BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 86/06 Verk374ndet am: 7. M344rz 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Gesch344ftsgeb374hr anteilig auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstan-dene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. M344rz 2006 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16. November 2005 teilweise abge344ndert. Die Be-klagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl344ger wei-tere 254,96 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5, der Kl344ger zu 2/5. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Kl344gers in T. . Nachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, k374ndigte der Kl344ger mit Schreiben seines sp344teren Prozessbevollm344chtigten vom 4. Juli 2005 das Mietverh344ltnis fristlos und forderte die Beklagten zur R344u-mung der Wohnung bis sp344testens 22. Juli 2005 auf. Da die Beklagten weder die behaupteten Mietr374ckst344nde bezahlten noch die Wohnung r344umten, machte der Kl344ger Anspr374che auf Zahlung r374ckst344ndi-ger Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlan-gen auf R344umung und Herausgabe der Mietwohnung. Zus344tzlich verlangte er die Erstattung der ihm f374r das K374ndigungsschreiben in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Geb374hren seines Prozessbevollm344chtigten in H366he von 700,29 200. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgem344337 zur R344umung, zur Zahlung r374ckst344ndiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenab-rechnungen sowie zur Zahlung von 277,94 200 f374r die durch die anwaltliche K374n-digung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hin-sichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten (422,35 200) hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Be-rufung des Kl344gers hat das Landgericht in H366he eines Betrages von 167,39 200 als unzul344ssig verworfen und im 334brigen zur374ckgewiesen. 3 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetra-ges von 422,35 200 weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg in H366he von 254,96 200. Dar374ber hinaus ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. I. 6 Das Berufungsgericht (LG Bonn NZM 2006, 658) hat, soweit in der Revi-sionsinstanz noch von Interesse, ausgef374hrt: In H366he eines Betrages von 167,39 200 sei die Berufung unzul344ssig, weil der Kl344ger sein Rechtsmittel insoweit nicht begr374ndet habe. Die Abweisung der Klage in dieser H366he in erster Instanz beruhe darauf, dass das Amtsgericht f374r die vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von 5.052 200 angenommen habe und nicht, wie der Kl344ger, von 8.112 200. 7 Soweit die Berufung zul344ssig sei, sei sie unbegr374ndet. Bei einem Ge-genstandswert von 5.052 200 f374r die Gesch344ftsgeb374hr belaufe sich diese samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 532,90 200. Da das Amtsgericht be-reits insoweit 277,94 200 zuerkannt habe, sei im Rahmen der zul344ssig begr374nde-ten Berufung allein noch zu entscheiden, ob dem Kl344ger weitere 254,96 200 zu-st374nden. Dies sei zu verneinen. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch gem344337 247247 280, 286 BGB angenommen. Die Beklag-ten h344tten ihre vertraglichen Pflichten nicht erf374llt und dadurch dem Kl344ger An-lass zur fristlosen K374ndigung gegeben. Zu dem deshalb ersatzf344higen Schaden geh366rten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung mit Hilfe ei-nes Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch scheitere je-doch teilweise daran, dass das angefallene Anwaltshonorar f374r das vorprozes-suale K374ndigungsschreiben der h344lftigen Anrechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG unterliege. Diese Vorschrift sei einschl344gig, weil 8 - 5 - das K374ndigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete T344tigkeit denselben Gegenstand betr344fen. II. 9 1. Die Revision ist unbegr374ndet, soweit sich der Kl344ger gegen die Ver-werfung seiner Berufung in H366he eines Betrages von 167,39 200 wendet. Zutref-fend hat das Landgericht die Berufung des Kl344gers in diesem Umfang f374r unzu-l344ssig gehalten. Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO soll eine Beru-fungsbegr374ndung aus sich heraus verst344ndlich sein und erkennen lassen, aus welchen tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das ange-fochtene Urteil f374r unrichtig h344lt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, unter 1). Ausf374hrungen dazu, dass und weshalb die Annahme des Amtsgerichts fehlerhaft sei, der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 200, enth344lt die Berufungsbegr374ndung nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, der Kl344ger habe seinen Schaden unter Bezug-nahme auf die anwaltliche Kostennote, die er auch zum Gegenstand des Beru-fungsverfahrens gemacht habe, beziffert. Es gen374gt den an eine Berufungsbe-gr374ndung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der Rechtsmittelf374hrer - wie hier - lediglich pauschal ausf374hrt, er wolle sein erstinstanzliches Begehren wei-terverfolgen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998, aaO, unter 2 b). 2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Zu-r374ckweisung der Berufung bez374glich des verbleibenden Zahlungsantrags in H366he von 254,96 200 wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG einen Anspruch des Kl344gers verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom Landgericht f374r erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende 10 - 6 - gerichtliche T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers im Sinne der genannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen. 11 a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Gesch344ftsgeb374hr teilweise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzu-rechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr unangetas-tet. Durch die h344lftige Anrechnung verringert sich eine (sp344ter) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgeb374hr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgeb374hr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Gesch344fts-geb374hr (so auch BayVGH NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374; Hansens, RVGreport 2005, 392). Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr abgelehnt und stattdessen eine h344lftige Anrechnung der Verfahrensgeb374hr auf die Gesch344ftsgeb374hr bef374rwortet wird (z.B. KG JurB374ro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei 374bersehen wird, dass der Kos-tenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht beg374nstigt wird, weil er einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), m366gen daf374r prozess366konomische Gr374nde sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf die Verfahrensgeb374hr wird die obsiegende Partei darauf verwiesen, die volle Gesch344ftsgeb374hr gegen die unterlegene Partei - gegebenenfalls gerichtlich - geltend zu machen, weil die Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als die Verfahrensgeb374hr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO nicht ber374cksichtigt werden kann. Gr374nde der Prozess366konomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden. 12 b) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Be-rufung des Kl344gers in H366he des zuletzt genannten Betrages von 254,96 200 zu- 13 - 7 - r374ckgewiesen worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kl344ger steht ein An-spruch auf die Zahlung weiterer 254,96 200 nach 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 BGB zu. Da die Anrechnung, wie ausgef374hrt, nicht auf die Gesch344ftsgeb374hr stattfindet, ist dem Kl344ger der Restbetrag zuzuerkennen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 117 C 201/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 -
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