BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 85/11 vom 3 . September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Broc kmöller beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , nachdem die Fra ge, ob eine Fristenreg e- lung, wie sie in Nr. 2.1.1 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliege n- den AUB der Beklagten enthalten ist, den Anforderungen des Tran s- parenzgebotes genügt, durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 (IV ZR 39/11) entschieden worden ist. Ferner erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision s- gerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen . Der Senat hat die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.08.2010 - 3 O 151/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2011 - 8 U 172/10 -
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