BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 84/05 Verk374ndet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AFB 87 247 11 Nr. 1 und 5 Soll ein brandgesch344digtes Geb344ude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Geb344ude nur besch344digt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu. BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 84/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 25. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert von der Beklagten nach einem Brand, der Teile einer Lagerhalle zerst366rt hat, die Auszahlung weiterer Versicherungsleis-tungen. Die Beklagte hat den von Gutachtern festgestellten Zeitwert-schaden ersetzt. Der Kl344ger beabsichtigt nicht, das Geb344ude wiederher-stellen zu lassen. Er fordert dennoch Neuwertentsch344digung. 1 2 Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen f374r die Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde. Die Parteien streiten um die - 3 - Auslegung des 247 11 dieser Bedingungen, der auszugsweise wie folgt lau-tet: 247 11 Entsch344digungsberechnung; Unterversicherung 1. Ersetzt werden a) bei zerst366rten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (247 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; b) bei besch344digten Sachen die notwendigen Reparatur-kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuz374glich einer durch den Versicherungsfall etwa ent-standenen und durch die Reparatur nicht auszuglei-chenden Wertminderung, h366chstens jedoch der Versi-cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-rungsfalles; die Reparaturkosten werden gek374rzt, so-weit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegen374ber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erh366ht wird. 205 5. Ist der Neuwert (247 5 Nr. 1 a und Nr. 2 a) der Versiche-rungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entsch344digung, der den Zeitwertschaden (Abs. 2) 374bersteigt, einen Anspruch nur, soweit und so-bald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi-cherungsfalles sichergestellt hat, da337 er die Entsch344di-gung verwenden wird, um a) Geb344ude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ... b) bewegliche Sachen oder Grundst374cksbestandteile, die zerst366rt worden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und G374te und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; ... - 4 - c) bewegliche Sachen oder Grundst374cksbestandteile, die besch344digt worden sind, wiederherzustellen. Der Zeitwertschaden wird bei zerst366rten oder abhandenge-kommenen Sachen gem344337 247 5 Nr. 1 b, Nr. 2 b und Nr. 5 festgestellt. Bei besch344digten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gek374rzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegen374ber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erh366ht w374r-de. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die Sache insgesamt an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Dabei geht es ebenso wie das Landgericht davon aus, dass der Anspruch auf die Neuwertspitze unbegr374ndet sei. Soweit der Kl344ger hilfsweise einen h366heren als den von der Beklagten erstatte-ten Betrag als Zeitwert verlangt, f374hrt das Oberlandesgericht aus, das Landgericht habe seine Aufkl344rungspflicht verletzt. Mit der Revision macht der Kl344ger geltend, auf den Verfahrensfehler hinsichtlich der Hilfsbegr374ndung, der zur Zur374ckverweisung gef374hrt habe, komme es nicht an, weil das Oberlandesgericht bei richtiger Anwendung des mate-riellen Rechts dem Kl344ger den Anspruch auf die Neuwertspitze habe zu-billigen m374ssen. Deshalb sei das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuhe-ben und dem Antrag des Kl344gers in vollem Umfang stattzugeben. Im 334b-rigen h344lt auch die Revision die Entscheidung des Landgerichts zur H366he des Zeitwertschadens f374r fehlerhaft. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist zul344ssig. Der Kl344ger hat die Anwendung des 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht ger374gt. Denn eine R374ge zu dieser Vorschrift kann zul344ssigerweise auch so lauten, dass die nach dieser Vorschrift ausgesprochene Aufhebung und Zur374ckverweisung (verfahrens-)fehlerhaft sei, weil das Berufungsgericht bei korrekter An-wendung des materiellen Rechts selbst in der Sache h344tte entscheiden m374ssen, mithin f374r ein Vorgehen nach 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Entscheidungserheblichkeit des angenommenen Verfahrensversto337es 374berhaupt kein Raum bestanden habe (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710 unter 2 b; Urteil vom 19. M344rz 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 1). Die Revision hat aber in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Nach Ansicht der Vorinstanzen bezieht sich die Bestimmung des 247 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87, wonach der Versicherungsnehmer den Teil der Entsch344digung, der den Zeitwertschaden 374bersteigt, nur erwirbt, wenn er die Wiederherstellung des brandgesch344digten Geb344udes sicherstellt, auch auf den Fall, dass das Geb344ude durch den Brand wie hier nicht vollst344ndig, sondern nur teilweise zerst366rt worden ist und deshalb gem344337 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 die notwendigen Reparaturkosten bis zur H366chstgrenze des vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Versicherungswertes zu ersetzen sind. Soweit dies im Urteil des Ober-landesgerichts D374sseldorf (RuS 2002, 246 f.) anders gesehen worden ist, hat sich das Landgericht der Kritik an diesem Urteil von Schirmer und Clau337 (RuS 2003, 1, 2 f.) angeschlossen. 5 - 6 - 2. Dagegen meint die Revision unter Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf, dem Kollhosser (in Pr366lss/Martin, Versi-cherungsvertragsgesetz 27. Aufl. 247 11 AFB 87 Rdn. 2) zustimmt, der Wiederherstellungsvorbehalt in 247 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 sei grunds344tz-lich nicht auf Reparatursch344den anwendbar, die in 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 eine spezielle Regelung gefunden h344tten. 6 3. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung in 247 11 Nr. 1 und 5 AFB 87 im Ergebnis so zu verstehen wie die Bestimmungen in 247 15 der Allgemeinen Wohngeb344ude-Versicherungsbedingungen (VGB 88 und VGB 94), die den Senatsurteilen vom 13. Dezember 2000 (IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter I 2 a) und vom 18. Februar 2004 (IV ZR 94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a) zugrunde lagen. Allerdings kommt es f374r die Auslegung auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungs-nehmers an, der die AFB 87 durchsieht, also ohne einen Vergleich mit 344hnlichen Bedingungswerken und ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse, aber aufmerksam, unter Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und auch seiner eigenen Interessen (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). 7 a) 247 11 Nr. 1 AFB 87 stellt f374r die Berechnung des zu leistenden Ersatzes zun344chst auf den Versicherungswert gem344337 247 5 AFB 87 ab. Nach 247 5 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 ist Versicherungswert von Geb344uden der Neuwert im Sinne des orts374blichen Neubauwertes einschlie337lich Ar-chitekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Soweit nach Buchst. b und c des 247 5 Nr. 1 AFB 87 auch der Zeitwert oder der gemeine Wert als Versicherungswert in Betracht kommen, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer durch Versiche- 8 - 7 - rung des Neuwerts in die Lage versetzt, bei Eintritt des Versicherungsfal-les ohne erhebliche Eigenaufwendungen ein neues Geb344ude an die Stel-le des brandgesch344digten zu setzen, auch wenn dessen Zeitwert vor dem Brand unter dem Neuwert lag (vgl. BGHZ 137, 318, 326 f.). Unter-schieden wird in 247 11 Nr. 1 Abs. 1 AFB 87 zwischen zwei Alternativen: Im Fall der vollst344ndigen Zerst366rung (oder des Abhandenkommens, Buchst. a der Klausel) wird als Versicherungswert im Sinne von 247 5 AFB 87 der Neuwert ersetzt, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-les gegeben war. Im Fall einer Besch344digung (Buchst. b der Klausel) werden die notwendigen Reparaturkosten ersetzt, allerdings h366chstens bis zur Grenze des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles fest-zustellenden Neuwerts. b) Soweit 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 im zweiten Halbsatz eine K374rzung der Reparaturkosten f374r den Fall vorschreibt, dass infolge der Reparatur der Neuwert h366her geworden ist