BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 85/03Verkündet am: 11. Februar 2004P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Felschfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2003 wird zurückge-wiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte beging im Mai 1998 das 25-jährige Jubiläum der Eröffnungihres ersten P. -Marktes. Zu diesem Anlaß hatte sie unter Einschaltung derFirma F. Production bei der Klägerin, die Werbeartikel importiert, 5 MillionenEinkaufswagen-Chips bestellt. Die zugrundeliegende Auftragsbestätigung vom23. Januar 1998 lautete unter anderem:"Zahlung: Sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungsverkehrnach Eintreffen der Ware und Mustern in K. , mit gleichtägigerValuta.Kurssicherung: Der Preis von DM 0,247 Stück ... ist gültig bis zueinem US $-Kurs von maximal DM 1,83. Überschreitungen amTag der Rechnungsstellung werden proportional auf den verein-barten Preis aufgeschlagen." - 3 -985.000 Stück der Chips wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt.Die weiteren 4,015 Millionen Stück Chips befanden sich auf einem Schiff, dasbeim Transport havarierte. Durch die Havarie verzögerte sich die Auslieferung,weshalb die Beklagte die Annahme der Chips verweigerte.In einem Vorprozeß (Az.: LG Köln 89 O 166/98 = OLG Köln 15 U 74/99= BGH VIII ZR 56/00) wurde die Beklagte rechtskräftig zur Bezahlung von 4Millionen Chips verurteilt; dabei wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagtemit der Annahme der Chips in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte übernahmsodann sämtliche 4,015 Millionen Stück Chips, zahlte allerdings nur den für 4Millionen Chips ausgeurteilten Betrag. Der Restkaufpreis für 15.000 StückChips blieb unbezahlt.Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Kaufpreis für diesenRestposten. Daneben verlangt die Klägerin einen Ausgleich für Wechselkurs-differenzen (zwischen DM und US-Dollar) sowie den Ersatz von Verzugsschä-den wegen der erforderlichen zwischenzeitlichen Einlagerung der Ware und derAufnahme eines Kredites.Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteiles über1.332,68 nrr "!#n$%'&$()r*$49.670,38 $+,-r)!./$,*$0%'*1rr32546789:;37n*r1?$@nrAn,Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte überden von ihr anerkannten Betrag hinaus zu weiteren 47.679,25 $+,-rB!./$,*$verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einerAbweisung der Klage, soweit diese über ihr Anerkenntnis hinausgeht. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Oberlandesgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch vonInteresse, ausgeführt:Der Kaufvertrag über die Chips sei rechtswirksam geschlossen wordenund nicht etwa nach § 134 BGB nichtig. Zwar verstoße der Vertrag gegen denWortlaut der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillenund Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; künftig: MedVO); denndie hergestellten Chips unterfielen nicht den Tatbeständen der §§ 3 und 4MedVO, die ausnahmsweise die Herstellung und den Vertrieb von Medaillenund Marken erlaubten. Der Vertrag der Parteien werde aber deshalb nicht vonder MedVO erfaßt, weil durch § 12 a MünzG vom 8. Juli 1950 i.d.F. vom10. März 1974 (BGBl. I S. 469; seit 1. Januar 2002 inhaltsgleich § 10 MünzG;BGBl. I 1999, S. 2402 ff.) dem Bundesminister der Finanzen (nur) die Befugniseingeräumt worden sei, Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb vonMedaillen und Marken zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mitMünzen bestehe. Eine solche Verwechslungsgefahr sei bei den von der Kläge-rin verkauften Chips aufgrund ihrer individuellen Gestaltung nicht gegeben. Obund inwieweit etwa mit den Chips Mißbrauch im Zahlungsverkehr mit Automa-ten geübt werden könne, sei unbeachtlich. Denn die "Gefahr der Verwechslungmit Münzen" (so § 12 a MünzG) setze eine sinnliche Wahrnehmung voraus, zuder ein Automat nicht fähig sei. Schon vom Wortsinn her erfasse daher die Er-mächtigungsgrundlage nicht den Schutz von Automatenaufstellern. - 5 -Der Klägerin stehe unter dem Aspekt der Kursdifferenz der von ihr gel-tend gemachte Teilbetrag von 54.795,11 DM zu, denn nach dem Kaufvertragvom 23. Januar 1998 sei eine sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungs-verkehr nach Eintreffen der Ware "mit gleichtägiger Valuta" vorgesehen gewe-sen. Dazu passe es nicht, den zeitlichen Versatz zwischen Rechnungsstellungund Zahlung dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr hätten nachder gemeinsamen Intention der Vertragsschließenden Rechnungsstellung undZahlung zeitlich "Hand in Hand" gehen sollen, was sich vor dem Hintergrundder nötigen, beiden Seiten bekannten Eröffnung von Akkreditiven zwanglos er-kläre. Nach dem Sinngehalt des Vertrages sei daher auf den Zeitpunkt abzu-stellen, zu dem die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses,nunmehr mit begründeter Aussicht auf Erfüllung ihrer Forderung, ihre Rechnungaufgemacht habe.II.Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-prüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises aus dem Vertrag vom23. Januar 1998 für verpflichtet hält. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob derVertrag wegen Verstoßes gegen § 1 MedVO nach § 134 BGB nichtig ist. Dennselbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein sollten (OLGNürnberg WRP 2001, 725 unter I 2 zu einer Herstellung und Verbreitung vonEinkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke einer 1-DM-Münze) und derKaufvertrag der Parteien wegen dieses Verstoßes nach § 134 BGB nichtig wä-re, ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Nichtigkeit der - 6 -Vereinbarung geltend zu machen. Der das gesamte Rechtsleben beherrschen-de Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsge-schäfte, so daß die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134BGB wegen Verletzung eines Verbotsgesetzes in besonders gelagerten Aus-nahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (BGHZ 85, 39,48; vgl. 118, 182, 191 f.). So liegt es hier, wie der Senat selbst feststellen kann.Dem beiderseitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen, daß die Beklagteder Klägerin bei der Herstellung die Gestaltung der Chips vorgegeben hat undzuvor - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - durch die Firma F. Pro-duction (vgl. deren Schreiben vom 8. Januar 1998) auf die Möglichkeit einerBeanstandung "durch Zoll und Bundesbank wegen Geldgesetz" aufmerksamgemacht worden war. Die Beklagte hat inzwischen sämtliche Chips erhalten,auch die 15.000 Stück, deren Bezahlung Gegenstand dieses Rechtsstreits istund die auch von der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten imVorprozeß nicht erfaßt waren. Die Klägerin hat ihrerseits ihrer Auftragnehmerinin China den mit ihr vereinbarten Herstellungspreis bezahlen müssen, ohne sichauf einen Verstoß gegen die Vorschriften der MedVO berufen zu können. An-gesichts dieser Umstände wäre es eine nicht hinzunehmende Benachteiligungder Klägerin und eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten, wenndiese mit ihrem Einwand der Nichtigkeit des Vertrages durchdringen könnte.Der Schutzzweck der Verordnung, der möglicherweise berührt worden ist, istnicht mehr zu erreichen, da die Chips hergestellt, übergeben und vollständig inUmlauf gebracht worden sind. Die restliche Abwicklung des Vertrages durchEntrichtung des Kaufpreises für die vergleichsweise geringe Menge Chips kannden durch das Münzgesetz gewollten Schutz vor Verwechslung der Chips mitMünzen nicht mehr gefährden. - 7 -2. Vergeblich greift die Beklagte die Verurteilung zur Ausgleichszahlungwegen der eingetretenen Wechselkursdifferenzen an. Dabei wird die von derKlägerin genannte Höhe der Kursdifferenz und der sich rechnerisch für die Klä-gerin daraus ergebende Betrag von der Beklagten nicht bestritten, sofern es aufden Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2001, nach Abschluß des Vor-prozesses, ankommen sollte. Die Beklagte meint jedoch, nach der vereinbartenKurssicherung komme es für die Feststellung einer Kursdifferenz auf den Wäh-rungskurs zum Tag der Fälligkeit (1. Juni 1998), allenfalls auf den Tag der Zu-stellung der Zahlungsklage im Vorprozeß an. Diese Rüge bleibt jedoch ohneErfolg.Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um individuellerechtsgeschäftliche Willenserklärungen, deren Auslegung dem Tatrichter ob-liegt. An die Auslegung durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgerichtdaher gebunden, soweit sie Rechtsfehler nicht aufweist (BGH, Urteil vom25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Senat, Urteil vom 26. Februar2003 - VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382 unter II, 2 a). Einen Rechtsfehler ver-mag die Revision nicht aufzuzeigen. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei aus-geführt hat (§§ 133, 157 BGB), ist dem Zusammenhang der vertraglichen Abre-den zu entnehmen, daß die Zahlung der Rechnungsstellung unmittelbar "perelektronischem Zahlungsverkehr" nachzufolgen hatte und der Tag der Rech-nungsstellung daher identisch mit dem Tag der Zahlung sein sollte. Der Be-klagten war auch bekannt, daß mit der Gegenleistung aus der Veräußerung derChips das von der Klägerin bei ihrer Hausbank auf US-Dollar-Basis zugunstender Lieferantin bestellte Akkreditiv abgelöst werden sollte. Die Erwägung desGerichts, für die vereinbarte Kurssicherung komme es daher auf die Rech-nungsstellung zu dem Zeitpunkt an, zu welchem die Klägerin von der zunächstnicht erfüllungsbereiten Beklagten nunmehr berechtigterweise Zahlung erhoffendurfte, erscheint sachgerecht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf - 8 -hin, daß das Risiko einer Verteuerung des US-Dollars einseitig zu Lasten derKlägerin ginge, wenn sie, ohne von der Beklagten Zahlung zu erlangen, die ihrvertraglich versprochene Kurssicherung nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeitbeanspruchen könnte. Eine Kurssicherung wird üblicherweise vereinbart, umWährungsschwankungen aufzufangen, die bis zum Zeitpunkt der Zahlung, nichtaber lediglich bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldschuld entstehen. EineZahlung seitens der Beklagten ist aber erst nach Abschluß des Vorprozessesim März 2001 erfolgt.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Felsch
Full & Egal Universal Law Academy