BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/05 Verk374ndet am: 25. April 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1 Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaft-pflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schlie337t die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur f374r Anspr374che aus 247 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tier-halter Haftpflichtanspr374chen ausgesetzt sieht. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. April 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hin-sichtlich der Beklagten zu 2 abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls. 1 - 3 - 2 Der Kl344ger h344lt bei dem (fr374heren) Beklagten zu 1 eine Tierhalter-haftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2 eine Privathaftpflichtver-sicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungs-schutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskr344ftig abgewiesen. In beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter des Kl344gers mitversichert. Den Versicherungsvertr344gen liegen jeweils die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB)" zugrunde. F374r die Privathaftpflichtversicherung ist au337erdem die Geltung der "Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erl344u-terungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung" vereinbart. Dort hei337t es un-ter Nr. A III 1 RBE: "Nicht versichert ist die Haftpflicht 205 als Tierhalter und Tierh374ter." Der Tochter des Kl344gers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem f374r sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgem344337 in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdr374cken k366nnen und erm366glicht, dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen Landstra337e kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgel344hmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigent374me-rin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des Kl344gers aus dem Unfall - neben anderen - Zahlungsanspr374che in H366he von ca. 590.000 200 geltend. 3 Der Kl344ger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf ge-st374tzt, seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verh344ltnis zur Beklagten zu 2 macht er geltend, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE 4 - 4 - greife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus 247247 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter - wie hier - aus Verschulden nach 247 823 BGB hafte. In der Berufungsverhandlung hat der Kl344ger abweichend von sei-nen bisherigen Erkl344rungen Umst344nde vorgetragen, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Die Beklagte zu 2 hat diesen neuen Vortrag als "prozessord-nungswidrig" ger374gt, der Beklagte zu 1 hat ihn sich dagegen zu eigen gemacht. 5 Das Landgericht hat die Klage gegen den Tierhaftpflichtversicherer abgewiesen, der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattge-geben. Die hiergegen vom Kl344ger und der Beklagten zu 2 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 2. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005, 1678 ver366ffentlicht ist, h344lt den Tierhalterhaftpflichtversicherer f374r leis-tungsfrei, da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu be-r374cksichtigenden Sachverhalt der Kl344ger selbst Halter des Ponys und seine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht 8 - 5 - Tierh374terin gewesen sei. Im Prozessrechtsverh344ltnis zur Beklagten zu 2, das gesondert zu betrachten sei, m374sse die Tochter des Kl344gers aller-dings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den Parteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon ab-weichender Vortrag des Kl344gers sei neu und mangels Zulassungsgrun-des nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen. Die gebotene enge Ausle-gung der Ausschlussklausel in Nr. A III 1 RBE (Tierhalterklausel) ergebe jedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S. des 247 833 BGB aus-schlie337e. Eine damit zuf344llig einhergehende verschuldensabh344ngige Haf-tung nach 247 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher zuf344llig treffe, sei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das Verschlie337en der Stallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr "neutralen Charakter" habe, k366nne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. Unsch344dlich sei schlie337lich, dass Anspr374che gegen die Tochter des Kl344gers m366glicher-weise au337er auf 247 823 BGB zus344tzlich auf 247 833 BGB gest374tzt werden k366nnten. II. Die Auslegung der Tierhalterklausel durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Tochter des Kl344gers im Verh344ltnis zur Beklagten zu 2 als Halte-rin anzusehen ist. Auf die Prozessrechtsverh344ltnisse zwischen dem Kl344-ger und den beiden Beklagten kommt 247 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grunds344tz-lich selbst344ndig gegen374ber, so dass jeder Angriffs- und Verteidigungs-mittel selbst344ndig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch 10 - 6 - zu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das Bestrei-ten voneinander abweichen und nur f374r den einzelnen Streitgenossen wirken (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - NJW-RR 2003, 1344 unter II A 1 a). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht den neuen Vortrag des Kl344gers zu den seine Haltereigen-schaft begr374ndenden Umst344nden nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckgewie-sen hat. 2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die Tierhalterklausel berufen, da deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - ergibt, dass nicht nur Anspr374che aus 247247 833 f. BGB, sondern auch Forderungen gegen den Tierhalter bzw. -h374ter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sind (ebenso OLG D374sseldorf VersR 1995, 1343; OLG Hamm VersR 1990, 774; wohl auch LG Hagen NJW-RR 2003, 92; vgl. Sp344te, Haftpflichtversicherung 247 1 AHB Rdn. 187; BK/Baumann, 247 149 VVG Rdn. 99; Bruck/M366ller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 70). 