch 39 40 41 - 20 - zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durc h- zusetzen . gg ) Der Käufer ist nach Wieder begründung der Kaufpreisforderung en t- gegen der Auf fassung der Revision auch nicht rechtlos gest ellt, wenn die ve r- kaufte Sache - wie von den Beklagten geltend gemacht - auf dem Transportweg verloren geht und der Verkäufer Zahlung des Kaufpreis es verlangt . (1) Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, ist die G e- fahrtragungsregel des § 447 Abs. 1 BGB, die dem Käufer die Versendungsg e- fahr zuweist, für den Bereich von Kaufverträgen ausgeschlossen, bei denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer eine bewegliche Sache von einem Unte r- nehmer (§ 14 Ab s. 1 BGB) erwirbt (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn gemäß § 474 Abs. 4 BGB (in der vom 13. Juni 2014 bis zum 31. Dezembe r 2017 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2018: § 475 Abs. 2 BGB , siehe BGBl. I 2017, 969, 970 ) ist § 447 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, und der Ver käufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat. (2) Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs ist der Käufer ebenfalls nicht rechtlos gestellt , sondern kann gemäß § 285 BGB Abtretung der Ansprüche verlangen, die dem Verkäufer zustehen, etwa gegen seine n Versicherer oder gegen den Beförderer ( MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 447 Rn. 26; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 447 Rn. 18; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 173; siehe auch BT - Drucks. 14/6040, S. 244). Im Streitfall hat der Kläger die Ware zwar unversichert versandt. Dies beruht na ch den vom Berufungsg e- 42 43 44 - 21 - richt in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Ur teils aber auf einer Vereinbarung der Kaufv ertragsparteien. hh ) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistung sst ö- rungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister PayPal zu verweisen. Dies wird zusätzlich anhand von Ziffer 4.5 . d er PayPal - Käuferschutz - richtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz " endgültig " und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen der Entscheidung über den Käuferschutz ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Ve r- tragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formularbestimmungen, die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht en t- scheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Be stimmung das Anliegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Lei s- tungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu übe r- lassen. 4. Dem Kaufpreisanspruch steht nicht entgegen, dass die Beklagten das erworbene Mobilt elefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben. a) Trotz des behaupteten Untergangs der Kaufsache behält der Kläger gemäß § 447 Abs. 1 BGB , bei dem es sich um eine kaufrechtliche Sondervo r- schrift zu der allgemeinen Re gel des § 326 Abs. 1 BGB handelt ( Palandt/ Grüneberg, aaO, § 326 Rn. 3; Staudinger/Schwarze, aaO, Neubearb. 2013, 45 46 47 48 - 22 - § 326 Rn. A 31; Staudinger/Beckmann, aaO, § 447 Rn. 2; Erman/Grunewald, aaO, § 447 Rn. 1; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 447 Rn. 1 ; NK - BGB/Büdenbender, aaO, § 447 Rn. 1) , den Kaufpreis anspruch , weil die Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte zu 1, der auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 BGB) nicht zu stünde , übergegange n ist , indem der Kläger das Mobiltelefon dem zur Ausführung der Versendung be stimmten V ersanddienstleister ausgeliefert hat. b) Die Parteien haben die Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht abbedungen. Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Versendungskauf vereinbart ; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger di e mit der Versendung verbundene Verlustgefahr übernommen hat . c ) D ie Beklagte zu 1 ist auch nicht gemäß § 474 Abs. 2, 4 BGB von dem mit der Versendung verbundenen Risiko des zufälligen Untergangs der Sache befreit. Ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger Unternehmer und die Beklag te zu 1 Verbraucherin ist . Dabei stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob ein e als Außengesellschaft (teil - ) rechtsfähige Gesel lschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, als natürliche Person im Sinne von § 13 BGB zu behandeln ist ( vgl. BGH , Urtei l vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149 , 80, 83 f. , noch zum Verbraucherkreditgesetz ; siehe auch BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 269/15, NJW 2017, 2752 Rn. 24 ff. ). Dies setzte jedenfalls voraus , dass der streitgegenständliche Kauf weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 diente ( dazu Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30, 49 ff. ) . Dafür ist jedoch nichts ersichtlich , zumal die Beklagte zu 1 ein Ladenlokal nebst Online - Versandhandel betreibt. Auch d ie Revision rügt nicht, 49 50 - 23 - dass das Berufungsgericht entspr echenden Tatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO übergangen habe. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 06.10.2015 - 134 C 53/15 - LG Essen, Entscheidung vom 10.03.2016 - 10 S 246 /15 -
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