BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 85/02Verkündet am: 26. März 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 26. März 2003für Recht erkannt :Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2002 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand : Der Kläger, der ein Transportunternehmen betreibt, verlangt von derBeklagten Deckung aus einem Versicherungsvertrag für Verkehrsverträge,dem die sogenannte Schwergut-Police zugrunde liegt. Sie enthält unteranderem die nachfolgenden Bestimmungen :"1Versicherte Verkehrsverträge und Geltungsbereich1.1 Versichert sind alle vom Versicherungsnehmer1.1.1übernommenen Schwergutaufträge, die innerhalb Europasausgeführt werden. Das sind alle Aufträge einschließlich Ver-mittlungsaufträge, welche die Beförderung und sonstige Be-handlung von Gütern zum Gegenstand haben, die wegen ih-res Umfangs, ihres Gewichts oder der örtlichen Gegebenhei- - 3 -ten mit besonderen Beförderungs- oder Hebemitteln ausge-führt werden, unter Ausschluß von Montagetätigkeit....2Deckungsumfang2.1Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus al-len ihn verpflichtenden Schwergutaufträgen2.1.1nach den im Schwergutgewerbe aktuellen Bedingungen desBSK oder, falls diese keine Anwendung finden, nach dendeutschen gesetzlichen Bestimmungen;...3VersicherungsausschlüsseAusgeschlossen sind Ansprüche...3.6Aus vertraglichen Vereinbarungen oder Zusagen, die über diein den Geschäftsbedingungen festgelegte Haftung oder überdie gesetzliche Haftpflicht hinausgehen."Der Kläger unterhält laufende Geschäftsbeziehungen zu einer FirmaK. -T. . Diese befaßt sich mit Automatisierungstechnik und stellt unteranderem Schaltschränke her, deren Transport zu den jeweiligen Kundender Kläger durchführt. Im April 1996 hatte die Firma K. -T. mit dem Klä-ger schriftlich vereinbart :"... für alle Schaltschranktransporte für unser Haus, überneh-men Sie (Anm.: der Kläger) die volle Haftung für Transport-schäden sowie Folgeschäden in vollem Umfang. D.h. auch dieVerantwortung für das fachmännische Beladen und Verzurren(Befestigen) der Schrankanlagen auf Ihrem Transportfahrzeugobliegt Ihrem Haus." - 4 -Am 25. Juli 2000 wurde der Kläger mit dem Transport zweierSchaltschränke (mit den Maßen von jeweils 3,6 m x 2,4 m x 0,5 - 0,6 mund einem Gesamtgewicht von 1,5 t) beauftragt. Der Transport wurde amFolgetag mit einem von einem Pkw des Klägers gezogenen Tandem-Anhänger durchgeführt, dessen hintere Ladekante mittels einer Hydraulikauf Straßenniveau herabgesenkt werden kann, so daß die Ladeflächedann eine schiefe Ebene bildet. Das ermöglicht es, sperrige Güter, wie diegenannten Schaltschränke, mit Hilfe einer auf dem Anhänger montiertenSeilwinde auf die Ladefläche zu ziehen. Mehrere auf die Ladefläche ge-schweißte Zurr-Ösen dienen sodann der Fixierung des Ladeguts.Unterwegs kam es zu einem Unfall, bei dem der Anhänger umkippteund beide Schaltschränke erheblich beschädigt wurden.Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, ihm aus der Schwergut-Police Deckungsschutz für den beidem Unfall entstandenen Schaden zu gewähren und auch für die Folge-schäden der Verweigerung des Deckungsschutzes aufkommen müsse. Erhält den beim Transport eingesetzten Anhänger für ein besonderesTransportgerät im Sinne der Schwergut-Police.Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Zum einen habe es sichnicht um einen Schwerguttransport im Sinne der Schwergut-Police gehan-delt. Denn das Ladegut sei weder besonders sperrig noch besondersschwer gewesen. Weiter habe der Kläger es entgegen Ziffer 2.1.1 derSchwergut-Police versäumt, mit der Auftraggeberin K. -T. die Geltungder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwer-transporte und Kranarbeiten (AGB/BSK) zu vereinbaren. Außerdem greife - 5 -der Haftungsausschluß aus Ziffer 3.6 der Schwergut-Police ein, denn derKläger habe gegenüber seiner Auftraggeberin eine zu weit reichendeHaftung übernommen.