BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 41/08 Verk374ndet am: (VIII ZR 84/08) 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 559 Abs. 1 Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gem344337 247 559 Abs. 1 BGB nur insoweit erh366hen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierf374r notwendig waren. Unn366tige, unzweckm344337ige oder ansonsten 374berh366hte Modernisie-rungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 41/08 (VIII ZR 84/08) - LG Hamburg AG Hamburg-Bergedorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden unter deren Zur374ckwei-sung im 334brigen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivil-kammer 7, vom 20. Dezember 2007 und das Schlussurteil dersel-ben Kammer vom 28. Februar 2008, jeweils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2008, teilweise auf-gehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 28. August 2007 teilweise abge344ndert und wie folgt neu ge-fasst: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kl344gerin 15,02 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basis-zinssatz aus 2,78 200 seit 5. September 2006 und aus jeweils 4,08 200 seit 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2006 zu zahlen. Die Beklagten werden dar374ber hinaus als Gesamtschuldner verur-teilt, an die Kl344gerin 48,96 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 4,08 200 seit 5. Januar, 5. Februar, 5. M344rz, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November und 5. Dezem-ber 2007 sowie ab Januar 2008 bis zur Beendigung des Mietverh344ltnisses 374ber die Wohnung in dem Anwesen L. stra337e 140a, - 3 - 2. OG links, in H. jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus 374ber den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 426,21 200 hinaus weitere 4,08 200 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits habe die Kl344gerin zu 274, die Beklag-ten als Gesamtschuldner zu 276 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterh366hung, die die Kl344gerin nach Einbau von zwei Wasserz344hlern in die von den Beklagten gemie-tete Wohnung verlangt. 1 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in H. . Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 k374ndigte die Kl344gerin eine Modernisierung der Wohnung durch den Einbau von zwei Wasserz344hlern an. Die Kl344gerin lie337 auf-grund der baulichen Gegebenheiten zwei Wasserz344hler in die Wohnung der Beklagten einbauen, da K374che und Bad 374ber zwei getrennte Steigleitungen ver-sorgt werden. 2 Nach Durchf374hrung der Arbeiten erkl344rte die Kl344gerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 an die Beklagten eine Mieterh366hung wegen Modernisie-rung in H366he von monatlich 12,10 200, die sie hernach ab dem 1. September 2005 verlangte. Die Beklagten erkl344rten sich mit einer Mieterh366hung von 7,18 200 einverstanden, die sie seit dem 1. Februar 2005 auch zahlen. 3 - 4 - Unter Ber374cksichtigung dieser Zahlungen und einer Differenz von 4,92 200 zwischen dem geforderten und dem gezahlten Erh366hungsbetrag begehrt die Kl344gerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern f374r den Zeitraum vom 1. September 2005 bis einschlie337lich Dezember 2006 die Zahlung von 26,46 200 und f374r den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 von 59,04 200 sowie die k374nftige Zahlung weiterer 4,92 200 monatlich 374ber den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 426,21 200 hinaus bis zur Beendigung des Mietverh344ltnisses. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zu-gelassene Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage durch ein Teil- und ein Schlussurteil teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten, die Berufung der Kl344gerin ge-gen das Urteil des Amtsgerichts zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin tritt dem entge-gen und wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Der Senat hat die beiden Revisionsverfahren zur gemeinsamen Ver-handlung und Entscheidung verbunden. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin ha-ben jeweils nur teilweise Erfolg. 6 A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidungen im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Mieterh366hung der Kl344gerin wegen Modernisierung (247 559 BGB) ge-m344337 Schreiben vom 23. Dezember 2004 sei in H366he eines Betrages von 8 - 5 - 10,43 200 monatlich berechtigt. Die formalen Voraussetzungen der Mieterh366hung gem344337 247 559b Abs. 1 BGB seien vorliegend unzweifelhaft eingehalten. 