ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 86/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 254 A, 278, 280, 284, 305c, 307 (Cf), 437, 439, 478; ZPO § 304 a) Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Las ten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen. hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelu n- gen des gesetzlichen Kaufgewährle istungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinb a- ren ist. b) Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kunde n- feindlichster Auslegung allein an eine mange lbedingte Verursachung anknüpft, e r- fasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die - wenn überhaupt - nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer ve r- schuldensabhängigen Schadens - oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären, und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers. - 2 - c) Soweit eine Erstattungspflicht darin ferner nicht auf Aufwendungen beschränkt ist, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, wird ein etwa in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften Liefe rung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßi g- keitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassten (Mehr - )Aufwand belastet werden darf. d) Zudem schneidet die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mi t- verschuldens - oder Mitverursachungseinwand ab. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16 - OLG Köln LG Bonn - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revis ion der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2016 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 25. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve rfahrens, an einen anderen S e- nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in den Niederlanden ansässige Beklagte belieferte die in Deutsc h- land ansässige Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) über Jahrzehn te hinweg mit Wassereis, welches die Klägerin unter der für sie eing e- tragenen Marke " A . B . " vertrieb. Auf der Produktverpackung war als He r- stellerin eine Tochtergesellschaft der Klägerin angegeben. Der mittlerweile b e- endeten Lieferbeziehung der Parteien lag zuletzt eine im Frühjahr 2009 g e- schlossene Qualitätssicherungsvereinbarung (im Folgenden: QSV) zugrunde, die von der Klägerin vorformuliert war und unter anderem folgende Regelungen enthält: 1 - 4 - " 2. Vertragsgegenstand fertigt alle Teile nach zeitgemäßen technischen Methoden, welche die Erreichung sämtlicher Merkmale und Qualitätsa n- forderungen entsprechend übergebenen Zeichnungen, Vereinbarungen, Bestellungen oder dergleichen innerhalb vorgegebener Toleranzgrenzen sicher stellen. Bei der Herstellung dieser Produkte beachtet der AN die für das Produkt in Frage kommenden gesetzlichen Vorgaben, Normen, Richtlinien usw. Zur Sicherung unterhält der AN ein Managementsystem und führt die dafür notwendigen Qualitätssicherungsmaßna hmen und - prüfungen in eigener Verantwortung durch. 3. Allgemeines Merkmale untersuchen, sondern wählt nur gewisse, fest definierte Pr ü- fungen aus. Für die nicht geprüften Merkmale führt der AG auf Grund o.g. Zusicherung lediglich eine Wareneingangsprüfung hinsichtlich Me n- ge und Identität entsprechend Bestellung, Lieferschein und Packliste sowie im Hinblick auf äußerliche Beschädigungen durch. Fehlerhafte Teile werden von dem AN auf dessen Kosten innerhalb e i- nes mit dem AG vereinbarten Termins nach Fehleranzeige nachgearbe i- tet bzw. ersetzt und wieder angeliefert. Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehrau f- wand ist dem AN durch den AG nachzuweisen. 4. Ausgangsstoffe Der AN haftet für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der eingesetzten Roh - und Hilfsstoffe (Ausgangsstoffe). Sie werden von dem AN auf Qu a- lität und Identität untersucht und aufgrun d intern festgelegter Verfahren freigegeben. 