BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/09 Verk374ndet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 147 Abs. 2; 308 Nr. 1 ZPO 247247 411 Abs. 4; 492 Abs. 1 a) Bei finanzierten und beurkundungsbed374rftigen Vertr344gen, deren Abschluss eine Bonit344tspr374fung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerkl344rung regelm344337ig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (247 147 Abs. 2 BGB). b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schl374ssige Annahmeerkl344rung setzt grund-s344tzlich das Bewusstsein voraus, dass f374r das Zustandekommen des Vertrages zumindest m366glicherweise noch eine Erkl344rung erforderlich ist. c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen zu einer Haftung nach den Grunds344tzen eines Verschuldens bei Vertrags-schluss f374hren; von dem Schutzzweck der Regelung des 247 308 Nr. 1 BGB erfasst sind jedoch nur solche Sch344den, die gerade und lediglich durch die 374berlange Bin-dung des Vertragspartners verursacht worden sind. d) Das Verstreichenlassen einer im selbst344ndigen Beweisverfahren nach 247247 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist f374hrt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Rich-ter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 2. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in H366he von 108.200 200 zum Nachteil des Kl344gers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. M344rz 2008 auf die Berufung des Kl344gers abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 108.200 200 zu zahlen Zug um Zug gegen R374ckgabe und R374ck374ber-tragung der Eigentumswohnung Nr. 10, L. stra337e / T. -Stra337e in O. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O. , Blatt 12867, Gemarkung S. , Flur 24, Flurst374ck 1301. Im 334brigen bleibt die Berufung zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger 6 % und die Beklagte 94 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Wie-dereinsetzung, die der Kl344ger alleine tr344gt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Am 4. Mai 2004 gab der Kl344ger gegen374ber der Beklagten ein notariell be-urkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. Danach sollte der Kauf unter Ausschuss der Haftung f374r Sachm344ngel erfolgen und das Angebot bis zum 30. September 2004 bindend sein. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2004 erkl344rte die Beklagte die Annahme des Angebotes. Nach Zahlung des Kaufpreises von 108.200 200 und erkl344rter Auflassung wurde der Kl344ger als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 erkl344rte der Kl344ger die Anfechtung des Kaufvertrages und st374tzte diese u.a. auf von der Beklagten angeblich arglistig verschwiegene M344ngel. Davon abgesehen ist es nach Auffassung des Kl344gers schon nicht zu einem Vertrags-schluss gekommen. Die in dem Angebot enthaltene Annahmefrist sei als All-gemeine Gesch344ftsbedingung zu qualifizieren und als solche wegen zu langer Bindungsfrist unwirksam. 1 Das Landgericht hat die 226 auf R374ckzahlung des Kaufpreises von 108.200 200 und auf Erstattung von Erwerbsnebenkosten in H366he von insgesamt 6.500 200 Zug um Zug gegen R374ck374bereignung und R374ckgabe der Wohnung ge-richtete 226 Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen An-trag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unbegr374ndet. Zwischen den Par-teien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei k366nne offen bleiben, ob die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist gem344337 247 308 Nr. 1 BGB unwirksam sei und ob der Kl344ger mit einer Annahme seines Angebots sie- 3 - 4 - ben Wochen nach dessen Annahme noch unter regelm344337igen Umst344nden habe rechnen m374ssen (247 147 Abs. 2 BGB). Denn jedenfalls sei die Annahmerkl344rung der Beklagten vom 22. Juni 2004 als neues Angebot anzusehen (247 150 Abs. 1 BGB), das der Kl344ger konkludent durch die vollst344ndige Zahlung des Kaufprei-ses angenommen habe. Der Mangel der fehlenden Beurkundung dieser An-nahmeerkl344rung sei nach 247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geheilt. Die von dem Kl344-ger erkl344rte Anfechtung greife nicht durch. Das Vorliegen einer arglistigen T344u-schung habe der Kl344ger nicht bewiesen. II. Das angefochtene Urteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Wesentlichen nicht stand. 