BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 8 4/11 v om 13. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, de n Richter Dr. Schne i der und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die v on der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 15. April 2009 richtet, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzuläss ig zu verwe r fen . Gründe: 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der von der Klägerin ausgespr ochenen Kündigung vom 20. März 2010, nicht dagegen im Hinblick auf die von ihrer Rechtsvorgängerin am 15. April 2009 erklärte Künd i- gung zugelassen worden. Sie ist daher insoweit als unz u lässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). a) Eine beschränkte Revis ionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das B e rufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erhe b- lich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die ei n- deutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu s e- hen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, NJW 2010, 2879 Rn. 1 5 mwN). So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat die Revis i on 1 2 - 3 - auf die Fr age beschränkt zugelassen, ob im Falle eines dem Vermieter geh ö- renden Mehrfamilienha u ses für das Vorliegen erheblicher Nachteile im Sin ne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die wirtschaftliche Verwertung des g e samten Grundstücks oder nur auf die Verwertung der betroffenen Wohnung abzustellen ist. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfr a ge stellt sich bei der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochenen Künd i- gung nicht, weil diese schon aus anderen Gründen unwir k sam ist. b) Die damit vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, denn der auf die Kündigung der Klägerin vom 20. März 2010 gestützte Räumungsanspruch bildet einen abgrenzbaren, rechtlich selbständ i- gen Teil des Streitstoffs, der in tatsächliche r und rechtlicher Hinsicht unabhä n- gig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Kläg e- rin ihre Rev i sion hätte beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17 mwN). 2. Soweit hinsichtlich der von der Klägerin selbst ausgesprochenen Kü n- digung der Zugang zur Revisionsinstanz eröffnet ist, besteht ein Grund für die Zulassung der Revision nicht. a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begrü n- det, dass sich der Bundesgeric htshof noch nicht mit der Frage befasst habe, ob für das Vorliegen eines erheblichen Nachteil s im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB bei einem dem Vermieter gehörenden Mehrfamilienhaus die gesamten Grundstücksverhältnisse entscheidend seien oder ob auch die Verhinderung einer sich nur auf einzelne Wohnungen beziehenden Verwertungsabsicht mit entsprechenden Nachteilen verbunden sein könne. Anders als die Revision meint, beruht die Zulassung daher nicht auf der ein anderes Tatbestandsmer k- mal des § 573 Abs. 2 Nr . 3 BGB betreffenden und im Streitfall nicht entsche i- 3 4 5 - 4 - dungserheblich gewordenen Rechtsfrage, ob ein Vermieter an einer angeme s- senen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks schon dann g e hindert ist, wenn die geplante Verwertungsmaßnahme nur einen Teil des Grundstücks betrifft (zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vgl. etwa Staudinger/Rolfs, BGB, Ne u bearb. 2011, § 573 Rn. 149 einerseits und Rn. 166 ff. anderseits). b) Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung trägt keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Recht s sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung gefo r dert. aa) Ob die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwe r- tung des Grundstücks für den Vermieter mit erheblichen Nachteilen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB verbunden ist, hängt - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgef ührt hat - von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich e i- ner allgemeinen Betrachtung (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, BGHZ 179, 289 Rn. 15 ; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 19; j e weils mwN). bb) Der vorliegende Fall bietet auch keine Veranlassung, höchstrichterl i- che Leitsätze aufzustellen. Für die Entwicklung solcher Leitsätze zur Fortbi l- dung des Rechts besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche B e- urteilung t ypischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtung s weisenden Orienti e rungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Die Beantwortung der im Stre itfall aufgeworfenen Recht s frage hängt weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betre f fenden 6 7 8 - 5 - Einzelfallu m stände ab. Den rechtlichen Rahme n für die nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorzunehmende Abwägung zwischen dem Bestandsint e resse des Mie ters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters hat der Senat in seinen En t- scheidungen vom 28. Januar 2009 (VIII ZR 8/08, aaO Rn. 14 ff. , vom 9. Febr u ar 2011 (VIII ZR 155/10, aaO) und vom 8. Juni 2011 ( VIII ZR 226/09, WuM 2011, 426 Rn. 11 f.) abgesteckt. cc) An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht orientiert, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts gefordert ist. 3. Der Rechtsstreit ist auch in der Sac he richtig entschieden worden. Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den Fortb e- stand des Mietvertrags ein erheblicher Nachtei l im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsteht, kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf übe r prüft werden, ob das Berufungsgericht die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächl i- che Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk - und Erfahrungssätze b e- achtet hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, aaO Rn. 15 ; vom 9. Fe bruar 2011 - VIII ZR 155/10, aaO ; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 226/09, aaO Rn. 12 ). Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unte r laufenen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat die für die Abwägung bedeutsamen Umstände umfa ssend und zutreffend gewü r digt. 9 10 - 6 - 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrückna hme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 214 C 78/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2011 - 65 S 298/10 - 11
Full & Egal Universal Law Academy