BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 84/14 vom 18 . Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 18. Dezember 20 1 4 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Czub , die Richterin Wei n- land und d i e Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundesg e- richtshof Dr. S . wird für begründet erklärt . Gründe: I. 1. Die klagende Bundesrepublik Deutschland war Verfügungsberechtigte über Woh nliegenschaften in Sachsen, die den Rechtsvorgängern der Beklagten verfolgungsbedingt entzogen und mit einem seit dem 13. März 2007 bestand s- kräftigen Bescheid des Bundesamts für Zentrale Dienste und offene Verm ö- gensfragen restituiert wurden. Sie verlangt v on den Beklagten Erstattung ihres Sanierungsaufwand s . Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen zum überwiegenden Teil Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberla n- desgerichts haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. 2. Mit dienstlicher Äußerung vom 7. November 2014 hat die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S . angezeigt, dass ihre - verstorbenen - Eltern mit den Beklagten zu 1 und 2 , nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen Erfahrungen im amerikanischen Exil, über Jahrzehnte freundschaftlich verbu n- den waren . Sie selbst habe seit J ahren keinen unmittelbaren Kontakt mit den 1 2 - 3 - beiden Beklagten und ihren Familien, sie fühle sich den Familien der Beklagten a ber über ihre Eltern von Kindheit an verbunden. Hieraus könne sich die B e- sorgnis ihrer Befangenheit ableiten. 3. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme . Die Klägerin hat erklärt, gegen die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin bestünden keine Einwände. Die Beklagten haben erklärt, sie säh en keine Notwendigkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen. II. Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i n Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die B e- sorgnis der Befangenheit begründet. Das ist der Fall . 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sich t einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände A n- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die au f- gezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründ e- ten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von R ic h- tern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden U n- voreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 V ZB 102/11, aaO). 3 4 5 - 4 - 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet eine Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin in dem vorliegenden Verfahren die Besorgnis der B e- fangenheit. a) Die Parteien haben eine Befangenheit der Vorsitzenden Richterin nicht klar und eindeutig ausgeschlossen. b ) Gegenstand des Rechtsstreit ist die Frage, ob die Be klagten als N e- benfolge der Wi e dergutmachung des Unrechts, das ihnen und ihren Rechtsvo r- gängern in der NS - Zeit widerfahren ist, der Klägerin als bisheriger Verfügung s- berechtigter Aufwendung sersatz zu leisten haben . In dem bei dem Senat a n- hängigen Nichtzulas sungsbeschwerdeverfahrens ist zu prüfen, w elche höchs t- richterlich klärungsbedürftigen Fragen die Verurteilung der Beklagten aufwirft. Die Ersatzpflicht des Restitutionsberechtigten ist in dem Vermögensgesetz nicht ausdrücklich ger egelt , sondern von dem Bun desgerichts hof in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 S atz 4 V ermG entwickelt worden und in hohem M a- ße von Wertungen abhängig. In diesem Zusammenhang könnte n die ähnlichen Lebensschicksale zusammen mit der Verbundenheit, die die Richterin über ihre 6 7 8 - 5 - Eltern für die Familien der beiden Beklagten empfindet , trotz des fehlenden u n- mittelbaren Kontakts den bösen Schein möglicherweise fehlender Unvoreing e- nommenheit und Objektivität erwecken , dem entgegengewirkt werden soll. Schmidt - Räntsch Czub Weinl and Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 23.04.2010 - 4 O 3483/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2014 - 1 U 802/10 -
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