4 1. Soweit der Kl344ger die R374ckzahlung des Kaufpreises von 108.200 200 Zug um Zug gegen R374ck374bereignung und R374ckgabe der Eigentumswohnung ver-langt, hat das Berufungsgericht einen Anspruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Kl344ger hat den Kaufpreis an die Beklagte ohne Rechtsgrund geleistet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwi-schen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen. 5 a) Zu einer Annahme des notariellen Angebots vom 4. Mai 2004 ist es nicht gekommen. Zwar hat die Beklagte dessen Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erkl344rt. Die Klausel 374ber die Bindungsfrist ist jedoch nach 247 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemessen an den dann nach 247 306 Abs. 2 BGB eingreifenden Vorgaben des 247 147 Abs. 2 BGB ist die Annahme zu sp344t erkl344rt worden. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen (247 146 BGB). 6 aa) Der Inhaltskontrolle nach 247 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Ver-tragsbedingungen, die f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorformuliert sind und die 7 - 5 - eine Vertragspartei der anderen stellt (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Vertr344gen zwischen Unternehmern (247 14 BGB) und Verbrauchern (247 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kl344ger abge-gebenen Angebots gilt nach 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst 247 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsab-schlussklauseln, die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalit344t des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudin-ger/Coester-Waltjen, BGB [2006], 247 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, 247 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. M344rz 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.). Unter Ber374cksichtigung der f374r den Vertragsgegenstand typischen Umst344nde ergibt die Abw344gung der Interessen der Verhandlungspartner (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. M344rz 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; Stau-dinger/Coester-Waltjen, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl., 247 308 Nr. 1 Rdn. 10 ff.) vorliegend, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und drei Wochen den K344ufer unangemessen lang in seiner Dispositionsfreiheit beeintr344chtigt und daher nach 247 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Geht eine Bindungsfrist 226 wie hier 226 wesentlich 374ber den in 247 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus 226 dieser ist bei dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung regelm344337ig mit vier Wochen zu bemessen (dazu unten cc (1)) 226, stellt dies nur dann keine unangemessene Beeintr344chtigung dar, wenn der Verwender hierf374r ein schutzw374rdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zur374ckstehen muss (BGH, Urt. v. 6. M344rz 1986, III ZR 234/84, aaO). 8 - 6 - Auf dieser Grundlage kann die in dem Angebot enthaltene Bindung von vier Monaten und drei Wochen keinen Bestand haben. Es sollte ein typischer Kaufvertrag 374ber eine bereits fertig gestellte Wohnung geschlossen werden. Dass der Kl344ger Sonderw374nsche geltend gemacht h344tte, deren Abkl344rung einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert h344tte, ist nicht ersichtlich. Zwar war die Beklagte dem Kl344ger auch bei der Finanzierung behilflich. Dieser Umstand und die damit einhergehende Bonit344tspr374fung 226 so sie 374berhaupt erst nach der Ab-gabe des Angebots vorgenommen worden sein sollte 226 vermag jedoch eben-falls nicht die hier in Rede stehende Bindungsfrist zu rechtfertigen. Das gilt zu-mindest grunds344tzlich auch f374r die erforderliche Abkl344rung der eigenen Erf374l-lungsf344higkeit des Verk344ufers etwa unter dem Blickwinkel einer bei Zustande-kommen des Vertrages notwendig werdenden Pfandfreistellung (dazu unten cc (1)). Denn solche Umst344nde wiegen die 374ber das Ma337 des 247 147 Abs. 2 BGB hinausgehende Einschr344nkung der Dispositionsfreiheit des K344ufers in der Regel nicht auf. Solange dieser gebunden ist, kann er von g374nstigeren Angeboten regelm344337ig keinen Gebrauch machen, w344hrend der Verk344ufer in jeder Hinsicht frei bleibt. 9 bb) Die durch die Unwirksamkeit der Bindungsfrist entstandene L374cke kann nicht im Wege erg344nzender Vertragsauslegung geschlossen werden, weil die Bindungsklausel als Vertragsabschlussklausel nicht Gegenstand eines Ver-trages war. Eine sinnentsprechende Anwendung dieser Grunds344tze scheitert schon daran, dass deren l374ckenschlie337ende Heranziehung nur in Betracht kommt, wenn das nach 247 306 Abs. 2 BGB zugrunde zu legende Gesetzesrecht das Vertragsgef374ge v366llig einseitig zu Gunsten des Kunden versch366be (vgl. BGHZ 137, 153, 157; Senat, Urt. v. 16. April 2010, V ZR 175/09, Rdn. 23; je-weils m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Mit der Regelung des 247 147 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt auch f374r Konstellatio-nen der vorliegenden Art angemessen austariert. 