BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 86/08 Verk374ndet am: 17. Februar 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 (Ha) Zur Haftung bei einem Unfall w344hrend eines Motocross-Trainings. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 19. M344rz 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, begehrt von dem Beklagten aus 374bergegangenem Recht ihres Mitglieds R. den Ersatz von un-fallbedingten Heilbehandlungskosten. Der Beklagte und R. unternahmen am 10. September 2005 unabh344ngig voneinander zur gleichen Zeit Trainingsfahr-ten auf einem Trainingsgel344nde f374r Motocross. Auf einem geraden Teilst374ck der Strecke n344herten sich dem in der Mitte der Fahrbahn fahrenden R. von hinten mehrere Motorradfahrer, unter ihnen der Beklagte, mit h366herer Geschwindig-keit. W344hrend zwei Fahrer rechts an R. vorbeizogen, versuchte der Beklagte, ihn links zu 374berholen. Dabei kam es zu einer Ber374hrung ihrer beiden Motorr344-der, wodurch R. st374rzte und Verletzungen erlitt. Die der Kl344gerin dadurch ent-standenen Heilbehandlungskosten sind Gegenstand der Klage. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, das den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erkl344rten Haftungsverzicht f374r unwirksam h344lt, ist der Auffassung, f374r die Haftung bei Motocrossfahrten seien auch im Trainingsbetrieb die Grunds344t-ze anzuwenden, die f374r sportliche Kampfspiele und Wettk344mpfe mit erhebli-chem Gefahrenpotential entwickelt worden seien. Danach scheide eine Haftung des Beklagten aus, weil dieser nicht vors344tzlich gehandelt habe und ein grob fahrl344ssiges Verhalten nicht nachgewiesen sei. Da die Frage, ob eine Haf-tungsbeschr344nkung bei Aus374bung von Sportarten mit erh366htem Gefahrenpoten-tial nur im Wettkampf oder auch im Trainingsbetrieb anzunehmen sei, grund-s344tzliche Bedeutung habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 3 II. Das angegriffene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 4 1. Die Revision ist unbeschr344nkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-gericht die Zulassung mit der Kl344rungsbed374rftigkeit einer Rechtsfrage begr374n-det hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 543 Rn. 10). 5 - 4 - 2. Die Revision nimmt es als ihr g374nstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erkl344rten Haftungsverzicht gem344337 247 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB f374r unwirksam erachtet hat. Diese Beur-teilung des Streitfalls ist rechtlich unbedenklich. Sie findet ihre St374tze in der ge-festigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 18, 23 ff.). 6 3. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbeschr344nkung auf Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettk344mpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch f374r Moto-crossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschr344nkung grunds344tzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu ei-nem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der m374ndlichen Verhand-lung geltend gemacht hat, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil f374r den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widerspricht ihr Vor-bringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Dass diese ver-fahrensfehlerhaft getroffen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. 7 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht ein grob fahrl344ssiges Verhalten des Beklagten f374r nicht bewiesen erach-tet hat. 8 a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Sch344diger der Vorwurf gro-ber Fahrl344ssigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschr344nkt angreifbar. Der Nachpr374fung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we- 9 - 5 - sentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 351, 353 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985). 10 b) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-s344tze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrl344ssigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Versto337 gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungew366hn-lich hohem Ma337 verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem h344tte einleuchten m374ssen. Ein objektiv grober Pflich-tenversto337 rechtfertigt f374r sich allein noch nicht den Schluss auf ein entspre-chend gesteigertes pers366nliches Verschulden, nur weil ein solches h344ufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor-liegt, die das in 247 276 Abs. 2 BGB bestimmte Ma337 erheblich 374berschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjek-tiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - aaO). Wie die Revision mit Recht geltend macht, enthalten die niedergelegten Entscheidungsgr374nde des angefochtenen Urteils (247 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keine ausdr374cklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahr- 11 - 6 - l344ssigkeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklag-ten, die das in 247 276 Abs. 2 BGB bestimmte Ma337 erheblich 374berschreitet (vgl. Senatsurteile vom 2. November 1971 - VI ZR 16/70 - VersR 1972, 144, 145), im Revisionsrechtszug zugunsten der Kl344gerin unterstellt werden muss. Das Beru-fungsgericht hat seine Beurteilung, dass ein grob fahrl344ssiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gest374tzt (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom Landgericht vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgr374nden des landgerichtlichen Urteils ist ausf374hrlich darge-legt, dass der Beklagte den Unfall fahrl344ssig herbeigef374hrt habe, weil der Ab-stand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des 334berholvorgangs ein gefahr-loses 334berholen objektiv nicht mehr erm366glicht habe. Weiter hei337t es dort, dass es auch so gewesen sein k366nne, dass der Abstand von R. zum linken Fahr-bahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Links374ber-holen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite ge-steuert habe, noch bedeutend gr366337er als 1 m gewesen sei und dass unter die-sen Umst344nden nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen wer-den k366nne, dass es f374r den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjek-tiv erkennbar gewesen sei, dass der 334berholvorgang zwingend mit einer erheb-lichen Gef344hrdung des Fahrers R. einhergehen w374rde. Diese tatrichterliche W374rdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewer-tung des Fahrl344ssigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt ist, unterscheidet bei der Pr374fung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrl344ssig war, in der erforderli-chen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenversto337 und einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den Umst344nden des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. - 7 - III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 5 O 98/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2008 - 15 U 89/08 -
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