BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 86/03Verkündet am: 3. Dezember 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 550 b a.F.Zur Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einerwidersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03 -LG BerlinAG Tempelhof-Kreuzberg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und dieRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62des Landgerichts Berlin vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückzahlung einer Mietkauti-on.Die Klägerin vermietete dem Beklagten eine Mietwohnung in B. ,D. straße . Nach dem Mietvertrag vom 26. Januar 1999 betrug derGrundmietzins zunächst monatlich 680 DM. In § 19 heißt es:"1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oderteilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, sosoll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle tre-ten....4. Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrags eine Kautionvon drei Monatsmieten = 2.100 DM. Die Rückzahlung der Kaution - 3 -erfolgt verzinst drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnis-ses."Der Beklagte zahlte am 26. Januar 1999 an die Klägerin die Kaution inHöhe von 2.100 DM. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 1999.Mit der - insoweit vom Beklagten anerkannten - Klage hat die KlägerinZahlung rückständigen Mietzinses verlangt. Widerklagend hat der Beklagte dieRückzahlung der an die Klägerin gezahlten Mietkaution geltend gemacht. DasAmtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagtenhat das Landgericht ihm einen Teilbetrag von 30,68 nrWiderklage im übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klägerin während des laufendenMietvertrages zur Rückzahlung der gesamten Kaution zu verurteilen, weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Kautionsabrede im Miet-vertrag einen Rechtsgrund für die bei Mietbeginn an die Klägerin geleisteteKaution dar, soweit es einen Betrag von 2.040 DM (entsprechend dem dreifa-chen monatlichen Kaltmietzins von 680 DM) betreffe. Lediglich in Höhe von30,68 60 DM) sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurück-zugewähren. Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGBa.F. verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß in voller Höhe zu zahlen, seinicht insgesamt nichtig. Die Kautionsabrede sei auch nicht wegen eines Ver-stoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. unwirksam, soweit sie die - 4 -geleistete Sicherheit in Höhe von 2.040 DM betreffe. Es könne dahinstehen, wiedie in sich widersprüchliche und auslegungsbedürftige Vertragsklausel zu ver-stehen sei. Für die Zahlung von 60 DM fehle es an einem rechtlichen Grund.Die etwaige Unwirksamkeit der Vertragsklausel gemäß § 550 b Abs. 3 BGB a.F.beziehe sich nur auf den unzulässigen Teil der Kaution.II.Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Land-gericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber der Klägerinkeinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.043,03 (= 2.040 DM) gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnishat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlungvon 1.043,03 r ! #"%$&')(*+,-./10)'234r.56578.:9 19Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar 1999 eine Allgemeine Ge-schäftsbedingung darstellt oder eine Individualvereinbarung ist.1. Geht man - wie das Landgericht - davon aus, daß es sich bei § 19Nr. 4 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so istdie Auffassung des Landgerichts zutreffend, daß die Bestimmung in § 19 Nr. 4des Mietvertrages, die den Beklagten verpflichtet, "bei Abschluß des Mietver-trages eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM" zu zahlen, nicht insge-samt nach § 550 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. nichtig, vielmehr nur die Fällig-keitsregelung "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie die Präzisierung der Hö-he der Kaution"= 2.100 DM" unwirksam ist.Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß bei Wegfall der Fälligkeitsklau-sel "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie der Präzisierung "= 2.100 DM" dierestliche Bestimmung noch eine sprachlich und inhaltlich selbständige Rege-lung enthält, die dem Vertragszweck dient, keine unzulässige geltungserhalten- - 5 -de Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt und mit demSinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar ist.Ohne die gemäß § 550 b BGB a.F. unwirksame Fälligkeitsregelung "beiAbschluß des Mietvertrages" sowie die nichtige, weil drei Monatsmieten über-steigende, zusätzliche Angabe der Höhe "= 2.100 DM", bleibt eine Abrede derParteien über eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhevon "drei Monatsmieten" bestehen. Diese Regelung ist gemessen an § 550 bAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht zu beanstanden.Die Annahme einer Teilunwirksamkeit der Kautionsvereinbarung stelltauch keine geltungserhaltende Reduktion einer Formularklausel dar, da nureine sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzuläs-sigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird. Das Ver-bot der geltungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Formularklauselgilt nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist und sich sinnvoll ineinen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil - wie hier - trennenläßt (BGHZ 136, 314, 322).Die Teilunwirksamkeit der Kautionsabrede ist auch mit dem Sinn undZweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar. Im Hinblick auf den Schutzzweck des§ 550 b BGB a.F. wäre es verfehlt, eine Kautionsregelung insgesamt für un-wirksam zu erklären, weil eine Teilregelung gegen das Gesetz verstößt (Se-natsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 unter II 3).2. Stellt die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien - wiedie Revision geltend macht - keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sonderneine Individualvereinbarung dar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht diegesamte Kautionsregelung nach § 139 BGB nichtig. - 6 -Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages eine gemäß § 550 bAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. unzulässige Fälligkeitsbestimmung enthält, trittnach § 19 Nr. 1 des Mietvertrages die gesetzliche Regelung des § 550 b Abs. 1Satz 3 BGB a.F. an deren Stelle. § 139 BGB ist durch § 19 Nr. 1 des Mietver-trages in zulässiger Weise abbedungen worden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027 unter III 2; BGH, Urteil vom 30. Januar1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 97, 684 unter B III 2 a = BGHR § 139 BGB Teil-wirksamkeitsklausel 4).Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages die Betragsangabe"drei Monatsmieten = 2.100 DM" aufweist, ist die Vereinbarung der Parteien insich widersprüchlich, da drei Monatsmieten nicht 2.100 DM ergeben, sondernnur 2.040 DM. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß die Parteien einegesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November1995 - XII ZR 72/94, NJWE-MietR 1996, 56 unter II 2 b; BAG, NJW 1997, 541unter 2; Mayer-Maly/Busche in MünchKomm, 4. Aufl., § 157 Rdnr. 13). Danachist anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstim-mung stehende Regelung treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmie-ten vereinbaren wollten. Dafür spricht hier auch die geringe Differenz von30,67 60 DM) zwischen den in der Kautionsregelung gleichgesetzten dreiMonatsmieten mit dem Betrag von 2.100 DM.III.Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 19 Nr. 4 des Mietvertra-ges der Parteien vom 26. Januar 1999 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeits-regel sowie der zusätzlichen Bestimmung der Höhe der drei Monatsmietenrechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an die Klägerin erfolgte deshalb in Hö-he von 1.043,03 2.040 DM) mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch - 7 -des Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet demnach insoweit aus. Die Re-vision ist daher zurückzuweisen.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
Full & Egal Universal Law Academy