BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 85/05 vom 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die 334berlegungen des Berufungsgerichts zur Pr374fbarkeit der Schlussrechnung veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe gew344hrt und f374r die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. Messer beigeordnet. Die Beklagte zu 1) hat auf die Prozesskosten monatlich 95 200 an die Bundeskasse zu zahlen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 44.013,56 200 Dressler Ha337 Hausmann Kuffer Safari Chabestari
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