BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 85/05 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 475 Abs. 1 Satz 2, 535 Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasing-nehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtre-tungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gew344hrleistungsanspr374che des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vor-sieht, ist kein Umgehungsgesch344ft im Sinne des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lie-feranten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus die-sem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft ge-gen374ber auf den mit dem Leasinggeber als K344ufer der Leasingsache vereinbarten Gew344hrleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gew344hrleistungsanspr374che gegen den Leasinggeber zu. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-ter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. M344rz 2005 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war an einem gebrauchten Personenkraftwagen BMW 740 D V 8 interessiert, der von der Beklagten, einer gewerblichen Kraftfahrzeugh344nd-lerin, zum Verkauf angeboten wurde. Aus eigenem Entschluss schloss der Kl344-ger unter dem 4./26. November 2003 mit der Firma U. GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag 374ber das Fahrzeug, das die Beklagte gem344337 Rechnung vom 19. November 2003 zu einem Kaufpreis von 23.500 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer an die Leasinggeberin verkaufte. In den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Leasinggeberin, die dem Leasing-vertrag mit dem Kl344ger zugrunde liegen, sind alle Anspr374che und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsm344ngeln des Leasingobjektes ausgeschlossen; stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gew344hrleistungsanspr374che aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Nach den in den Kaufvertrag der Leasinggeberin mit der Be- 1 - 3 - klagten einbezogenen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten ist die Gew344hrleistung des Verk344ufers ausgeschlossen. Nach Zahlung des Kauf-preises durch die Leasinggeberin 374bergab die Beklagte das Fahrzeug dem Kl344-ger. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2004 verlangte der Kl344ger von der Beklagten den Austausch der nach seiner Behauptung defekten Injektoren des Fahrzeugs. Dies lehnte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 mit der Begr374ndung ab, zwischen ihr und dem Kl344ger best374nden keine vertraglichen Beziehungen und in dem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin sei die Gew344hrleistung ausgeschlossen. Darauf erkl344rte der Kl344ger mit Anwalts-schreiben vom 18. Februar 2004 den R374cktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22. M344rz 2004 teilte der Kl344ger der Beklagten mit, dass der Motor des Fahrzeugs auf der Fahrt in eine Reparaturwerkstatt einen Total-schaden erlitten habe, indem die Pleuelstange das Motorgeh344use durchschla-gen habe. Der Aufforderung unter Fristsetzung, einen Austauschmotor einzu-bauen, kam die Beklagte nicht nach. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger die Beklagte auf R374ck-gew344hr des Kaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentsch344di-gung hat er Zahlung von 21.972,50 200 begehrt. Ferner hat er die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte seit dem 5. M344rz 2004 in Annahmeverzug befindet. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte k366nne sich ihm gegen374ber nicht auf den Gew344hrleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin berufen, weil es sich hierbei um ein Umgehungsgesch344ft im Sinne des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckge- 3 - 4 - wiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS 2005, 238 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: 5 Zu Recht sei das Landgericht nicht der Auffassung des Kl344gers gefolgt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen k366nne, mit der Leasinggeberin ei-nen Gew344hrleistungsausschluss vereinbart zu haben. Habe der Lieferant im Verh344ltnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gew344hrleistung wirksam ausge-schlossen, sei der Leasinggeber nicht in der Lage, dem Leasingnehmer die den Ausschluss der mietvertraglichen Gew344hrleistung kompensierenden kaufrecht-lichen Gew344hrleistungsanspr374che zu 374bertragen. Dies k366nne entgegen der Auf-fassung des Kl344gers nicht dazu f374hren, den Gew344hrleistungsausschluss bei der Anschaffung des Leasinggutes deswegen f374r unwirksam zu halten, weil hier-durch nachteilig von kaufvertraglichen Gew344hrleistungsvorschriften abgewichen werde und sich das Leasinggesch344ft unter Einschaltung des Leasinggebers als Umgehung des Verbrauchsg374terkaufs darstelle (247 475 Abs. 1 BGB). 