BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/07 Verk374ndet am: 16. Januar 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Januar 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. M344rz 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-gerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2006 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus ei-nem Zuschlagsbeschluss. 1 Die Beklagten waren Gl344ubiger einer erstrangigen Grundschuld 374ber 180.000 DM (92.032,54 200); Eigent374mer des belasteten Grundst374cks war der Lebensgef344hrte der Kl344gerin. Die Beklagten betrieben aus dieser 2 - 3 - Grundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundst374ck, das einen vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert von 45.000 200 hatte. Am 5. September 2005 verpflichtete sich die Kl344gerin gegen374ber den Beklagten zur Abgabe eines 374ber dem Verkehrswert liegenden Gebots von 57.000 200. Von diesem Betrag sollte die Kl344gerin 32.000 200 in einer Summe aufbringen, die restlichen 25.000 200 hingegen in monatlichen - f374r die ersten zwei Jahre zinslosen - Raten von 200 200 zahlen. Weitere Ein-zelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig. Der Kl344-gerin wurde das Grundst374ck am 6. September 2005 abredegem344337 als Meistbietender gegen ein im Verteilungstermin zu entrichtendes Barge-bot von 57.000 200 zzgl. Zinsen zugeschlagen. Im Zwangsversteigerungs-termin leistete die Kl344gerin eine Sicherheit in H366he von 4.500 200; den Ver-teilungstermin bestimmte das Vollstreckungsgericht auf den 24. Januar 2006. Am 27. September 2005 setzten die Beklagten der Kl344gerin f374r die Zahlung des Betrages von 32.000 200 - abz374glich geleisteter Sicherheit - eine Frist bis zum 30. September 2005 und erkl344rten, andernfalls "schon heute" von der Vereinbarung zur374ckzutreten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2005 setzten die Beklagten eine neue Frist bis zum 11. Oktober 2005; eine Verl344ngerung dieser Frist auf den 20. Oktober 2005 ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Die Kl344gerin 374berwies am 19. Oktober 2005 einen Betrag von 27.500 200 per Blitzgiro an die Be-klagten. Diese erkl344rten mit Schreiben vom 3. November 2005, die "ge-troffenen Zahlungsvereinbarungen" zu k374ndigen und forderten die Kl344ge-rin zur Zahlung des restlichen Betrages nebst Zinsen auf. 3 Im Verteilungstermin am 24. Januar 2006 374bertrug das Vollstre-ckungsgericht die Forderung gegen die Kl344gerin als Ersteherin in H366he 4 - 4 - eines Kapitalbetrages von 24.200,38 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 1.604,62 200 auf die Beklagten als Berechtigte. Die Beklagten lie337en sich in dieser H366he eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlus-ses erteilen und leiteten die Zwangsvollstreckung gegen die Kl344gerin ein. Das Amtsgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zust344ndige Oberlandesgericht die erstinstanzliche Ent-scheidung ge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision er-strebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe den aus dem amtsgerichtlichen Zuschlagsbeschluss folgenden Anspruch der Be-klagten nicht vollst344ndig erf374llt, sondern lediglich 27.500 200 zzgl. Sicher-heitsleistung von 4.500 200 gezahlt. Der Teilbetrag von 27.500 200 sei ge-m344337 247 271 Abs. 1 BGB sofort f344llig gewesen. Die Parteien h344tten am 5. September 2005 eine von 247 107 Abs. 2 ZVG abweichende Vereinba-rung treffen wollen, wonach die 32.000 200 vorab und an die Beklagten unmittelbar zu zahlen gewesen seien. Auf die zugleich einger344umte Stundung der restlichen 25.000 200 k366nne sich die Kl344gerin nicht mehr st374tzen, weil die Beklagten von dieser Vereinbarung mit Schreiben vom 3. November 2005 wirksam zur374ckgetreten seien. Das R374cktrittsrecht folge aus 247 323 Abs. 1 BGB, nachdem die Kl344gerin die ihr zuvor bis zum 7 - 5 - 11. Oktober 2005 gesetzte - angemessene - Zahlungsfrist habe verstrei-chen lassen. Eine Verl344ngerung dieser Frist bis zum 20. Oktober habe die Kl344gerin nicht bewiesen. Es sei auch nicht als widerspr374chliches Verhalten der Beklagten anzusehen, wenn diese einerseits die versp344te-te Zahlung der Kl344gerin entgegengenommen, sich andererseits aber aus der Stundungsvereinbarung gel366st h344tten. Denn es habe aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden, die 374berf344llige Teilzahlung abzulehnen, da f374r sie angesichts des z366gerlichen Zahlungsverhaltens der Kl344gerin berechtigte Zweifel an der Zahlungsf344higkeit der Kl344gerin bestanden h344t-ten. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Die Parteien haben am 5. September 2005 eine Vereinbarung getroffen, die eine Ausbietungsgarantie zum Gegenstand hatte. Die Kl344-gerin wollte das zur Versteigerung anstehende Grundst374ck f374r sich er-werben; den Beklagten lag daran, den Zuschlag zu einem Gebot zu er-reichen, das den Verkehrswert des Grundst374cks von 45.000 200 374berstieg. Die Kl344gerin verpflichtete sich im Hinblick darauf, einen Betrag von 57.000 200 zu bieten; der Zuschlag ist auf Grundlage des von der Kl344gerin abgegebenen Gebotes in dieser H366he erfolgt. 9 Die Ausbietungsgarantie h344tte gem344337 247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, denn sie beinhaltete die Verpflich-tung, ein Grundst374ck - in der Zwangsversteigerung - zu erwerben (BGHZ 110, 319, 321; BGH, Beschluss vom 22. September 1992 - III ZR 100/91 - ZIP 1992, 1538 unter 3., jeweils zu 247 313 BGB a. F.). Die Nicht-beachtung der vorgeschriebenen Form erweist sich indes im Ergebnis als 10 - 6 - folgenlos. Der Formmangel ist in jedenfalls entsprechender Anwendung des 247 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt, nachdem die Kl344gerin das Eigen-tum origin344r durch Zuschlagsbeschluss gem344337 247 90 ZVG erhalten hat (vgl. BGHZ 85, 245, 250 f. zu 247 313 BGB a. F.). Zudem w344ren sowohl die Kl344gerin als auch die Beklagten nach 247 242 BGB gehindert, sich auf eine etwaige Formnichtigkeit zu berufen. Beiden Parteien geht es allein dar-um, ob der noch ausstehende Betrag durch die Kl344gerin ratenweise be-glichen werden kann, ohne dass sie die Ausbietungsgarantie und die da-durch veranlasste dingliche Rechtsverschiebung als solche in Frage stel-len. 2. Mit Abgabe des den Beklagten versprochenen Gebots hatte die Kl344gerin ihre aus der Ausbietungsgarantie folgende Verpflichtung erf374llt. Ihre weitere Verpflichtung, den (verzinslichen) Betrag von 57.000 200 zu entrichten, war gesetzliche Folge des Zuschlags (247 49 Abs. 1 ZVG), ohne dass dazu eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien erfor-derlich war. 11 Das Bargebot ist vom Ersteher gem344337 247247 49 Abs. 3, 107 Abs. 2 und 3 ZVG unter Ber374cksichtigung der geleisteten Sicherheit (erst) im Verteilungstermin zu berichtigen, wobei die Zahlung an das Gericht und nicht an den dinglichen Gl344ubiger zu erfolgen hat. Es ist sodann Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den Erl366s aus der Zwangsversteigerung im Verteilungstermin an die Berechtigten auszukehren. Ist keine Vertei-lungsmasse vorhanden, weil der Ersteher die geschuldete Zahlung an das Gericht nicht erbracht hat, ist nach 247 118 ZVG zu verfahren. Die Forderung gegen den Ersteher auf Zahlung des Bargebots, die bis dahin dem bisherigen Eigent374mer des Grundst374cks zustand, der durch den Zu-schlag das Eigentum verloren hat (Surrogationsprinzip), wird durch An- 12 - 7 - ordnung des Gerichts in entsprechender H366he auf den oder die Berech-tigten 374bertragen (vgl. St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 118 Rdn. 2.1 und 2.3). 3. Die Kl344gerin hat bereits in der Klagschrift geltend gemacht, vor Durchf374hrung des Verteilungstermins h344tten die Beklagten keinen f344lli-gen Zahlungsanspruch gegen sie gehabt und insbesondere keine Zah-lung an sich statt an das Vollstreckungsgericht verlangen k366nnen. Es sei keine Vereinbarung getroffen worden, durch die von den f374r das Zwangsversteigerungsverfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgewichen worden sei. Es habe weder ein Zahlungsziel vor dem 24. Ja-nuar 2006 gegeben, noch sei eine unmittelbare Zahlung an die Beklag-ten abgesprochen gewesen. Angesichts der wiederholten Zahlungsauf-forderungen im September und Oktober 2005 sei sie allerdings um eine einvernehmliche L366sung bem374ht gewesen, die sie auch deshalb ange-strebt habe, weil 247 144 ZVG eine unmittelbare Zahlung an den dinglichen Gl344ubiger erlaube, ohne aber entsprechende Verpflichtungen zu begr374n-den. 13 4. Bei dieser Sachlage w344re es Sache der Beklagten gewesen, 374ber die eigentliche Ausbietungsgarantie hinaus, die sich mit Abgabe des vereinbarten Gebots grunds344tzlich erledigt hatte, eine Abrede mit der Kl344gerin substantiiert darzulegen, sie - entgegen 247 107 Abs. 2 ZVG - als aus der Grundschuld berechtigte dingliche Gl344ubiger noch vor dem Verteilungstermin au337ergerichtlich zu befriedigen und einen ersten Teil-betrag von 32.000 200 sofort an sie zu zahlen. 