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgerichthat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der zugelassenenRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichenUrteils.Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg.I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Transport sei einSchwergutauftrag im Sinne von Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police gewe-sen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten Umfang, Ge-wicht und die besondere Kopflastigkeit der beiden Schaltschränke denEinsatz eines besonderen Beförderungsmittels erfordert. Es sei nichtmöglich gewesen, die Schränke mittels eines Gabelstaplers zu verladen,die Beförderung mit einem "normalen Fahrzeug" sei deshalb nicht in Be-tracht gekommen. Demgegenüber hätten die abgesenkte Ladefläche unddie Seilwinde des eingesetzten Tandem-Anhängers das Aufladen derSchaltschränke und die Zurr-Ösen die Befestigung dieser Ladung ermög-licht. Zwar liege kein Schwerguttransport im Sinne der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kran-arbeiten (AGB/BSK) vor, weil es dort darauf ankomme, ob für einenTransport eine - hier nicht gebotene - straßenverkehrsrechtliche Ausnah- - 6 -megenehmigung erforderlich sei. Die Schwergut-Police enthalte aber eineeigenständige Begriffsbestimmung des "Schwergutauftrags", die allein andie Verwendung "besonderer Beförderungs- oder Hebemittel" anknüpfe.Eine etwa gewollte Anknüpfung an den Schwergut-Begriff der AGB/BSKkomme jedenfalls nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck, was zuLasten der Beklagten gehen müsse.Eine Vereinbarung der Parteien, wonach Transporte, die mit demauch hier verwendeten Pkw durchgeführt würden, nicht unter die Schwer-gut-Police fallen sollten, habe die Beklagte nicht bewiesen.Ziffer 2.1.1 der Schwergut-Police begründe keine Obliegenheit fürden Versicherungsnehmer, mit seinen Auftraggebern die Geschäftsbedin-gungen der BSK zu vereinbaren. Auch der Haftungsausschluß aus Ziffer3.6 der Schwergut-Police greife nicht, weil der Kläger keinen Deckungs-schutz für seine Haftung aus der mit der Firma K. -T. getroffenen Ver-einbarung, sondern lediglich wegen des daneben fort bestehenden ge-setzlichen Schadensersatzanspruchs einfordere.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Bei der Auslegung des Begriffs Schwergutauftrag im Sinne vonZiffer 1.1.1 der Schwergut-Police ist danach zu fragen, wie ein verständi-ger Versicherungsnehmer diese Regelung verstehen durfte. Zwar kann esin diesem Rahmen auch auf das besondere Verständnis der beteiligtenVerkehrskreise ankommen, doch legt die Revision nicht dar, daß sich ein - 7 -solches Verständnis der Schwergut-Police abweichend von der Auslegungdes Berufungsgerichts feststellen ließe.a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-gen, Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police enthalte eine eigenständige Be-stimmung des Begriffs "Schwergutauftrag", die weder auf gesetzliche Re-gelungen noch auf den Schwergutbegriff anderer GeschäftsbedingungenBezug nehme. Dafür spricht schon, daß Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Policeeine eigene Definition des Begriffs Schwergutauftrag enthält. Um einenBegriff der Rechtssprache handelt es sich dabei nicht. Der Gesetzgeberverwendet ihn nicht und erwähnt auch den verwandten Begriff desSchwer- oder Großraumtransports lediglich in § 52 Abs. 4 Ziff. 4 StVZO,ohne jedoch eine gesetzliche Begriffsbestimmung zu geben. Auch die All-gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), deren Ziffer 2.3"Schwer- und Großraumtransporte" vom Anwendungsbereich der ADSpausnimmt, erläutern nicht, was darunter zu verstehen ist. Soweit teilweiseangenommen wird, der Leistungsausschluß in Ziffer 2.3 ADSp gelte nurfür Transporte, für die eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmi-gung erforderlich werde oder bei denen die Vertragsparteien vereinbarthätten, daß es sich um einen Schwertransport handele (vgl. Koller, Trans-portrecht 4. Aufl. ADSp Ziff. 2 Rdn. 12 m.w.N.), führt auch dies nicht wei-ter. Denn die