5. Produktion Sofern der AN den Vertragsgegenstand nach einer eigenen Herste l- lungsvorschrift fertigt, haftet er für dessen vereinbarte Qualität. " - 5 - Ferner bestimmen die in der Qualitätssicherungsvereinb arung als mitge l- tende Unterlagen geregelten Einkaufsbedingungen der Klägerin, dass sich alle Rechts - und Vertragsbeziehungen der Parteien nach dem für die Bundesrepu b- lik Deutschland geltenden Recht richten, wobei die Anwendung der Einheitl i- chen Kaufgesetze (CISG) ausgeschlossen ist. Im Verlauf des 9. August 2010 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihre Wassereisprodukte in den Niederlanden wegen eines Schimmelpilzbefalls reklamiert worden seien. Am 12. August 2010 wurde auf Vorschlag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten unter deren Namen eine - nach der Behauptung der Beklagten in ihrem Inhalt von der Klägerin vo r- gegebene - Presseerklärung veröffentlicht, in der es nach kurzer Darstellung der Schimmelpilzverunreinigungen und mögl icher gesundheitlicher Gefahren heißt: " g- lich alle im Markt befindlichen Chargen des Produktes umgehend z u- rückzurufen. Die Auslieferung der Ware wurde bereits gestoppt und die Bestände werde n kurzfristig aus dem Handel zurückgeholt. Die Verbraucher werden gebeten, das Produkt nicht zu verzehren, so n- dern zu vernichten. Bitte den Außenbeutel mit dem Aufdruck " A . B . " Der Kaufp reis sowie das Porto werden wertmäßig erstattet. " Die Klägerin wickelte in der Folge den Produktrückruf in der Weise ab, dass sie die ausgelieferten Warenbestände ankündigungsgemäß von ihren Ei n- zelhandelskunden zurücknahm und an die Beklagte übersand te. Auf die ihr durch den Rückruf entstandenen, im Einzelnen jedoch streitigen Kosten (Gu t- schriften für zurückgenommene Ware und Belastungen mit Rückrufkosten ihrer Kunden; Transport - und Lagerkosten; sonstige Rückrufabwicklungskosten ei n- schließlich der ih r abgetretenen Kosten ihrer auf den Produktverpackungen als Herstellerin angegeben en Tochtergesellschaft, die deshalb von den zuständ i- 2 3 4 - 6 - gen Behörden mit Gebührenforderungen belastet worden war) zahlte die B e- klagte - nach ihrer Behauptung ohne Anerkennung ein er Rechtspflicht - insg e- samt 3 Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin den unter Berücksichtigung di e- ser Zahlung sowie einer von ihr erklärten Aufrechnung gegen offene Zahlung s- aus ihrer Sicht noch üb erschießend verbleibenden Restbetrag von 282.551,90 Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr und i h- rer Tochtergesellschaft infolge der Schimmelpilzkontamination des gelieferten Wassereises aufgrund des Produktrückrufs entstande nen Aufwendungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat - abgesehen von einer umfirmierungsbedingten Klarstellung der derzeitigen Person des Anspruchsinhabers - keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Sena t zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentl ichen ausgeführt: Aus dem Rückruf der im Streit stehenden Lieferungen, die sich aufgrund der wirksam getroffenen Rechtswahl nach unvereinheitlichtem deutschen Recht 5 6 7 8 9 - 7 - beurteilten, stehe der Klägerin aus Ziffer 3 der QSV ein (verschuldensunabhä n- giger) Anspr uch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach zu, der mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit die von der Beklagten gezahlten und von der Kl ä- gerin darüber hinaus aufgerechneten Beträge übersteige. Die genannte Klausel sei wirksam und verstoße, auch wenn man unter stelle, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, nicht gegen § 307 BGB. Insbesond e- re begründe die Klausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen verschulden s- unabhängigen umfassenden Schadensersatzanspruch, sondern lediglich einen Anspruc h auf Ersatz von mangelbedingt konkret entstandenen ( " angefallener " ) Aufwendungen. Sie sei daher für ihre Wirksamkeit nicht an § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB zu messen, sondern stelle eine Modifikation/Erweiterung von § 478 Abs. 2 BGB dar. Nach dieser V orschrift könne ein Unternehmer, der von einem Verbra u- cher wegen eines Mangels in Anspruch genommen worden sei, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB habe erstatten müssen, also die ihm zum Z wecke der Nac h- erfüllung entstandenen Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten. Da r- über hinaus lasse sich vertreten, dass auch Verwaltungs - und Personalkosten des Unternehmers anteilig zu erstatten seien, soweit sie der Nacherfüllung g e- dient hätten. H ieraus folge, dass es dem Grundgedanken der gesetzlichen R e- gelung nicht widerspreche, wenn der Unternehmer Aufwendungen, die im Z u- sammenhang mit der Mangelhaftigkeit gelieferter Ware entstünden, an den Li e- feranten weiterreiche, auch wenn dieser den Mangel nicht zu vertreten habe. Soweit der in Ziffer 3 der QSV geregelte Anspruch über den in § 478 Abs. 2 BGB normierten Umfang hinausgehe, führe dies - jedenfalls unter Berücksicht i- gung der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien - nicht zu einer una ngemessenen