ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 84/17 Verkündet am: 21. März 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 366 A bs. 2 Zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage, wenn der Vermieter Mietrüc k- stände auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos geltend macht, in das Bruttomieten einges tellt sind, und dabei erbrachte Zahlungen und erteilte Gutschriften nicht konkreten Einzelforderungen oder verselbständigten Bestan d- teilen hiervon (Nebenkostenvorauszahlungen) zuordnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, zur Ver öffentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 201 8 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Mil ger, die Richter innen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Ur teil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 1 6. März 20 17 aufg e- hoben. Die Sache wi rd zu r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahren s , an d as Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte n sind Mieter einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin in Fra nkfurt am Main. Die monatliche Nettomiete belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 auf Betriebs - und Heiz kosten vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 171 im Jahr 2014 und in Höhe von 18 ab e- trug . 1 - 3 - Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 e rteilte die Klägerin gegenüber de n Beklagten die Heizkosten kostenabrechnung für das Jahr 2013. Diese endete mit einer G Klägerin verrechnete in dem genannten Schreiben das Guthaben mit der im Januar 2015 zu zahlenden Miete der Beklagten . Mit weiterem Schreiben vom 5. Dezember 2014 erteilte die Klägerin gegenüber de n Beklagten die Betrieb s- kostenabrechnung für das Jahr 2013. Diese endete mit einer Nachforderung die Klägerin die Gutschrift aus der zwei Tage zuvor erteilten Heizkostenabrec h- nung Für den sechswöchigen Ausfall des Aufzugs gewährte die Klägerin den Beklagten eine . Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage zun ächst ausstehende Za h- lungen aus dem Zeitraum von Januar 2015 bis November 2015 in Höhe von gel tend gemacht . Sie stützt ihre Forderung auf die nachfolgend dargestellte " Mietrückstandsaufstellung " , die in Form einer T a- belle als Forderungen die zu zahlenden Bruttomieten in dem genannten Zei t- raum, die für die jeweiligen Monate erbrachte n Zahlungen der Beklagten, ein von der Klägerin berücksichtigtes Anfangsguthaben der Beklagten, zwei von der Klägerin erteilte Gutschriften (Mietmi nderung und Heizkosten) und die e r- rechneten Rückstände ausweist . 2 3 - 4 - Monat zu zahlen gezahlt Differenz Rückstand Guthaben - - Miete Januar 2015 Miete Februar 2015 Miete März 2015 Miete A pril 2015 Gutschrift Mietminderung - Miete Mai 2015 Miete Juni 2015 943,72 Miete Juli 2015 M iete August 2015 M iete September 2015 M iete Oktober 2015 Gutschrift Heizkosten - Miete November 2015 Im Wege der Klageerweiterung hat die Klägerin sodann ihre Zahlung s- ozesszinsen erweitert. Diese Forderung stützt sie darauf, dass die Beklagten im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2014 auf ä t- standen sei, und sie zudem die Nachforderung der Klägerin aus der Betrieb s- kostenabrechnung für das Jahr 2013 vom 5. Dezember 2014 in Höhe von 17,50 Eine Mietrückstandstabelle hat sie i n- soweit nicht vorgele gt. In der genannten Betriebskostenabrechnung sind die im Jahr 2014 und die ab Januar 2015 geschuldeten Beträge für Netto miete und Nebenkostenvo r- 4 5 6 - 5 - auszahlungen (im Jahr 2014 monatlich monatlich aufgeführt. Angaben zur Verrechnu ng der erteilten Gutschriften hat die Klägerin in erster Instanz nicht gemacht, sich aber in der Berufungsinstanz darauf ber u- fen, dass sie die jeweils erbrachten Mietzahlungen " entsprechend der gesetzl i- chen Tilgungsreihenfolge " zunächst mit den Vorauszahlu ngen als unsicherste Forderung en und im Übrigen mit der geschuldeten Nettomiete verrechnet habe. Es werde daher allein die nicht bezahlte Nettomiete geltend gemacht. Das Amtsgericht hat t- gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat von der Miete für Januar 2015 die in den genannten Abrechnungen hiermit verrechnete Heizkostengutschrift gesamten streitg e- genständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 eine Mietminderung n- sprechanlage zugebilligt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Land gericht die Klage mangels einer den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen ü- genden Bestimmtheit des Streitgegenstands als unzulässig abgewiesen . Hilf s- weise hat es die Klage auch für unbegründet erachtet, weil bezüglich der mit der Klage geltend gemac hten Ansprüche auf Betriebskostenvorauszahlung i n- zwischen Abrechnungsreife eingetreten sei. Mit der vom Berufungsgericht z u- g e lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter . 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Ber ufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine m fortgeschriebenen Mieterkonto basierende " Saldok lage " sei bereits unzulässig , da der geltend gemachte Klageg egenstand entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt sei. Anders als in der En t- scheidung des Senats vom 9. Januar 2013 (NZM 2013, 422) lägen dem Saldo der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde. Vielmehr seien in das Mieterkonto neben Mietforderungen auch Nachzahlungsforderungen aus B e- triebskosten sowie Guthaben aus diesen beziehungsweise au s Mietminderung eingestellt. Stelle ein Vermieter diese Kosten allesamt in das Mieterkonto ein und verrechne er diese mit Zahlungen und Gutsch riften ohne jegliche Differe n- zierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, sei der Streitgegenstand nicht au s- reichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderu n- gen in welcher Höhe streitgegenständlich sei. Weiter sei in dem Mieter konto, welches einen Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 umfasse, keine Differenzierung zwischen Nettomieten und B e- triebskostenvorauszahlungen enthalten. Die Klägerin habe in ihren erstinstan z- lichen Schriftsätzen ausdrücklich unterzahlte Bruttomiete g eltend gemacht. B e- züglich der insoweit auch geltend gemachten Vorauszahlungsansprüche sei bereits die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen. Soweit in einer Kontoaufstellung Vorauszahlungen enthalten seien, müsse der Vermieter da r- legen, ob er se inen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung 9 10 11 12 - 7 - oder auf den Nachzahlungssaldo stütze. Denn erste re entfalle mit Ablauf der Abrechnungsfrist und ein Nachzahlungssaldo setze eine ordnungsgemäße B e- triebskostenabrechnung voraus. Die Klägeri n habe zwar im Berufungsverfahren auf gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass lediglich rückständige Nettomiete begehrt werde. Dieser Vo r- trag sei jedoch bereits unschlüssig, da ausnahmslos Bruttomieten in das zur Begründung der Klage vorgelegte tabellarisc h geführte Mietkonto eingestellt und als Mietrückstand jeweils die Differenz zwischen der Bruttomietforderung und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen angegeben worden sei. Zudem könne dem pauschalen Vortrag, wonach eine Verrechnung