Schwergut-Police enthält keine eindeutige Bezugnahmedarauf. Die im Berufungsurteil erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten(AGB/BSK) verwenden weder den Begriff des Schwergutauftrags nochden des Schwertransports und enthalten deshalb auch keine Erläuterungdieser Begriffe. - 8 -b) Was unter einem Schwergutauftrag im Sinne der Ziffer 1.1.1 derSchwergut-Police zu verstehen ist, muß deshalb anhand der dort gegebe-nen Definition bestimmt werden. Ein bedingungsgemäßer Schwergutauf-trag liegt danach vor, wenn zur Ausführung besondere Beförderungs- oderHebemittel eingesetzt werden. Die Besonderheit dieser Mittel setzt nachdem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, daß sie eigens für den be-treffenden Transport konstruiert sind, sondern ergibt sich allgemein ausder Eignung des erforderlichen Beförderungs- oder Hebemittels, den Um-fang oder das Gewicht des Transportguts zu bewältigen oder aber beson-dere örtliche Gegebenheiten zu meistern, wo normale Transportmittelscheitern oder den Transport nachhaltig erschweren würden. Wollte dieBeklagte den Begriff des Schwergutauftrags enger verstehen und nur fürTransportgut jenseits bestimmter Mindestausmaße oder -gewichte ange-wendet wissen, wäre es ihre Sache gewesen, dies - etwa durch die Auf-nahme von entsprechenden Grenzwerten in die Versicherungsbedingun-gen - hinreichend klarzustellen.c) Daß das Berufungsgericht hier den Tandem-Anhänger bei derkonkreten Art seines Einsatzes als ein solches besonderes Transportmit-tel angesehen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Urteils-feststellungen hatten die Schaltschränke mit zusammen 1,5 Tonnen nichtnur ein beträchtliches Gewicht. Es war zudem für einen Transport ungün-stig verteilt, weil der Schwerpunkt der Schaltschränke besonders hoch lag(Kopflastigkeit). Das Gewicht und seine Verteilung, aber auch die Ausma-ße der beiden Schränke führten zur Benutzung des Tandem-Anhängers,der diesen besonderen Umständen Rechnung trug. Daß insoweit Fest-stellungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekom-men wären, ist nicht ersichtlich. - 9 -d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich keineVereinbarung der Parteien finden läßt, nach der Transporte mit dem ge-nannten Gespann aus Pkw und Anhänger stets als normale Frachtaufträ-ge einzustufen gewesen wären. Zwar hat die Beklagte in einem an denKläger gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 1996 erwähnt, als einzigesFahrzeug zu der (normale Frachtaufträge betreffenden) "GKV-Police" desKlägers sei das Gespann aus Pkw Toyota mit Hänger notiert. Das besagtaber nur, daß mit diesem Gespann auch - möglicherweise sogar vorwie-gend - normale Frachtaufträge durchgeführt werden, schließt indes dieDurchführung von Schwergutaufträgen nicht aus, weil dies nach Ziffer1.1.1 der Schwergut-Police nicht allein davon abhängt, welches Fahrzeugzum Einsatz kommt, sondern ob es bei der konkreten Art seines Einsatzesbesondere Anforderungen für den Transport erfüllt, die mit konventionel-len Transport- oder Hebemitteln nicht zu leisten wären.2. Aus den Regelungen der Ziffern 2.1.1 und 3.6 der Schwergut-Police kann die Beklagte schon deshalb nichts für eine Leistungsfreiheitherleiten, weil der Kläger lediglich Deckung im Rahmen der gesetzlichenHaftpflicht-Bestimmungen verlangt.3. Soweit das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verpflichtungzum Ersatz des Verzugsschadens (Klagantrag zu 2) bejaht und dabei dar-auf abgestellt worden ist, daß ein Schadenseintritt (wegen einer Gefähr-dung oder Störung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und derFirma K. ) nicht ausgeschlossen sei, genügt dies den Maßstäben, dieder Bundesgerichtshof für die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigerSchäden nach bereits eingetretener Rechtsgutverletzung aufgestellt hat - 10 -(BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 unterII 2).Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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