BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 84/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 374ber Anspr374che der Kl344ger wegen M344ngel der Entw344sserung im Keller entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zur374ckge-wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheb-lichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei-dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt insge-samt 67.566,58 200. Davon entfallen 62.566,58 200 auf den erfolglo-sen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde (247 3 ZPO). - 3 - Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 1999 erwarben die Kl344ger von der Beklagten und dem zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 2 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst374ck zum Preis von 495.000 DM. Die Gew344hrleistung f374r Sachm344ngel wurde ausgeschlossen. 1 Mit der Behauptung, die Beklagten h344tten unter anderem die Gefahr des 334berlaufens des Sickerschachts im Keller wegen Fehlens einer ausreichenden Pumpe arglistig verschwiegen, verlangen die Kl344ger Schadensersatz bzw. die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. 2 Die Klage ist in erster Instanz teilweise erfolgreich gewesen. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kl344ger. 3 II. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit es Anspr374che wegen M344ngel der Entw344sserung im Keller (Gefahr eines 334ber-laufens des Sickerschachts wegen Fehlens einer ausreichenden Pumpe) be-trifft, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdef374hrer auf rechtli-ches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 4 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kl344ger in der Klageschrift, in den ihnen 374bergebenen Bauzeichnungen sei ein R374ckstauventil eingezeich-net gewesen, unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis ge- 5 - 4 - nommen. Andernfalls h344tte es nicht unter Hinweis auf eben diesen Vortrag zu dem Schluss gelangen k366nnen, den Kl344gern sei aufgrund der ihnen 374berlasse-nen Bauzeichnungen das Fehlen eines R374ckstauventils bekannt gewesen. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht ist nach W374rdigung mehrerer Umst344nde des Falls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verk344ufer nicht 374ber die Schw344chen der Pumpeneinrichtung im Keller aufkl344ren mussten. Da es dabei auch dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, die Kl344ger h344tten von dem Fehlen eines R374ckstauventils gewusst, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die W374rdigung bei Ber374cksichtigung des Vortrags der Kl344ger anders ausgefallen w344re. 6 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Zwar f374hrt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Verfahren der Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn bei richtiger Rechtsanwendung unter Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbrin-gens keine andere Entscheidung h344tte ergehen k366nnen (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). So liegt es hier indessen nicht, denn die W374rdigung des Berufungsgerichts ber374cksichtigt nicht alle As-pekte des Sachverhalts. 7 Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen w344re, die Kl344ger auch ungefragt 374ber Besonderheiten der Pumpeneinrichtung im Keller aufzukl344ren, wenn diese die Gefahr von 334berschwemmungen begr374ndeten. Es setzt sich allerdings nicht mit der f374r das Landgericht offenbar entscheidungserheblichen Einsch344tzung des Sachverst344ndigen Gerhards im Rahmen der Erl344uterung seines Gutachtens auseinander, dass 334berflutungen des Kellers bei st344rkeren Regenf344llen nur zu vermeiden gewesen w344ren, wenn jemand an der Pumpe "Wache geschoben" 8 - 5 - und diese etwa alle zwei Stunden bedient h344tte, was 226 so der Sachverst344ndi-ge 226 insbesondere in Zeiten der Abwesenheit unvorstellbar sei. Verhielt es sich so, h344tten die Verk344ufer hier374ber ungefragt aufkl344ren m374ssen, und zwar auch dann, wenn sie es in der Vergangenheit geschafft ha-ben sollten, 334berschwemmungen im Keller zu vermeiden. Ein K344ufer muss n344mlich nicht damit rechnen, dass er sein Haus nicht unbeaufsichtigt lassen kann, weil der Keller bei starkem Regen 374berflutet, sofern nicht die Entw344sse-rungsanlage alle zwei Stunden per Hand in Betrieb gesetzt wird. Etwas anderes folgt nicht aus der von dem Berufungsgericht f374r erheblich gehaltenen Mitteilung der Beklagten, bereits eine Waschmaschinenf374llung mache den Betrieb der Pumpe erforderlich. Dem konnten die Kl344ger zwar entnehmen, dass eine ver-gleichbare Menge Regenwasser ebenfalls den Einsatz der Pumpe erforderte. Mangels Kenntnis, von wo aus und in welcher Menge Regenwasser in den Si-ckerschacht geleitet wurde, vermochten sie aber nicht zu erkennen, dass sich darin bei st344rkerem Regen alle zwei Stunden die einer Waschmaschinenf374llung entsprechende Menge an Niederschlagswasser sammelte. 9 Durch die teilweise Aufhebung des Urteils und die Zur374ckverweisung er-h344lt das Berufungsgericht Gelegenheit, die ausstehenden Feststellungen zu der von dem Sickerschacht ausgehenden Gefahr von 334berflutungen des Kellers bei 10 - 6 - Regen nachzuholen und den diesbez374glichen Sachverhalt 226 auch unter Be-r374cksichtigung des 374bergangenen Vortrags der Kl344ger 226 neu zu w374rdigen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 4 O 357/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.04.2007 - 18 U 130/06 -
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