zunächst mit den Vor auszahlungen und im Übrigen mit der geschuldeten Nettomiete erfolgt sei, nicht entnommen werden, welche Nettobeträge die Klägerin für welche Monate geltend mache. Damit bleibe im Ergebnis unklar, welche behaupteten Ansprüche zum Gegenstand der Klage gem acht werden sollten. Dies sei aber für die Zulässi g- keit der Klage erforderlich, weil hierdurch der Rahmen der gerichtlichen En t- scheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Inhalt und der Umfang der Recht s- hängigkeit und der materiellen Rechtskraft festgelegt wür den. Darüber hinaus wäre die Klage auch als unbegründet abzuweisen gew e- sen, weil bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Betriebskostenvo r- auszahlung Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) eingetreten sei und deswegen ein Anspruch hierauf nich t weiterverfolgt werden könne. Soweit die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis vorgetragen habe, dass lediglich rückständ i- ge Nettomieten geltend gemacht würden, s ei dies nicht nachvollziehbar, da die geltend gemachten Mietrückstände stets anhand der Differen z zwischen der Bruttomiete und den jeweiligen Zahlungseingängen berechnet worden sei en . 13 14 15 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Klage nicht mangels Bestimmtheit des Klag e- begehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hätte als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der erhobenen Zahlungsklage nicht um eine " unzulässige Saldoklage " . 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungs gericht allerdings an, dass in den Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, im Hinblick auf das Bestimmtheit s erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anz u- geben sind . Dies g ilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 13). a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs entha l- ten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran g e- messen ist ein Klagea ntrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtl i- chen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZP O) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenaui g- keit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwa r- ten lässt ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN ; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW - 16 17 18 - 9 - RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8 ; jeweil s mwN ; so auch Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17 unter II 1 a, zur Veröffentlichung bestimmt ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Za hlungen geforderten Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entsche i- dungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Recht s- streits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtl i- chen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind (S enatsurteil e vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 14 f. ; vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17 unter II 1 b ). So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klagefo r- derung offen ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO [für d en Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]). Hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemac h- ten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung ang e- rechnet wird. Denn es macht für d ie Bestimmung des Streitgegenstands letz t- lich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten B e- träge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet oder ob er die im streitigen Zeitraum entstanden en For derungen addiert und hiervon die Gesamtzahlungen in Abzug bringt. c) Noch f rei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht ang enommen, dass im Streitfall ein solch einheitlicher Gesamtanspruch nicht geltend gemacht wird. Denn d ie Klägerin hat in erster Instanz durchweg Restforderungen aus 19 20 - 10 - den jeweiligen Bruttomietforderungen, also einschließlich geschuldete r Nebe n- kostenvorauszahlungen , sowie mit der Klageerweiterung auch eine Betrieb s- hat sie - ausgehend von ihrem dort ergänzten Vortrag - neben der Betriebskoste n- nachforderung nicht ausschließlich Nettomieten, sondern für den Monat Januar 2015 auch eine restliche Forderung auf Nebenkostenvorauszahlung in Höhe - 38,50 geltend gemacht. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage an die Aufschlüsselung des geltend g e- machten Gesamtbetrags zu stellenden Anforderungen überspannt . Zwar trifft es zu , dass e s zur Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits wünschenswert wäre und auch im Interesse der klagenden Partei läge, durch eine nähere Aufgliederung des Klagebegehrens klare Verhältnisse zu schaffen. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass bei m Fehlen einer solchen Aufschlüsselung eine Auslegung des Klageantrags geboten ist und die Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung ihres Vorbringens keine unzulässige Saldoklage erhoben hat. Vielmehr hat sie die in d er " Mietrüc k- standsaufstel lu ng " nach Betrag und - soweit erforderlich - nach Monat au sg e- wiesenen Einzelforderungen nicht nur bezüglich ihres Inhalts, sondern auch ihrer Höhe nach ausreichend bestimmt . Das Berufungsgericht hat verkannt, dass an die für die Zulässigkeit einer Klage maß gebliche Bestimmtheit einer Klageforderung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO andere Anforderungen zu stellen sind als bei der Begründetheit einer Klage . a) Das Berufungsgericht sieht die Bestimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch in Frage gest ellt, dass das Mieterkonto keine Diff e- renzierung zwischen Nettomieten und Betriebskostenvorauszahlungen aufwe i- 21 22 23 - 11 - se und die letztgenannten Forderungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist entfallen seien. Es verlangt von der Klägerin daher die Darlegung, ob sie ihren Klageantrag auf die vertraglich g e- schuldete Vorauszahlung oder auf einen Nachzahlungssaldo stützt. Hierbei vermengt das Berufungsgericht - einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau vom 28. Oktober 2015 (37 C 4 4/15, juris) folgend - die erst für die Begründetheit einer Klage maßgebliche Frage der schlüssigen und substantiierten Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, juris Rn. 10; jeweils mwN) mit den für die Ordnungsgemäßheit einer Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstands. aa) Zur Erfüllung der gesetzlichen V orgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt berei ts vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden is t. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutl i- chen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizie r- bar ist (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJ W - RR 2005, 216 unter II ; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW - RR 2017, 380 Rn. 12; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 5 6 Rn. 9; jeweils mwN). Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Su b- stantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c cc (2) mwN [ zur Individualisierung eines Mahnbescheids]). 