BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 86/09 Verk374ndet am: 15. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 280, 281, 435 Die von einem Lieferanten 374bernommene Verpflichtung, seinen wegen einer angebli-chen Schutzrechtsverletzung abgemahnten Abnehmer von jeglichen Anspr374chen des abmahnenden Dritten freizustellen, schlie337t typischerweise auch die Pflicht zur Ab-wehr der von dem Dritten erhobenen Anspr374che ein (Fortf374hrung von BGHZ 152, 246, 255, BGH, NJW 1970, 1594; WM 1983, 387; WM 2002). BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 22. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin stellt Caravans her. Die f374r den Einbau von M366beln ben366tig-ten T374rscharniere bezog sie zun344chst von einem italienischen Hersteller, dem die Nutzungsrechte an einem in Italien bestehenden und auf solche Scharniere bezogenen Schutzrecht von der Schutzrechtsinhaberin, der T. S.p.A. in M. (im Folgenden: T. ), 374bertragen worden waren. Im Jahre 2003 fragte die Kl344gerin bei der Beklagten an, ob diese auch derartige Scharniere liefern k366nne, wobei sie zugleich auf das Schutzrecht der T. hinwies. Die Beklagte 1 - 3 - 374bermittelte der Kl344gerin in der Folgezeit ein Schreiben ihrer Patentanw344lte des Inhalts, dass in Italien ein Basisgebrauchsmuster bestehe, dem das Scharnier m366glicherweise unterfalle, dass es sich hierbei aber um ein Risiko handele, das man eingehen k366nne. Die Kl344gerin bezog daraufhin die ben366tigten Scharniere von der Beklagten und baute sie unter anderem in Caravans ein, mit denen sie ihre Vertragsh344ndlerin in Italien belieferte. Ende 2004 wurde die Kl344gerin von der T. wegen einer Verletzung von deren Schutzrechten verwarnt, wovon sie die Beklagte in Kenntnis setzte. Diese gab unter dem 9. September 2005 gegen374ber der Kl344gerin folgende Freistel-lungserkl344rung ab: 2 "... Hiermit best344tigen wir Ihnen gerne, dass wir Sie im Hinblick auf einen m366glichen Rechtsstreit und Schadensersatzforderungen der Firma T. wegen der von uns gelieferten Scharniere von jeglichen Anspr374chen der Firma T. freistellen, wobei nat374rlich Voraussetzung ist, dass Aner-kenntnisse oder Zahlungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen und ein m366gliches Gerichtsverfahren unter unserer Regie l344uft. Hierbei ge-hen wir davon aus, dass Sie nur unter Abstimmung mit uns eigene An-w344lte bestellen, grunds344tzlich dies aber 374ber unsere Anw344lte abgewi-ckelt wird". Im Oktober 2005 erhob die T. in B. Klage gegen die italienische Vertragsh344ndlerin der Kl344gerin, mit der sie Auskunft, Unterlassung und Scha-densersatz in H366he von mindestens 256.970,08 200 begehrte. Die italienische Vertragsh344ndlerin verk374ndete daraufhin der Kl344gerin den Streit. Die hiervon unterrichtete Beklagte nahm sowohl mit der Kl344gerin als auch mit deren italieni-scher Vertragsh344ndlerin Kontakt auf und verwies letztere an einen von ihr be-reits beauftragten Rechtsanwalt in Ma. . Kurze Zeit sp344ter 344u337erte sie im Hinblick auf die aus ihrer Sicht durch das gerichtliche Verfahren in Italien ent-stehenden hohen Prozesskosten Zweifel am Sinn der Prozessf374hrung und frag-te bei der Kl344gerin um eine Kostenbeteiligung nach. Als die Kl344gerin dies unter Hinweis auf die von der Beklagten abgegebene Freistellungserkl344rung ablehn- 3 - 4 - te, nahm die Beklagte von einer Beteiligung an dem Rechtsstreit Abstand. Die Kl344gerin trat in der Folge dem Rechtsstreit selbst bei, verk374ndete ihrerseits der Beklagten den Streit und erhob zudem Widerklage gegen die T. . Im Januar 2007 wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet. 4 In einem dem vorliegenden Verfahren bereits vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Wuppertal ist die Beklagte rechtskr344ftig verurteilt worden, die Kl344gerin von Schadensersatzanspr374chen der T. wegen der von der Beklagten an sie gelieferten Klappenscharniere freizu-stellen. Vorliegend verlangt die Kl344gerin, gest374tzt auf dieses Urteil und die ge-nannte Freistellungserkl344rung, von der Beklagten die Erstattung der ihr durch die Prozessf374hrung in B. entstandenen eigenen Kosten einschlie337lich der an sie von ihrer italienischen Vertragsh344ndlerin weiterbelasteten Rechtsan-waltskosten in H366he von insgesamt 57.921,23 200. Das Landgericht hat die Be-klagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 46.225,23 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklag-ten die Klage unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Hier-gegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 5 - Zwar stehe dem von der Kl344gerin erhobenen Anspruch auf Erstattung ih-rer eigenen und der an sie durch die italienische Vertragsh344ndlerin weiterbelas-teten Kosten nicht bereits das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Wup-pertal entgegen, da dieser Anspruch nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sei