11 a) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittli-cher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksa-mer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz w344re nur abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall w344re anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 12 - 7 - 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b aa m.w.N.). Der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der "Haftpflicht als Tierhalter" ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache. Schon die amtliche 334berschrift des 247 833 BGB "Haftung des Tierhalters" (BGBl. I 2002, 42, 187) weicht ma337geblich von der Klauselformulierung ab. Hinzu kommt, dass die Tatbest344nde der 247 833 und 247 823 BGB sich nicht gegenseitig ausschlie337en (vgl. BGH, Urteile vom 6. M344rz 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 - VI ZR 189/65 - VersR 1967, 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraus-setzungen des 247 823 BGB von einer "Haftpflicht als Tierhalter" gespro-chen werden. 13 Als Risikoausschluss ist die Tierhalterklausel zwar grunds344tzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gew344hlten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L374cken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 unter II 1 a). 14 b) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die Haftung f374r alle Sch344den ausschlie337t, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Ein tatbestandsbe-zogenes, strikt juristisches Verst344ndnis der Ausschlussklausel, das allei- 15 - 8 - ne den Tatbestand des 247 833 BGB erf374llende Schadensf344lle vom De-ckungsschutz ausn344hme, kann von einem juristisch nicht gebildeten Ver-sicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. De-zember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc). aa) Dies wird durch Nr. A I RBE verdeutlicht. Dort ist etwa das Handeln "als Familienvorstand" (Nr. 1) oder "als Radfahrer" (Nr. 3) als vom Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formu-liert der demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende 247 1 Nr. 2 a AHB den Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: "Der Versicherungs-schutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den ... angege-benen Eigenschaften 205 des Versicherungsnehmers". Ist also f374r die Leistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft ma337geblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein eigenschaftsbe-zogenes Verst344ndnis auch f374r die Auslegung der Ausschlussklausel nahe (vgl. OLG D374sseldorf VersR 1995, 1343). 16 bb) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare Zweck der Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren er-h366hte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren des t344glichen Lebens" (Nr. A I RBE) drohenden Haftungsrisiko abzu-grenzen (vgl. OLG D374sseldorf aaO; Kuwert/Erdbr374gger, Privathaftpflicht-versicherung 2. Aufl. Rdn. 3102). Darin spiegeln sich Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung des 247 833 BGB und ihrer Funktion im Schadenser-satzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis daf374r, dass andere erlaub-terma337en der nur unzul344nglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - VersR 1988, 609 unter 2 d). Folglich ist das erh366hte Tierhalterrisiko typischerweise 17 - 9 - einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen (OLG D374sseldorf aaO). Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Be-grenzung des durch das Halten von Tieren in tats344chlicher und rechtli-cher Hinsicht erh366hten Risikos, Haftpflichtanspr374chen ausgesetzt zu sein, nur gew344hrleistet ist, wenn die Tierhalterklausel s344mtliche ein-schl344gigen Haftungstatbest344nde erfasst und sich nicht ausschlie337lich auf den Tatbestand des 247 833 BGB beschr344nkt. Im Gegenteil w344re es eher fernliegend, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht f374r einen verschuldensunabh344ngigen Tierschaden nach 247 833 BGB haften, seine Einstandspflicht f374r einen verschuldeten Tierschaden (247 823 BGB) aber nicht ausschlie337en will. cc) Da die Tierhalterhaftpflicht sowohl f374r Anspr374che aus 247 833 BGB als auch nach 247 823 BGB einzustehen hat (OLG D374sseldorf aaO; Karle, VW 2000, 1052, 1053), sieht sich der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer mit dieser Auslegung der Tierhalterklausel weder einer un-erwarteten Deckungsl374cke noch einer unn366tigen Doppelversicherung durch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der Kl344ger im konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl kei-nen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschlie337lich auf der au-337ergew366hnlichen, durch den Kl344ger oder seine vorinstanzliche Rechts-anw344ltin herbeigef374hrten prozessualen Konstellation (vgl. L374cke, Versi-cherung und Recht kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klau-selauslegung an sich, die losgel366st vom Einzelfall zu erfolgen hat. 18 3. Zu Recht r374gt die Revision schlie337lich, dass das Berufungsge-richt das Offenlassen der Boxent374r nicht als halterspezifisches Verhalten gewertet hat. In diesem Zusammenhang ist eine konkret-individuelle Be-trachtung geboten. Da jeder Besucher oder Nutzer des Stallgeb344udes 19 - 10 - - z.B. mit Erlaubnis des Halters - ein eingestelltes Pony satteln, reiten, striegeln oder f374ttern k366nnte, bliebe bei der vom Berufungsgericht ge-w344hlten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr f374r irgendeine halter-spezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschlie337en der Boxen-t374r nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung. Wegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgem344-337en Haftpflicht, auch wenn neben der Haftung der Tochter aus 247 823 Abs. 1 BGB zus344tzlich eine Tierhalterhaftung nach 247 833 Satz 1 BGB in Betracht kommt. Das Aufschieben der Boxent374r durch das Pony ist die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu M366glichkeit gegeben wird, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostra337e erheblich gef344hrden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. M344rz 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst nicht mit dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar verur-sacht hat, schadet nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern aus-reicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 20 - 11 - 2006, 416 unter II 1 b). Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst entscheiden kann. Die Kla-ge ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 O 633/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2005 - 20 U 109/04 -
Full & Egal Universal Law Academy