BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 86 /1 3 vom 17 . Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 17 . Juli 2013 beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt. Gründe: I. Der am 2 6 . Juli 1946 geborene und bei der Zusatz versorgung der Beklagten versicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Ve r- sorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der B e- klagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 12 . Sept ember 199 5 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Ferner wurde n durch Beschluss vom 13. D e- zember 1995 zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversich e- rung Anwartschaften in Höhe vo n 41,37 DM pro Monat begründet. Am 5 . Januar 2010 verstarb d ie Ehefrau des Klägers . E r erhält seit 1. August 201 1 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente von 411 , 73 1 - 3 - Diese is t wegen des Versorgungsausgleichs um 1 03 , 79 t- lich gekürzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Kü r- zung der Betriebsrente des Klägers zur Versicherungsnummer wegen des durchgeführten Versorgungsausgleich s aus dem Kläger , nach Maßgabe ihrer Satzung hinsichtlich einer zu leistenden B e- triebsrente zur Versicherungsnummer für die Zeit vom 1. August 2011 an, über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von m o- natlich 411,73 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 103,79 mithin 515,52 zu bezahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. II. Der R echtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassung s- mäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anre cht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgung s- ausgleich erworbenen Anrecht nicht länger al s 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden A l- tersvorsorge wie hier de r jen igen der Beklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht ge l- 2 3 - 4 - tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar (XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsb e- schwerde einge legt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG, b e- reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Au s- setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspr e- chender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigke it des en t- scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 4 - 5 - 18. Juli 2000 VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Vorau s- setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in de m dort anhängigen Verfahren au s- zusetzen ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.201 2 - 2 C 181/12 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.02.2013 - 6 S 12/12 -
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