24 - 12 - Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung d er vertraglich g e- schuldeten Nebenkostenvorauszahlung en in die Mietrückstandsaufstellung ei n- bezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell - rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen A nspruch mehr hat , und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen ( vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413 ; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401 ; WuM 2016, 444 ; LG Dortmund, B e- schluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3 ; Schmidt - Futterer/Blank, Mie t- recht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640 , der darin zugleich ein Zulässigkeits - und ein Schlüssigkeitsproblem sieht ). Dabei wird verkannt, dass ein Kläger, der den Inhalt eines Mietkontos vorträgt, in das Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck bringt, dass er diese Anspr ü- che (und nicht Nachforderungen aus erteilten Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Dass er sei n Klagebegehren nicht umstellt, berührt allein die Schlüssigkeit (so zutreffend AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Januar 2014 - 33 C 3112/13, juris Rn. 2; vgl. ferner KG, GE 2002, 796) , nicht aber die Bestimmtheit der Klage. Ändert ein Kläger trotz eine s - grundsätzlich erforderl i- chen - Hinweises des Gerichts (§ 139 ZPO) seine Klage insoweit nicht ab (§§ 263, 264 ZPO), verrechnet er also erbrachte Zahlungen mit nicht mehr b e- stehenden Forderungen, dann ist die Klage nicht als unzulässig, sondern w e- gen Uns chlüssigkeit der geltend gemachten Forderungen (ganz oder teilweise) als unbegründet abzuweisen. bb) Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht bei der Beurte i- lung der Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht die 25 26 27 - 13 - allein unt er materiell - rechtlichen Gesichtspunkten maßgebliche Frage einbezi e- hen dürfen, ob die Klägerin zur Geltendmachung von rückständigen Nebenko s- tenvorauszahlungen noch berechtigt war. Für die Bestimmtheit der Klage ist bei diesem ersten Prüfungsschritt allein entscheidend , ob die Klägerin hinreichend klargestellt hat, dass sie nicht erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen nicht durch Nebenkostennachforderungen ersetzt hat. Die s ist der Fall. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts be lief sich die Bru t- tomiete bis einschließlich Dezember 2014 und auf monatlich im Jahr 2015 . Bei den von der Klägerin in der Klageschrift und in der Klageerw eiterung angegebenen Mieten handelte es sich daher au s- nahmslos um die Bruttomietbeträge , so dass mit Ausnahme des gesondert au f- gemacht wurden . (2) Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Ausnahme des g e- nannten Betrags keine Nachforderungen aus Nebenkostenabrec hnungen ve r- langt. Sie hat in zweiter Instanz auf gerichtlichen Hinweis sogar ausdrücklich erklärt, dass sie - was allerdings hinsichtlich des Monats Januar 2015 nicht z u- traf - n icht einmal mehr Nebenkostenvorauszahlungen, sondern n ur noch Nettomieten gelt end mache, weil sie die erfolgten Zahlungen der Beklagten entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB j e- weils zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlung als un sicherste Forderung und sodann auf die Nettomiete verrechnet habe. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine nähere Aufgliederung der Klageforderung, die auch noch in zweiter Instanz ohne Weiteres möglich ist, weil es sich bei ihr nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs um kein Angriffs - oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt , sondern sie zum Angriff selbst gehört (Senatsurteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; vom heut i- 28 29 - 14 - gen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 c bb (5); aA LG Frankfurt am Main, IBRRS 2017, 2670). Soweit das Berufungsgericht diese ergänzende Erklärung wegen U n- schlüssigkeit als unbeachtlich angesehen hat, weil ausnahmslos Bruttomieten in das zur Begründung der Klage vorgelegte, tabellarisch geführte Mietkonto eingestellt und als Mietrückstand jeweils nur di e Differenz zwischen der Brutt o- miete und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen angegeben worden sei, vermengt es zum einen wieder die Frage der Zulässigkeit einer Klage mit ihrer Schlüssigkeit und verkennt zu m anderen, dass aufgrund der zusätzlich erfol g- ten Angaben der Klägerin nun nicht mehr allein die in der Tabelle enthaltenen Daten für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich sind. In zweiter Instanz hat die Klägerin daher mit Ausnahme des Monats Januar 2015, bei dem die erbrachte Zahlun g der B eklagten nicht zur Deckung der Nebenkostenvo r- auszahlung sforderung ausgereicht hat, nur restliche Nettomieten geltend g e- macht. b) Die weiteren Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Bestimmtheit der Klage bestehen darin, dass es Angaben der Klägerin d azu vermisst , in we l- cher Höhe die erteilten Gutschriften und die erfolgte n Zahlung en auf rückstä n- dige Nettomieten, auf Nebenkostenvorauszahlung sansprüche oder auf die B e- triebskostennachforderung in Höhe von 17,50 Auch ins o- weit hat es zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, dass eine Zuordnung der Klagegründe (hier: in das Mietkonto eingestellte Einzelforderungen nebst Gu t- haben, Gutschriften und Zahlungen) zu dem gestellten Klageantrag durch sachgerechte Auslegung des Klägervorbringens zu erfolgen hat. Dabei hat es 30 31 32 - 15 - w eiter verkannt, dass zur Bestimmung des Streitgegenstands bei einer Klag e- häufung auch ohne ausdrückliche Verrechnung s - oder Aufrechnungserklärung des Klägers bezüglich von ihm angeführter Zahlungen oder Gutschriften ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ( ggf s . in entsprechender Anwendung) in Betracht kommt und dass eine im B e- rufun gsverfahren erklärte nähere Zuordnung erbrachter Zahlungen oder erteilter Gutschriften für die Festlegung, welche Forderungen Streitgegenstand sind, grundsätzlich auch dann von Bedeutung ist, wenn sie - tatsächlich oder ve r- meintlich - in Widerspruch zu den Angaben in erster Instanz steht. Ob das Ber u- fungsgericht diese Maßstäbe beachtet hat, unterliegt in der Revisionsinstanz der uneingeschränkten Überprüfung ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 13). Denn es geht um die Ausle gung einer Pro - zesserklärung, die das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst auslegen darf (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210 unter II 2 ; vom 2. Juli 2004 - V Z R 290/03, FamRZ 2004, 1712 unter II 1 ; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Senatsb eschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 13 mwN). aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Beruf ungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Ge l- tendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kl ä- ger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutsch riften zu verrechnen sind beziehung s- weise verrechnet oder aufgerechnet wurden ( OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO ; LG Kempten, aaO ; WuM 2016, 444 ; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 20 16, 304 ; AG Hanau, WuM 2015, 742 ; AG Dortmund, GE 2015, 