BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/14 Verkündet am: 5. Dezember 2014 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 14. Zivilkammer - vom 12. März 2014 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Wohnung der Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Die Eigentümer fass ten in ihrer Versammlung vom 21. April 2012 folgenden Beschluss: Eigentum zustehenden Beseitigungs - und Unterlassungsanspr ü- e- meinschaftli sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs - und Unterlassung s- ansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftr a- 1 - 3 - Der Kläger v erlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihre Wohnung zum Betrieb eines Bordells oder zur sonstigen Ausübung der Prostitution zu nutzen oder die Räumlichkeiten Dritten zum Zwecke des Betriebs eines Bo r- dells oder zur Ausübung der Prostitution zu überla ssen. Nach Erhebung der Klage reichte auch die Wohnungseigentümergemeinschaft eine auf Unterla s- sung der Prostitution gerichtete Klage gegen die Beklagte ein. Das Amtsgericht hat die hiesige Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfo lglos. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht die Klage als unzulässig an. Die Wohnung s- eigentümer hätten durch den wirksame n Beschluss vom 21. April 2012 eine Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG begründet. Zu den gemeinschaftsbezogenen Anspr ü- chen im Sinne dieser Norm gehörten auch Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs . 3 WEG gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, sofern es um Störungen gehe, die sich - wie hier - auf das Gemeinschaftseigentum auswir k- ten und dessen Substanz oder Nutzung beeinträchtigten. Infolgedessen sei der Kläger nicht prozessführungsbefugt. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG begründe eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verbands, die den eigentlichen Anspruchsinhaber von der gerichtlichen Ge l- tendmachung des Anspruchs ausschließe. Der Kläger stütze sich ausschlie ß- lich auf Störungen des Gemeinscha ftseigentums durch den bordellartigen B e- 2 3 4 - 4 - trieb in Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren. Sein Sondereigentum werde durch negative Auswirkungen auf den Ve r- kehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen. Ebenso weni g ändere sich die rechtliche Beurteilung durch eine verzögerte Umsetzung des Beschlu s- ses auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger könne im Innenverhältnis beanspruchen, dass der Beschluss umgesetzt werde. II. Die Revision hat keinen Er folg. Die Vorinstanzen haben die Klage mit z u- treffender Begründung als unzulässig angesehen. In dem d ie Wohnungseigentümergemeinschaft die auf die Ausübung der Prostitution bezogenen Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen M ehrheitsbeschluss vom 21. April 2012 gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich gezogen hat, hat sie ihre alleinige Z u- ständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet. Infolgedessen ist der Kläger nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Zur Verme idung von Wiederh o- lungen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Begründung seines Urteils vom heutigen Tage in der Sache V ZR 5/14 (zur Veröffentlichung bestimmt), das eine weitere Klage des hiesigen Klägers und einen gleichgelagerten Sac h- verhalt zum G egenstand hat. Auch die vorliegende Klage bezieht sich auf St ö- rungen in Treppenhaus und Fluren und betrifft damit ausschließlich das g e- meinschaftliche Eigentum. 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 30.09.2013 - 10 C 603/13 WEG - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 12.03.2014 - 14 S 8456/13 WEG - 7
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