als vor dem Versiche-rungsfall, wird auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entgehen, dass die Bestimmung nicht etwa von einem Vergleich des Zeitwerts vor dem Versicherungsfall mit dem Neuwert nach Durchf374hrung der Reparatur ausgeht, sondern von einem Vergleich des Neu(bau)wer-tes, wie er vor dem Versicherungsfall gegeben war, mit dem Neuwert nach Durchf374hrung der Reparatur. Obwohl Letzterer meist dem Neuwert vor Eintritt des Versicherungsfalles entsprechen wird, kann er unter be-sonderen Umst344nden auch h366her geworden sein etwa infolge einer tech-nisch neuartigen und darum h366herwertigen Wiederherstellung durch die Reparatur. 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 stellt klar, dass auch in solchen Sonderf344llen der Neuwert vor Eintritt des Versicherungs-falles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers bleibt. 9 - 8 - Damit wird aber noch nichts zu dem Wertzuwachs gesagt, den das brandgesch344digte Geb344ude allein dadurch erfahren kann, dass bei sei-nem Wiederaufbau an die Stelle eines alten Hauses mit einem nach m366glicherweise langj344hriger Abnutzung geringen Zeitwert schon durch eine dem urspr374nglichen Zustand technisch gleichwertige Reparatur, et-wa den Einbau eines neuen Dachstuhls, ein sehr viel h366herwertiges Ob-jekt tritt. Diese so genannte Neuwertspitze wird also keineswegs von 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 abgesch366pft, wie das Ober-landesgericht D374sseldorf gemeint hat. 10 c) Um diese Neuwertspitze geht es vielmehr erst in 247 11 Nr. 5 AFB 87. Hier wird in Absatz 1 der Neuwert als der auch im vorliegenden Fall ma337gebliche Versicherungswert zu dem Zeitwertschaden in Bezug gesetzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Geb344udes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungs-grad bestimmten Zustand (247 5 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87). Durch den Versicherungsfall "Brand" wird der unmittelbar vor Eintritt des Versi-cherungsfalles bestehende Zeitwert vernichtet oder jedenfalls gesenkt. Das ist der Verm366gensschaden, den der Geb344udeeigent374mer tats344chlich durch den Versicherungsfall erleidet. 334ber diesen Zeitwertschaden geht aber eine wie hier am Neuwert ausgerichtete Ersatzleistung des Versi-cherers deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn sich die Entsch344digung nicht unmittelbar nach dem Neuwert errechnet (wie im Fall des 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a AFB 87), sondern die Reparaturkosten bis zur H366he des Neuwerts ma337geblich sind (247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87). 247 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 spricht nur von der "Entsch344digung" und umfasst damit beide Alternativen. Bez374glich der Differenz, um die eine Entsch344- 11 - 9 - digung nach dem Neuwert den Zeitwertschaden 374bersteigt, erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die versprochene Leistung des Versicherers nach 247 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 erst, wenn er die Wieder-herstellung der Geb344ude oder besch344digten Grundst374cksbestandteile in gleicher Art und Zweckbestimmung sicherstellt. d) Insoweit handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungs-klausel (vgl. Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 97 Rdn. 8). Ihr nahe liegender und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-kennbarer Zweck besteht darin, betr374gerische Eigenbrandstiftungen zu verhindern, durch die sich ein Versicherungsnehmer f374r ein wertlos ge-wordenes Geb344ude dessen vollen Neuwert zu freier Verf374gung beschaf-fen k366nnte (vgl. Kollhosser, aaO 247 97 Rdn. 8 m.w.N.). Weder nach dem Sinn noch nach dem Wortlaut dieser Klausel kommt es darauf an, ob das versicherte Geb344ude durch den Brand total zerst366rt oder nur besch344digt worden ist. Zwar unterscheidet 247 11 Nr. 5 Abs. 1 zu Buchst. a, b und c AFB 87 unter anderem zwischen Geb344uden, Grundst374cksbestandteilen, die zerst366rt worden sind, und Grundst374cksbestandteilen, die nur besch344-digt worden sind. Das mag an die in 247 11 Nr. 1 Abs. 1 zu Buchst. a und b AFB 87 getroffene Unterscheidung erinnern. Der Wiederherstellungsvor-behalt als Voraussetzung f374r den Anspruch auf die Neuwertspitze gilt aber