1103 ; Schmidt - Futterer/Blank, aaO ; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts - und 33 - 16 - Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten - und Heizkostenrecht, 8. Aufl . , J Rn. 88; Be ckOK - BGB/ Zehelein , 44 . Aufl . Stand : 1. November 2017 , § 535 Rn. 557 ; Saenger , ZPO, 7. Aufl . , § 253 Rn. 16a; Zehelein, aaO, S. 640 f. ; aA BeckOK - ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27 ). Diese Auffassung überspannt aber die an die Bestimmtheit einer sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzenden Zahlungsklage zu stellenden Anforderungen . Zwar darf der Kläger die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten For derung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa ; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, aaO Rn. 9 f. ). Si nd aber - wie im Streitfall - die zu beanspruchenden Einz elfo r- derungen nach Inhalt und Höhe konkret bezeichnet, ist es in der Regel im Hi n- blick darauf, dass das Gesetz eine subsidiäre Verrechnungsreihenfolge bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners auf eine Forderungsmeh r- heit vorsieht (§ 366 Abs. 2 BGB), unschädlich, wenn der Kläger sich nicht au s- drücklich oder nicht vollständig über die Anrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW - RR 2010, 1455 Rn. 16 [zur Individu alisierung einer Forderung in einem Mahnbescheid]; Musielak/Voit/Foerste, aaO). bb) Wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt, ist es für die Bestimmtheit e i- ner Klage im Allgemeinen ausreichend, wenn der geltend gemachte Anspruch als solcher identifizierb ar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, aaO; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, aaO; vom 16. N o- vember 2016 - VIII ZR 297/15, aaO; jeweils mwN). Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beant wortet werden ; v ielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonderheiten 34 35 - 17 - des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab ( BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/ 0 0, BGHZ 153, 69, 75 mwN; vom 14. Dezem ber 2006 - I ZR 34/04, aaO; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13 mwN ; vom 23. S e p- tember 2008 - XI ZR 253/07, NJW - RR 2009, 544 Rn. 18 m wN ; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 mwN [ jeweils zu § 690 ZPO]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abw ä- gung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage e r- schöpfend verteid igen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebe n- falls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/ 00 , aaO S. 75 f. mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, aaO). cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die B e- stimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW - RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN ). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der e rklärenden Partei entspricht (BGH, Urteil e vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO ; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO u nter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - I X ZB 50/13, NJW - RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, 36 - 18 - juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN ). Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Proze ssrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW - RR 1998, 1005 unter II 1; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO ) . Zudem dient ein solche s Verfahrensverständnis der Verwirkl i- chung der verfassungsrechtlichen Anspr üche der klagenden Partei auf effekt i- ven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ; BGH, Urtei l vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, aaO) . dd) Die beschriebenen Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranz u- ziehen, wenn zwar die vom Kläger zu beanspruchenden Forderungen nach I n- halt und Höhe bestimmt sind, die hierauf erbrachten Zahlungen und Gutschri f- ten aber vom Kläger nur der Höhe nach angegeben und nicht ausdrücklich mit bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind. Die von manchen Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum geäuß erten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klage ergeben sich in diesen Fällen letztlich da r- aus, dass eine klare Zuordnung geleisteter Zahlungen und erteilter Gutschriften vermisst wird. Eine solche Zuordnung kann aber auch stillschweigend erfolgen, etwa du rch Angabe einer bestimmten Reihenfolge und/oder durch Rückgriff auf die Anrechnungsbestimmungen der § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167 f.; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00, NJW - RR 2001, 1335 unter II 2 c; vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 124 [zur Bestimmtheit e i- ner Prozessaufrechnung]; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO [zur Indiv i- dualisierung eines Mahnbescheids] ; M usielak/Voit/Foerste, aaO ; Junglas, ZMR 37 38 - 19 - 2008, 673, 675 f.; derselbe, ZMR 2014, 89, 92 ff. ; vgl. auch OLG Brandenburg, ZMR 2010, 753, 754 ; LAG Sachsen - Anhalt, Urteil vom 3. Juli 1997 - 8 Sa 624/96, juris Rn. 17 ). (1) Ein solches Vorgehen entspricht regelmäßig de r wohlverstandenen Interessenl age de s Klägers ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (1); vgl. auch Junglas, ZMR 2008, aaO S. 675; 2014, aaO S. 92) und ist auch im Hinblick auf die Belange de s Beklagten angemessen. Denn hier durch ist gewährleistet, dass sä mtlichen Prozessbeteiligten der Inhalt und der Umfang der geltend gemachten Forderungen hinreichend kl ar sind. Der Beklagte wird ausreichend in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in we l- chem Umfang er sich gegen die geltend gemachten Forderungen zur W ehr se t- zen will. Dabei wird das Risiko eines Unterliegens nicht von dem Kläger auf den Beklagten abgewälzt, denn durch die vorgenommene Zuordnung der geleist e- ten Zahlungen oder erteilten Gutschriften wird dem Kläger nicht die Gefahr a b- genommen, dass seine Forderungen als unbegründet abgewiesen werden und damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgege n- stehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden können. Dass sein Vortrag bei gebotener Auslegung als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist, bedeutet noch nicht, dass die ge l- tend gemachten Forderungen auch schlüssig sind. Im Rahmen der Schlüssi g- keitsprüfung kommt es vielmehr darauf an, ob die Forderungen, auf die Ve r- rechnungen vorzuneh men oder vorgenommen worden sind, tatsächlich auch be stehen beziehungsweise be standen haben. Die zur Entscheidung berufenen Gerichte laufen auch nicht Gefahr, ihre Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO zu überschreiten beziehung s- weise eine nicht der Rechtskraft fähige und nicht vollstreckbare Entscheidung zu treffen. In der Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 39 40 - 20 - Abs. 2 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB, liegt auch kein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (so zutreffend Junglas, ZMR 2008, aaO ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimmt damit nicht das Gericht selbst , sondern die im