Benachteiligung der Beklagten. Denn die Klägerin habe die Ware lediglich vertrieben, während die Verantwortlichkeit für die Warenqualität 10 - 8 - allein bei der Beklagten gelegen habe. Zwar habe insoweit kein Kommission s- geschäft vorgelegen. Gleichwohl habe es den Parteien freigestanden, die Ris i- ken aus einer Mangelhaftigkeit der Ware so zu verteilen, dass konkrete wir t- schaftliche Nachteile von demjenigen zu tragen seien, in dessen Verantwo r- tungsbereich die Ursache für den Mangel falle. Entgegen der A uffassung der Beklagten habe das Landgericht bei se i- nem Grundurteil auch nicht abschließend über die Frage eines fehlenden Mi t- verschuldens der Klägerin entschieden. Es habe vielmehr ein Mitverschulden der Klägerin lediglich insoweit verneint, als diese all e Chargen der Ware una b- hängig davon zurückgerufen habe, ob nach der - im einzelnen streitigen - Mitte i- lung der Beklagten von einer Kontamination der konkreten Chargen habe au s- gegangen werden können. Zu der Frage, ob die Klägerin bei der Entstehung einzelne r Schadenspositionen in anderer Hinsicht ein Mitverschulden vorzuwe r- fen sei, verhalte sich das Urteil nicht. Hinsichtlich des Rückrufs sämtlicher Chargen habe das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin allerdings zu Recht verneint. Zwar sei fraglic h, ob - wie das Landgericht gemeint habe - die Beklagte nicht dargelegt habe, dass das Heraussuchen der fraglichen Chargen nicht zu höheren Kosten geführt hä t- te. Denn hier könne festgestellt werden, dass der Rückruf aller im Markt befin d- lichen Ware n unabh ängig von der Kontamination im Einzelfall erforderlich g e- wesen sei. Insoweit müsse sich die Beklagte an dem Inhalt der Pressemitte i- lung festhalten lassen, nach der ungeachtet der danach lediglich " vereinzelt " festgestellten Verunreinigungen angekündigt wor den sei, " vorsorglich alle im Markt befindlichen Chargen des Produktes umgehend zurückzurufen " . Zwar habe die Beklagte geltend gemacht, dass die Klägerin ihr den Inhalt der Pre s- seerklärung vorgegeben und ihr Geschäftsführer die Reichweite der (nicht in sei ner Muttersprache erfolgten) Erklärung so nicht verstanden habe. Unstreitig 11 12 - 9 - habe die Beklagte dieser Erklärung nämlich zugestimmt, was die Klägerin wi e- derum dahin habe verstehen dürfen, dass die Beklagte mit einem Vorgehen entsprechend dem Inhalt dieser Er klärung, nämlich einem Rückruf aller Cha r- gen, einverstanden gewesen sei. Ein in andere Richtung gehendes Verständnis des Geschäftsführers der Beklagten habe die Klägerin jedenfalls nicht erkennen können. Davon abgesehen entspreche der vollständige Rück ruf dem üblichen Vorgehen, weil der Verbraucher in derartigen Fällen generell kein Vertrauen mehr in das Produkt habe und nicht bereit sei, einzelne Pakete auf Produk t- nummern zu untersuchen. Insoweit begründe bereits der Verdacht, die Produ k- te seien kontam iniert, einen Mangel auch der tatsächlich unbelasteten Chargen. Auf ein Nachlieferungsrecht, das ohnehin nicht das Entstehen von Au f- wendungen aus dem (berechtigten) Rückruf verhindert hätte, könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn die Klägerin sei n ur zur Abnahme solcher Mengen verpflichtet gewesen, die sie ihrerseits hätte vertreiben können. Zu einem so l- chen Vertrieb hätte nach der zwischen den Parteien getroffenen Abwicklung s- vereinbarung jedoch ab dem 1. Oktober 2010 weder eine Verpflichtung noch e ine Berechtigung bestanden. Durch eine Nachlieferung sei daher weder der ursprüngliche Vertragszweck zu erreichen gewesen noch habe der Klägerin eine solche Nachlieferung zugemutet werden können. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung in entsche idenden Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht b e- jaht werden. 13 14 15 - 10 - Die vom Berufungsgericht als entscheidungstragend herangezogene Mehraufwandskl ausel in Ziffer 3 der QSV, nach der ein bei dem Käufer aus Mängeln von Liefergegenständen entstandener Mehraufwand in nachweislich angefallener Höhe zu Lasten des Verkäufers geht, benachteiligt die Beklagte gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entge gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb unwirksam. Kaufrechtliche G e- währleistungsansprüche etwa auf Kaufpreisrückgewähr (§ 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) und/oder Schadens - sowie gegeb e- nenfalls Aufwendung sersatz (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2, §§ 440, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 284 BGB), welche stattdessen gemäß § 306 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnten, hat das B e- rufungsgericht dagegen - nach seinem Rechtsstandpu nkt folgerichtig - sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen noch nicht, zumindest nicht abschließend, geprüft und dementsprechend auch noch nicht die dafür - einschließlich der für den Erlass eines Grundurteils erforderlichen Schaden s- wahrscheinlichkeit - erforderlichen Feststellungen getroffen. 