9 Bei dem Einbau der beiden Wasserz344hler handele es sich um eine zu-l344ssige Modernisierungsma337nahme gem344337 247 559 Abs. 1 BGB. Die Auffassung des Amtsgerichts, der wegen der beiden getrennten Steigleitungen erforderliche Einbau zweier Wasserz344hler falle nicht in den Risikobereich des Mieters, sei abzulehnen. In Hamburg sei gem344337 247 39 Hamburgische Bauordnung die Nach-r374stung von Wasserz344hlern zwingend vorgeschrieben. Dies sei ein Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten habe. Es handele sich bei dem Einbau von Wasserz344hlern auch nicht um eine nicht abw344lzbare Luxusmodernisierung, sondern um die Art und Weise der Ausf374hrung, die der Vermieter bestimmen k366nne. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte die streitgegenst344ndliche Woh-nung seinerzeit auch mit zwei getrennten Steigleitungen angemietet habe, so dass sie diesen Umstand der Kl344gerin, nachdem diese aufgrund landesgesetz-licher Vorschriften zum Einbau der Wasserz344hler verpflichtet sei, auch nicht entgegenhalten k366nne (Rechtsgedanke aus 247 536b BGB). Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten seien Kosten f374r die beiden Kaltwasserz344hler in H366he von jeweils 268 200 nicht unangemessen. Die angemessenen Montagekosten beliefen sich auf 601,85 200. Die ansetzbaren Modernisierungskosten betr374gen demnach 1.137,85 200, so dass bei der gem344337 247 559 Abs. 1 BGB m366glichen Anhebung der j344hrlichen Mie-te um 11 v.H. sich auf den Monat umgerechnet eine Mieterh366hung von 10,43 200 ergebe. Entsprechend der Forderungsaufstellung in der Klageschrift errechne sich hiernach f374r den Monat Juli 2006 ein R374ckstand in H366he von 0,17 200 und f374r die Monate August bis Dezember 2006 von 3,25 200 monatlich. Insgesamt sei die Mieterh366hung hinsichtlich eines Betrages von 10,43 200 monatlich gerechtfertigt, 10 - 6 - mithin um weitere 3,25 200 monatlich 374ber den von den Beklagten anerkannten Betrag von 7,18 200 hinaus. B. 11 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung - auch rechnerisch - nicht in jeder Hinsicht stand. I. Revision der Beklagten 1. Soweit die Revision r374gt, dass das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil gem344337 247 301 ZPO unzul344ssig gewesen sei, da die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen bestanden habe (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452), ist diese Gefahr jedenfalls dadurch ausger344umt, dass die Revisionsverfahren gegen das Teilurteil und das Schlussurteil in der Revisionsinstanz zur gemeinsamen Entscheidung gem344337 247 147 ZPO miteinander verbunden worden sind. 12 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - angenommen, dass der Kl344gerin ein Anspruch auf Zahlung einer er-h366hten Miete in Form eines Modernisierungszuschlags gem344337 247 559 Abs. 1 BGB f374r die Kosten des Einbaus zweier Wasserz344hler in der Wohnung der Be-klagten zusteht. 13 Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter wegen einer Modernisierung die Miete unter anderem dann prozentual um die f374r die Wohnung aufgewende-ten Kosten erh366hen, wenn er eine bauliche Ma337nahme durchgef374hrt hat, die nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt (247 559 Abs. 1 Alt. 3 BGB), oder wenn er andere bauliche Ma337nahmen aufgrund von Umst344nden durchgef374hrt hat, die er nicht zu vertreten hat (247 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB). 14 - 7 - Ob im vorliegenden Fall eine Modernisierungsma337nahme auch gem344337 247 559 Abs. 1 Alt. 3 BGB vorgelegen hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls wenn der Vermieter landesgesetzlich verpflichtet ist, Wasserz344hler einzubauen, handelt es sich - wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen - um eine bauliche 304nderung gem344337 247 559 Abs. 1 Alt. 4 BGB aufgrund von Umst344nden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, Miet-recht, 9. Aufl., 247 559 Rdnr. 74, vgl. auch Rdnr. 88). So ist es nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts (247 545 Abs. 1, 247 560 ZPO) hier. Danach muss gem344337 247 39 Hamburgische Bauordnung jede Wohnung einen eigenen Wasser-z344hler haben. Werden - wie hier - aufgrund besonderer baulicher Gegebenhei-ten die Wasseranschl374sse in K374che und Bad 374ber zwei getrennte Steigleitun-gen versorgt, sind zur Erfassung des (gesamten) Wasserverbrauchs in der Wohnung zwei Wasserz344hler erforderlich. Aufgrund der gesetzlichen Verpflich-tung des Vermieters zur Erfassung des Wasserverbrauchs je Wohnung handelt es sich um einen Umstand, den die Kl344gerin als Vermieterin nicht zu vertreten hat. Entgegen der Auffassung der Revision spielt es daher keine Rolle, ob im Normalfall davon auszugehen ist, dass eine Wohnung nur mit einer Wasserzu-leitung versehen ist. 15 Zutreffend hat das Berufungsgericht somit die der H366he nach in der Re-visionsinstanz nicht angegriffenen Kosten von 268 200 pro Wasserz344hler der Miet-erh366hungsberechnung zugrunde gelegt. 