BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 84/05 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 634 a.F. a) Beschlie337t die Wohnungseigent374mergemeinschaft im Einverst344ndnis mit dem Ve-r344u337erer von Wohnungseigentum, 374ber notwendige M344ngelbeseitigungsarbeiten erst nach Vorlage eines Sanierungskonzepts zu entscheiden, weil die M344ngelur-sachen noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen sind, bleibt die F344lligkeit des M344ngelbeseitigungsanspruchs des einzelnen Erwerbers davon grunds344tzlich un-ber374hrt. b) Der Erwerber ist berechtigt, dem Ver344u337erer ohne Mitwirkung der 374brigen Woh-nungseigent374mer eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseiti-gung der M344ngel unter vorheriger Vorlage des Sanierungskonzepts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt der Erf374llungsanspruch dieses Erwer-bers. Er ist dann berechtigt, gro337en Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag zu wandeln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245). c) Eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Frist zur Aufnahme der Arbeiten und zum Nachweis der Beauftragung eines Drittunternehmers gen374gt den Anforderun-gen an eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des 247 634 Abs. 1 BGB nicht. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes wegen M344ngeln R374ckabwicklung eines Vertrages 374ber den Erwerb einer Eigen-tumswohnung und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten f374r k374nf-tige Sch344den. 1 Er erwarb die noch nicht fertig gestellte Wohnung am 16. Dezember 1994. Die Abnahme erfolgte im Jahre 1995. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 zeigte der Kl344ger durchdringende N344sse mit Schimmelbildung, Risse in der Wand zum Treppenhaus sowie Deckenrisse im Bad an. Die Beklagte best344tigte 2 - 3 - die M344ngelanzeige und bezog die M344ngel in ein im Februar 1998 eingeleitetes Beweisverfahren gegen den Generalunternehmer ein. In diesem Beweisverfah-ren waren auch M344ngel anderer Wohnungen Gegenstand. Im Dezember 2001 teilte die Beklagte den Wohnungseigent374mern den Stand des Beweisverfahrens mit und bat, von juristischen Schritten bis zum 31. Januar 2002 Abstand zu nehmen. Im selbst344ndigen Beweisverfahren wurden Gutachten am 25. Oktober 2000 und 20. Dezember 2001 vorgelegt. Die Wohnungseigent374mer wurden 374-ber den Stand des Verfahrens erneut am 12. M344rz 2002 informiert. Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 zeigte der Kl344ger neben den bereits ge-r374gten M344ngeln Risse in der Au337enfassade an. Er forderte die Beklagte auf, die Beseitigung der insgesamt angezeigten M344ngel unverz374glich einzuleiten und dies durch Vorlage entsprechender Auftragserteilungen bis zum 7. Juni 2002 nachzuweisen. F374r den fruchtlosen Fristablauf k374ndigte er die Ablehnung der Nachbesserung an. Der Kl344ger verl344ngerte die Frist auf Bitten der Beklagten auf den 10. Juni 2002. Die Beklagte erteilte der Fa. D. den Auftrag, die vom Kl344ger ger374gten M344ngel zu beseitigen und zeigte dies unter dem 10. Juni 2002 an. 3 Die Wohnungseigent374mergemeinschaft lehnte am 24. Juni 2002 den Vorschlag der Beklagten ab, auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten aus dem selbst344ndigen Beweisverfahren mit Sanierungsarbeiten an der Wohnanla-ge zu beginnen. Sie forderte eine genaue Beschreibung der Arbeiten von der Beklagten. Diese Beschreibung sollte Grundlage f374r die Entscheidung der Ge-meinschaft 374ber die Sanierung der Wohnanlage sein. Danach wies der Kl344ger die Sanierung durch die Fa. D. als ungeeignet zur374ck und reichte am 17. Juli 2002 die Klage ein. Mit dieser fordert er gegen R374ckgabe der Eigentumswoh-nung Zahlung von 222.341,64 200 und beantragt die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der Beklagten. 4 - 4 - Am 21. August 2002 stellte die Beklagte ein Sanierungskonzept vor. Un-ter dem 11. Dezember 2002 wiederholte der Kl344ger seine M344ngelr374ge, forderte zur M344ngelbeseitigung bis zum 14. Januar 2003 auf und k374ndigte f374r den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an, die Nachbesserung abzulehnen. Die Beklagte nahm vom 13. bis 15. Januar 2003 M344ngelbeseitigungsarbeiten in der Woh-nung des Kl344gers vor. Nach Freigabe der Sanierungsarbeiten durch die Woh-nungseigent374mergemeinschaft am 5. Februar 2003 f374hrte die Beklagte M344n-gelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durch. Ob dadurch s344mtli-che M344ngel beseitigt sind, ist streitig. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten ist sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-reichen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 Auf das Schuldverh344ltnis findet das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 8 I. Das Berufungsgericht h344lt den Kl344ger f374r berechtigt, den gro337en Scha-densersatz ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigent374mer durchzusetzen. 9 - 5 - Er sei auch befugt gewesen, die Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Ei-ne wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung liege jedoch nicht vor. 10 Das Schreiben vom 24. Mai 2002 gen374ge den Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht, weil die Beklagte lediglich aufge-fordert worden sei, die Beseitigung der M344ngel unverz374glich einzuleiten. Es feh-le an einer Frist, bis zu deren Ablauf die M344ngelbeseitigung erfolgreich abge-schlossen sein m374sse. Dem Schreiben vom 24. Mai 2002 komme auch nicht ausnahmsweise die Wirkung einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu. Der Beklagte habe sich der M344ngelbeseitigung nicht hartn344ckig widersetzt. Er habe auf die erste R374ge durch Einbeziehung der M344ngel in das Beweisverfah-ren reagiert. Dagegen habe der Kl344ger keine Einw344nde gehabt. Auf die M344ngel-r374ge vom 24. Mai 2002 habe die Beklagte der Fa. D. den Auftrag erteilt. Der Kl344ger habe selbst dazu beigetragen, dass weder diese bereits beauftragten Arbeiten ausgef374hrt noch eine anderweitige Sanierung begonnen worden sei. Er habe sich in der Wohnungseigent374merversammlung vom 24. Juni 2002 ge-gen die von der Beklagten vorgeschlagenen Sanierung des gesamten H344user-komplexes auf Grundlage der vorliegenden Gutachten ausgesprochen im Hin-blick darauf, dass ein das Gemeinschaftseigentum betreffendes thermografi-sches Gutachten noch ausstehe, und an dem Gemeinschaftsbeschluss mitge-wirkt. Er habe die Beauftragung der Fa. D. als ungeeignet zur374ckgewiesen. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 11. Dezember 2002 sei unwirksam, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der M344ngelbeseiti-gungsanspruch noch nicht f344llig gewesen sei. Sie sei deshalb ins Leere gegan-gen. Durch das Verlangen nach einem Sanierungskonzept habe die Woh-nungseigent374mergemeinschaft unter aktiver Mitwirkung des Kl344gers am 24. Juni 2002 die F344lligkeit der Verpflichtung der Beklagten zur M344ngelbeseiti-gung hinausgeschoben. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Be- 11 - 6 - schlusses. Es sei beschlossen worden, dass eine Entscheidung bez374glich der durch die Generalunternehmerin geplanten Arbeiten vertagt werde und erst nach Vorlage der Arbeitsbeschreibung getroffen werde. Die Frist zur Vorlage des Sanierungskonzepts sei am 11. Dezember 2002 noch nicht abgelaufen ge-wesen. Dazu sei die Einholung eines thermografischen Gutachtens notwendig gewesen. Die Untersuchungen dazu h344tten erst im November 2002 durchge-f374hrt werden k366nnen. Danach sei der Beklagten noch eine Frist zur Vorlage des Konzepts einzur344umen gewesen. Eine vermeintliche Zusage eines Vertreters der Beklagten, das Konzept innerhalb von vier Wochen vorzulegen, k366nne schon deshalb nicht als bindend verstanden werden, weil das Gutachten noch ausgestanden habe und erst bei Au337entemperaturen von 10 Grad habe durch-gef374hrt werden k366nnen. Die Wohnungseigent374mer h344tten auch auf einer weite-ren Versammlung vom 21. August 2002 keine Frist gesetzt. Der Beschluss der Wohnungseigent374mergemeinschaft, mit dem die F344l-ligkeit der M344ngelbeseitigungspflicht hinausgeschoben worden sei, wirke auch gegen den Kl344ger. Denn er habe aktiv daran mitgewirkt. 