1. Die Mehraufwandsklausel in Ziffer 3 der QSV ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Vertrag s- partner der Klägerin unwirksam. Eine solche unangemess ene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Besti m- mung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist bei di eser Klausel , bei der es sich - wie allein schon nach dem äußeren Erscheinungsbild kaum ernstlich zweifelhaft sein kann, jedenfalls aber revis i- onsrechtlich zu unterstellen ist - um eine von der Klägerin als Verwenderin der gesamten Qualitätssicherungsverei nbarung gestellte Allgemeine Geschäftsb e- 16 17 - 11 - dingung handelt (§ 305 Abs. 1, 2 BGB), der Fall. Denn sie weicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von den Regelungen des gesetzlichen Kau f- gewährleistungsrechts in einer Weise ab, die mit wesentlichen Gru ndgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist. a) Anders als nach dem von der Klägerin in ihren Allgemeinen G e- schäftsbedingungen gemäß Art. 6 CISG in seiner Anwendbarkeit abbedung e- nen UN - Kaufrechtsübereinkommen (vgl. nur Art. 74 Sat z 1, Art. 79 Abs. 1, 2 CISG) kommt nach dem stattdessen gewählten unvereinheitlichten deutschen (Käufer - )Recht (vgl. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 3 Abs. 1 Rom I - VO) ein Ersatzanspruch des Käufers für Mehraufwand, der aus Mängeln von Lieferg e- genstände n entsteht, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen verschulden s- unabhängig allein unter den besonderen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB (Nacherfüllung) und ansonsten nur als verschuldensabhängiger Sch a- dens - oder Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 284 BGB in Betracht. Einen darüber hi n- ausgehenden verschuldensunabhängigen Leistungsanspruch auf Erstattung eines Mehraufwandes etwa als Teil der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB sieht das Ges etz für Kaufrechtsverhältnisse des unternehmerischen Ve r- kehrs nach derzeit geltendem Recht nicht vor (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 25 f.; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 26 f. mwN). b) Das kaufrechtliche Gewährleistungssystem der §§ 434 ff. BGB ist j e- denfalls in Bezug auf Kaufverträge zwischen Unternehmen nicht darauf ang e- legt, den Käufer einer mangelhaften Sache ohne Weiteres vor jedweden Ve r- mögensnachteilen zu bewahren. Über das Erfüll ungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch oder 18 19 - 12 - gar nicht gelingt, sind - soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 43 9 Abs. 2 BGB eingreift - vielmehr nach der Vorstellung des deutschen Gesetzg e- bers (dazu BT - Drucks. 14/6040, S. 224 f.) nur nach den allgemeinen Regeln über den verschuldensabhängigen Schadens - oder Aufwendungsersatz, wie er in § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 283 , 284 BGB geregelt ist, auszugleichen (vgl. S e- natsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 22; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 25 mwN.). Mit dem dieser Reg e- lungskonzeption zugrunde liegenden Gedanken kollidiert die allei n an eine Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände anknüpfende Mehraufwandsklausel in Ziffer 3 der QSV in unvereinbarer Weise. aa) Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Klausel hinsichtlich des von ihr erfassten und dem jeweiligen Verkäufer als von ihm zu tragen den z u- gewiesenen Mehraufwandes hat eine an ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn orientierte Auslegung zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise ve rstanden wird. Diese kann der Senat selbst vornehmen, wobei im Fa l- le unterschiedlicher Deutungsmöglichkeiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegungsalternative, also diejenige maßgebend ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Senats urteile vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, WuM 2017, 31 Rn. 39 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; jeweils mwN). Insoweit geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass unter dem von der Klausel erfassten Mehraufwand bei de m Käufer, der aus Mängeln von Li e- fergegenständen entsteht, nicht nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erfo r- de r lichen, sondern - als Ausdruck einer umfassenden Risikozuweisung an den Lieferanten - alle bei dem Käufer im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit gelieferter Ware entstehenden Aufwendungen ohne Rücksicht auf ein Vertr e- 20 21 - 13 - tenmüssen des Lieferanten zu verstehen sind. Dabei will das Berufungsgericht sogar Gemeinkosten, soweit sie ausscheidbar sind und sich dem Nacherfü l- lungsvorgang konkret zuordnen lasse n, einschließlich eines Gewinnanteils oder - aufschlags in die Erstattungspflicht einbezogen wissen. Überhaupt kann nach dem beschriebenen Auslegungsmaßstab unter einem Mehraufwand, für den der Verkäufer nach der Klausel erstattungspflichtig sein soll, jede r nur irgendwie mangelverursachte Aufwand des Käufers verstanden werden, auch wenn di e- ser Aufwand darauf beruht, dass der Käufer ungeachtet seiner eigenen kaufve r- traglichen oder produkthaftungsrechtlichen Verantwortlichkeit in weiteren A b- schnitten der Lief erkette - etwa durch die organisatorische und kaufmännische Abwicklung eines Produktrückrufs - Aufwendungen tätigt, die losgelöst von den an sich bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungspflichten und - risiken des Lieferanten nach Art und Umfang nicht un erheblich zugleich auf eine Pflege der eigenen Kundenbeziehungen abzielen. Dabei ist der vom Verkäufer zu tragende Mehraufwand auch der Höhe nach ohne weitere innere Begrenzung auf einen vollständigen Ersatz aller bei dem Käufer angefallenen Kosten geri chtet. Differenzierungen nach Art und U m- fang der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und einer danach zu beme s- senden Erstattungspflicht oder etwa einer über bloße Zweckmäßigkeitserw ä- gungen hinausgehenden Erforderlichkeit des (Mehr - )Aufwandes, wie dies zum Beispiel in § 439 Abs. 2 BGB vorgesehen ist und der Gesetzgeber auch bei Anwendung des § 478 Abs. 2 BGB sichergestellt wissen wollte (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 249), klingen in der Klausel nicht an und können deshalb zumindest bei kundenfeindlichster Au slegung als abbedungen angesehen werden. bb) In dieser Auslegung hält die Mehrau f wandsklausel einer Inhaltsko n- trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. 22 23 - 14 - (1) In dem von der Klausel erfassten mangelbeding ten Mehraufwand sind danach in recht weitgehendem Umfang Aufwandspositionen enthalten, die - wenn überhaupt - nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens - oder Aufwendungsersatzhaftung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 440, 280, 281, 284 BGB gedeckt wären, welche dabei ihrerseits von dem Grundsatz getragen wird, dass der Vorlieferant eines Ve r- käufers grundsätzlich nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflic h- ten gegenüber dem Käufer im Sinne des § 278 BGB i st (Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 13; vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, aaO Rn. 31 mwN). Das danach erforderliche Vertretenmüssen des Verkäufers sieht die Klausel aber gerade nicht vor. Damit weicht sie von dem in § 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 4, § 278 BGB für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche gleichermaßen zum Ausdruck kommenden Gerechti g- keitsgebot und damit von dem wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzl i- chen Bestimmungen ab, wonach eine Verpflichtung zum Schadensersatz r e- gelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht und deshalb einer abwe i- chenden Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zugänglich ist (st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05, BGHZ 16 4, 196, 210 f.; vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13, WM 2016, 376 Rn. 28; vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14, NZBau 2016, 213 Rn. 27; jeweils mwN). (2) Darüber hinaus ist es - wie etwa §§ 284, 439 Abs. 2 BGB in diesem Zusammenhang unübersehbar zum Au sdruck bringen - ein grundlegendes G e- bot der Gerechtigkeit, dass im Falle einer mangelhaften Lieferung der Käufer nicht jeden nach seinem Belieben oder seinen subjektiven Zweckmäßigkeitse r- wägungen verursachten oder sonst zur Beseitigung oder Milderung der Mange l- 24 25 - 15 - folgen angefallenen (Mehr - )Aufwand gegenüber seinem Lieferanten ersat z- pflichtig