16 II. Anschlussrevision der Kl344gerin 1. Zu Unrecht setzt das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Moder-nisierungsaufwands im Sinne von 247 559 Abs. 1 BGB unter Berufung auf das eingeholte Sachverst344ndigengutachten lediglich Montagekosten in H366he von 601,85 200 an. Mit Recht weist die Kl344gerin darauf hin, dass zumindest weitere 17 - 8 - 90 200 f374r erneuerte Fliesen anzusetzen sind, da der Sachverst344ndige, auf des-sen Gutachten das Berufungsgericht sich st374tzt, in seinem Erg344nzungsgutach-ten vom 29. Juni 2007 ausgef374hrt hat, dass der Ausbau der zw366lf Fliesen ober-halb der K374chenarbeitsplatte notwendig war, um die in dem Schacht hinter den Fliesen liegenden Wasserleitungen zu erreichen. 18 2. Soweit die Kl344gerin dagegen meint, es sei erforderlich gewesen, die Arbeitsplatte in der K374che zu demontieren, um die zw366lf Fliesen abschlagen zu k366nnen, zeigt sie keinen revisionsrechtlich relevanten Beweisw374rdigungsfehler des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen, nach denen nur der Ausbau eines Unter-schranks und des Geschirrsp374lers sowie der Abschlussleiste der Arbeitsplatte erforderlich war, um den Wasserz344hler in der K374che zu montieren. Ohne Erfolg macht die Kl344gerin in diesem Zusammenhang geltend, dem Vermieter oder dem f374r ihn t344tigen Handwerker m374sse ein gewisser Spielraum bei der Durchf374hrung der f374r die Modernisierungsma337nahme erforderlichen Ar-beiten verbleiben; so stelle 247 559 Abs. 1 BGB allein auf die vom Vermieter tat-s344chlich aufgewendeten Kosten ab. Dies ist nicht richtig. Von den tats344chlich aufgewendeten Kosten sind nur diejenigen ansatzf344hig im Rahmen der Mieter-h366hung, die notwendig sind (Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 559 Rdnr. 22 aE m.w.N.). Unn366tige, unzweckm344337ige oder 374berh366hte Aufwendungen k366nnen dagegen nicht angesetzt werden (Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, aaO, 247 559 Rdnr. 79). Denn den Umfang und die Art und Weise der baulichen Modernisie-rung bestimmt der Vermieter, w344hrend der Mieter insoweit kein Mitspracherecht hat. Es w344re daher unbillig, dem Mieter statt dem Vermieter das Risiko aufzuer-legen, auch solche Kosten im Rahmen der Modernisierungsma337nahme zu tra-gen, die unn366tig, unzweckm344337ig oder ansonsten 374berh366ht sind. 19 - 9 - III. 20 Danach belaufen sich die ansetzbaren Modernisierungskosten hier auf jeweils 268 200 f374r die beiden Wasserz344hler sowie 691,85 200 f374r die Montagekos-ten (einschlie337lich des Preises von 90 200 f374r die ersetzten K374chenfliesen), mithin auf insgesamt 1.227,85 200. 21 Bei der gem344337 247 559 Abs. 1 BGB m366glichen Anhebung der j344hrlichen Miete um 11 v.H. dieser Kosten ergibt sich eine monatliche Mieterh366hung von 11,26 200. Da die Beklagten freiwillig lediglich 7,18 200 zahlen, steht der Kl344gerin daher f374r den Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2006 der Differenz-betrag von (11,26 200 minus 7,18 200) 4,08 200 monatlich, somit 16 x 4,08 200 entspre-chend 65,28 200 abz374glich der von den Beklagten von Februar bis August 2005 gezahlten (7 x 7,18 200) 50,26 200, also 15,02 200 (statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen 16,42 200) zuz374glich Zinsen gem344337 247 288 Abs. 1 BGB zu. F374r den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 und ab Januar 2008 steht der Kl344gerin eine Mieterh366hung 374ber den von den Beklagten freiwillig ge-zahlten Erh366hungsbetrag hinaus in H366he von monatlich 4,08 200 (statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen 3,25 200) zu. Dies ergibt f374r das Jahr 2007 den Betrag von 48,96 200 (statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen 39 200) nebst Zinsen gem344337 247 288 Abs. 1 BGB. 22 C. Nach alledem sind die Berufungsteilurteile teilweise aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, kann der Senat selbst abschlie337end in der Sache entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Klage unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Te- 23 - 10 - nor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind zur374ckzuweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: VIII ZR 41/08 AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 28.08.2007 - 409 C 444/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 307 S 123/07 - VIII ZR 84/08 AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 28.08.2007 - 409 C 444/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 307 S 123/07 -
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