BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 84/10 Verkündet am: 6. Dezember 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 287 Abs. 1 Zu r Schätzung eines Mindestbetrages für einen merkantilen Minderwert eines G e- bäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen - und Außenputz. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick , Halfmeier, Prof. Leupertz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7 . Zivilsenats des Kamm er gerichts in Berlin - Schöneberg vom 27. April 2010 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 150.000 Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einsch ließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten , an e i- nen anderen Senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens über ihre B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Planungslei s- tungen der Beklagten. Sie ließ im Jahr 1997 durch die Streithelferin der Bekla g- ten in B. zwei baugleiche Mehrfamilienhäuser errichten. Die Beklagte zu 1 e r- 1 - 3 - stellte die Tragwerksplanung; di e Beklagte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 6 sind, war mit den Grun d- leistungen aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HOAI beauftragt. Nach Fertigstellung der Bauvorhaben traten vielfältige Risse im Innen - und Außenputz auf. Diese sind zwischenzeitlich behoben. Die hierfür aufgewandten Beträge macht die Klägerin zusammen mit einem entstandenen Mietausfall gel tend, soweit sie nicht von der Streithelferin der Beklagten getragen worden sind. Außerdem verlangt sie d en Ersatz eines verbliebenen merkantilen Minderwertes in Höhe von 150.000 Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 40.045,03 Mietausfallschaden) nebst Zins en zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage a b- gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren A n- trag auf weitere Zahlung von 150.000 weiter. Die Beklagten haben ihre zunächst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Sie begehren ebenso wie ihre Streithelferin die Zurückweisung der Revision. Mit ihrer Anschlussrevision möchten die Beklagten die vollständige Klageabweisung erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, s o- weit die Klage in Höhe eines Betrages von 150.000 Zinsen abgewiesen 2 3 4 - 4 - worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2 001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die B e- klagten gemäß § 635 BGB in Höhe von 36.719,36 Mängel der Außenfassade und der Inne nwände sowie eines entstandenen Mietausfalls in Höhe von 3.325,67 r- ständigen S. stehe fest, dass infolge fehlerhafter Planung durch die Beklagten ein Mangel aufgetreten sei, der zu den Schäden an dem Bauwerk geführt hab e. Die Beklagte zu 1 hafte als Tragwerksplanerin für die fehlerhafte Planung. Sie hätte eine konstruktive Lösung für die zu befürchtenden Rissbildungen im I n- nen - und Außenbereich vorschlagen müssen. Die Beklagte zu 2 hätte ebenso in der Entwurfsplanung die entsprechenden Vorgaben machen müssen. Die B e- klagten zu 3 bis 6 hafteten als Gesellschafter der Beklagten zu 2 für deren Ve r- bindlic hkeiten entsprechend § 128 HGB. Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts, der im Einzelfall gemäß § 251 BGB zu den Mängelbeseitigungskosten hinzuzurechnen sei, b e- stehe nicht. Ein merkantiler Minderwert könne trotz völliger und ordnungsg e- mäßer Instandsetzung dadurch verbleiben, dass bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebli ebener Schäden e i- ne den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb bestehe. Vorau s- setzung sei, dass es sich um ein marktgängiges Objekt handele, was hier 5 6 7 - 5 - grundsätzlich der Fall sei. Jedoch sei ein Minderwert auf der Grundlage der Gutachten des Sachver ständigen O. und auch sonst nicht zu ermitteln. Angesichts der Größenordnung der erforderlich gewesenen Nachbess e- rungsarbeiten werde man davon ausgehen müssen, dass ein redlicher Verkä u- fer einen Kaufinteressenten darüber informiert, dass diese Arbeiten ausgeführt werden mussten und dass davon ausgegangen werden könne, dass keine Fo l- geschäden mehr zu befürchten