12 Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Die M344ngelbeseitigung sei nicht unm366glich gewesen, vielmehr sei die Beklagte durch den Beschluss nur vor374bergehend gehindert gewesen, ihrer Verpflichtung zur M344ngelbeseitigung nachzukommen. Das Ab-warten sei dem Kl344ger zumutbar gewesen. Die Behauptung, die Beklagte habe lediglich ungeeignete Ma337nahmen angeboten, werde durch keinerlei erwide-rungsf344hige Tatsachen gest374tzt. Eine beharrliche Weigerung, die M344ngel zu beseitigen, k366nne ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine solche Verweigerung k366nne selbst dann nicht angenommen werden, wenn vereinzelte M344ngel, die der Kl344ger allerdings nicht konkret bezeichne, noch vorhanden sein sollten. Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht bereits fr374hzeitig ein thermografi- 13 - 7 - sches Gutachten eingeholt habe, mache die Fristsetzung mit Ablehnungsan-drohung nicht entbehrlich. Die Beklagte habe davon ausgehen k366nnen, dass die M344ngel am Gemeinschaftseigentum einschlie337lich der Ursachen umfas-send, aber auch z374gig, in dem selbst344ndigen Beweisverfahren festgestellt w374r-den. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl344ger den Anspruch auf gro337en Schadensersatz ungeachtet des Umstands, dass ein Teil der M344ngel das Gemeinschaftseigentum betrifft, selbst344ndig geltend machen kann. Die Erw344gungen, die f374r die Beschr344nkung der Durchsetzungsbefugnis des Anspruchs eines Erwerbers auf kleinen Schadensersatz oder Minderung ma337gebend sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 263 ff.), gelten nicht f374r den Anspruch auf gro337en Schadensersatz. Die Aus374bung dieses Rechts beeintr344chtigt weder schutzw374rdige Belange des Bau-tr344gers noch der Wohnungseigent374mergemeinschaft. Es besteht deshalb kein Grund, die Durchsetzung des Anspruchs von der Mitwirkung der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft abh344ngig zu machen (Koeble in Kniffka/Koeble, Kom-pendium des Baurechts, 2. Aufl., 11. Teil, Rdn. 272 ff., m.w.N. auch zur Ge-genmeinung; Pause, Bautr344gerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 920; Wer-ner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 475; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - V ZR 50/69, WM 1971, 1251, 1252 zur Wandelung). 15 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem einzelnen Erwerber der Anspruch auf gro337en Schadensersatz unter den Voraussetzungen 16 - 8 - der 247247 634, 635 BGB zusteht. Danach muss eine vom Besteller gesetzte und mit einer Ablehnungsandrohung verbundene Frist zur M344ngelbeseitigung abge-laufen sein, es sei denn, die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehr-lich. Das Berufungsurteil l344sst keine Rechtsfehler erkennen, soweit es eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung f374r nicht entbehrlich h344lt. Die Behaup-tung der Revision, der Kl344ger habe zum Zeitpunkt des Schadensersatzbegeh-rens bereits 374ber sechs Jahre hinweg vergeblich M344ngelbeseitigung verlangt, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine St374tze. Danach hat er erstmalig am 25. Mai 1999 M344ngel schriftlich ger374gt. Die Beklagte hat die M344n-gelbeseitigung nach dieser R374ge nicht in einer Weise verz366gert, die es dem Kl344ger unzumutbar machte, sie noch hinzunehmen. Das hat das Berufungsge-richt zutreffend ausgef374hrt. Die Beklagte hat die M344ngelbeseitigung auch w344h-rend des Prozesses nicht endg374ltig verweigert. Das gilt auch, soweit sie die Ein-rede der Verj344hrung f374r den Fall erhoben hat, dass die Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung wirksam sein sollte. Denn die Beklagte hat sich damit nicht ihrer M344ngelbeseitigungsverpflichtung entziehen wollen, wie allein dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie die M344ngelbeseitigung durchf374hren lie337. Insoweit liegt der Fall grundlegend anders als der vom Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01 (BauR 2003, 386 = NZBau 2003, 149 = ZfBR 2003, 253) entschiedene Fall. Eine endg374ltige Verweigerung liegt selbst dann nicht vor, wenn noch M344ngel vorliegen. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kl344ger noch vorhandene M344ngel bisher nicht substantiiert bezeichnet hat. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass der Kl344ger etwa noch vorhandene M344ngel in einer Weise ger374gt h344tte, die den Schluss zulie337e, die Beklagte w374rde die Beseiti-gung solcher M344ngel endg374ltig verweigern. Der Kl344ger hat bisher lediglich dar-auf hingewiesen, dass trotz der M344ngelbeseitigungsma337nahmen und der An-bringung eines W344rmeverbundsystems immer noch Risse auftr344ten. 17 - 9 - 3. Danach kommt es darauf an, ob der Kl344ger der Beklagten wirksam ei-ne Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos abgelaufen ist. Zu-treffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl344ger ohne Mitwirkung der 374brigen Wohnungseigent374mer diese Frist setzen konnte. Der Erwerber kann die Frist zur M344ngelbeseitigung auch dann selbst344ndig setzen, wenn er die Beseitigung von M344ngeln des Gemeinschaftseigentums verlangt. Interessen der Gemeinschaft oder des Bautr344gers erfordern keine Mitwirkung der anderen Wohnungseigent374mer. Der einzelne Erwerber kann die Rechte aus seinem mit dem Ver344u337erer geschlossenen Vertrag grunds344tzlich selbst344ndig durchsetzen. Ebenso kann er grunds344tzlich selbst344ndig die gesetzlichen Voraussetzungen f374r seine Rechte schaffen. Etwas anderes gilt nur, soweit durch das Vorgehen des Erwerbers sch374tzenswerte Interessen der Wohnungseigent374mer oder des Ver344u337erers beeintr344chtigt sind. Eine Beeintr344chtigung der Interessen anderer Wohnungseigent374mer oder des Ver344u337erers ist nicht erkennbar, wenn der Er-werber dem Ver344u337erer eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzt (Bergmann, Der Wohnungseigent374mer als Kl344ger und Verfahrensf374hrer, S. 35 f.; Ott, NZBau 2003, 234, 239; Staudinger/Bub, 12. Aufl., WEG, 247 21 Rdn. 274; Koeble, aaO, Rdn. 265). Beseitigt der Ver344u337erer die M344ngel innerhalb der Frist, ist den Inte-ressen aller Wohnungseigent374mer und auch des Ver344u337erers Gen374ge getan. Beseitigt er die M344ngel nicht, erlischt der Erf374llungsanspruch des Erwerbers, der die Frist gesetzt hat, 247 634 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BGB. Die Erf374llungs-anspr374che der 374brigen Erwerber bleiben davon unber374hrt. Der Ver344u337erer ist damit allerdings einerseits den Erf374llungsanspr374chen der 374brigen Wohnungsei-gent374mer und andererseits den sekund344ren Anspr374chen des Erwerbers ausge-setzt, der die Frist gesetzt hat. Das ist entgegen einer in der Literatur vertrete-nen Auffassung (Pause, NJW 1993, 553, 556 f.; B344rmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., 247 21 Rdn. 11) unbedenklich. Der Erwerber kann keinen kleinen Scha-densersatz und auch keine Minderung verlangen. Diese Rechtsfolgen kann er 18 - 10 - aus der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ohne Mitwirkung der Woh-nungseigent374mergemeinschaft nicht herleiten. Das hat der Senat im Hinblick auf die Gemeinschaftsbezogenheit dieser Anspr374che entschieden (BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245). Dage-gen kann der Erwerber nach fruchtlosem Ablauf der Frist den gro337en Scha-densersatz oder die Wandelung verlangen. Gemeinschaftsinteressen sind da-durch nicht ber374hrt. Anders ist die Rechtslage, wenn der Erwerber von vornherein mit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausschlie337lich und erkennbar die Vor-aussetzungen f374r Anspr374che schaffen wollte, die er nur gemeinschaftlich mit den Wohnungseigent374mern durchsetzen kann, also Anspr374che auf Schadens-ersatz in H366he der M344ngelbeseitigungskosten oder die Minderung. In diesem Fall, wie er auch dem Urteil des Senats vom 21. Juli 2005 (VII ZR 304/03, BauR 2005, 1623 = NZBau 2005, 585 = ZfBR 2005, 789) zugrunde lag, ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung insgesamt unwirksam, so dass der Er-werber weiterhin Erf374llung verlangen kann oder im Fall der Selbstvornahme Ersatz der Aufwendungen f374r die M344ngelbeseitigung. Dann erf374llt die Fristset-zung mit Ablehnungsandrohung nicht die Voraussetzungen f374r den gro337en Schadensersatzanspruch oder das Recht auf Wandelung. 