stellen kann. Eine Ersatzpflicht kommt vielmehr nur im Rahmen der für die Erstattung solcher Aufwendungen unerlässlichen und damit grundlegenden Einschränkung in Betracht , dass ihr Anfall unter Berücksichtigung der beiderse i- tigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und a n- gemessen war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 20 ff.). Dementsprechend wird etwa für (Rückr uf - )Klauseln in Qualitätssich e- rungsvereinbarungen mit Recht angenommen, dass sie einen Lieferanten u n- angemessen benachteiligen, wenn sie das delikts - oder produkthaftungsrech t- lich erforderliche Maß dadurch überschreiten, dass sie ein Einstehenmüssen auch f ür Rückrufmaßnahmen des Verwenders vorsehen, mit denen dieser se i- nen Kunden über das rechtlich Erforderliche hinaus mit von Kulanz und/oder Kundenpflege geprägten Maßnahmen entgegenkommen will (Kreifels/Weide in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftung shandbuch, 3. Aufl., § 62 Rn. 95 f.; so auch bereits die Begründung zum Entwurf des § 478 Abs. 2 BGB, BT - Drucks. 14/6040, S. 249). Die daher erforderlichen inhaltlichen Einschrä n- kungen lässt die Klausel, die insoweit allein auf den tatsächlichen Anfall des Mehraufwands abstellt, jedoch vermissen. (3) Das gilt bei Anlegung des nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen ku n- denfeindlichsten Maßstabs in gleicher Weise für den einem Lieferanten danach abgeschnittenen Mitverschuldens - oder Mitverursachungseinwand. Denn die Möglichkeit einer Erhebung dieses grundlegend in § 254 BGB geregelten Ei n- wandes, um darüber die andernfalls bestehende Pflicht zum vollständigen E r- satz eines geltend gemachten Schadens oder Aufwandes in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, wird gem einhin zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gezählt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2014 26 27 - 16 - - 6 U 132/13, juris Rn. 65; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 307 Rn. 28; Chri s- tensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 309 BGB Rn. 42 mwN). Dementsprechend werden mit Recht auch formularmäßige Regelungen als unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB a n- gesehen, die - wie hier - durch Reduzierung der Ersatzpflicht auf das bloße Vo r- liegen eines Kausalzusam menhangs zwischen Mehraufwand und Mangel e i- nem Lieferanten bei Mängeln des Liefergegenstandes die uneingeschränkte Ersatzpflicht ohne Rücksicht auf einen Mitverursachungs - oder Mitverantwo r- tungsbeitrag des Verwenders auferlegen und ihm dadurch den Einwand eines zumindest anteiligen Mitverschuldens oder einer entsprechenden Mitverurs a- chung abschneiden (vgl. Kreifels/Weide, aaO Rn. 96; Graf von Westphalen, CR 1993, 65, 72). c) Das Berufungsgericht hat demgegenüber die AGB - rechtliche Wir k- samkeit der Mehrauf wandsklausel in Ziffer 3 der QSV im Rahmen von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht an § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB, sondern an § 478 Abs. 2 BGB messen wollen, als dessen Modifikation/Erweiterung es die Klausel angesehen hat. Das rügt die Revision mit Erfolg als rechtsirrig. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung, wonach der Unternehmer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendu n- gen verlangen kann, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 B GB zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemac h- te Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war, liegen im Streitfall in mehrfacher Hinsicht nicht vor. aa) Bereits ein Anspruch der Klägerin aus § 439 Abs. 2 BGB, w onach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten, zu tragen hat und auf deren Weitergabe in der Lieferkette § 478 Abs. 2 BGB allein abzielt 28 29 - 17 - (vgl. BT - Drucks. 14/604 0, S. 248 f.), besteht nicht. N ach den insoweit unang e- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klägerin vielmehr die Hinnahme einer im Streitfall nur im Wege der Nachlieferung in Betracht ko m- menden Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) mit Blick a uf die unmittelbar vor i h- rer Beendigung stehenden Lieferbeziehungen unzumutbar, so dass sie sich - gleich ob über einen konkludent erklärten Vertragsrücktritt (§ 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) oder nach Maßgabe von § 281 Abs. 4 B GB - insoweit auf eine Rückholung der noch im Handel befindlichen Ware und deren Rücklieferung an die Klägerin beschränkt hat. Der abweichend von den ansonsten verschuldensabhängig konzipierten Schadens - und Aufwendungsersatzansprüchen, wie sie in § 437 Nr. 3 BGB aufgezählt sind (dazu BT - Drucks. 