seien. Damit sei ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts dem Grunde nach nicht ausgeschlossen. Die Höhe könne nur danach bestimmt we rden, wie eine größere Gruppe von Kaufintere s- senten reagieren würde, wenn sie von der Klägerin über die beseitigten Mängel und die Höhe der erforderlich gewordenen Reparaturkosten informiert würde. Der Werteinfluss derartiger Bela stungen ließe sich mark tgerecht am be s- ten nach dem Vergleichswertverfahren aus der Ableitung tatsächlicher Ve r- kaufspreise solcher Objekte bestimmen. Dies sei jedoch nicht möglich, weil für eine stati sti sch gesicherte Aussage keine ausreichende Anzahl von entspr e- chenden Vergleich sgrundstücken ermittelt werden könne. Es bestehe kein "Markt" für Wertminderungen, aus dem Parameter ablesbar wären, welche die Antwort auf die hier erhobene Fragestellung geben könnten. Die Ermittlung der Wertminderung könne deshalb insbesondere nur unter Berücksichtigung der Schadensursache, der durch den Schaden bewirkten bzw. möglicherweise b e- wirkten Umstände, der individuellen Eigenschaften des geschädigten Objektes und den zum Wertermittlungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedi n- gungen vorgenomm en werden. Dafür seien die in den Gutachten des Sachve r- ständigen O. niedergelegten Berechnungen keine geeignete Grundlage. Der Sa chverständige habe nicht erläutert , wie er auf die von ihm herangezogenen Ausgangswerte gekommen sei. Denn er habe erklärt, es handele sich um 8 9 - 6 - Schätzwerte, die jeweils einzeln angreifbar seien und auf seiner freien Schä t- zung beruhten. Er habe diese Schätzung auf der Grundlage dessen vorg e- nommen, wie nach seiner Auffassung ein durchschnittlicher Marktteilnehmer die Wahrscheinlichke it des Eintritts späterer Schäden schätzen würde. Der Sac h- verständige habe selbst erklärt, die von ihm vorgenommen e Schätzung beruhe auf seinem "Bauchgefühl". Wenn der Sachverständige bei seiner Gewichtung außerdem zu dem Ergebnis gelange, der merkantile M inderwert sei fast doppelt so hoch einzuschätzen wie die gesamten zur Beseitigung der Risse und ihrer Ursachen aufgewandten Kosten, so stehe das außer Verhältnis zu dem, was ein besonnener Kaufinteressent bei Offenbarung sämtlicher relevanten U m- stände vern ünftigerweise befürchten könnte. Entsprechendes gelte auch für die von dem Sachverständigen O. vorg e- nommene "Expertenbefragung". Zwar stelle es grundsätzlich einen richtigen Ansatz dar, festzustellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaf t potentieller Kaufinteressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines geminderten Kaufpreises auswirken würde. Es sei jedoch kein geeignetes Mi t- tel, verschiedenen Experten in einem Telefongespräch von jeweils 10 bis 15 Minuten die Sachlage darzul egen und sie eine Schätzung abgeben zu lassen. Das zeige auch sehr deutlich die Streubreite der genannten Prozentsätze von 5 % bis 30 % des Kaufpreises. Auch diese Zahlen beruhten lediglich auf dem jeweiligen "Bauchgefühl" der Gesprächspartner. Ebenso wenig sei das Privatgutachten des Sachverständigen St. eine ausreichend sichere Schätzungsgrundlage. Soweit der Sachverständige meine, Brandschutz und Lastverteilung innerhalb der tragenden Wände seien durch die vorhandenen Risse beeinflusst, fehle jeglich e Grundlage, worauf diese Verm u- tung beruhe. Als Schätzungsgrundlage kämen auch, anders als der Ermittlung 10 11 - 7 - der Wertminderung von verunfallten Kraftfahrzeugen, nicht die Kosten der Mängelbeseitigung in Betracht. Denn es handele sich um einen individuellen Ge bäudekomplex, für den es keine vergleichbaren Marktdaten und damit auch keine verlässliche Grundlage für eine Schätzung der Wertminderung gebe. A u- ßerdem hänge die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Kaufint e- resse nten eine Wertminderung durchge setzt werden könne, grundsätzlich vom Grundstücksmarkt ab, was in den Sachverständigengutachten und der "Expe r- tenbefragung" keine Berücksichtigung gefunden habe. Schließlich sei auch eine objektiv nicht gerechtfertigte Minderung eines Kaufpreises vom Schut zzweck der schadensrechtlichen Normen nicht mehr umfasst und könne deshalb nicht auf den Schädiger abgewälzt werden. Die Einh olung weiterer Gutachten könne nicht zur Aufklärung eines Schadens beitragen; auch sonst lägen keine konkreten Grundlagen für e ine Schadensschätzung vor. Deshalb könne bei der Klägerin kein Schaden durch eine Wertminderung festgestellt werden. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Anschlussrevision, mit denen sie sich gegen die Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach wehrt. Die Anschlussrevision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht offe n- gelassen habe, ob die streitauslösenden Risse ausschließlich auf die vom Ber u- fungsgericht festgestellt en Planungsfehler der Beklagten, wie das Fehlen fun k- tionsfähiger Fugen, oder ausschließlich auf den vom Sachverständigen S. a n- 12 13 14 15 - 8 - ge sprochenen Schw undprozess während der Bauarbeiten zurückzuführen se i- en. Denn für einen Planungsfehler (fehlende Fugen) hafteten die Beklagten, für Fehler bei der Ausführung hafteten sie dagegen mangels Beauftragung mit der Bauauf sicht nicht. Diese Angriffe vermögen die vom Berufungsgericht zutreffend getroffene Feststellung der Verantwortlich keit der Beklagten für die in Rede st ehenden Män gel nicht in Frage zu stellen . Zwar ist es richtig, dass der Sachverständige S. es für möglich gehalten hat, dass sowohl die Innenrisse als auch die Auße n- risse schon im Rahmen der Bauausführung entstanden sein können. Dabei hat er die Möglichkei t gesehen, dass die Innenrisse auf einem S chwinden der D e- cke zu einem Zeitpunkt, als die Wärmedämmung auf dem Dach noch nicht au f- lag, beruhen und dass die Außenrisse ebenfalls durch Schwinden der Decke im Zusammenhang mit der Temperatur entstanden sein kön nen. Damit ist entg e- gen der Auffassung der Anschlussrevision jedoch nicht ausgesagt, dass in di e- sem Fall die vom Berufungsgericht festgestellten Planungsfehler der Beklagten (fehlende Ausbildung einer funktionsfähigen Fuge zwischen Leichtmauerwerk und dem Stahlbeton - Attikaelement; fehlende Ausbildung der Horizontalfuge zwischen oberster Mauerwerklage und Attikaelement) für die Mängel nicht u r- sächlich geworden wären. Selbst wenn die Risse bereits während des Schw i ndprozesses bei der Bauausführung entstanden sind, so beruhen sie nicht ausschließlich hierauf und auf einer hierbei von der Anschlussrevision u n- terstellten fehlerhaften Bauausführung oder Bauaufsicht. Vielmehr konnte es zu den Rissen auch dann nur wegen der fehlenden Ausbildungen der Fugen kommen. E twaige weitere Fehler während der Bauausführung waren dann nur mitursächlich. Eine ausschließliche Ursächlichkeit des Schw i ndprozesses wä h- rend der Bauarbeiten unabhängig von den Planungsfehlern der Beklagten kommt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht in Betracht. Das Ber u- 16 - 9 - fungsgericht hat gerade festgestellt, dass eine fehlerfreie Planung auch die G e- fahr solcher Rissbildungen bereits während der Bauausführung verhindern sol l- te und musste. 2. Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Beruf ungsgericht ke i- nen Schaden der Klägerin wegen eines merkantilen Minderwertes der Gebäude hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersat z- anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatric h- ter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Beme s- sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Ma ß- stäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 23 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen indes vor. Im Ansatz richtig hat das Berufungsgericht allerdings eine kritische Wü r- digung des Gutachtens des Sachverständigen O. vorgenommen. Das Ber u- fun gsgericht hat jedoch die Anforderungen überspannt, die notwendig sind, um nach § 287 Abs. 1 ZPO jedenfalls einen eingetreten en Mindestschaden zu b e- jahen. Soweit es die Darlegungen des Sachverständigen hierzu für unz u- reichend gehalten hat , hätte es auf eine Erläuterung oder Ergänzung hin wirken müssen. a) Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbese i- tigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Ve r- kehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführun g geringeres Ve r- trauen in die Qualit ät des Gebäudes haben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00, BGHZ 153, 279; vom 15. Dezember 1994 17 18 19 - 10 - VII ZR 246/93, BauR 1995, 388 ; vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744; vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84, BauR 1986, 103). Das Berufungsgericht hat selbst festgestellt, dass es sich bei den G e- bäuden um marktgängige Objekte handelt, so dass deren Verwertbarkeit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen grundsätzlich festgestellt werden kann. Es ist auch davon ausgegangen, dass ein redlicher Verkäufer einen Kaufintere s- senten über die ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten informiert. Beides begegnet keinen Bedenken. Die gegen das Letztere erhobene Rüge der Strei t- helferin der Beklagten ist unbegr ündet. Entgegen ihrer Ansicht hat das Ber u- fungsgericht die Informationspflicht eines redlichen Verkäufers nicht allein aus der Größenordnung der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten abgeleitet. Es hat auch darauf hingewiesen, dass zwar nach den Gutachten mit einem erne u- te n Auftreten von Rissen nicht zu rechnen sei, dies jedoch auch nicht vollstä n- dig auszuschließen sei. Das wiederum beruht ersichtlich darauf, dass nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts die Nachbess erung im Wesentlichen nur die Schadensfolgen beseitigt hat , ihre Ursache in Form des fehlenden Gleitlagers jedoch unverändert fortbesteht. b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen des B e- rufungsgerichts, dass es keinen " Markt für best immte Wertminderungen " der hier vorliegenden Art gebe, so dass keine allgemeinen Parameter gefunden werden könnten, nach denen Abschläge zu bemessen seien. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wertminderung nur auf das konkrete Objekt b e- zogen durc h die individuellen Eigenschaften des geschädigten Objektes unter Berücksichtigung der konkreten Schadensursache und den zum Wertermit t- lungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedingungen vorgenommen werden kann. 20 21 - 11 - aa) Zu Unrecht meint das Berufungsge richt jedoch, die von dem Sac h- verständigen O. vorgenommene "Expertenbefragung" könne keine geeignete Grundlage zur Schätzung eines Mindestschadens der Klägerin im Hinblick auf einen merkantilen Minderwert der Gebäude sein . Das Berufungsgericht sieht selbst zu Recht, dass es grundsätzlich einen richtigen Ansatz darstellt, festz u- stellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potentieller Kaufi n- teressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines entspre chend g e- minderten Kaufpreises auswir ken würde. Dies kann durchaus in der Weise g e- schehen, dass der Sachverständige Fachleute befragt, die den Markt kennen und in der Lage sind, fundierte Werteinschätzung en der betroffenen Gebäude abzugeben und dabei die Auswirkungen der durchgeführten Mängel arbeiten auf die Bereitschaft potentieller Kaufinteressenten, den üblichen Marktpreis ma n- ge l freier Ge bäude zu zahlen, einzuschätzen . Das Berufungsgericht verkennt das Maß notwendiger Sicherheit im Rahmen der freien Überzeugung nach § 287 Abs. 1 ZPO, wenn e s aus der Streubreite der genannten Abschläge able i- tet, dass die Zahlen auf einem nicht als Grundlage für eine Schätzung geeign e- ten " Bauchgefühl " der Befragten beruhten. bb) Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadensh ö- he gerade schätz en, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 16. D e- zember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589 ; Z öller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 2 ). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspu nkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tats a- che n trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, Urteil e vom 22 23 - 12 - 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, aaO ; vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, BauR 2004, 1290 = NZBau 2004, 389 m.w.N. ). Wenn es dagegen nur an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt, einen ei nheitlichen Schaden in seinem vollen Umfang zu schätzen, ist zu prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, wenigstens einen gewissen Sch a- densbetrag durch Schätzung fest zustellen. Steht fest, dass ein Schaden in e i- nem der Höhe nach nicht bestimmbaren , aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist, dann wird sich in der Regel aus den Umständen, die die A n- nahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest - ) Schadens gewinnen lassen. Da r- über hinaus mag für die Entstehung eines höheren Schadens noch eine gewi s- se Wahrscheinlichkeit bestehen, die für die wenig über dem (Mindest - ) Schaden liegenden Beträge verhältnismäßig hoch sein kann und für weitere Beträge i m- mer geringer wird. Sache des Gerichts ist es, unter Berücksichtigung aller w e- sentlichen Umstände die Grenze zu ermitteln, bis zu der für die Schätzung e i- nes Schadens eine ausreichende Grundlage vorhanden ist. Mag der so g e- schätzte Betrag auch hinter dem wirklichen Schaden zurückbleibe n, so wird wenigstens vermieden, dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl die Ersatzpflicht für einen Schaden erheblichen Ausmaßes feststeht. Das entspricht dem Zweck des § 287 ZPO, denn e ben, um derartige unbillige Ergebnisse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Richter das Recht gegeben und damit die Pflicht auferlegt, einen Schaden trotz unvollständiger Aufklärung des Sachve r- ha lts durch Schätzung f estzulegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 I II ZR 47/63, aaO). cc) Danach gab es aufgrund d er Befragung von Fachleuten durch den Sachverständigen O. durchaus Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe bei einem 24 25 - 13 - Verkauf mindestens eine Einbuße beim Erlös eintreten würde. Soweit das G e- richt von der Fachkunde der Auskunftspersonen überzeugt ist, schadet es nicht, wenn auch die Fachleute ihrerseits keine Angaben mit mathematischer Gena u- igkeit machen können und diese von subjektiven Einschätzungen nicht frei sind. Dies schlägt sich nicht anders nieder als wenn das Gericht selbst in Gebieten, in denen es die notwendige Sachkunde besitzt, die gebotene Schätzung insg e- samt vornimmt. Soweit unterschiedliche Angaben vorliegen, obliegt es dem Tatrichter nach den genannten Grundsätzen, ob er nicht die niedrigsten Ang a- ben als Mindestschaden zu Grunde legt oder bis zu einem gewissen Rahmen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit sieht, hierüber hinaus zu gehen. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, dass den Befragten nicht ei n- mal ansatzweise irgendwelche konkreten Grundlagen zur Verfügung ges tanden hätten, sich ein realistisches Bild von den Objekten zu machen, hätte es diesen Mangel durch eine ergänzende Beauftragung des Sachverständigen beheben können und müssen . Auch s oweit das Berufungsgericht schließlich vermisst hat, dass in dem Sachvers tändigengutachten und der "Expertenbefragung" die grundsätzliche Lage des Grundstücksmarktes zum Wertermittlungsstichtag ke i- ne Berücksichtigung gefunden hat, so wäre auch dies durch eine Ergänzung des Gutachtens nachzuholen gewesen. III. Der Senat kan n in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsu r- teil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , soweit das Berufungsgericht 26 27 - 14 - den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines me rkantilen Minderwertes abgewiesen hat. Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, aufgrund des Schutzzwecks der schadensrechtlic hen Norm komme es nur auf eine " objektiv gerechtfer tigte Mi n- derung eines Kaufpreises " an, Bedenken begegnen. Es ist nicht klar, was hie r- mit gemeint sein soll. Auf dem Markt erzielbare Preise richten sich nach Ang e- bot und Nachfrage und können nicht als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt b e- wertet werden. N ur auf den tatsächlich erzielbaren Erlös kommt es schaden s- rechtlich an. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2009 - 23 O 20/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2010 - 7 U 120/09 - 28
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