19 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beru-fungsgerichts, das Schreiben vom 24. Mai 2002 enthalte keine wirksame Frist-setzung mit Ablehnungsandrohung. Eine Erkl344rung im Sinne des 247 634 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur vor, wenn der Besteller den Unternehmer auffordert, die M344ngel innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen, und ank374ndigt, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Nachbesserung ablehne (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 456/98, BGHZ 142, 278, 282; Urteil vom 27. No-vember 2003 - VII ZR 93/01, BauR 2004, 501 = NZBau 2004, 153 = ZfBR 2004, 20 - 11 - ZfBR 2004, 252). Diesen Anforderungen gen374gt die Erkl344rung des Beklagten nicht. Er hat lediglich eine Frist gesetzt, die Beseitigung der M344ngel unverz374g-lich einzuleiten und dies durch Vorlage entsprechender Auftragserteilungen nachzuweisen. Der Besteller kann die gesetzlichen Voraussetzungen f374r den Schadensersatzanspruch nicht beliebig ver344ndern, indem er die Ablehnung der Nachbesserung allein davon abh344ngig macht, dass ihm die Beauftragung einer Firma zur M344ngelbeseitigung angezeigt wird. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine vergleichbare Erkl344rung nicht ohne Belang ist, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine ordnungsge-m344337e Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch notwendig ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 301/80, BauR 1982, 496). Das passive Verhalten des Unternehmers nach einer derartigen Fristsetzung zur Aufnahme der Arbeiten kann Anlass zur Sorge geben, dieser werde sich der Pflicht zur M344ngelbeseiti-gung entziehen. Dann ist es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, noch eine Vornahmefrist zu setzen und diese erst ablaufen zu lassen, bevor er die An-spr374che wegen der M344ngel geltend macht. 21 Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, ein vergleichbarer Fall liege nicht vor, weil sich die Beklagte ihrer M344ngelbeseiti-gungspflicht nicht entzogen habe. Die Beklagte war bereit, die M344ngel zu besei-tigen, und hat sich auch nicht der Forderung der Wohnungseigent374mer wider-setzt, auf der Grundlage eines thermografischen Gutachtens ein Sanierungs-konzept vorzulegen. 22 5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung vom 11. Dezember 2002 sei ins Leere gegangen, weil die Wohnungseigent374mergemeinschaft die F344lligkeit der M344ngelbeseitigungspflicht hinausgeschoben habe, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 23 - 12 - Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigent374mer vom 24. Juni 2002, die nicht s344mtliche Umst344nde ber374cksichtigt und den Grundsatz einer interessen-gerechten Auslegung missachtet. 24 25 Die Wohnungseigent374mer haben in der Versammlung der Beklagten Ver-schleppung der M344ngelbeseitigung vorgeworfen und Bedenken dagegen ge344u337ert, dass die von der Beklagten beabsichtigte Sanierung auf der Grundla-ge der vorliegenden Gutachten zu einer nachhaltigen M344ngelbeseitigung f374hre. Dazu hatten sie insbesondere deswegen Anlass, weil ein f374r die Wohnung der Eigent374mer G. erstelltes thermografisches Gutachten W344rmebr374cken ausge-wiesen hatte und zu bef374rchten war, dass die festgestellten M344ngel in den an-deren Wohnungen und in der Au337enfassade auch auf dieselben oder 344hnliche Fehler zur374ckzuf374hren waren. Darauf beruhte die Forderung, f374r die gesamte Wohnanlage auf der Grundlage eines bereits beauftragten thermografischen Gutachtens ein Sanierungskonzept vorzulegen. Der Vertreter der Beklagten hat darauf hingewiesen, dass die M344ngelursache noch nicht gekl344rt sei, eine ober-fl344chliche M344ngelbeseitigung nicht angestrebt werde und noch weitere Gutach-ten eingeholt werden m374ssten. Aus dem Beschluss und dem Protokoll der Wohnungseigent374merver-sammlung ergeben sich keine Anhaltspunkte daf374r, dass durch den Beschluss die F344lligkeit der M344ngelbeseitigungspflicht der Beklagten hinausgeschoben werden sollte. Ein derartiger Wille liegt schon deshalb fern, weil die Wohnungs-eigent374mergemeinschaft nicht berechtigt war, die vertraglichen Anspr374che der einzelnen Erwerber zu regeln und 374ber die F344lligkeit dieser Anspr374che zu dis-ponieren. Vielmehr bringt der Beschluss lediglich den in 334bereinstimmung mit dem Vertreter des Beklagten gefassten Willen zum Ausdruck, die M344ngelbesei-tigung in einer Weise zu betreiben bzw. zuzulassen, die einen nachhaltigen Er- 26 - 13 - folg gew344hrleistet. Keinesfalls wollte die Gemeinschaft die Beklagte aus ihrer Verpflichtung entlassen, die M344ngelbeseitigung unverz374glich vorzunehmen. Sie hat lediglich als Teil der von der Beklagten erwarteten Anstrengungen ein Kon-zept auf der Grundlage eines thermografischen Gutachtens gefordert. 