14 a) Dazu gen374gt es nicht, pauschal darauf zu verweisen "man" habe sich darauf geeinigt, einen Betrag in dieser H366he "im Termin oder kurz danach" zu entrichten. Auch die Stundungsabrede, die als solche un- 15 - 8 - streitig ist, besagt nichts 374ber eine vorgezogene Zahlungsverpflichtung der Kl344gerin. Der ratenweise Abtrag der restlichen 25.000 200 wurde der Kl344gerin deshalb zugebilligt, weil diese im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten die Abgabe eines Gebots in Aussicht stellte, das einen deut-lich 374ber dem Verkehrswert des Grundst374cks liegenden Erl366s versprach. Er l344sst weder f374r sich allein noch im Gesamtzusammenhang den vom Berufungsgericht - noch dazu ohne n344here Begr374ndung - gezogenen Schluss einer auf 247 271 Abs. 1 BGB gest374tzten sofortigen F344lligkeit des Betrages 374ber 32.000 200 zu. Die in der Revisionsverhandlung erhobene Gegenr374ge f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vortrag zu einer abweichenden Zahlungsvereinbarung ist - wie dargelegt - unsubstantiiert und konnte schon deshalb keine Beweiserhebung veranlassen. 334berdies liegt kein ordnungsgem344337er Beweisantritt vor, denn die Beklagten haben sich lediglich auf die Anh366rung des Beklagten als Partei bezogen. b) Damit fehlte es schon mangels F344lligkeit des geltend gemachten Anspruchs, die nicht vor dem 24. Januar 2006 eingetreten ist, an einer rechtlichen Grundlage f374r die Beklagten, sich von den getroffenen Ver-einbarungen wieder zu l366sen; sie konnten der Kl344gerin im September und Oktober 2005 keine wirksamen Zahlungsfristen setzen. Die Kl344gerin sollte ein hohes Gebot abgeben und den Zuschlag erhalten, dann aber auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen 374ber das Zwangsverstei-gerungsverfahren erst im Verteilungstermin zu 374berweisenden Anspruch eine Zahlung von lediglich 32.000 200 (abz374gl. Sicherheitsleistung) erbrin-gen, w344hrend f374r die weiteren 25.000 200 eine Teilzahlungsabrede getrof-fen wurde. Auf die vom Berufungsgericht durchgef374hrte Beweisaufnahme und die darauf beruhende Beweisw374rdigung kommt es mithin nicht an. 16 - 9 - 17 5. Schon gar nicht stand den Beklagten das vom Berufungsgericht bejahte R374cktrittsrecht aus 247 323 Abs. 1 BGB zu. Bei der von den Par-teien vereinbarten sukzessiven Stundung, die der Kl344gerin einen raten-weisen Abtrag der geschuldeten 25.000 200 erlaubte, handelt es sich um eine Teilzahlungsabrede, die allein durch K374ndigung - mit Wirkung ex nunc - in Wegfall geraten konnte. Allein eine solche K374ndigung haben die Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2005 auch ausgespro-chen, wobei das von der Revisionserwiderung in Bezug genommene fr374-here Schreiben vom 27. September 2005 durch den nachfolgenden Schriftverkehr 374berholt ist. Selbst wenn eine F344lligkeit der 32.000 200 noch vor dem 24. Januar 2006 unterstellt wird, waren am 3. November 2005 nach dem Rechtsgedanken des 247 543 Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorausset-zungen f374r ein K374ndigungsrecht entfallen, weil der zuvor angeforderte Betrag seitens der Kl344gerin gezahlt war. Auch aus diesem Grunde kann den Beklagten in ihrem rechtlichen Standpunkt nicht gefolgt werden. III. Sie sind nach alledem nicht berechtigt, aus dem Zuschlagsbe-schluss wegen des noch ausstehenden Betrages die Zwangsvollstre-ckung zu betreiben. Sie sind ebenso gehindert, wegen der mittlerweile ab Januar 2006 f344llig gewordenen monatlichen Teilbetr344ge zu vollstre-cken, weil sie die Annahme von Raten ernsthaft und endg374ltig verweigert und den von der Kl344gerin 374bersandten Verrechnungscheck nicht einge-l366st haben. Ihr Verhalten widerspricht Treu und Glauben (247 242 BGB), wenn sie einerseits von der Kl344gerin vereinbarungsgem344337 angebotene 18 - 10 - Raten nicht akzeptieren, anderseits unter Hinweis auf bestehende Zah-lungsr374ckst344nde im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Kl344gerin vorgehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 11.04.2006 - E4 C 4122/06 (IX) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 6 U 213/06 -
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