gleicherma337en f374r Geb344ude und Geb344udebestandteile, und zwar auch, wenn es nur um Besch344digungen und nicht um einen Totalschaden geht. Die Auffassung der Revision, 247 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c AFB 87 gew344hre die volle Erstattung der Reparaturkosten unabh344ngig davon, ob die Reparatur tats344chlich ausgef374hrt worden sei, ist mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Sie l344sst den verst344ndigen Versiche-rungsnehmer vielmehr nicht im Zweifel dar374ber, dass der Wiederherstel- 12 - 10 - lungsvorbehalt auch auf den Fall der Geltendmachung von Reparatur-kosten bis zur H366he des Neuwerts anzuwenden ist. Es w344re nicht einzu-sehen, warum der Versicherungsnehmer bei vollst344ndiger Zerst366rung des Geb344udes die Neuwertspitze erst nach Sicherung der Wiederherstel-lung verlangen kann, wenn er bei fast vollst344ndiger Zerst366rung, die aber nur als Besch344digung anzusehen ist, auch die den Zeitwertschaden 374-bersteigenden Reparaturkosten ganz unabh344ngig von einer Wiederher-stellung verlangen k366nnte! e) Etwas anderes ergibt sich schlie337lich nicht aus 247 11 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 AFB 87. Im ersten Satz des Absatzes 2 dieser Klausel wird auf die anderweit n344her geregelte Feststellung des Zeitwertschadens hinge-wiesen, um den es auch im Folgenden geht. Im zweiten Satz ist be-stimmt, dass die zu ersetzenden Reparaturkosten bei besch344digten Sa-chen um den Betrag gek374rzt werden, um den der Zeitwert infolge der Reparatur gegen374ber dem Zeitwert vor dem Versicherungsfall erh366ht w374rde. Der Sinn dieses zweiten Satzes erschlie337t sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer erst nach Vor374berlegungen: Es geht um den Ersatz von Reparaturkosten. Sie sind f374r die H366he der Ersatzleistung des Versicherers gem344337 247 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 bei Besch344di-gungen von Bedeutung, soweit sie den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht 374bersteigen. Der Ersatz von Reparaturkos-ten als Entsch344digung wird, soweit er den Zeitwertschaden 374bersteigt, in 247 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a und c AFB 87 weiter davon abh344ngig ge-macht, dass die Wiederherstellung der Geb344ude oder besch344digten Grundst374cksbestandteile sichergestellt ist. Fehlt es daran, kommt ein Er-satz der Reparaturkosten lediglich in H366he des Zeitwertschadens in Be-tracht, also des Schadens, der sich aus der Verschlechterung des unmit- 13 - 11 - telbar vor dem Versicherungsfall bestehenden Zeitwerts durch den Ein-tritt des Versicherungsfalles ergibt. Insoweit stellt nun 247 11 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 AFB 87 klar: Wenn die Reparatur, die vom Versicherungsnehmer nicht durchgef374hrt werden soll, aber f374r die H366he der Ersatzleistung des Versicherers ma337gebend ist, im Fall ihrer Durchf374hrung zu einer Erh366-hung des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen Zeitwerts f374hren w374rde, kann der Versicherer seine Ersatzleistung um diesen fiktiven Erh366hungsbetrag k374rzen (so auch Kollhosser, aaO 247 97 Rdn. 13; Schirmer/Clau337, aaO). Damit bleibt der Zeitwert vor Eintritt des Versicherungsfalles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers. Die Verwendung des Wortes "w374rde" in 247 11 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 AFB 87 zeigt an, dass eine Durchf374hrung der Reparatur gerade nicht vorausgesetzt wird. Aus diesem von der Revision hervorgehobenen Um-stand ergibt sich aber nicht, dass es f374r den Ersatz der Reparaturkosten, auch soweit sie 374ber den Zeitwertschaden hinausgehen, gegen den Wortlaut des 247 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 auf die Sicherung der Wiederher-stellung nicht ank344me. 14 - 12 - Danach haben die Vorinstanzen dem Kl344ger mit Recht keinen An-spruch auf die Neuwertspitze zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung wendet sich die Revision nicht gegen eine Zur374ckverweisung und damit gegen eine 334berpr374fung der landgerichtlichen Entscheidung zur H366he des Zeitwerts. 15 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 23 O 5920/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 U 3580/04 -
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