BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 86/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungs-gerichts, die fr374here Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2 habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die Kl344gerin nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Geh366r und veranlasst die Zulassung nicht. Hinsichtlich der 374brigen von der Kl344gerin benannten, vom Berufungsgericht mit Hinweis auf 247 531 Abs. 2 ZPO nicht geh366rten Beweispersonen bestehen schon in prozessrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken; erst recht ist kein Zulassungsgrund im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 675.757,50 200 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 11 O 1809/05 (003) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 12 U 118/06 -
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