14/6040, S. 225) , an keine Verschuldensa n- forderungen geknüpfte § 4 39 Abs. 2 BGB begründet - was das Berufungsg e- richt nicht beachtet hat - nur einen Anspruch auf Ersatz der " zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli chen Kosten " . Die Vorschrift setzt damit neben einem inhaltlichen Nacherfüllungsbezug in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet beziehu ngsweise die Aufwe n- dungen einer Klärung (auch) etwaiger Nacherfüllungsvoraussetzungen dienen (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11, 15 f.). Daran fehlt es hier, so dass es sich bei den zum Ersatz gestellten Aufwendu n- gen nic ht um solche handelt, deren Ersatz nach § 439 Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen verschuldensunabhängig möglich wäre. bb) Die weitere Voraussetzung des § 478 Abs. 2 BGB, wonach es sich um Aufwendungen handeln muss, die der Unternehmer i m Verhältnis zum Ve r- braucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte, liegt ebenfalls nicht vor. I n- soweit hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die in § 478 BGB g e- 30 31 - 18 - troffenen Regelungen zum Unternehmerregress schon tatbestandlich nicht ei n- schlägig sind , wenn die Ware von vornherein nur im Verkehr zwischen Unte r- nehmern gehandelt wird oder - wie im Streitfall - die Lieferkette vor dem Verkauf an einen Verbraucher abbricht. Auch als Maßstabsnorm im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB taugt die Bestimmung des § 478 Abs. 2 BGB deshalb in diesen Fällen nicht. Das gilt umso mehr, als diese Vorschrift, wie allein schon ihr eindeutiger Wortlaut, ihre systematische Stellung in den Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf und auch der vom Gesetzgeber mit der Norm v erfolgte Zweck zeigen, auf einen Ausgleich spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhandels beim Verbrauchsgüterkauf abzielt, um zu verhindern, dass Einzelhändler die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes auch dann allein zu t ragen haben, wenn der Mangel der Kaufsache nicht in ihrem Verantwortungsbereich entstanden ist (Senatsu rteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05, aaO S. 214) . 2. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Weitere Anspruchsgrundlagen, die neben oder anstelle von Ziffer 3 der QSV das Klagebegehren tragen könnten, hat das Ber u- fungsgericht nicht geprüft. Vor allem lassen die getroffenen Feststellungen bi s- lang auch nicht den für die Zulässigkeit eines Grundurteils unerlässlichen Schluss zu, dass dem Grunde nach als bestehend vorausgesetzte (Zahlungs - ) Ansprüche der Höhe nach einen durch Zahlung und Aufrechnung bereits erl o- dem nötige n Grad an Wahrscheinlichkeit übersteigen (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1953 - II ZR 242/52, BGHZ 11, 63, 65 f. ; vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NJW - RR 2005, 1008 unter II 2). 32 33 - 19 - a) Anders als die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gege n- rüge meint, kann der Presseerklärung vom 12. August 2010 jedenfalls für sich allein keine auf einen Rückruf aller noch im Verkehr befindlichen Chargen des Wassereises abzielende Vereinbarung der Parteien des Inhalts entnommen werden, dass die Klägerin sich durch eine darin zum Ausdruck kommende Z u- stimmung der Beklagten mit einer derart umfassenden Abwicklung des Rüc k- rufs als beauftragt ansehen durfte und deshalb die ihr dabei entstandenen Au f- wendungen nach Auftragsrecht (§ 670 BGB, ggf. iVm §§ 683, 677 BGB) ersta t- tet verlangen könnte. Zwar hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen die Revisionserwiderung Bezug nimmt, einerseits festgestellt, die Parteien hätten über den Inhalt der Veröffentlichung hinaus keine weitergehenden Abreden g e- troffen, um anderers eits gleichwohl eine solche Vereinbarung anzunehmen. Das Berufungsgericht hat dies aber dahinstehen lassen und den Inhalt der Pressemittelung lediglich im Rahmen von Ziffer 3 der QSV bei der Beurteilung einer Erforderlichkeit des Rückrufumfangs berücksicht igt . Dass das Berufung s- gericht der Pressemitteilung, wie die Revisionserwiderung geltend macht, einen über ihren primären Zweck hinausgehenden eigenständigen Vereinbarungsch a- rakter auch ohne dahingehende konkrete Anhaltspunkte hätte entnehmen mü s- sen, war d urch die festgestellten Umstände nicht nahe gelegt und auch sonst