27 6. Danach ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht deshalb ins Leere gegangen, weil der Anspruch des Kl344gers auf M344ngelbeseitigung noch nicht f344llig war. Der Anspruch des Kl344gers war f344llig. Er war am 11. Dezember 2002 nicht gehindert, die M344ngelbeseitigung binnen angemes-sener Frist zu fordern. Mit dieser Forderung setzte er sich auch nicht in Wider-spruch zu dem Gemeinschaftsbeschluss vom 24. Juni 2002 und seiner aktiven Mitwirkung an diesem Beschluss. Die M344ngelbeseitigungsaufforderung des Kl344gers ist dahin zu verstehen, auf der Grundlage eines der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft vorzulegenden, geeigneten Konzepts die M344ngelbeseiti-gung vorzunehmen. Sie beinhaltet also konkludent auch die Verpflichtung, ein Sanierungskonzept vorzulegen, das zu einer nachhaltigen Beseitigung der M344ngel f374hrt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kl344ger bereits Klage auf gro337en Schadensersatz erhoben hatte und er eine M344ngelbeseiti-gung nicht mehr gewollt habe. Die w344hrend des Prozesses erfolgte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung diente dazu, die Voraussetzung f374r den geltend ge-machten Anspruch zu schaffen. Dass der Kl344ger nicht mehr bereit gewesen w344re, die M344ngelbeseitigung hinzunehmen, ist nicht ersichtlich. 28 Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Frist aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2002 angemessen war und fruchtlos abge-laufen ist. Es meint, die Frist d374rfte zu kurz gewesen sein, sieht aber, dass dann 29 - 14 - eine angemessene Frist l344uft. Der Senat kann nicht beurteilen, ob die Frist bis zum 14. Januar 2003 zu kurz war und gegebenenfalls die M344ngelbeseitigung in angemessener Frist erfolgt ist. III. 30 Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird festzustellen haben, ob die M344ngel in der gesetzten bzw. angemessenen Frist beseitigt worden sind. Der Senat weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Frist nicht allein danach beurteilt werden kann, welchen Zeitraum der Unternehmer f374r die M344ngelbesei-tigung normaler Weise ben366tigt. Angemessen ist eine Frist, wenn w344hrend ihrer Dauer die M344ngel unter gr366337ten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden k366nnen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1964 - VII ZR 216/62 n.v.). Denn sie hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Be-wirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur noch eine letzte Gelegenheit geben, die Erf374llung zu vollenden (BGH, Urteil vom 13. April 1961 - VII ZR 109/60 n.v.; OLG Stuttgart, BauR 2003, 108). Das Beru-fungsgericht muss deshalb mit in seine Erw344gungen einbeziehen, dass der Kl344ger die M344ngelbeseitigung schon lange vor dem Dezember nachhaltig ge-fordert hat und die Beklagte deshalb schon l344ngere Zeit in der Lage war, die geeigneten Schritte zu unternehmen. So war z.B. die Notwendigkeit eines um-fassenden thermografischen Gutachtens bereits Anfang 2002 in der Diskussion. Der Umstand, dass das Beweisverfahren gegen den Generalunternehmer ver-z366gert wurde, ist allein nicht ausreichend, die Verz366gerungen der M344ngelbesei-tigung zu rechtfertigen. - 15 - Das Berufungsgericht wird auch der Frage nachzugehen haben, inwie-weit die M344ngel (innerhalb der angemessenen Frist) 374berhaupt beseitigt sind. Der Kl344ger hat behauptet, die von der Beklagten vorgenommenen Ma337nahmen seien ungeeignet gewesen, die Ursachen f374r die Rissbildungen zu beseitigen. 31 Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 11.04.2003 - 1 O 388/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 U 72/03 -
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