BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 85/08 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 329 Abs. 2 Satz 2, 247 524 Abs. 2 Satz 2 Die Zustellung einer blo337en Mitteilung der Gesch344ftsstelle 374ber die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung l366st nicht die Frist des 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO f374r die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verf374gung gem344337 247 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortf374hrung von BGHZ 76, 236 ff.). BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-terin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 6.165 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht Traunstein hat durch Urteil vom 13. Dezember 2006 die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 2.784 200 nebst Zinsen zu zahlen; im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verf374gte am 19. M344rz 2007 die Zustellung der Berufungsbegr374ndung an die Kl344gerin und setzte dieser eine Frist zur Erwiderung von drei Wochen. Der Kl344gerin wurde in Ausf374hrung dieser Verf374gung am 26. M344rz 2007 die Berufungsbegr374ndung mit einem Begleitschreiben der Gesch344ftsstelle zugestellt, in dem es hei337t: 1 - 3 - "Anbei erhalten Sie beiliegenden Schriftsatz vom 12. M344rz 2007 mit Frist zur Erwiderung von drei Wochen." 2 Die Kl344gerin erwiderte mit einem am 22. Mai 2007 beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz vom 16. Mai 2007 auf die Berufung und k374ndigte in diesem Schriftsatz unter anderem ihren Antrag an, die Beklagte 374ber das ange-fochtene Urteil hinaus zu verurteilen, an die Kl344gerin und Anschlussberufungs-kl344gerin weitere 6.165 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 teilweise abge344ndert; die An-schlussberufung der Kl344gerin gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, die Kl344gerin habe entgegen 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der am 16. April 2007 abgelaufenen Beru-fungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Gegen die Verwerfung der Anschlussberufung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabh344ngig von der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (247 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO). Sie ist auch be-gr374ndet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht deshalb von der M366glichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 544 Abs. 7 ZPO). 3 Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht als unzu-l344ssig verworfen und dadurch der Kl344gerin ein ihr zustehendes Rechtsmittel unter Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r verwehrt. Es h344tte die Anschlussberufung nicht mit der Begr374ndung verwerfen d374rfen, 4 - 4 - dass die Kl344gerin die ihr vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung vers344umt habe und deshalb die Anschlussberufung nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzul344ssig sei. Denn der Kl344gerin war eine Frist zur Berufungserwiderung nach 247 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zweifacher Hinsicht nicht wirksam gesetzt worden. 5 Zwar hatte, wie es 247 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, der Vorsitzende der Berufungskammer der Kl344gerin mit Verf374gung vom 19. M344rz 2007 eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt. Eine fristsetzende Verf374gung des Vorsitzen-den bedarf jedoch der Zustellung durch 334bergabe einer beglaubigten Abschrift der Verf374gung (247 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGHZ 76, 236 ff., 238 f., 241; Z366ller/ Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 275 Rdnr. 3, 247 296 Rdnr. 9 d). Dies gilt f374r alle in 247247 273 ff., 296 ZPO genannten Fristen (vgl. BGHZ aaO); f374r die Fristsetzung nach 247 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur schriftlichen Berufungserwiderung gilt nichts anderes. An der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verf374-gung fehlt es hier. Der Kl344gerin ist mit der Berufungsbegr374ndung nur eine Mit-teilung der Gesch344ftsstelle 374ber die gesetzte Frist zugestellt worden. Eine blo337e Mitteilung der Gesch344ftsstelle kann auch dann, wenn sie zugestellt wurde, eine der in 247 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen (vgl. BGHZ aaO; Z366ller/Greger, aaO, 247 296 Rdnr. 9 d). Auch insoweit gilt f374r den zweiten Rechtszug - hier: die Frist f374r die Einlegung der Anschlussberufung nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO - nichts anderes als f374r den ersten Rechtszug. Dar374ber hinaus ist die Kl344gerin in der Mitteilung der Gesch344ftsstelle - entgegen 247 521 Abs. 2 Satz 2, 247 277 Abs. 2 ZPO - nicht 374ber die Folgen der Fristvers344umung belehrt worden; ebenso fehlt eine Belehrung dar374ber, dass die Berufungserwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht ein-zureichen ist. 6 - 5 - Da der Kl344gerin eine Frist zur Berufungserwiderung wegen fehlender Zu-stellung der richterlichen Verf374gung nicht wirksam gesetzt worden war, konnte die Anschlie337ung noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung erfolgen (Z366ller/Gummer/He337ler, aaO, 247 524 Rdnr. 10; M374nchKommZPO/Rimmels-pacher, 3. Aufl., 247 524 Rdnr. 33). Die im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16. Mai 2007 eingelegte Anschlussberufung war somit nicht versp344tet. 7 Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 - LG Traunstein, Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 S 126/07 -
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