BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/12 Verkündet am: 30. Juli 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsena t des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO , in dem Schriftsätze bis zum 23. Juli 2014 eingereicht werden konnten , für Recht erkannt: Die Revision der Kläger seite gegen das Urteil des 7 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, s o- weit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist . Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwe rt wird auf 2.728,78 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rente nversich e- rung . Diese wurde unter Wahl einer monatlichen Prämienzahlung - au f- grund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2002 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antra g- stellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d . VN nicht in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a . F . belehrt. Im April 2009 kündigt e d. VN den Vertrag und der Ve r- sicherer zahlte den Rü ckkaufswert aus. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 erklärte d . VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf gemäß § 355 BGB . Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zins en abzüglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- dersp ruch noch erklär t werden können. Außerdem hätten die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach § § 355, 495 BGB a.F. w i- derrufen werden können , weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i . S . von § 499 Abs. 1 BGB a . F . handele. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwe r- fen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufung surteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint . Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widers pruchsrecht b e- lehrt. Der V ertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam gewo r- den. A uch ein Widerrufsrecht nach § 355 , § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht. B. Die R evision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet und einen daraus a b- geleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. 5 6 7 8 9 - 5 - Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelun gen der Europäischen Union entsprechen. Diese im Tenor und auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebot e- nen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revision s- zulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV Z R 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11 ; für BGHZ vorgesehen ). Der dem Bereich e- rungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldve r- hältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision inso weit auch in der Sache keinen Erfolg. D urch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile g e- klärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprä mien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltl i- chen Zahlungsaufschubs ist. C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F . normierten Jahresfrist rechtzeitig. 10 11 12 13 - 6 - a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen d es Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht ordnung s- gemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruch s- recht. Für ein en solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserkläru ng fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( I V ZR 76/11 , VersR 2014, 817, 819 ff. Rn. 19 - 34 ) entschieden und im Einzelnen b e- gründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzvers i- cherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch bel ehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen d a- zu Senatsurte il vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34 ). b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht e ntgegen (vgl. Senat surteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits 14 15 16 17 - 7 - vollständiger Leistungserbringung kommt eben falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). 2. Die ber eicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeu tung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). 18 19 - 8 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.06.2011 - 5 O 171/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.02.2012 - 7 U 166/11 - 20
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