10 - 7 - cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeit-punkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der An-nahmeerkl344rung unter regelm344337igen Umst344nden erwartet werden darf. Die nach objektiven Ma337st344ben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbr374ster, BGB, 12. Aufl., 247 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit f374r die 334ber-mittlung des Antrages an den Empf344nger, dessen Bearbeitungs- und 334berle-gungszeit sowie der Zeit der 334bermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudin-ger/Bork, BGB [2003], 247 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbr374ster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erkl344rung und nicht erst mit deren Zu-gang bei dem Empf344nger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, 247 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu sp344t erkl344rt worden. 11 (1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbed374rftigen Vertr344gen, deren Abschluss regelm344337ig eine Bonit344tspr374fung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerkl344rung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen er-wartet werden (vgl. auch v. Westphalen in L366we/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, 247 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bautr344gervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; gro337z374giger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamber-ger/Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, 247 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cre-mer/Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen ab-sehbarer Verz366gerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; M374nchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., 247 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verst344ndiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden 204nicht ganz ungef344hrlichen Schwebezustandes223 (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier je-doch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsa-cheninstanzen, das eine solche Annahme rechtfertigen w374rde. Zu diesbez374gli-chem Vortrag w344re sie jedoch 226 auch wenn der Kl344ger f374r das Vorliegen eines 12 - 8 - rechtsgrundlosen Erwerbs nach 247 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweis-pflichtig ist 226 jedenfalls nach den Grunds344tzen der sekund344ren Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegr374ndung ma337geblich auch auf die versp344tete Annahme des Angebots gest374tzt worden ist. Besondere abseh-bare Verz366gerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des An-gebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch inner-halb der Bindungsfrist des 247 147 Abs. 2 BGB liege. Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Wohnungsgrundb374cher noch nicht angelegt waren, zur Durchf374hrung des Kaufvertrages eine Freistellung des Objektes von Grundpfandrechten erfolgen musste und der Kl344ger bei der Ab-gabe des Angebots beide Umst344nde in Rechnung stellte, rechtfertigt dies keine Verl344ngerung des regelm344337igen Annahmezeitraumes. Denn innerhalb dieses Zeitraumes musste die Beklagte nicht ihre Erf374llungsf344higkeit herstellen, son-dern sich nur dar374ber klar werden, ob sie gewillt und in der Lage sein w374rde, den Kaufvertrag entsprechend den darin vereinbarten Modalit344ten zu erf374llen. Daf374r, dass diese Abkl344rung vorliegend mit besonderen und auch f374r den Kl344-ger absehbaren Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht zeitnah m366glich war, ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob eine l344ngere Bindungsfrist bei Bautr344-gervertr344gen anzuerkennen ist (bejahend etwa OLG N374rnberg AGBE I 247 10 Nr. 5; LG Frankfurt AGBE II 247 10 Nr. 19; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], 247 308 Nr. 1 Rdn. 11; Blank, Bautr344gervertrag, Rdn. 1160; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 333; Walchsh366fer WM 1986, 1041, 1044; verneinend: v. Westphalen in L366we/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., 1983, 247 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bautr344gervertrag, 6. Aufl., Rdn. 172), erscheint zweifelhaft, stellt sich hier jedoch nicht. 