BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 8 4 /15 vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr sowie die Ric h- terinnen Dr. Oe hler und Dr. Roloff beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 5. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2 015 und der Ladung zum Termin a m 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 18 5 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Gründe: Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zuste l- lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsache ni n- stanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ang e- stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW - RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagt e zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von 1 - 3 - dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellu n- gen an sich zu verhi ndern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW - RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.). Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 4 O 529/11 Me - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.1 2.2014 - 9 U 93/13 -
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