6 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setze einen Verbrauchsg374terkauf voraus. Un-zweifelhaft habe der Kl344ger von der Beklagten nichts gekauft und die Beklagte das Fahrzeug an eine Unternehmerin, die Leasinggeberin, verkauft. Eine zur Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung nach 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB 7 - 5 - liege darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht. Das Finanzierungslea-singgesch344ft erfahre seine rechtliche Ausgestaltung, um der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten Rechnung zu tragen und nicht um die H344ndler-haftung beim Kauf zu vermeiden. Das Finanzierungsleasing sei eine Finanzie-rungshilfe, durch die einem Verbraucher wie dem Kl344ger die Nutzung bei-spielsweise eines Fahrzeugs gegen Entgelt erm366glicht werde, ohne dass er die Sache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen m374sse. Er trete in eine 374berwiegend mietvertraglich gepr344gte Beziehung zum Leasinggeber. Dieser handele bei dem Erwerb des Leasinggutes nicht f374r den Verbraucher, sondern wolle sein vom Kauf grundlegend verschiedenes Gesch344ft zum Abschluss brin-gen. Die Abtretung kaufvertraglicher Gew344hrleistungsanspr374che an den Lea-singnehmer geschehe vor diesem Hintergrund, um sich von der eigenen Sach-m344ngelhaftung frei zu zeichnen. Sie habe keineswegs das Ziel, die Zwischen-schaltung des Leasinggebers wieder zu beseitigen und H344ndler und Verbrau-cher zusammen zu f374hren. Mit dem Finanzierungsleasing seien f374r den Leasingnehmer keine Nachteile verbunden, die durch 247 475 Abs. 1 BGB vermieden werden sollten. Aus dem Leasingvertrag habe die Leasinggeberin dem Kl344ger nach 247247 535 Abs. 1, 536 ff. BGB f374r M344ngel des Leasinggutes einzustehen. Der Gew344hrleis-tungsausschluss zu Lasten des Kl344gers in den Leasingbedingungen sei nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Die Leasinggeberin k366nne dem Kl344ger eine ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs ad344quate Rechtsstel-lung zur Beklagten nicht verschaffen. Sie habe beim Erwerb des Leasinggutes einen zwischen Unternehmen wirksamen Gew344hrleistungsausschluss akzep-tiert. Das stelle den Kl344ger rechtlos. Dem Kl344ger st374nden daher die g374nstigeren Mietvorschriften zur Verf374gung. 8 - 6 - II. 9 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand, sodass die Revision zur374ckzuweisen ist. 10 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kl344ger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin (247 398 BGB) gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus 247247 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf R374ckgew344hr des Kaufpreises an die Leasinggeberin wegen R374cktritts von deren Kaufvertrag mit der Beklagten verneint. a) Unabh344ngig davon, ob nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Kl344gers die Voraussetzungen des vorgenannten Anspruchs erf374llt sind, steht ihm ein kaufrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, n344mlich die Abtretung der kaufrechtli-chen Gew344hrleistungsanspr374che des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz f374r den Ausschluss der miet-rechtlichen Gew344hrleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senats-urteil BGHZ 81, 298, 301 ff. f374r den kaufm344nnischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 226 VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb f374r den nicht-kaufm344nnischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; st344ndige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegan-gen. Die Leasinggeberin hat dem Kl344ger keine Gew344hrleistungsanspr374che ge-gen die Beklagte aus dem mit dieser geschlossenen Kaufvertrag abtreten k366n-nen, weil nach diesem Vertrag die Gew344hrleistung der Beklagten ausgeschlos-sen ist. Das ist bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (247 14 BGB) wie der Leasinggeberin und der Beklagten grunds344tzlich m366glich, wie sich aus 247 444 BGB ergibt. 11 - 7 - b) Der Auffassung des Kl344gers, der Beklagten sei es nach 247 475 Abs. 1 BGB verwehrt, sich ihm gegen374ber auf den Gew344hrleistungsausschluss in ih-rem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Nach 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsg374terkauf (247 474 Abs. 1 BGB) nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften, darunter 247 437 BGB, abweicht. Mithin kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsg374ter-kauf auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der in 247 437 BGB genannten Gew344hrleistungsrechte des K344ufers berufen. Mangels gegen-teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz zu-gunsten des Kl344gers zu unterstellen, dass er gegen374ber der Beklagten als Verbraucher (247 13 BGB) aufgetreten ist. Gleichwohl ist kein Verbrauchsg374ter-kauf gegeben, weil die Beklagte den Kaufvertrag 374ber das Fahrzeug nicht, auch nicht zun344chst, mit dem Kl344ger, sondern von vorneherein mit der Leasinggebe-rin, einer Unternehmerin, abgeschlossen hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie beruft sich vielmehr auf 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die in 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Vorschriften einschlie337lich 247 437 BGB auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen um-gangen werden. Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Ein Leasingvertrag mit ei-nem Verbraucher, wie ihn im vorliegenden Fall die Leasinggeberin mit dem Kl344ger 374ber das von ihr aus diesem Anlass von der Beklagten gekaufte Fahr-zeug geschlossen hat, stellt entgegen der Ansicht der Revision (gest374tzt auf Beckmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, Vorbem. zu 247247 433 ff. Rdnr. 164) keine Umgehung der in 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Vor-schriften des Verbrauchsg374terkaufs dar. 12 aa) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgesch344fts objektiv 13 - 8 - den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz f374r derartige Gesch344fte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 110, 230, 233 f. m.w.Nachw.). Im Fall des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist demgem344337 eine Umgehung anzunehmen, wenn die gew344hlte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in Satz 1 aufgef374hrten Vorschriften entgegen dem damit bezweckten Verbraucherschutz auszuschlie337en oder einzuschr344nken (vgl. M374nchKommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., 247 475 Rdnr. 27; Staudinger/ Matusche-Beckmann, aaO, 247 475 Rdnr. 40; M374ller, NJW 2003, 1975, 1976; Pa-landt/Putzo, BGB, 65. Aufl., 247 475 Rdnr. 6; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1134). In 334bereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Agenturgesch344fte im Gebrauchtwagenhandel nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgesch344fte anzusehen sind, wenn bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise der Gebrauchtwagenh344ndler als Verk344ufer des Fahrzeugs an-zusehen ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob der H344ndler oder der als Verk344ufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigent374mer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (Urteil vom 26. Januar 2005 226 VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 unter II 1 c bis f); eine Umgehung im Sinne des 247 475 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt demnach nur in Betracht, wenn das Agenturgesch344ft mangels eines dem Fahrzeugeigent374mer verbleibenden wirt-schaftlichen Verkaufsrisikos allein den Zweck hat, die f374r den Verbrauchsg374ter-kauf geltenden Vorschriften auszuschlie337en oder einzuschr344nken. bb) Danach ist hier keine Umgehung gegeben. Der Abschluss des Lea-singvertrages zwischen der Leasinggeberin und dem Kl344ger hat nicht den Zweck, der Beklagten in deren Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu Lasten des Kl344gers den Ausschluss der Gew344hrleistung f374r das in Rede stehende Fahrzeug zu erm366glichen. Der Abschluss des Leasingvertrages beruht vielmehr allein darauf, dass der Kl344ger 226 ersichtlich aus wirtschaftlichen Gr374nden 226 kei-nen Kaufvertrag mit der Beklagten schlie337en konnte oder wollte. In einem sol- 14 - 9 - chen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der Leasing-nehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation des f374r den Erwerb der Lea-singsache eingesetzten Kapitals einschlie337lich des kalkulierten Gewinns schul-det (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 226 VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 un-ter II 1 b m.w.Nachw.), als Finanzierungshilfe (247247 499 Abs. 2, 500 BGB), die dem Leasingnehmer 226 gegen Leistung von Leasingraten und gegebenenfalls von sonstigen Zahlungen (Sonderzahlung, Schlusszahlung) 226 wie einem Mieter die zeitlich begrenzte Nutzung der Leasingsache erm366glicht. Zugleich verhilft sie dem Leasinggeber zu dem angestrebten Gewinn und dem Lieferanten der Leasingsache mittelbar zu einem 226 mit dem Leasingnehmer selbst nicht m366gli-chen 226 Umsatzgesch344ft. Dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypi-schen Abtretungskonstruktion (siehe oben unter II 1 a) seine kaufrechtlichen Gew344hrleistungsanspr374che gegen den Lieferanten der Leasingsache abtritt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Abtretung erfolgt nach der zutref-fenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um dem Leasingnehmer wieder eine ihm eigentlich zukommende K344uferposition zu verschaffen, die ihm durch den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen ist, sondern dient allein dem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten Ausschluss seiner mietrecht-lichen Gew344hrleistung auszugleichen und damit in rechtlicher Hinsicht zu er-m366glichen (vgl. dazu im Folgenden unter c aa). 