BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 85/09 Verk374ndet am: 7. Juli 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535, 536 Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelm344337ig keinen Anspruch auf einen gegen374ber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Geb344udes geltenden DIN-Norm erh366hten Schallschutz (Best344tigung des Se-natsurteils vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218). BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. M344rz 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl344ger im Erdgeschoss ei-nes in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhauses. Die monatliche Bruttomiete betr344gt 650 200 zuz374glich einer Nebenkostenvorauszahlung von 160 200. Die Kl344ger machen Mietr374ckst344nde gegen die Beklagten in H366he von jeweils 81 200, entsprechend 10 % der Bruttomiete, f374r die Monate April 2006 bis einschlie337lich Dezember 2007, insgesamt 1.701 200, nebst Zinsen geltend, um die die Beklagten die Miete unter anderem wegen M344ngeln der (Tritt-) Schall- 1 - 3 - d344mmung ihrer Wohnung zur dar374ber liegenden Wohnung gemindert haben. Die Beklagten behaupten, es seien permanent allt344gliche Wohnger344usche zu h366ren. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit revisionsrechtlich noch von Interesse, ausgef374hrt: 4 Die Kl344ger h344tten gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete in H366he von 1.701 200, da die Miete gem344337 247 536 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls um 10 % der Bruttomiete gemindert sei. 5 Die Wohnung sei mangels ausreichender Trittschalld344mmung mangel-haft. Der Sachverst344ndige S. habe unter Hinzuziehung des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. M. eine Trittschallmessung durchf374hren lassen und im Ergebnis festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erf374llt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualit344t mittlerer Art und G374te entspreche. 6 - 4 - 7 Nach der DIN 4109 sei ein Wert von 53 db einzuhalten. Nach dem Bei-blatt 2 zu dieser DIN werde ein Wert von 46 db vorgeschlagen. Gemessen wor-den sei ein Wert von 50 db. Dass lediglich der Normwert der DIN 4109 erf374llt sei, stelle einen Mangel der Mietsache dar. Die DIN 4109 solle lediglich vor unzumutbaren Bel344stigun-gen sch374tzen, w344hrend der Erwerber einer Wohnung in aller Regel eine Aus-f374hrung erwarte, die einem 374blichen Qualit344ts- und Komfortstandard entspre-che. Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei die DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regel der Technik zu gelten, soweit es um die Einhaltung des 374blichen Komfortstandards oder eines Zustands gehe, in dem die Bewohner "im allgemeinen Ruhe f344nden". Diese in einer Baustreitigkeit ergangenen Ausf374hrungen seien auch auf eine Mietsache 374bertragbar. 8 Nicht nur der Bauherr oder Erwerber, sondern auch der Mieter erwarte regelm344337ig - sofern nichts anderes vereinbart worden sei - eine Beschaffenheit mittlerer Qualit344t und nicht eine solche, die gerade die Grenze der Zumutbarkeit einhielte. Wenn die Wohnung eine solche Beschaffenheit nicht aufweise, liege schon wegen dieser Abweichung der tats344chlichen von der vertraglich voraus-gesetzten Beschaffenheit ein Mangel vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Wohnung aus technischer Sicht ohne weiteres mit einer entsprechenden Schalld344mmung habe ausgestattet werden k366nnen. Bei dem hier vorliegenden Neubau (Errichtung 2001/2002) sei dies allerdings zu erwarten gewesen. F374r das Vorliegen eines Mangels reiche es aus, dass der Trittschallschutz den An-forderungen technisch nicht gen374ge. 9 - 5 - II. 10 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 Da die vermietete Wohnung keinen zur Minderung f374hrenden Mangel (247 536 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufweist, steht den Kl344gern gegen die Beklagten gem344337 247 535 BGB ein Anspruch auf Zahlung der r374ckst344ndigen Miete f374r die Zeit von April 2006 bis Dezember 2007 in H366he von insgesamt 1.701 200 nebst Zinsen zu. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Mietwoh-nung sei wegen nicht ausreichender (Tritt-)Schalld344mmung mangelhaft. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsge-richts gen374gt die Schalld344mmung der vermieteten Wohnung der zur Zeit der Errichtung des Geb344udes geltenden DIN 4109 nach dem Stand von 1989. Auf einen dar374ber hinausgehenden Schallschutz haben die Beklagten keinen An-spruch. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauvertragsrecht orientiert, ist es nicht ma337geblich, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Geb344udes ein im Ver-h344ltnis zur DIN 4109 erh366hter Schallschutz aus baulicher Sicht zu erwarten ge-wesen w344re und technisch ohne weiteres h344tte verwirklicht werden k366nnen. Die dahin gehende Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht (BGHZ 172, 346; 181, 225) ist auf das Wohnraummietrecht nicht 374bertragbar. 1. Ein Mangel einer Mietwohnung, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgem344337en Gebrauch aufhebt oder mindert, ist eine f374r den Mieter nachteilige Abweichung des tats344chlichen Zustands der Mietsache vom vertrag-lich geschuldeten Zustand. Ma337stab f374r diese Beurteilung sind - wie das Beru-fungsgericht zutreffend gesehen hat - in erster Linie die Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659, Tz. 11; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Tz. 9; vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II 1). Ver- 12 - 6 - tragliche Vereinbarungen 374ber Art und Umfang des Trittschallschutzes der ver-mieteten Wohnung oder 374ber deren L344rmfreiheit sind nach den von der Revisi-on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier jedoch nicht getroffen worden. 