Rahmen der Auslegung von Prozes s- erklärungen bei einer Verrechnung /Aufrechnung bestehender Forderung en mit Zahlungen o der Gutschriften im Zweifel zu beachtende gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB den Umfang des Klagebegehrens (unzutreffend auch AG Köln, WuM 2008, 676, 678). ( 2 ) D ass d ie Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB nach ihrem Wortlaut nur bei For derungen aus mehreren Schuldverhältnissen gilt , hindert ihre Anwendung im Falle der Verrechnung von Zahlungen oder Gutschriften auf Nettomieten und Nebenkostenvorauszahlungen nicht . (a) B ei unzureichenden Zahlungen auf Mieten aus verschiedenen Zei t- räum en hat der Bundesgerichtshof die Bestimmung des § 366 Abs. 2 BGB en t- sprechend her an gezogen , weil die Mieten aus einem Schuldverhältnis geschu l- det seien ( BGH , Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, JZ 1965, 628 unter II 1 c ; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375 , 379 ; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22 ). Da bei wird allerdings übersehen, dass § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung , meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderunge n aus demselben Schuldverhältnis ( im weiteren Sinne ) direkt anwendbar ist ( Senat s- urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a); vgl. ferner BAGE 143, 1 Rn. 12; Palandt/ Grüneberg , BGB, 77. Aufl., § 366 Rn. 2; Staudinger/ Olzen, BGB, Neubearb. 2016, § 366 Rn. 14; Münc h- KommBGB/Fetzer, 7. Aufl. § 366 BGB Rn. 2; Erman/Buck - Heeb, BGB, 15. Aufl., § 366 Rn. 1; jurisPK - BGB/Kerwer, Stand: 30. Dezember 2016, § 366 Rn. 4; BeckOK - BGB/ Dennhardt , aaO, § 366 Rn. 1; BeckOGK/Looschelders , 41 42 - 21 - BGB, Stand: 1. November 2017, § 366 Rn. 21) . Einer Analogie bedarf es daher nicht, wenn die erbrachten Leistungen zur Tilgung von Netto m ietrückständen aus mehreren Zeiträumen nicht ausreichen ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a ); vgl. ferner Palandt/Grüneberg, aaO; MünchKommBGB/Fetzer, aaO; jurisPK/Kerwer, aaO; BeckOGK/Looschelders , aaO). (b) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist deshalb nur i n- soweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomie te zu tilgen, weil es sich hierbei um eine ei n- heitliche Forderung handelt, die sich aus verschiedenen Bestandteile n (Nett o- miete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) zusammensetzt. Denn der Bu n- desgerichtshof hat - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für eine Mi n- derung der Mietsache (§ 536 BGB) mehrfach ausgesprochen, dass der Vermi e- ter eine einheitliche Leistung (Raumüberlassung; Nebenleistungen) e rbringt, wofür der Mieter ebenfalls eine einheitliche Gegenleistung (Miete und Betrieb s- kosten) zahlt (BGH, Urteil e vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1 , 7 ; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a ; vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 11). (aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber § 366 BGB für das Verhältnis von rechtlich verselbständigten Forderungsteilen aus einem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden, also etwa in den F ällen der Teilabtretung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN), der Erhebung einer Teilklage (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter B 2 ; vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW - RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils mwN) oder der Sicherung nur eines Teils der Forderung durch ein Grundpfan d- 43 44 - 22 - recht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, aaO). Diese Grundsätze gelten auch bei Teilzahlungen, die zur Deckung einer monatli chen Bruttomiete, die sich aus der Nettomiete und der vertraglich vereinbarten Nebenkostenvo r- aus zahlung zusammensetzt, nicht ausreichen ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (b) (aa)) . ( bb ) Zwar meinen einige Stimmen i n der Literatur im Hinblick darauf , dass Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung unselbständige Einzelpositi o- nen einer einheitlichen Forderung sind, dass § 366 BGB weder direkt noch an a- log anwendbar sei (Schmidt - Futterer/Blank, aaO , § 543 BGB Rn. 86a; Bieb er , NZM 2006, 683, 686; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO Rn. 6; BeckOGK/Loo s chelders, aaO Rn. 33 ). Die Gegenmeinung hält demgegenüber § 366 Abs. 2 BGB für d i- rekt (OLG Rostock , OLG - Report 2001, 440, 441; OLG Düsseldorf , GE 2006, 255 , 257; OLG Brandenburg , aaO ; LG Be rlin , GE 2002, 1336), zumindest aber für entsprechend anwendbar (LG Hamburg, Urteil vom 12. August 2010 - 307 S 30/10, juris Rn. 1 3 f.; Schmidt - Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 387; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 15; Münch K ommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 535 Rn.157; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III Rn. 102; Derleder , NZM 2011, 654, 655 ; Thoms, ZMR 2012, 7, 8 ). Der Senat hat zu dieser Problematik bislang noch nicht Stellung bezogen. Er konnte in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 (VIII ZR 223/1 0, aaO Rn. 11, 13) die vom damaligen Berufung s- gericht aufgeworfene Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag in entspr e- chender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB anteilig auf die Nettomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei , offen lassen , weil es im dortigen Fall in Ansehung der im Rahmen einer Minderung anzustellenden Gesamtbetrachtung letztlich rechnerisch keinen Unterschied macht e , ob der Minderungsbetrag nur auf die Nettomiete oder auf das Gesamtentgelt verrec h- net w urde . 45 - 23 - (cc ) Im Streitfall b esteht dagegen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit des § 366 Abs. 2 BGB auf Teilzahlungen bei Nettomiete und geschuldeter N e- benkostenvorauszahlung zu entscheiden. Bei richtiger Betrachtung weisen die Nettomiete und die vertraglich vereinba rte Nebenkostenvorauszahlung , die das Gesamtentgelt des Mieters für die Leistungen des Vermieters bilden, weitg e- hende rechtliche Eigenständigkeiten auf, die es rechtfertigen, bei unzureiche n- den Zahlungen des Mieters auf die Bruttomiete die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a) (cc); vgl. ferner LG Hamburg, aaO Rn. 13; Staudi n- ger/Olzen, aaO ; vgl. ferner Zehelein, aaO S. 640) . Über die Betriebskosten ist - soweit keine Pausc hale vereinbart ist - jährlich abzurechnen (§ 556 BGB ); Vorauszahlungen auf die Betriebskosten stellen damit keine endgültige Tilgung dieser Kosten dar (vgl. etwa LG Hamburg, aaO mwN ) . Die Erhöhung der Nettomiete folgt anderen Regeln (§§ 558 ff. BGB ) als die Anpassung einer B e- triebskostenvorauszahlung (§ 560 BGB ). Die daraus resultierende rechtliche Verselbständigung der beiden Mietbestandteile rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB . Denn die Interessenlage ist hier mit sonst igen anerkannten Fällen verselbständigter Forderungsteile vergleichbar (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a) (cc)) . Auch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor ( Senatsurteil vom heut i- gen Tage - VIII ZR 68/17, a aO unter II 2 b dd (2) (a) (cc); aA Schmidt - Futterer/Blank, aaO, der aber ander er seits § 366 BGB bei unzureichenden Za h- lungen auf Miete und Betriebskostennachzahlungen direkt anwenden will [§ 543 BGB Rn. 117]). Denn der Gesetzgeber war bestrebt, nicht nur bei mehreren Hauptforderungen (§ 366 BGB ), sondern sogar bei mehreren Nebenforderu n- gen (§ 367 BGB ) ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers ausz u- schließen ( v gl. Mot ive II, S. 86 ff.). Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde 46 47 - 24 - aber unterlaufen , wenn d ie bei der Schaffung der §§ 366, 367 BGB ersichtlich nicht bedachten Fälle, dass sich Teile einer einheitlichen Hauptforderung r ech t- lich verselbständigt haben, von eine r entsprechende n Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB ausgenommen wären mit der Folge, d ass nun doch dem Gläubiger die Entscheidungsbefugnis darüber zufiele, auf welchen Teil die e r- brachte Teilleistung angerechnet wird (so aber Schmidt - Futterer/Blank, aaO , § 543 BGB Rn. 86a). ( 3) Die beschriebene Anwend barkeit des § 366 BGB einerseits auf Mie t- rückstände aus verschiedenen Zeiträumen und andererseits auf die Einzelb e- standteile offen er Bruttomietrückstände hat zur Konsequenz , dass bei m Fehlen einer Tilgungsbestimmung des Mieters Zahlungen, die zur Deckung der G e- samtforderungen nicht ausreiche n, unter Heranziehung der abgestuften A n- rechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen sind. (a) Da dem Vermieter - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrec h- nung unz ureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten Außenstände zusteht , sondern sich die Verrechnung bei einer fehlenden Ti l- gungsbestimmung des Mieters direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt, dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen o bliegt ( vgl. auch OLG Brandenburg, NZM 2007, 685) , kann von ihm auch hinsichtlich der B e- stimmtheit des Klagebegehrens nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verlangt werden, dass er die aus seiner Sicht nach § 366 Abs. 2 BGB maßgebliche Ve r- rechnungsreihenfolge im Einzelnen darlegt. Andererseits ist er aber nicht g e- hindert, zur Festlegung seines Klagebegehrens - gegebenenfalls noch in zwe i- ter Instanz - entsprechenden Vortrag zu halten. Dies wäre - wie bereits ausg e- führt - auch wünschenswert. 48 49 - 25 - Erfolgen solche Da rlegungen, sind diese aber - sofern nicht eine Au f- rechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung d es Schul d- ners regelmäßig das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (a); vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 , aaO Rn. 16, sowie Junglas, ZMR 2014, 89, 93 f.) . Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die B e- stimmtheit des Klagebegehrens maßgebend. Die dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn es nicht um Za h- lungen d es Mieters geht, sondern der Vermieter Gutschriften (etwa wegen Gu t- haben aus Nebenkostenabrechnungen oder wegen unstreitige r Mietminderu n- gen) erteilt und gegen diese Forderungen des Mieters mit Mietforderungen au f- rechnet, ohne zu bestimmen, welche Forderun gen gegeneinander aufgerechnet werden sollen . § 396 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verweist nämlich für diese Fälle auf § 366 Abs. 2 BGB . Rechnet der Vermieter nicht (auch nicht stillschweigend) auf, sondern stellt er solche Gutschriften seinen Forderungen ledig lich gege n- über, ohne eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen vorzunehmen, ist darin regelmäßig ein konkludenter Verweis auf die in § 366 Abs. 2 BGB beschriebene Anrechnungsreihenfolge zu sehen . Da es sich hierbei aber nicht um eine Lei s- tung des Schuldners handelt, ist die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB hier alle r- dings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen (Senatsu r- teil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO). (b) Die danach im Allgemeinen beim Fehlen einer Zuordnung von Za h- lungen oder Gutschriften gebotene (direkte oder analoge) Anwendung der Ve r- rechnungskriterien des § 366 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Inhalts und der 50 51 52 - 26 - Reichweite des Klagebegehrens ist, wenn Bruttomietrückstände geltend g e- macht werden, in zweifacher Hinsicht vorzu nehmen. (aa) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen , auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind . Da bei ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht das Auffangkriterium " anteilige Verrechnung " , sondern das Kriterium der " geri n- geren Sicherheit " maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweil i- gen Bruttomiete unzureichende Zahlungen o der Gutschriften zunächst auf die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden k ann und da her weniger sicher ist als die Nettomietforderung ( Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (b) (aa); vgl. ferner etwa OLG Rostock , aaO ; OLG Düsseldorf , aaO ; OLG Brandenburg , aaO ; OLG Köln, ZMR 2010, 850 , 852 ; LG Berlin , aaO ; LG Hamburg, aaO Rn. 15; Mü nchKommBGB / Häublein , aaO ; BeckOGK/Looschelders, aaO , § 366 Rn. 32; Sternel, aaO Rn. III 105; Schmid , NZM 2001 , 705; Zehelein , aaO; aA Derleder , aaO S. 655 f. ; Thoms , aaO [ anteilige Tilgung ]; Schmidt - Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 387 [Nettomiete als lästigere Forderung]). (bb) Wird nicht nur eine offenstehende Bruttomiete, sondern werden Bruttomietrückstände aus verschiedenen Jahren oder mehreren Monaten ge l- tend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein w eiteres Mal hera n- zuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorz u- nehmen (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (b) (bb) ) . Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträ u- men stamm en , daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. 53 54 - 27 - § 199 Abs. 1 BGB ) und daher dem Kläger die geringere n Sicherheiten bieten ( BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, aaO; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 9 Rn. 9; vom 9 . Oktober 201 4 - IX ZR 69/14, aaO ; Junglas, ZMR 2014, 89, 93 ). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gle i- chen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung d es nachgeordneten Kriteriums " ältere Schuld " (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO; Junglas, aaO) . (cc) Wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Z u- lässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, mi t- einander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (b) (cc) ) . Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum , ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Kläger die Zahlung beziehungsweise Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und a n- schließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für eine n bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gu t- schrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog - in abste i- gendem Alter - auf die älteste n Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomi e- ten anzurechnen (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO) . 