BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 84 /1 2 Verkündet am: 8. Mai 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier "Effektenklausel"; "Prospekthaftungskla u- sel"); BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk 1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in u r- sächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von E f- fe k ten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung a n- wendbar sind (z.B. Abschr eibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes g e gen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versich e- rungsbed ingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versich e- rungsnehmers aus. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Mai 2013 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückwe i- sung der weitergehenden Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2012 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2011 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu g e- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, bei Meid ung eines vom G e- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft (Or d- s- haft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) , es zu unterla s- sen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsv erträge zu ve r- wenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Ve r- trag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Au s- übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): - 3 - " Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrneh mung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusamme n- hang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentante i- len) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemode l- len, auf welche die Grundsätze der Prospektha f- tung anwendbar s ind (z.B. Abschreibungsgesel l- schaften, Immobilienfonds). " Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten de s Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierte r Einrichtung en gemäß § 4 UKlaG geführter Verbraucherschutzverein , zu dessen satzungsg e- mäßen Aufgaben unter anderem die auch gerichtliche Verfolgung von V erstößen gegen das AGB - Gesetz gehört. In den von der Beklagten, e i- nem Versicherungsunternehmen, verwendet en Versicherungsbedingu n- gen für die Rechtsschutzversicherung heißt es unter Ziff. 3. " Ausg e- schlossene Rechtsangelegenheiten " : 1 - 4 - " Rechtsschutz besteht n icht für die Wahrnehmung rechtl i- cher Interessen 3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit: 1. 2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteil i- gung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds); " . Der Kläger begehrt, der Beklagten die Verwendung dieser Besti m- mungen zu untersagen, weil seiner Ansicht nach beide Teile der Klausel intransparent s ind. Ferner verlangt er für die vergebliche vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten einen Kostenersatz in Höhe von 238 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande s gericht hat der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Verwendung des zweiten Teils der Klausel (so genannte " Prospekthaftungsklausel " ) untersagt und sie zur Zahlung der geltend gemachten Aufwandsentschädigung verur teilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Revision. Der Kläger verfolgt seinen Antrag auf umfängliche Verurteilung , die B e- klagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers ist begründet. Die Revision der Bekla g- ten hat lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns beim Zahlungsanspruch E r- folg. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der erste Teil der angegriffenen Bestimmung (so genannte " Effektenklausel " ) sei wir k- sam. Der Begriff " Effekten " sei ein geschäftsüblicher Fachbegriff, dess en Bedeutung sich ohne weiteres aus jedem Lexikon ergebe. Soweit er e i- nem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres verständlich sei, sei er auch nicht geeignet, bei ihm unzutreffende Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes hervorzurufen. Die Formulierung " in ur sächlichem Zusammenhang " wolle den Risikoausschluss für den Versicherungsnehmer erkennbar über die ausdrücklich genannten Fälle hinaus auf solche Fälle erstrecken, deren Eintritt gerade wegen ihres sachlichen Zusammenhangs hiermit w ahrscheinlicher sei als bei ve r- gleichbaren, nicht mit ausgeschlossenen Umständen zusammen hänge n- den Versicherungsfällen. Intransparent und unwirksam sei dagegen der zweite Teil der a n- gegriffenen Bestimmung. Für einen Laie n sei nicht mit zumutbarem Au f- wa nd zu klären, welcher Lebensbereich von der " Prospekthaftungskla u- sel " erfasst sein solle. Bereits der Ausdruck " Kapitalanlagemodell " habe weder in der Alltags - noch in der Fachsprache eine klare Bedeutung. E i- ne transparente Eingrenzung werde durch die Besc hränkung auf solche Geschäfte, für die die " Grundsätze der Prospekthaftung " gelten, nicht e r- 5 6 7 - 6 - reicht; der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Bedeutung dieses Sammelbegriffs nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise s tand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die " Prospekthaftungskla u- sel " als unwirksam angesehen. Sie verstößt gegen das Transparenzg e- bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgeme i- ner Versicherungsbed ingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner ve r- ständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen g e- fordert werden kann (Senat su rteil e vom 11. Mai 2005 IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 unter 1 c aa und vom 30. Mai 20 08 IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn . 15, jeweils m.w.N.). Bei einer den Versicherung s- schutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherung s- nehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlic ht werden , dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. S e- natsurteil vom 23. Juni 2004 IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 369 f.) . Diesen Erfordernissen entspricht die " Prospekthaftungsklausel " nicht. Der durchschnittliche Ve rsicherungsnehmer kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein so l- len. 8 9 - 7 - a) Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typische r- weise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnitt s- kunde n . Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senat s- urteil vom 11. Mai 2005 IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 unter 1 c bb m.w.N.). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Se nats so au s- zulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ve r- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksicht i- gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Ve rsicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpre tieren. In erster Linie ist dabei vom Wor t- laut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 2012, 11 49 Rn . 21 m.w.N.; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherung s- nehmer Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel nicht erkennen. Als juristischer Laie kann er nicht nachvollziehen, wori n die " Grundsätze der Prospekthaftung " best e- hen und auf welche Arten von Kapitalanlagemodellen sie Anwendung finden können . Mit dem Begriff " Prospekt " wird er aufgrund des alltäglichen Sprachgebrauchs die Vorstellung einer kleinen, eventuell bebildert en Schrift verbinden, die der Information und Werbung dient. Die im Z u- 10 11 12 - 8 - sammenhang mit der Prospekthaftung ausschlaggebende , wirtschaftlich geprägte Bedeutung einer " öffentlichen Darlegung der Finanzlage eines Unternehmens bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Kapitalmarktes " ( " Prospekt " unter 5.) wird er dagegen aufgrund der für ihn im Vordergrund stehenden allgemeinen Bedeutung nicht erkennen. Des Weiteren wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht verstehen können, in welcher Weise sich Finanzanlagemodelle durch Haftungsgrundsätze auszeichnen sollen. Er wird davon ausgehen, dass für jedes Kapitalanlagemodell in der einen oder anderen Weise g e- worben wird, gegebenenfalls mittels über das Internet abrufbarer Info r- mationen (vgl. Si ol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch 4. Aufl. § 45 Rn. 48, 49 a.E.) . Da ihm die in Bezug genommenen " Grundsätze der Prospekthaftung " nicht geläufig sein werden, wird er dagegen nicht ersehen können, von welchen tatsächlichen Vorausse t- zungen eine Haftung nach diesen Grundsätzen und damit ein Ausschluss vom Versicherungsschutz abhängt. Kenntnisse über das differenzierte System der nur teilweise spezialgesetzlich geregelten, teil weise aber auch auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden P rospektha f- tung können bei ihm nicht vorausgesetzt werden. Die lediglich beispie l- hafte Aufzählung am Satzende im Klammerzusatz vermag ihm ebenfalls nicht die notw endige Klarheit zu verschaffen. Damit bleibt die Klausel für ihn ohne einen erschließbaren , auf die Lebenswirklichkeit übertragbaren Sinn . b) Allerdings erfährt die Auslegung von Allgemeine n Versich e- rungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vers i- cherungsnehmer s eine Ausnahme, wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen fest u m- 13 14 - 9 - rissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtsspr a- che vorgegeben wird ( st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179 Rn . 14; Senatsurteil e vom 29. Oktober 2008 IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn . 13 ; vom 25. April 2007 IV ZR 85/05, VersR 2007, 939 Rn . 12 ; vom 17. Januar 20 07 IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn . 14; vom 21. Mai 2003 IV ZR 327/02, VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa). Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, weil der in der Au s- schlussklausel verwendete Begriff der " Grundsätze der Prospekthaftung " kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache ist . Er verweist zwar auf rechtliche Kategorien ; die Rechtssprache verbindet damit aber keinen fest umrissenen, begrifflich festgelegten Inhalt. Sc hon bei den Begriffen " Prospekt " und " Prospekthaftung " ist zwe i- felhaft, ob diese in ihren Konturen eindeutig festgelegt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 11). Die da r- über hinausgehende, in hohem Maße interpretationsfä hige und interpr e- tationsbedürftige Formulierung " Kapitalanlagemodelle, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind " , führt jedenfalls dazu, dass ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache nicht anzunehmen ist. Eine abschließende, gewiss ermaßen allgemeingültige Bestimmung dessen, was die " Grundsätze der Prospekthaftung " , die auf Kapitalanl a- gemodelle Anwendung finden, ausmacht, gibt es nicht (vgl. ähnlich zur Formulierung " Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften " Senat s- urteil vom 21. Mai 2003 IV ZR 327/02, VersR 2003, 1122 unter 2 b). 