und das Urteil sich demgem344337 auch nicht dazu verhalte. Eine An-spruchsgrundlage f374r diesen Erstattungsanspruch sei jedoch nicht gegeben. Insbesondere ergebe sie sich nicht aus der Freistellungserkl344rung der Beklag-ten vom 9. September 2005, die nach ihrem Wortlaut in erster Linie auf die Freihaltung von Schadensersatzanspr374chen der T. in einem m366glichen ge-richtlichen Verfahren abziele. Zwar habe die Freistellungserkl344rung nach den ihr zugrunde liegenden Umst344nden nicht nur die unmittelbar gegen374ber der Kl344ge-rin erhobenen Anspr374che erfassen sollen, sondern auch diejenigen, mit denen sie durch ihre Abnehmer weiterbelastet w374rde. Jedoch habe die Beklagte in der Freistellungserkl344rung nicht best344tigt, 374ber die von der T. geltend gemachten Anspr374che einschlie337lich etwaiger Verfahrens- und Anwaltskosten der T. hinaus jegliche der Kl344gerin und ihrer Vertragsh344ndlerin aufgrund eines m366gli-chen Rechtsstreits entstehende Sch344den zu 374bernehmen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Freistellungserkl344rung in einem solchen weiten Sinne auszulegen sei und auch die der Kl344gerin oder ihrer Vertragsh344ndlerin in einem gerichtlichen Verfahren selbst entstehenden Prozess- oder sonstigen Nebenkosten habe um-fassen sollen, biete ihr Wortlaut nicht. Insbesondere lasse sich dies auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte sich die F374hrung des gerichtlichen Verfah-rens und dessen Abwicklung 374ber ihre eigenen Anw344lte vorbehalten habe. Die-ser Vorbehalt habe sich darauf beschr344nkt, im Hinblick auf die Freistellungsver-pflichtung durch die Einschaltung eigener Anw344lte an einem gerichtlichen Ver-fahren (indirekt) mitwirken zu k366nnen. Dass die Beklagte jedoch im Falle der Bestellung eigener Anw344lte durch die Kl344gerin zugleich insoweit entstehende Kosten habe 374bernehmen wollen, sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch 7 - 6 - nicht aus dem Umstand, dass sie zun344chst durch die von ihr eingeschalteten Patentanw344lte einen italienischen Rechtsanwalt mit der Pr374fung der von der T. in B. geltend gemachten Anspr374che beauftragt habe. Wenn die Kl344-gerin nach Abstandnahme der Beklagten von einer Prozessteilnahme an dem gerichtlichen Verfahren gleichwohl teilgenommen habe, habe sie nicht von einer 334bernahme der ihr insoweit entstehenden Kosten durch die Beklagte ausgehen k366nnen. Diese Prozessteilnahme sei vielmehr im eigenen Interesse erfolgt, um m366gliche Schadensersatzanspr374che ihrer italienischen Vertragsh344ndlerin zu vermeiden, deren Sch344den auch nicht von der Freistellungserkl344rung erfasst gewesen seien. Ebenso wenig stehe der Kl344gerin ein Anspruch auf Schadens-ersatz aus 247 280 BGB wegen einer Abstandnahme der Beklagten von einer Prozessteilnahme in Italien zu. Denn die Freistellungserkl344rung habe zwar ein Recht der Beklagten zur Prozessf374hrung, nicht aber eine damit einhergehende Verpflichtung zum Handeln vorgesehen. Weiterhin k366nne der Anspruch nicht auf eine Rechtsm344ngelhaftung nach 247 435 BGB gest374tzt werden. Insoweit seien etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin gem344337 247 442 BGB ausgeschlossen, weil ihr bei Vertragsschluss das Risiko einer Patentverletzung bewusst gewesen sei und sie dieses Risiko bewusst im Sinne eines Verzichts auf die Geltendmachung von 374ber die Frei-stellungserkl344rung hinausgehenden Gew344hrleistungsanspr374chen 374bernommen habe. 8 Schlie337lich hafte die Beklagte auch nicht wegen einer unrichtig erteilten Auskunft. Sie habe gegen374ber der Kl344gerin nicht etwa erkl344rt, dass in Italien eine Patentverletzung ausgeschlossen sei, sondern ausdr374cklich unter Bezug-nahme auf die 334berpr374fung durch die von ihr beauftragten Patentanw344lte sach-lich richtig mitgeteilt, dass im Hinblick auf das in Italien bestehende Gebrauchsmuster ein Schutzrecht in Betracht komme. Die weitere Erkl344rung, 9 - 7 - man k366nne das Risiko eingehen, sei nicht Gegenstand einer haftungsbegr374n-denden Auskunft gewesen, sondern allein auf die Frage bezogen gewesen, ob das Risiko in wirtschaftlicher Hinsicht habe in Kauf genommen werden k366nnen. Dass sie auch f374r die Folgen einer m366glicherweise unrichtigen wirtschaftlichen Einsch344tzung habe einstehen wollen, sei aber nicht ersichtlich. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte aufgrund der von ihr ge-gen374ber der Kl344gerin abgegebenen Freistellungserkl344rung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die von der T. erhobenen Anspr374che anstelle der Kl344gerin abzuwehren und sich zu diesem Zweck an dem in B. gef374hrten Rechtsstreit zu beteiligen. Sie hat deshalb gem344337 247 280 Abs. 1, 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB den der Kl344gerin durch die Verweigerung einer Anspruchs-abwehr entstandenen Schaden zu ersetzen. 10 1. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Erkl344rung der Be-klagten, die Kl344gerin "205 wegen der 205 gelieferten Scharniere von jeglichen An-spr374chen der Firma T. " freizustellen, keine Verpflichtung der Beklagten zum Handeln begr374ndet habe, begegnet - wie die Revision mit Recht r374gt - durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann der Senat die Auslegung dieser Erkl344rung durch das Berufungsgericht lediglich darauf 374berpr374fen, ob es sich bei seiner tatrichterlichen W374rdigung mit dem Prozessstoff umfassend und wi-derspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 5. M344rz 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; jeweils mwN). Ein solcher Versto337 ge- 11 - 8 - gen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, n344mlich das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, liegt hier indessen vor. 12 2. Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass zum Wesen einer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage be-stehenden Freistellungspflicht nicht nur die Befriedigung begr374ndeter Anspr374-che geh366rt, die Dritte gegen den Freizustellenden erheben. Vielmehr geh366rt zu einer Freistellungspflicht nach der hierbei bestehenden Interessenlage grund-s344tzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegr374ndeter Anspr374che Dritter (Senats-urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b; BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, WM 1983, 387 unter 2 a; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, WM 2002, 1358 unter II 3; vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255). Denn mit der 334bernahme einer Freistel-lungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inan-spruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begr374ndeten Forderung Dritter mit einer Klage 374berzogen zu werden oder in Fehleinsch344tzung der Sach- und Rechtslage eine unbegr374ndete Forderung zu erf374llen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu m374ssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, aaO unter II 1 b, 2; BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, aaO). Das gilt in gleicher Weise auch f374r Freistellungserkl344rungen in Bezug auf Schutzrechte Dritter, die - wie hier - im Rahmen bestehender Lieferbeziehungen von Lieferanten f374r zugelieferte Teile einschr344nkungslos abgegeben werden und dadurch in der Regel zugleich dessen gem344337 247 435 BGB bestehende Rechtsm344ngelhaftung zu einer verschuldensunabh344ngigen Einstandspflicht er-weitern (vgl. Wellenhofer-Klein, BB 1999, 1121, 1124; ferner Staudinger/Matu- sche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 435 Rn. 40 mwN). - 9 - Dass vorliegend eine von dieser typischen Interessenkonstellation ab-weichende Interessenlage bestanden hat, nach der bei der Kl344gerin ein von ihr selbst zu tragendes Risiko gerichtlicher Inanspruchnahme durch Dritte verblei-ben sollte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. F374r einen solchen Ausnahme-fall besteht nach den festgestellten Umst344nden auch kein Anhalt. Soweit das Berufungsgericht meint, die Annahme einer auch auf Prozess- und sonstige Nebenkosten der Kl344gerin und ihrer in den Schutzbereich der Erkl344rung einbe-zogenen Vertragsh344ndlerin erstreckten Freistellungsverpflichtung sei weder vom Wortlaut der abgegebenen Erkl344rung gedeckt noch sonst durch die von der Beklagten zun344chst begonnene, anschlie337end jedoch nicht mehr fortgesetz-te Praxis einer Anspruchsabwehr nahe gelegt, 374bersieht es, dass die An-spruchsabwehr - wie vorstehend dargestellt - eine typischerweise in der Frei-stellungsverpflichtung mit enthaltene Pflicht darstellt und dass es ihrer geson-derten Erw344hnung nur dann bedurft h344tte, wenn die Parteien eine solche Pflicht ausnahmsweise als nicht bestehend h344tten ansehen wollen. 13 3. Dadurch, dass die Beklagte eine Beteiligung an dem in B. an-h344ngigen Rechtsstreit abgelehnt und sich auf diese Weise geweigert hat, ihrer aufgrund der 374bernommenen Freistellungsverpflichtung bestehenden Abwehr-pflicht nachzukommen, ist sie der Kl344gerin gem344337 247 280 Abs. 1, 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflich-tet. Sie hat daher die Aufwendungen zu ersetzen, die der Kl344gerin dadurch ent-standen sind, dass die Kl344gerin sich anstelle der zur Anspruchsabwehr ver-pflichteten Beklagten unmittelbar und auf eigene Kosten an der Prozessf374hrung beteiligen musste sowie anstelle der Beklagten mit den Prozesskosten ihrer italienischen Vertragsh344ndlerin belastet worden ist. 14 - 10 - III. 15 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-dung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur H366he des der Kl344gerin entstandenen Schadens getrof-fen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.08.2008 - 14 O 48/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.03.2009 - I-22 U 171/08 -
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