55 56 - 28 - Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften ke i- ne Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 3 66 Abs. 2 BGB zunächst im absteigenden Alter auf die Nebenkostenvorausza h- lungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu v errechnen (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO). c) Ausgehend von den beschriebenen Grundsätzen hat die Klägerin bei der gebotenen sachgerechten Auslegung ihres Klagebegehren s durch die von ihr vorgetragene " Mietrückstandsaufstellung " u nd die darin enthaltenen Daten sowie durch die in der Klageerweiterung und der dabei vorgelegten Betrieb s- kostenabrechnung vom 5. Dezember 2014 erfolgten weiteren Angaben bereits in erster Instanz den Inhalt und die Reichweite ihres Begehrens hinreichend be stimmt (§ 25 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die von ihr beanspruchten Forderungen sind im Einzelnen nach Zeitraum, Höhe und Forderungsart be zeichnet , wobei die Klägerin durch Vorlage der genannten Betriebskostenabrechnung noch in erster Instanz klargestellt hat, dass der im Jahr 2015 monatlich angesetzte B e- trag von 7 Nettomiete von und eine zu leistende Nebe n- kostenvorauszahlung von insgesamt 189 sowie der für das Jahr 2014 in A n- umfasst . Die vom Berufungsgericht vermisste Zuordnung des Anfangsguthabens, der e r- brachten Zahlungen und der erteilten Gutschriften ist - was die se s nicht in den Blick genommen ha t - mit der Klageschrift unter stillschweigender Bezugnahme auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB erfolgt . Im Berufung s- verfahren hat die Klägerin sich sogar ausdrücklich auf die von dieser gesetzl i- chen Regelung vorgesehene Anrechnungsreihenfolge berufen. 57 58 - 29 - aa) Dass die Klägerin in erster Instanz bezüglich der Verrechnung der von ihr in der Forderungsaufstellung für das Jahr 2015 berücksichtigten elf Za h- lungen der Beklagten, des Anfangsguthabens und der beiden erteilten Gu t- schriften (Mietminderung; Heizkosten) keine ausdrückliche Anrechnung auf ihre aufgelis teten vorgenommen hat, berechtigte das Berufungsgericht nicht, die Klage als unzulässige Saldoklage zu beha n- deln. Entsprechendes gilt für die Klageerweiterung, mit der für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich Deze mber 2014 unter Berücksichtigung einer und der monatlicher Mietrückstand von jeweils 32,22 Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 17,50 gemacht wurden. Da - wie eingangs bereits dargelegt - bei Prozesserklärungen im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist letztlich maßgebend, ob si ch aus der Aufstellung der Klägerin und ergänzender Hera n- ziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB eine Zuordnung der Zahlungen, Gutschriften und de s Guthabens auf die Außenstände vorne h- men lässt. Dies ist der Fall. (1) Die in der Mietrück standsaufstellung aufgeführte Zahlung der Bekla g- ten für den Monat Januar ist zur Bestimmung des Umfangs des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach der oben unter II 2 b dd (3) (b) im Einzelnen beschriebenen Vorgehensweise gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog auf den in der angegebenen Bruttomiete enthaltenen Neb enkostenanteil Mit dem sich daraus für den Monat Januar 2015 ergebenden Gesamtrückstand von durch die Zuordnung in Zeile 2, Spalten 4 und 5 der Mietrückstandsaufstellung ergibt, ein Anfangsguthaben Diese Zahlung ist nach den Verrechnungsgrundsä t- 59 60 - 30 - zen des § 366 Abs. 2 BGB (analog) zunächst auf den noch offene n Nebenko s- n Höhe von verbleibe n- Netto Die verbleibende Netto miete für Januar 2015 verringert sich um die nachträglich für einen sechswöchigen Ausfall des Aufzu gs von der Klägerin gewährte Mietminderung sgutschrift (1,5 x 3 % von Gutschrift keine m bestimmten Zeitraum zugeordnet, sondern sie vom Saldo der Mietrückstände aus den Mi e- ten Januar bis Apri l 2015 in Abzug gebracht hat , und die für die Monate Februar bis April 2015 berücksichtigten Zahlungen der Beklagten die jeweils geschuld e- ten Nebenkostenvorauszahlungen vollständig abdecken, ist die Minderungsgu t- schrift nach der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf die in der Mietrückstandstabelle aufgeführte älteste noch offene Netto miete Januar 2015 anzurechnen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin erteilte Gutschrift " Heizko s- ten " e- rung zugeordnet wird und die von den Beklagten erbrachten Zahlungen jeweils die monatlich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen übersteigen, ist di e- se Gutschrift mit der verbleibende n Netto miete für Januar 2015 in Höhe von e- machte Forderung, sondern zugunsten der Beklagten aus der Gutschrift ein Restbetrag von 33,75 (2) Die für den Monat Februar 2015 berücksichtigte Zahlung der Bekla g- ten in Höhe von 6 entfällt nach den beschriebenen Verrechnungsgrun d- sätzen des § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf den in der Bruttomiete enthaltenen 61 62 63 - 31 - dadurch 366 Abs. 2 BGB der oben genannte Restbetrag von 33,75 e- nen Nettomiete für Februar 2015 um die älteste Nettomietenforderung handelt. (3) Bezüglich des Monats März 2015 ist die hierbei berücksichtigte Za h- wiederum zunächst von dem Nebe n- anschließend von der Nettomiete in Abzug zu bringen. Die Klägerin macht daher insoweit eine re stliche Nettomietenford e- (4) Entsprechendes gilt bei den für die Monate April 2015 bis einschlie ß- lich November 2015 angesetzten Zahlungen der Beklagten in Höhe von jeweils ach vorrangiger Anrec h- nung der jeweiligen Zahlung auf den Nebenkostenanteil und anschließender Verrechnung mit der Nettomiete verbleibende restliche Nettomietforderung in Höhe von jeweils ( 5 ) Auf die gleiche Weise ist hinsichtlich der im Wege der Klageerweit e- rung geltend gemachten restlichen Forderungen für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 hier sind nach den beschriebenen , aus § 366 Abs. 2 BGB abgeleiteten Ve r- rechnungsmaßstäbe n die monatlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von angesetzte Nettomiete anzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der geltend gemachte Restbetrag alle in aus unterbezahlten Nettomieten resultiert. 64 65 66 - 32 - ( 6 ) Darüber hinaus ist Gegenstand der Klageerweiterung eine Betrieb s- kostennachforderung aus der Abrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von 17,50 ( 7 ) Die Klägerin hat demzufolge auch ohne ausdrückliche E rklärung in erster Instanz für d ie Monate Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 j e- Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe liche Nettomieten für den Monat Februar 2015 in Höhe von 16,47 50,22 und für d ie Monate April 2015 bis einschließlich November 2015 l- tend gemacht. Damit war das Klagebegehren bereits i n erster Instanz hinre i- chend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. bb ) Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sich sogar ausdrücklich auf die oben beschriebenen Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB ber u- fen. Soweit das Berufungsgericht die se Erklärung als unschlüssig angesehen hat, weil in der Mietrückstandstabelle nur die Bruttomietbeträge und die Diff e- renz zwischen diesen und den eingegangenen Zahlungen aufgeführt sei en , verkennt es zum