BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/13 Verkündet am: 6. Dezember 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 25 Abs. 5 Ein Wohnungseigentümer u nterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind. BGH, Urteil vom 6. Dezembe r 2013 - V ZR 85/13 - LG Frankfurt am Main AG Rüsselsheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brüc kner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 13. Zivilkammer vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Pa rteien bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die der nahm. In der Eigentümerversammlung vom 26. März 2008 wurde unter TOP 6 erörtert, wie von Seiten der Eigentümergemeinschaf t auf die Klage zu reagieren m- i- digen und zur Durchsetzung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu beauftr a- gen. Zudem wurde die Hausverwaltung beauftragt, dem Rechtsanwalt eine ü b- liche Prozessvollmacht zu erteilen. 1 - 3 - Die Klägerin zu 1, die zugleich als Vertreterin des Klägers zu 2 auftrat, stimmte jeweils mit nein. Die Nein - Stimme des Klägers zu 2 wurde im Hinblick auf den Stimmrechtsausschluss nicht gewertet. Die Kläger wollen den unter TOP 6 gefassten Beschluss für ungültig e r- klären und das Abstimmungsergebnis mit zwei Ja - und zwei Nein - Stimmen feststellen lassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landg e- richt die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihr Klageziel we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei in entsprechender Anwe n- d ung des § 25 Abs. 5 WEG von der Ausübung seines Stimmrechts ausg e- schlossen gewesen. Die Vorschrift erfasse den vorliegenden Fall unmittelbar nicht. Allerdings liege eine regelungsbedürftige Lücke vor. Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband habe es einer Regelung für eine Interessenkollision auf Seiten der beklagten Partei nicht bedurft. Da die Miteigentümer als einzelne Personen verklagt worden seien, sei es dem kl a- genden Eigentümer nicht möglich gewesen, auf deren Prozessführung Ein fluss zu nehmen. Das habe sich nunmehr geändert. Bei der Mitwirkung eines gegen den Verband klagenden Mitglieds an der auf das Verfahren bezogenen Wi l- lensbildung bestehe die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung des Streits erschwert oder gar verhindert werde. In derartigen Fällen sei kein wesentlicher Unterschied zu den in § 25 Abs. 5 WEG geregelten Fällen erken n- bar, so dass die Vorschrift entsprechend angewendet werden müsse. 2 3 4 - 4 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stan d. Der Beschluss vom 26. März 2008 ist zu TOP 6 mit dem vom Versam m- lungsleiter festgestellten und verkündeten Beschlussergebnis gefasst worden. Für den Antrag, sich gegen die Klage zu verteidigen und einen Rechtsanwalt zu bestellen, fand sich die nach § 21 Abs. 3 WEG erforderliche Mehrheit, weil der Kläger entsprechend § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen war. 1. Das Berufungsgericht geht zunächst rechtsfehlerfrei davon aus, dass § 25 Abs. 5 WEG eine ausfüllungsbedürftige Lücke insoweit en thält, als der Fall eines Rechtsstreits zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und e i- nem Wohnungseigentümer nicht genannt wird. a) Nach § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer u.a. dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleit ung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Die Vorschrift berücksichtigt nicht, dass auch die Wohnungseigentümergemei n- schaft als Verband nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähig ist und es damit wie hier zu Recht sstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseige n- tümer und einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann. Hierbei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG, die seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgese tzes vom 15. März 1951 u n- verändert geblieben ist, ist nach der Anerkennung der (Teil - )Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) und ihrer Normierung durch das Gesetz zur Ä n- derung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2007 (BGBl. I 2007, 370) nicht an die neue Rechtslage angepasst worden. Dies 5 6 7 8 - 5 - stellt jedoch keine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dahingehend dar, dass § 25 Abs. 5 WEG bei einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern nicht zur Anwendung kommen soll. Der G e- setzesbegründung (BT - Drucks. 