2. Fehlt es an Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich f374r den vereinbarten Nutzungs-zweck - hier die Nutzung als Wohnung - eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allge-meinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten R344ume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen 374blich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Geb344udes, aber auch die H366he der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu ber374cksichtigen (Senatsurteile vom 23. September 2009, aaO, Tz. 11; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb). Gibt es zu bestimmten An-forderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist nach der Recht-sprechung des Senats (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grunds344tzlich der bei Errichtung des Geb344udes geltende Ma337stab anzulegen (Senatsurteile vom 26. Juli 2004, aaO; vom 6. Oktober 2004, aaO; vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 10; vom 23. September 2009, aaO). 13 Dabei verkennt der Senat nicht, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGHZ 139, 16, 19). DIN-Normen k366nnen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter diesen zur374ckbleiben (BGHZ 172, 346, Tz. 32). Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig aner- 14 - 7 - kannt sind (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdnr. 1459 ff.). Die An-forderungen an den Schallschutz unterliegen einer dynamischen Ver344nderung (BGHZ, 172, aaO). So bleiben die DIN-Normen oftmals hinter der technischen Entwicklung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die sich in st344ndigem Fluss befinden, zur374ck (Boldt, NJW 2007, 2960, 2962). Zudem stellt die - hier einschl344gige - DIN 4109 nach ihrer Zweckbestimmung lediglich den Mindest-standard an Schallschutz dar, durch den Menschen in Aufenthaltsr344umen vor unzumutbaren Bel344stigungen durch Schall374bertragung gesch374tzt werden sol-len. Vor diesem Hintergrund hat der f374r das Werkvertragsrecht zust344ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass f374r eine im Jahr 1997 fertig gestellte Doppelhaush344lfte der hierf374r geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach dem Stand von 1989 nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, soweit durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, ihrerseits den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausf374hrung h366here Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben (BGHZ 172, 346, Tz. 29, 31, 32; vgl. auch BGHZ 181, 225, Tz. 12 ff.). Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist danach in erster Linie durch Auslegung des Bauvertrags zu ermitteln. Ergibt die Gesamtabw344gung aller Um-st344nde, dass der Erwerber aufgrund der Baubeschreibung erwarten kann, dass der Bauunternehmer den Schallschutz nach den zur Zeit der Abnahme gelten-den anerkannten Regeln der Technik herstellt, 344ndert sich daran nichts, wenn im Vertrag zus344tzlich ein Hinweis auf die Schalld344mmung nach der DIN 4109 erfolgt. Ein solcher Verweis ist dann redlicherweise lediglich dahin zu verste-hen, dass ein entsprechender Schallschutz nur versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik ist (BGHZ 181, 225, Tz. 14). 15 - 8 - 16 Diese f374r das Bauvertragsrecht entwickelten Grunds344tze lassen sich nicht auf das Wohnraummietrecht 374bertragen. Es gibt hier - anders als beim Bauvertrag - regelm344337ig schon keine Parteivereinbarung 374ber die Bauweise des Mietobjekts. Insbesondere liegt dem Mietverh344ltnis in aller Regel keine Baubeschreibung oder vergleichbare Beschaffenheitsvereinbarung zugrunde, aus der sich gegen374ber dem Mindeststandard der DIN 4109 erh366hte Anforde-rungen an den Schallschutz ergeben k366nnten. Im Mietverh344ltnis sind in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien 374ber die Sollbe-schaffenheit der Wohnung ma337geblich, die vom Vermieter bei 334bergabe einzu-halten und 374ber die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhal-tung bestimmter technischer Normen bei 334bergabe wie bei einem Bauwerk (Rodegra, WuM 2009, 151, 154). Dar374ber hinaus hat der Vermieter - anders als der Bauunternehmer - w344hrend der gesamten Dauer des Mietverh344ltnisses f374r Sachm344ngel Gew344hr zu leisten (247247 536 bis 536d BGB), ohne dass er in jedem Fall auf die tats344chliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat. Ohne entspre-chende vertragliche Regelung hat der Mieter daher regelm344337ig keinen An-spruch auf einen gegen374ber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Geb344udes geltenden DIN-Norm erh366hten Schallschutz (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, aaO, unter II 1; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 536 BGB, Rdnr. 28). III. Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist da-her aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies 17 - 9 - f374hrt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden amtsgerichtlichen Ur-teils durch Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 27.02.2008 - 10 C 288/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.03.2009 - 6 S 84/08 -
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