einen, dass die ergänzenden Angaben nicht in Widersp ruch zu den bisherigen Angaben der Klägerin stehen, sondern diese lediglich die bi s- lang nicht ausdrücklich erklärte, aber aus der Heranziehung der gesetzlichen Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (analog) folgende Aufglied e- rung der erbrachten Zahl ungen der Beklagten nun ausdrücklich nachholt. Zum anderen würde ein Widerspruch allenfalls dazu führen, dass die Klägerin den Streitgegenstand in der zweiten Instanz neu bestimmt, so dass lediglich zu pr ü- fen wäre, ob es sich hierbei um eine ohne Weiteres zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO oder um eine an den Voraussetzungen des § 533 ZPO zu messende Klageänderung handelte (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen 67 68 69 - 33 - Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 c bb (3)). Mit dem vom Berufungsgericht stattdesse n gebrauchten Begriff der " Unschlüssigkeit " vermengt es erneut die Frage der Bestimmtheit eines Klagebegehrens mit dessen Begründetheit. Soweit das Berufungsgericht die Erklärung zudem als zu pauschal a n- sieht, weil ihr nicht entnommen werden könne, wel che Nettobeträge die Kläg e- rin für welche Monate geltend mache, hat es außer Acht gelassen, dass die Klägerin sich hierbei ausdrücklich auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB berufen hat und damit - wie durch die obigen Ausführungen un ter II 2 c aa belegt wird - ausreichende Angaben für eine Zuordnung gemacht hat. Im Streitfall ist daher der Streitgegenstand im Berufungsverfahren derselbe wie in erster Instanz. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Enden t- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine (tragfähigen) Feststellungen zur Begründetheit der geltend gemachten Forderungen getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und E ntscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klage sei (hilfsweise) auch unbegründet, weil die Kläg erin nach Abrechnungsreife keine Nebenkostenvo r- auszahlungen geltend machen könne, geht fehl. Das Berufungsgericht hat ve r- kannt, dass solche Forderungen - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz s o- gar ausdrücklich erklärt hat - nicht Streitgegenstand sind. 70 71 72 73 - 34 - 2. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die oben unter II 2 c aa (7) und bb aufgeführten streitgegenständlichen restlichen Nettomietfo r- derungen sich wegen eines Defekts der Gegensprechanlage monatlich um 2 % der Bruttomiete, also von Ju li 2014 bis einschließlich Dezember 2014 um j e- verringert ha ben . Sofern dies der Fall sein sollte, wären die geschuldeten Ne ttomieten j eweils um diese Beträge zu verringern. D er Minderungsbetrag wäre auch bezüglich der Miete für Januar 2015 zu berücksichtigen . Zwar macht die Klägerin insoweit keine Forderung geltend, weil die in der Mietrückstandsaufstellung aufgeführten Gu tschriften und das Guthaben im Rahmen der Bestimmung des Klagebegehrens nach den Grund - sätzen des § 366 Abs. 2 BGB auf die Januarmiete anzurechnen sind. Im Ra h- men der Begründetheitsprüfung ist aber für eine Anrechnung gemäß § 366 Abs. 2 BGB nicht allein ei ne Zuordnung der Gutschriften und Guthaben zu einer bestimmten Forderung entscheidend. Vielmehr m üssen die Forderung en , d e- nen bestimmte Guthaben, Gutschriften oder Zahlungen gegenübergestellt we r- den, auch tatsächlich bestehen. Denn hier geht es um die von der reinen B e- stimmung des Streitgegenstands zu unterscheidende Frage, ob die geltend gemachten Forderungen nach §§ 362 ff. BGB getilgt worden sind. Daher wäre n- geren Betrag) gemindert wäre, eine neue Berechnung für Januar 2015 anz u- ste l len, was dann zur Folge hätte, dass die im Rahmen der Zulässigkeitspr ü- fung bei der Januarmi ete 2015 berücksichtigten Gutschriften und Guthaben in einer dem Minderungsbetrag für Januar 2015 entsprechenden Höhe auf die nachfolgenden Mieten anzurechnen wären. 74 75 - 35 - 3. Dieser Umstand kommt auch bei der Frage der Anrechnung des Gu t- habens in Höhe von 6 2014 für das Jahr 2014 zum Tragen. Die Klägerin hat diese Gutschrift in dem Abrechnungsschreiben ausdrücklich mit der Miete für Januar 2015 verrechnet. Dabei handelt es sich um eine Aufrechnungserklärung , die die geschuldete J a- nuarmiete um diesen Betrag zum Erlöschen gebracht hat (§ 389 BGB). Hiervon kann sich die Klägerin nicht mit dem Hinweis lösen, sie habe diese Forderung zuvor bereits buchhalterisch bei Rückständen aus dem Jahr 2014 berücksichtigt un Mietrückstandsaufstellung für das Jahr 2015 eingestellt. Denn die buchhalter i- sche Verrechnung kann angesichts der rechtlich bindenden Aufrechnungserkl ä- rung keine Wirkung entfalten. Darü ber hinaus ist der Vortrag der Klägerin, es sei intern eine anderweitige Verrechnung mit Rückständen aus dem Jahr 2014 vorgenommen worden auch - wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt - u n- schlüssig. Die Klägerin hat diesbezüglich einen Kontoauszug vorge legt, der u n- 2015 ist aber ein Anfangsguthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von hat die Klägerin im Rahmen der Klageerweit e- rung geltend gemacht, aus dem Jahr 2014 sei lediglich ein offen. Es ist daher nicht nach zuvollziehen , weshalb in dem vor ge legten Kont o- sen sind und woraus sich das Anfangsguthaben für das Jahr 2015 ergibt. Insbesondere ist nicht geklärt, dass es sich hierbei um einen Teil der Gutschrift in Höhe von Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen ha genannten Gutschrift handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste im Rahmen 76 77 - 36 - der Begründetheitsprüfung eine neue Verrechnung der Gutschriften und des Anfangsguthabens erfolgen. Vo n der Miete für Januar 2015 wäre neben einem eventuellen Minderungsbetrag (siehe oben unter III 2) zunächst die von der Klägerin vor Fälligkeit der Januarmiete 2015 zur Aufrechnung gebrachte Hei z- und anschließend die Za hlung der B e- in Abzug zu bringen. Erst danach wäre - bis zur Tilgung der gesamten geschuldeten Mietforderung - das eingestellte Anfang s- Der die Januarmiete weit überschießende Restbetrag des Anfangsguthabens wäre dann nach § 366 Abs. 2 BGB in absteigendem Alter auf die - gegebenenfalls um einen Minderungsbetrag für den Defekt an der Gegensprechanlage verringerte - Nettomiete der nachfolgenden Monate anzurechnen. Dies hätte wiederum zur Fo lge, dass die für den Ausfall des Aufzugs von der Klägerin erteilte Gutschrift von 32, 57 " Gutschrift Heizkosten " - wiederum im absteigenden Alter - bei den dann noch offenen nachfolgenden Nettomieten abzuziehen wären. Die von der Klägerin zu beanspruch enden Fo r- derungen für die Monate Februar 2015 bis November 2015 würden sich da her im Ergebnis Falls die in der Mietrückstandsaufstellung als Anfangsguthaben berüc k- si einen Teil der Heizkosteng utschrift darstellen sollten, ist die soeben beschriebene Verrechnungsweise ebenfalls vorzuneh - 78 - 37 - men, allerdings wäre n bei der Januarmiete 2015 und nachfolgenden Mieten dann nicht beide Beträge, son dern nur in Abzug zu bringen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 33 C 396/16 (93) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2017 - 2 - 11 S 226/16 -
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