13 (2) Ob die von dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots laufende und aus der Warte eines verst344ndigen Offerenten zu beurteilende (vgl. Motive, Bd. 1 S. 170; M374nchKomm-BGB/Kramer, aaO, 247 147 Rdn. 6) Bindungsfrist von vier 14 - 9 - Wochen eingehalten worden ist, hat das Berufungsgericht 226 von seinem Stand-punkt folgerichtig 226 nicht gepr374ft. Diese Pr374fung kann der Senat nachholen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Sie f374hrt zur Verneinung der Frage. Notariell beurkundet wurde das Angebot am 4. Mai 2004. Wie sich aus 247 13 des angebotenen Kaufvertrages ergibt, war die 334bersendung Sache des Notars. Damit hatte der Kl344ger mit der Erkl344rung des Angebots vor dem Notar alles aus seiner Sicht Erforderliche getan. Da Notare zu einer z374gigen Abwicklung ihrer Amtsgesch344fte gehalten sind (Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 19 Rdn. 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1978, VI ZR 171/77, DNotZ 1979, 311, 312 f.), konnte und durfte der Kl344ger davon ausgehen, dass das befristete Angebot alsbald 374bersandt werden w374rde. Vor diesem Hinter-grund war die erst am 22. Juni 2004 erkl344rte Annahme versp344tet. Da es nach 247 147 Abs. 2 BGB nur auf die Zeit ankommt, unter der der Antragende den Ein-gang der Antwort unter regelm344337igen Umst344nden erwarten darf, g344lte dies selbst dann, wenn das Angebot den Adressaten 226 wof374r hier indessen nichts ersichtlich ist 226 ungew366hnlich sp344t erreicht haben sollte (vgl. nur M374nchKomm-BGB/Kramer, aaO; Staudinger/Bork [2003], 247 147 BGB Rdn. 11). dd) Soweit vertreten wird, ein Angebot erl366sche nicht nach Ablauf der Bin-dungsfrist, sondern sei lediglich frei widerruflich und k366nne auch nach Ablauf der Annahmefrist noch angenommen werden (so Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335), steht diese Auffassung in klarem Widerspruch zu der Regelung des 247 146 BGB. In 334bereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte (vgl. Motive Bd. 1, S. 168) und dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift erlischt ein nicht rechtzeitig nach den 247247 147 bis 149 BGB angenommenes Angebot. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das Erl366schen des Antrages nicht nur die Bindung des Antragenden nach 247 145 BGB beseitigt, sondern dazu f374hrt, dass der Antrag nicht mehr angenommen werden kann; dieser ist nicht mehr existent (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1164; ebenso etwa Erman/Armbr374ster, aaO, 247 146 Rdn. 4; 15 - 10 - M374nchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., 247 146 Rdn. 3; vgl. auch Thode, ZNotP 2005, 162, 165 mit weiteren Argumenten). b) Eine Annahme der nach 247 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gelten-den versp344teten Annahmeerkl344rung durch Schweigen (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. Januar 1951, II ZR 46/50, NJW 1951, 313; Urt. v. 6. M344rz 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1809) kommt bei besonders bedeutsamen Rechtsge-sch344ften, wozu beurkundungsbed374rftige Grundst374cksgesch344fte geh366ren, schon nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1185 m.w.N.). 16 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den Um-st344nden des Falles auch nicht die Zahlung des Kaufpreises als schl374ssige An-nahmeerkl344rung gewertet werden. Die gegenteilige tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374f-bar, in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Die Revision r374gt n344mlich zu Recht, dass der Kl344ger nicht nur mit der Berufungsbegr374ndung die versp344tete Annahme des Vertragsangebots geltend gemacht, sondern mit weiterem Schriftsatz vom 19. M344rz 2009 nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung dar-auf hingewiesen hat, die Wertung der Kaufpreiszahlung als Vertragsannahme scheitere daran, dass die Parteien damals davon ausgegangen seien, der Ver-trag sei bereits wirksam geschlossen worden. Da grunds344tzlich davon auszu-gehen ist, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22 , 267 , 274 ; 65, 293, 295; 88 , 366 , 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300) 226 das gilt auch f374r Rechtsausf374hrun-gen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz 226, kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass es von dem unzutreffenden Rechtssatz ausgegan-gen ist, die W374rdigung eines Verhaltens als schl374ssige Annahmeerkl344rung komme auch dann in Betracht, wenn die Parteien der Auffassung sind, der Ver-trag sei bereits zustande gekommen. 