16/3843, S. 24 ff.) lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Aufnahme dieses Tatbe standes in § 25 Abs. 5 WEG versehentlich unterblieben ist. b) Die dadurch entstandene Lücke ist durch eine entsprechende Anwe n- dung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört allerdings zu dem Kernbereich elementare r Mitgliedschaftsrechte (Senat, Urteil vom 10. Deze m- ber 2010 V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 10). Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten bildet, darf es nur au s- nahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Vorausse tzungen eing e- schränkt werden (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 mwN). § 25 Abs. 5 WEG sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB (OLG Karlsruhe, ZMR 1977, 343; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 26; Pauly, ZMR 2013, 13) kein allgemeines Stimmverbot bei jedweden Int e- ressenkollisionen vor (BayObLG, ZMR 2005, 561, 562; Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 86; jurisPK - BGB/Reichel - Scherer, 6. Aufl., § 25 Rn. 97; Staudinger/Bub, BGB, [2005], § 25 WEG Rn. 266; Vandenho uten in Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 183; Gottschalg, NZM 2012, 271, 272), sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle. Das schließt aber nicht aus, die Norm in Fä llen, in denen sich der Wohnungseigentümer e i- nem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den geset z- lich festgelegten Tatbeständen identisch ist, entsprechend anzuwenden (vgl. zu § 47 Abs. 4 GmbH: BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 II Z R 73/85, BGHZ 97, 9 10 - 6 - 28, 33; Urteil vom 10. Februar 1977 II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 50 mwN). So liegt der Fall hier. Zweck des in § 25 Abs. 5 WEG geregelten Stimmverbots ist e s, zu ve r- hindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gericht e- ten Prozessführung Einfluss nehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 V ZR 56/11, BGHZ 191, 198 Rn. 11 mwN). Bei einer Mitwirkung des b e- klagten Wohnungseigentü mers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbi l- dung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sac h- gerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstä n- de erschwert oder gar verhindert würde, sei es, dass sc hon keine Klage erh o- ben würde, sei es, dass sachgerechte Anträge nicht gestellt würden oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben würde. Daher scheidet eine Beteiligung an der Abstimmung über alle B e- schlussgegenständ e aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, w o- runter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Bee n- digung fallen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 V ZR 56/11, aaO Rn. 11 mwN). Dieselbe Gefahr besteht, wenn sich in einem Rechtsstreit die Gemei n- schaft und ein Wohnungseigentümer gegenüber stehen. Ein sachgerechter Grund, diesen Fall anders zu behandeln, als jenen, in dem die anderen Wo h- nungseigentümer K lage gegen einen Wohnungseigentümer erheben wollen, ist nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht geht weiterhin rechtsfehlerfrei davon aus, dass auch ein Wohnungseigentümer, der als Kläger einen Rechtsstreit gegen die Eigentümergemeinschaft führt, ei nem Stimmverbot unterliegt, wenn es um die 11 12 - 7 - Willensbildung der Gemeinschaft über die zu ergreifenden verfahrensrechtl i- chen Maßnahmen geht. a) Der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG deutet auf den ersten Blick zwar darauf hin, dass sich der von dem Stim mverbot betroffene Wohnungse i- gentümer in der Rolle des Beklagten oder des Antragsgegners befinden muss (vgl. Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Rn. 772). Mit der redaktionellen Fassung der Vorschrift ist aber keine entsprechende B e- schrän kung des Anwendungsbereichs des Stimmverbots beabsichtigt gewesen (vgl. MünchKomm - BGB/Reuter, 6. Aufl., § 34 Rn. 13 zu vergleichbaren Form u- lierungen in § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG). Dies belegen sowohl historisc he als auch systematische Gesichtspunkte. Weitnauer, der maßgebend an der Entstehung des Wohnungseigentumsgese t- zes beteiligt war, hebt in der 1951 erschienenen Kommentierung hervor, dass § 25 Abs. 5 WEG dem § 34 BGB nachgebildet ist (Weitnauer/Wirths, WEG, 1. Aufl. 1951, § 25 Rn. 7). Nach § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied u.a. vom Stim m- i- § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG eine hiervon abweichende Formulierung. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend ein sachlicher Unterschied. Die Abwehr von Anspr ü- chen eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft ist durchaus von dem in § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG verwandten Begriff der Erledigung dahingehend verstanden wird, dass sich die Eigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer als Parteien gegenüberstehen müssen. Ähnliches wird für die vergleichbar gefassten gesellschaftsrechtlichen Stimmverbote in § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG (Grigoleit/Herrler, AktG, 2013, § 136 Rn. 9; Grundmann in 13 14 - 8 - Großkomm AktG, 4. Aufl., § 136 Rn. 37; Hölters/Hirschmann, AktG, 2011, § 136 Rn. 19; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 136 Rn. 28), § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (MünchKomm - GmbHG, 2012, § 136 Rn. 185; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 126) und § 43 Abs. 6 GenG (Müller, GenG, 2. Aufl., § 43 Rn. 64) vertreten. Für eine weite Interpretation des Wortlaut s sprechen auch teleologische Gesichtspunkte. Die Gefahr, dass der mit der Wohnungseigentümergemei n- schaft streitende Wohnungseigentümer auf das Ob und Wie der Prozessfü h- rung der Gemeinschaft Einfluss nimmt, besteht unabhängig von der Verteilung der Parteir ollen. Wird die Gemeinschaft verklagt, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG zwar berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wo h- nungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung ein es sonstigen Rechtsnac h- teils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Erkenntnis - und Vollstreckungsverfa h- ren zu führen. Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümerg e- meinschaft in einem gegen diese gerichteten Verfahren gehört zur ordnung s- gemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, zu der er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW - RR 2012, 460 Rn. 22). Im Inn enverhältnis nehmen die in § 427 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäft s- führungsbefugnis (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 V ZR 241/12, NJW 2013, 3098, Rn. 1 5). Könnte der gegen die Gemeinschaft klagende Wohnungseigentümer an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung der Gemeinschaft mitwirken, bestünde daher wie der vorliegende Fall anschaulich belegt die Gefahr, dass 15 16 - 9 - sachgerechte, auf die Verteid igung gegen den geltend gemachten Anspruch bezogene Schritte unterbleiben und die Gemeinschaft hierdurch einen Schaden erleidet. Die Gefahr einer nicht an der ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern an privaten Sonderinteressen orientierten Einflussnahme auf d en Willensbi l- dungsprozess der Gemeinschaft ist so groß, dass die Annahme eines lediglich beweglichen Stimmverbots im Falle eines im konkreten Einzelfall festzustelle n- den Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2002 V ZB 30/02, BGH Z 152, 46, 60 ff.; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 25 Rn. 46; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 128) nicht ausreichend ist, um dieser effektiv zu begegnen. b) Selbst wenn man annähme, dass der Wortlaut des § 25 Abs . 5 Alt. 2 WEG nur den Aktivprozess der Gemeinschaft bzw. der übrigen Wohnungse i- gentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer erfasst, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift wäre dann aufgrund der identischen Int e- ressenlage auf einen Passivp rozess analog anzuwenden (vgl. zu § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG: Holzborn in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 136 Rn. 7; Münc h- Komm - AktG/Schröer, 2013, § 136 Rn. 14; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG, 2. Aufl., § 136 Rn. 13; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlic her Stim m- rechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 217). 3. Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei davon ausgega n- gen, dass bei Vorliegen eines Stimmverbots für den Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 von der ihr erteilte n Vollmacht keinen Gebrauch machen konnte. Liegen die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, so kann der betroffene Wohnung s- eigentümer auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts b e- vollmächtigten, da er keine Rechtsmacht zur Ausübung übertrag en kann, die ihm selbst nicht zusteht (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1983, 175 f.; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl, § 25 Rn. 151; Vandenhouten in Köhler, Anwalts - 17 18 - 10 - Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 194; Deckert, ZMR 2003, 153, 155). III. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 10.09.2008 - 3 C 386/08 (31) - LG Frankfurt am Main, Entsche idung vom 27.02.2013 - 2 - 13 S 61/08 - 1 9
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