15 c) Nach alledem ist es der Beklagten mangels Umgehung der f374r den Verbrauchsg374terkauf geltenden Vorschriften nicht verwehrt, sich dem Kl344ger gegen374ber auf den formularm344337igen Gew344hrleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen. Dadurch erleidet der Kl344ger keinen Nachteil. Er kann sich wegen der von ihm behaupteten M344ngel des Fahrzeugs an die Leasinggeberin halten. 16 - 10 - aa) Die 226 grunds344tzlich zul344ssige (vgl. oben unter II 1 a) 226 formularm344337i-ge Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gew344hrleis-tung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gew344hrleistungsan-spr374che gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (fr374her 247 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die Abtretung nicht endg374ltig, vorbehaltlos und unbedingt er-folgt (Urteil vom 17. Dezember 1986 226 VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II; BGHZ 109, 139, 143; Urteil vom 24. Juni 1992 226 VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 1 a). In diesem Fall bleibt es gem344337 247 306 Abs. 2 BGB (fr374her 247 6 Abs. 2 AGBG) bei der mietrechtlichen Gew344hrleistung des Leasinggebers nach 247247 535 ff. BGB (Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 und BGHZ aaO). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob der Ausschluss der mietrechtlichen Gew344hrleistung auch dann unwirksam ist, wenn der Leasingge-ber einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft nicht als Ersatz s344mtli-che Gew344hrleistungsanspr374che verschafft, die diesem bei einem Verbrauchs-g374terkauf zustehen w374rden (daf374r Reinking/Eggert, aaO, Rdnrn. 864 ff., 872 f.; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing, Neube-arbeitung Juni 2003, Rdnr. 97; dagegen M374nchKommBGB/Habersack, aaO, Leasing Rdnrn. 39 f.; Tiedtke/M366llmann, DB 2004, 583, 586). Jedenfalls ist der Ausschluss der mietrechtlichen Gew344hrleistung des Leasinggebers einem Lea-singnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegen374ber gem344337 der zitierten Senats-rechtsprechung dann unwirksam, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Ge-w344hrleistungsanspr374che des Leasinggebers nicht nur eingeschr344nkt ist, son-dern 226 wie hier 226 vollst344ndig leerl344uft, weil diese Anspr374che im Kaufvertrag zwi-schen Leasinggeber und Lieferant ausgeschlossen sind. Andernfalls w344re der Leasingnehmer rechtlos gestellt. 17 - 11 - bb) Die mietrechtlichen Gew344hrleistungsanspr374che bieten dem Leasing-nehmer generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen Gew344hrleistungs-anspr374che aus 247 437 BGB dem K344ufer. So kann der Leasingnehmer von dem Leasinggeber Beseitigung eines Mangels der Leasingsache verlangen (247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern (247 536 BGB), Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen (247 536a BGB) oder den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgem344337en Gebrauchs fristlos k374ndigen (247 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die miet-rechtliche Gew344hrleistung ist sogar in einem wesentlichen Punkt erheblich g374nstiger als die kaufrechtliche. W344hrend der Verk344ufer nach 247 434 Abs. 1 BGB nur daf374r haftet, dass die Kaufsache bei Gefahr374bergang, regelm344337ig also bei 334bergabe (247 446 Satz 1 BGB), vertragsgem344337 ist, hat der Leasingnehmer die oben genannten Rechte auch wegen eines erst nach 334bergabe w344hrend der Laufzeit des Leasingvertrages auftretenden Mangels. Dies geht selbst 374ber die zeitlich begrenzte Beweislastumkehr nach 247 476 BGB hinaus. 18 2. Ohne Erfolg bleibt die hilfsweise erhobene R374ge der Revision, das Be-rufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob die Klage-forderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlun-gen (247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB) gerechtfertigt ist. Ob das Berufungsgericht hierzu verpflichtet war, obwohl der Kl344ger in der Beru-fungsinstanz auf einen derartigen Anspruch nicht zur374ckgekommen ist, nach-dem ihn das Landgericht abgelehnt hatte, bedarf keiner Entscheidung. Ange-sichts dessen, dass der Kl344ger den Leasingvertrag aus eigenem Entschluss geschlossen hat, hatte die Beklagte keine Veranlassung, ihn ungefragt 374ber die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzukl344ren, zumal weder dargetan noch 19 - 12 - sonst ersichtlich ist, dass der Kl344ger insoweit f374r die Beklagte erkennbar unrich-tige Vorstellungen hatte. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 21.10.2004 - 8 O 28/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 11 U 132/04 -
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