17 - 11 - Die Qualifizierung eines Verhaltens als schl374ssige Annahmeerkl344rung setzt das Bewusstsein voraus, dass f374r das Zustandekommen des Vertrages zumindest m366glicherweise noch eine Erkl344rung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; ferner Senat BGHZ 110, 220, 222; 138, 339, 348). Der Erkl344rende muss zumindest Zweifel an dem Zustandekommen des Vertrages haben (vgl. Senat 138, 339, 348; ferner BGH, Urt. v. 26. M344rz 2003, IV ZR 222/02, NJW 2003, 1594, 1595; Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 61; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1397). Soweit einem tats344chlichen Verhalten auch ohne ein sol-ches Erkl344rungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wir-kungen einer Willenserkl344rung beigelegt werden (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171 , 177), geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein sich in missverst344ndlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt h344tte erkennen und vermeiden k366nnen, dass die in seinem Verhalten liegende 304u337erung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl344rung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empf344nger sie auch tats344chlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, aaO, m.w.N.). Danach scheidet eine W374rdigung der Zahlung als eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserkl344rung aus. Beide Parteien gingen bei Zahlung des Kaufpreises von einem Vertragsschluss und damit da-von aus, dass der Kl344ger mit der Zahlung lediglich den vermeintlich zustande gekommen Vertrag erf374llen wollte. Dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sein k366nnte, ist erstmals im Berufungsrechtszug und nur auf der Grundlage ei-ner neuen rechtlichen Bewertung geltend gemacht worden. 18 2. Im 334brigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu Recht best344tigt. Dem Kl344ger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein An-spruch auf Erstattung der Erwerbsnebenkosten (Grundsteuer nebst S344umnis-zuschlag, Notar- und Grundbuchkosten sowie sonstige Kosten) zu. 19 - 12 - a) Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer bereicherungsrechtli-chen Haftung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor. 20 aa) Dass Bereicherungsanspr374che mit Blick auf Erwerbsnebenkosten nur in Betracht kommen, wenn dadurch nicht die aus der Saldotheorie folgende Ri-sikoverteilung unterlaufen wird, hat der Senat bereits entschieden. Danach k366nnen nur solche Aufwendungen kondiziert oder in die bereicherungsrechtli-che R374ckabwicklung einbezogen werden, f374r die der andere Teil nach den Vor-schriften zu dem fehlgeschlagenen Gesch344ft oder nach dem Willen der Ver-tragsschlie337enden das Entreicherungsrisiko tragen sollte (Senat BGHZ 116, 251, 255 f.). Das ist jedoch bei den Beurkundungs- und Grundbuchkosten nach der Wertung des 247 448 Abs. 2 BGB nicht der Fall (Senat, aaO, zu 247 449 a.F.). Da auch Grunderwerbssteuern unter die genannte Vorschrift fallen (vgl. nur Erman/Grunewald, aaO, 247 448 Rdn. 6; Palandt/Weidenkaff, aaO, 247 448 Rdn. 7; jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso M374nchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., 247 448 Rdn. 11; a.A. zu 247 449 BGB a.F. Griwotz, NJW 2000, 2646, 2647), gilt insoweit nichts anderes. 21 bb) Soweit der Kl344ger 226 entgegen den Verf374gungen des Landgerichts vom 26. Juli und 8. August 2007 226 Nebenkosten in H366he von 1.715 200 nicht spezifi-ziert hat, ist der Senat schon nicht zu der Pr374fung der bereicherungsrechtlichen Relevanz in der Lage. 22 b) Anspr374che nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertrags-schluss (247247 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) scheiden ebenfalls aus. 23 aa) Allerdings entspricht es st344ndiger Rechtsprechung, dass die Verwen-dung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu einer Haftung nach der genannten Anspruchsgrundlage f374hren kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1984, III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; Urt. v. 12. November 1986, VIII ZR 280/85, NJW 1987, 639, 640 m.w.N.; Urt. v. 27. Mai 2009, VIII ZR 24 - 13 - 302/07, NJW 2009, 2590; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 251, 257). Zu erstatten sind jedoch nur Sch344den, die gerade durch die Unwirksamkeit der Klausel ver-ursacht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987, VII ZR 358/86, NJW 1988, 197, 198). Ersatzf344hig sind nur solche Sch344den, deren Realisierung die verletzte Norm verhindern soll. Die Sch344den m374ssen innerhalb des Schutz-zwecks der Norm liegen (vgl. nur Palandt/Gr374neberg, aaO, vor 247 249 Rdn. 29 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Mit der Vorschrift des 247 308 Nr. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht in unangemessener Weise in seiner Dispositionsfreiheit beschnitten wird. Dieser soll lediglich vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich aus einer zu langen Annahmefrist ergeben (Dammann in Wolf/L./P., aaO, 247 308 Nr. 1 Rdn. 1). Von dem Schutzzweck der Regelung erfasst sind daher nur solche Sch344den, die gerade und lediglich durch die 374berlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (et-wa Finanzierungskosten, die aus der zu langen Bindungsfrist resultieren). So liegt es bei den hier geltend gemachten Aufwendungen jedoch nicht. Diese sind nicht Ausdruck einer unangemessenen Beschneidung der Dispositionsfreiheit des Kl344gers, sondern beruhen alleine auf dessen fr374herer Annahme, infolge der Annahmeerkl344rung der Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. 25 bb) Soweit der Kl344ger behauptet, die Beklagte habe M344ngel des Kaufob-jekts arglistig verschwiegen, scheidet eine Haftung aus Verschulden bei Ver-tragsschluss ebenfalls aus. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kl344ger insoweit als beweisf344llig angesehen hat. 26 (1) F374r das Vorliegen von M344ngeln, die Gegenstand einer Aufkl344rungs-pflicht sein sollen, tr344gt der Kl344ger nach allgemeinen Grunds344tzen die Beweis-last (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Beklagte eine im selbst344ndigen Be-weisverfahren nach 247247 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist zur 27 - 14 - Stellungnahme hat verstreichen lassen (a.A. OLG D374sseldorf, Urt. v. 14. Januar 1988, 10 U 98/87, juris, Rdn. 10). Ein solcher Versto337 gegen die Prozessf366rde-rungspflicht (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz, BT-Drucks. 11/3621, S. 41) hat keine materiellrechtli-chen Auswirkungen (vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, 247 282 Rdn. 7). Er bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern kann lediglich dazu f374hren, dass die Partei in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit Einw344nden ver-fahrensrechtlich ausgeschlossen wird (247 411 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 247 296 Abs. 1, 4 ZPO). Von der M366glichkeit der Zur374ckweisung versp344teten Vorbringens hat das Berufungsgericht jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es die erst im Klageverfahren erhobenen Einw344nde zum Anlass genommen, den Sachverst344ndigen erg344nzend anzuh366ren. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass die Zulassung versp344teten Vorbringens in den Tatsacheninstanzen nicht mehr durch das Revisionsgericht beseitigt wer-den kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1999, XI ZR 137/98, NJW 1999, 2269, 2270; BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896 f.; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; BGH, Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 f.). Dass das selbst344ndige Beweisverfahren, in dem die Beklagte gegen die Prozessf366rderungspflicht versto337en hat, bereits abgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach 247 493 Abs. 1 ZPO steht die Beweiserhe-bung im selbst344ndigen Beweisverfahren einer Beweisaufnahme vor dem Pro-zessgericht gleich. Dass diese Gleichstellung auch f374r pr344klusionsrelevantes Verhalten gilt, wird durch 247 492 Abs. 1 ZPO best344tigt. Die Norm verweist auf die f374r die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht geltenden Normen und damit auch auf die Regelungen der 247247 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 u. 4 ZPO. 28 (2) Verfahrensr374gen gegen die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht erhoben. 29 - 15 - 3. Der zuerkannte Betrag ist nicht zu verzinsen. Der Verpflichtung zur Zah-lung von Prozesszinsen nach 247247 818 Abs. 4, 291 BGB steht das Zur374ckbehal-tungsrecht der Beklagten entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1971, VII ZR 3/69, NJW 1971, 615, 616 m.w.N.). 30 III. Da die Sache auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur End-entscheidung reif ist, hat der Senat den Rechtsstreit nach 247 563 Abs. 3 ZPO abschlie337end entschieden. 31 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 4 ZPO. 32 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 233/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-12 U 56/08 -
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