BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 84/08 Verk374ndet am: 4. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schrifts344tze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht werden konnten, f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. M344rz 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 8.549 200 (Hilfsantrag Nr. 8 auf Zahlung, nicht nur Feststellung) Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezem-ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al- 1 - 3 - tersversorgung vom 1. M344rz 2002 vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten enth344lt 334bergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart-schaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra-gen. 2 Der Kl344ger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grund-lage ihrer neuen Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine h366here Betriebsrente. Er ist am 17. Januar 1941 geboren und erst seit 1. Januar 1992 bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte hat ihm eine Startgutschrift f374r rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 in H366he von 190,20 200 erteilt und zahlt seit 1. Februar 2006 eine auf die-ser Grundlage errechnete Betriebsrente in H366he von anfangs 257,04 200. Au337erdem erh344lt der Kl344ger eine gesetzliche Rente von 1.621,82 200. Aus einer Fiktivberechnung der Beklagten ergibt sich, dass dem Kl344ger auf 3 - 4 - der Grundlage der alten Satzung zum 1. Februar 2006 auch nur eine Zu-satzrente in H366he von circa 260 200 zugestanden h344tte. Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte m374sse ihm eine h366he-re monatliche Rente zahlen. Die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln f374r rentennahe Versicherte verletze seinen, unter Geltung der al-ten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierf374r hinreichende Rechtfertigungsgr374nde dargetan und nachgewiesen seien. Dar374ber hin-aus h344lt er sich f374r diskriminiert wegen seines Alters, weil die Beklagte gem344337 247 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. einen Nettoversor-gungssatz f374r jedes Jahr von nur 1,957% statt wie sonst 2,294% im Hin-blick darauf angesetzt hat, dass der Kl344ger bei Eintritt des Versiche-rungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hatte und die nach 247 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsf344hige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemona-te, k374rzer war als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Ferner beanstandet der Kl344ger, dass bei der Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des alten Satzungsrechts zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge abgezogen worden sind. Des Weiteren h344lt er die j344hrliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gem344337 247 39 VBLS nicht f374r ausreichend und fordert, die Dynamisierung auf der Grundlage des 247 56 VBLS a.F. weiterzuf374hren, also entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Versorgungsbez374ge der Versorgungsemp-f344nger des Bundes. 4 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revi-sion verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht h344lt sowohl den Systemwechsel vom bis-herigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als auch die hier zur Anwendung gelangte 334bergangsregelung f374r rentenna-he Versicherte (247 79 Abs. 2 VBLS) f374r rechtm344337ig. Zwar werde in die er-diente Aussicht der Versicherten auf k374nftige Rentenzuw344chse eingegrif-fen. Diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Annahme tats344chlicher Umst344nde auf den der neuen Satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien von der Einsch344tzungspr344rogative und dem Beurteilungs- und Ermessensspiel-raum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG) und verstie-337en nicht gegen h366herrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und auch nicht gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die H366he der dem Kl344ger gezahlten Zusatzrente f374hre hier nicht zu einer besonderen H344rte im Einzelfall, die einer Korrektur gem344337 247 242 BGB bed374rfte. Der geringere Nettoversorgungssatz f374r Versicherte, die - wie der Kl344ger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sei nicht unangemessen gegen374ber Versicher-ten, die bereits in fr374herem Lebensalter in die Pflichtversicherung einge-treten sind, und versto337e weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen eu-rop344isches Recht. Der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbei-tr344gen bei der Ermittlung des Nettoarbeitseinkommens stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II). Jeden- 7 - 6 - falls derzeit versto337e auch die Beschr344nkung der Rentendynamisierung auf 1% pro Jahr (247 39 VBLS) nicht gegen h366herrangiges Recht. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 1. Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirk-sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) best344tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den ren-tennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften eine fiktive Versorgungs-rente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben w374rde, begegnet keinen durchgreifenden Be-denken (aaO Tz. 39 ff.). Hinzunehmen ist ferner, dass gem344337 247 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS f374r die Berechnung der Anwartschaften der 31. De-zember 2001 als Stichtag ma337gebend ist und es deshalb f374r die Ermitt-lung des gesamtversorgungsf344higen Entgelts auf die letzten Jahre vor diesem Stichtag und nicht - wie nach 247 43 VBLS a.F. - auf die entspre-chenden Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls ankommt (aaO Tz. 46 ff.). Dar374ber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass f374r die Start-gutschriften der rentennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin nur zur H344lfte auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit angerechnet werden (aaO Tz. 54 ff.). Im 334brigen wird auf genannte Entscheidung verwiesen. 9 - 7 - 10 2. Die Revision greift die in den Vorinstanzen geltend gemachten Bedenken des Kl344gers gegen den bei Ermittlung der Startgutschrift ge-m344337 247 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von der Beklagten zugrunde gelegten geringeren Nettoversorgungssatz f374r Versicherte, die - wie der Kl344ger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nicht wieder auf. Der Senat hat diese Bedenken im 334brigen mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die Leistungspflicht der Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschr344nkt werden, dass bei Versicherten, die - wie der Kl344ger - nicht die volle Zeit von der Vollen-dung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles einer beitragspflichtigen T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst nachgegangen sind, der Beklagten nur f374r eine verh344ltnism344337ig kurze Zeit Beitr344ge f374r ein durch das Alter der Versicherten erh366htes Risiko zuflie337en; die nach dem sonst 374blichen Nettoversorgungssatz berechnete Rente w374rde zu einer unverh344ltnism344337igen Belastung der Beklagten f374hren. Diese versiche-rungsmathematisch erheblichen Gesichtspunkte rechtfertigen die ange-griffene Regelung auch vor den Anforderungen des Allgemeinen Gleich-behandlungsgesetzes sowie des europ344ischen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 EG/119 EGV; allgemei-ne Grunds344tze des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.). 3. Auch den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344-gen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gem344337 247 41 Abs. 2c VBLS a.F. beanstandet die Revision nicht mehr. Wie der Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II) ausgef374hrt hat, wird mit Hilfe solcher Rechengr366337en im Ergebnis der 11 - 8 - von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Ge-samtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Besch344ftigten gewahrt. Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner nicht unverh344ltnism344337ig belastet. 4. Hinsichtlich der gem344337 247 39 VBLS auf 1% pro Jahr beschr344nk-ten Rentenanpassung hat der Senat im Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524) der Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts zugestimmt, wonach die 304nderung des Anpassungsma337-stabs gegen374ber der fr374heren Ankn374pfung an die Erh366hung oder Ver-minderung der Versorgungsbez374ge der Versorgungsempf344nger des Bun-des jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten 12 - 9 - im Alter nicht beeintr344chtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums auf eine eventu-elle 304nderung der Verh344ltnisse angemessen zu reagieren. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 O 136/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2008 - 12 U 71/07 -
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