ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 86/16 vom 17. November 2016 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in de r Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmi t- tels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers. GKG § 49a Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseit i- gung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitw ert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vo r- nehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - v om 29. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegen standswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000 Gründe: 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassung s- beschwerde zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Di e- ses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerte n (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änd e- rungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht 1 2 - 3 - dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung finde t ; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschl uss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.). b) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grunds ätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohe n (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW - RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 n- schlags glaubhaft gemacht haben, dass die zu er wartenden Rückbaukosten über dieser Summe liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher a n- zusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines A b- risses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Janu ar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4). 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheid ung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abges e- hen. 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und a l- ler Beigeladenen festzusetzen. Wird - wie hier - mit der gegen einen Wo h- nungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Verä nd e- rung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, ke i- nen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT - Drucks. 16/887, 42 und 54). Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, W EG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11). Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, das das Gericht ggf. schätzen muss. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der 5 - 5 - betr 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten; diese sind eingehalten. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG - LG München I, Entscheidung vom 29.02.2016 - 36 S 15947/15 WEG -
Full & Egal Universal Law Academy