15 16 - 10 - Durch die Verwendung des Ausdrucks " Grundsätze " wird vielmehr ein Anwendungsbereich umschrieben, der jedenfalls über die spezialg e- setzlich geregelten Tatbestände der Prospekthaftung §§ 21 ff. de s G e- setzes über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu verö f- fen t lichen ist Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in der Fassung von Art. 6 des Gesetzes zur Novelli e- rung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481, 2497) , §§ 20 ff. des Gesetzes über Vermögensanlagen Vermöge nsanlagengesetz (VermAnlG) vom 6. De - zem ber 2011 (BGBl. I S. 2481), § 127 Investmentgesetz ( InvG ) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) sowie die Vorläufervorschriften §§ 44 ff. Börsengesetz ( BörsG ) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) und §§ 13, 13a Wertpapier - Verkaufsprospektgesetz ( Ver kauf s- prospekt G ) vom 13. Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2749 ) in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes Anle - gerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) vom 28. Oktober 2004 (BGBl . I S. 263 0, 2647) hinausweist und auch die hiervon unabhängige bürgerlich - rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne einschließt (vgl. zur zivilrechtlichen Prospekthaftung allgemein MünchKomm - BGB/Emme - rich, 6. Aufl. § 311 Rn. 147, 153, 171 f.; Assmann in Assma nn/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rn. 1, 15 f.; Siol in Sch i- mansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch 4. Aufl. § 45 Rn. 26, 32 - 45 ) . Der Begriff der " Grundsätze der Prospekthaftung " , die auf Kapita l- anlagemodelle Anwendung finde n, bedarf insofern weiterer Ergänzung 17 18 - 11 - durch entsprechende Vorschriften und darüber hinaus der Ausfüllung durch die Rechtsprechung (ähnlich bereits zum Begriff des Schadense r- satzes Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b bb). Wann jenseits spezialgesetzlich geregelte r Tatb e- stände eine Haftung aufgrund dieser " Grundsätze " eingreift, ist danach nicht fest umrissen und in Rechtsprechung und Schrifttum auch nicht a b- schließend geklärt. 2 . Zu Unrecht hat das Berufungs gericht die " Effektenklausel " als wirksam angesehen. Auch diese verstößt gegen das Transparenzgebot, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihr die Reichweite des Ausschlusses nicht klar entnehmen und den Geltungsbereich dieser Klausel bei Kapitala nlagegeschäften nicht ausreichend einschätzen kann. a) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Anknüpfung des Berufungsg e- richts an das Kriterium eines " geschäftsüblichen Fachbegriffs " . Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung worauf der Kläger in se i- ner Revision zu Recht hinweist einen Prüfungsmaßstab zugrunde, der von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht. Wie vorstehend dargelegt, erfährt das Verständnis von Allgeme i- ne n Versicherungsbedingungen nach der Sichtweise des durchs chnittl i- che n Versicherungsnehmer s nur dann eine Ausnahme, wenn die Recht s- sprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verwendet und ihm darüber einen bestimmten Inhalt vorgibt (Senat surte i- le vom 29. Oktober 2008 IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 13; vom 17. Januar 2007 IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn. 14; vom 3. No - vember 2004 IV ZR 250/03, VersR 2005, 69 unter II 1 b; vom 21. Mai 19 20 21 - 12 - 2003 IV ZR 327/02, VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 IV ZR 40/99, VersR 2000, 31 1 unter II 4 b aa; st. Rspr.). Alle a n- deren Fachbegriffe scheiden als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom vorgenannten maßgeblichen Auslegungsgrun d- satz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingu n- gen führen würde . Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b bb und vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b bb). Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des tägl i- chen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 IV ZR 17/10, VersR 2011, 1179 Rn. 14 m.w.N.). b) Wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht, handelt es sich bei dem Begriff " Effekten " nicht um einen fes t umrissenen Begriff der Rechtssprache. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es seit der Änd e- rung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur U m- setzung von EG - Richtlinien zur Harmonisierung bank - und wertpapie r- aufsichtsrechtlicher Vorsch riften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 nicht mehr, abgesehen davon, dass der dort definierte Begriff des " Effektengeschäfts " die Anschaffung und Ve r- äußerung von Wertpapieren jeder Art erfasste und damit weit über das he ute übliche engere Verständnis (vgl. unten c)) hinausweist. Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in zahlreichen gerichtlichen En t- scheidungen, auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Mai 2002 XI ZR 336/01, WM 2002, 1502, 1503; vom 30. Novem ber 2004 XI ZR 22 - 13 - 200/03, BGHZ 161, 189, 191, 193 f.; vom 30. November 2004 XI ZR 49/04, NJW - RR 2005, 1135, 1136; vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23; vom 27. September 2011 XI ZR 178/10, NJW - RR 2012, 43 Rn . 53; vom 27. September 2 011 XI ZR 182/10, NJW 2012, 66 Rn . 50), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in diesen En t- scheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriter ien vorgenommen, sondern er allenfalls im Sinne eines im Bankwesen geschäftsüblichen Fachbegriffs verwendet wird. c) Verbindet danach die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck " Effekten " keinen fest umrissenen Begriff und kommt es daher nach den oben genannten Prüfungsmaßstäben nur darauf an, wie dieser Begriff aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers , ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, zu verstehen ist, so erweist sich die Klausel als intransparent. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Effekten nur noch selten im Sinne einer Bezeichnung für bewegliche Habe und Ha b- seligkeiten verwendet. Dass diese veraltete Bedeutung in der Klausel nicht gemeint sein kann , ist wie das Berufungsgeri cht zutreffend au s- führt schon aufgrund der im Klammerzusatz aufgeführten Beispiele o f- fensichtlich. Der heutige Ausdruck - vornehmlich nach seiner Verwendung im Geschäfts - und Wirtschaftsleben , nicht dagegen in der Alltagssprache - eröffnet dem durch schnittlichen Versicherungsnehmer ein weites B e- griffsfeld (vgl. " Effekten " unter 1 ; Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. " Effekten " ; " Effekten " Stand Mai 2013 ) . 23 24 25 - 14 - Danach wird er zwar möglicherweise erkennen, dass es sich bei Ef fekten um einen Ausschnitt aus der Gruppe der Wertpapiere handelt ; die schlagwortartige Bezeichnung " Effekten " reicht aber nicht dafür aus, dass sich ihm erschließ t , welche weiteren Kriterien erfüllt sein müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind , und wann Geschäfte mit diesen Papieren vom Deckungsumfang der Versicherung erfasst sein sollen . Es kann nicht erwartet werden, da ss er als juristischer Laie ein präziseres Begriffsverständnis, wie es der Verwendung des Begriffs in der Rechtspre chung (siehe oben unter b)) oder in Finanz - und Banke n- kreisen zugrunde liegen mag, kennt. Ohne nähere Erläuterung wird ihm auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht vermittelt , was mit " Effekten " gemeint ist (vgl. ähnlich zu " Kardinalpfl ic h- ten " BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 unter X. 2 b). So wird er beispielsweise nicht sicher erkennen, ob die Klausel auch bei Geschäfte n über nicht börsennotierte, aber potenziell an der Börse handelbare Wertpapiere , oder umg ekehrt bei Geschäften mit nicht an der Börse handelbaren Wertpapieren eingreifen soll (zutreffend OLG München VersR 2012, 477 , 478 f. ) . 3. Aufgrund der Unwirksamkeit beider Teile der streitigen Klausel kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG die vollständige Unterlassung ihrer Verwendung beanspruchen . Die hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben , weil aus der vertraglichen Einbezi e- hung der Bedingungen in der Vergangenheit die tatsächliche Vermutung der zukünftigen Verwendung und Anw endung bei der Vertragsdurchfü h- rung folgt (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, VersR 1149 Rn. 72 m.w.N.) . 26 27 - 15 - Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Beklagte stellt weder die bisherige Verwendung der Klausel noch die Absicht ihrer zukünftigen Verwendung in Abrede. Sie hat im Gegenteil die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungse r- klärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 80; BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 XII ZR 159/98, NJW - RR 2001, 485, 487), verweigert und verte i- digt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Bedingungen (vgl. Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 unter I 2 ). 4. Der Anspruch auf Erstattung der für die vorprozessuale Abma h- nung erforderlichen Aufwendungen folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG . Gegen die Höhe der geltend gemachten Kostenpa u- schale von 238 bestehen keine Bedenken, § 287 ZPO. Rechtshängi g- keitsz insen auf diesen Betrag kann der Kläger aufgrund der Klagezuste l- lung am 20. September 2010 indessen erst ab dem 21. September 2010 28 29 - 16 - verlangen, §§ 291 Satz 1 Halbsatz 1, 187 Abs. 1 BGB ; nur insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg. Ma yen We ndt Fe lsch Le hmann Dr. B r ockmöller Vorinstanzen: LG Frankf urt/Main, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2/24 O 169/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.02.2012 - 7 U 102/11 -
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