nicht zwingend. Selbst wenn man mit der Revisionserwiderung aber der von der Bekla g- ten im Rahmen ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten ersichtlich nur an die Verbraucheröf fentlichkeit adressierten Pressemitteilung zugleich e i- nen damit korrespondierenden rechtsgeschäftlichen Gehalt im Sinne einer d a- mit einhergehenden Beauftragung der Klägerin zur Rückholung der vom Schimmelbefall betroffenen Ware beimessen wollte, wäre zumin dest die Frage noch näher zu klären, ob dies - wie das Berufungsgericht gemeint hat - gleic h- sam zwangsläufig auf eine Rückholung des gesamten noch im Handel befindl i- 34 35 - 20 - chen Warenbestandes hätte hinauslaufen müssen. Denn für die Bestimmung des Umfangs einer so lchen Rückholung wäre nicht das (Eigen - )Interesse der Klägerin, sondern das wohlverstandene (Fremd - )Interesse der Beklagten ma ß- geblich gewesen, an dem die Klägerin die von ihr getätigten Aufwendungen hätte ausrichten müssen. Das jedoch hätte bei einer beid erseits interesseng e- rechten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aber wohl eine Rückholung einwandfre i- er und nach den Behauptungen der Beklagten auch ohne Weiteres identifizie r- barer Produktchargen etwa aus Nachgiebigkeit, Kulanz oder sonst aus Gründen einer eigenen Kundenpflege der Klägerin ausgeschlossen. Auch dazu wären gegebenenfalls ergänzende tatsächliche Feststellungen erforderlich. Zudem wäre, wenn man im Verhältnis der Parteien zueinander der Pre s- semitteilung zugleich den von der Revisionserwiderung gefor derten rechtsg e- schäftlichen Gehalt beilegen wollte, das Vorbringen der Beklagten zu beachten, wonach die Klägerin ihr die Presseerklärung nach Form und Inhalt vorgegeben haben soll. Zumindest hinsichtlich des darin angesprochenen Rückrufumfangs könnte es s ich vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht angenommenen vermeintlichen Branchenübung um eine von der Klägerin einseitig vorgegeb e- ne, dieser Übung folgende Formularklausel im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB handeln, die sich dann auch an den Vorg aben von § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, namentlich zur Orientierung einer Auftrag s- durchführung am Fremdinteresse und einem sich daraus ergebenden Erforde r- lichkeitsmaßstab, messen lassen müsste. Auch dazu bedürfte es weiterer ta t- sächl icher Feststellungen. b) Soweit kaufvertragliche Ansprüche der Klägerin auf Rückgewähr etwa gezahlter Kaufpreise ( § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB) und/oder auf Zahlung eines - großen - Schadensersatzes (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2, §§ 440, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 BGB) in B e- 36 37 - 21 - tracht kommen, bedarf es allein schon mit Blick auf die Voraussetzungen eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) näherer tatsächlicher Feststellungen zu den kaufvertraglichen Beziehungen der P arteien und den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Das beginnt bereits mit der Frage, ob es sich bei den von der Ware n- rücknahme betroffenen Lieferungen etwa um ein über die gesamte Dauer ei n- heitliches Vertragsverhältnis gehandelt hat oder - was näher l iegt - um ve r- schiedene selbstständige Lieferverhältnisse, die lediglich durch eine Rahme n- vereinbarung miteinander verknüpft waren. Des Weiteren ist unklar, wann die zurückgeholten Kaufgegenstände zuvor jeweils an die Klägerin ausgeliefert worden waren. Den n vom Kaufgegenstand und dessen Lieferzeitpunkt sowie dem damit einhergehenden Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 1 BGB) hängt vor dem Hintergrund, dass nach der Behauptung der Beklagten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt produzierte Chargen k ontaminiert waren, die möglicherweise schon für den Bestand kaufrechtlicher Gewährleistungsa n- sprüche entscheidende Frage ab, ob und in welchem Umfang die zurückgeholte Ware, jedenfalls wenn sie anhand der Chargennummern identifizierbar war, überhaupt als m angelhaft angesehen werden kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 43, 47 mwN). Keine Feststellungen hat das Berufungsgericht - nach seinem Stan d- punkt folgerichtig - ferner zu dem für einen vertraglichen Schadensersatza n- spruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Verschulden der Beklagten getroffen. Dementsprechend bedarf es gegebenenfalls auch noch näherer Feststellungen zu dem von der Beklagten angetretenen Entla s- tungsbeweis. Entspre chendes gilt für die Höhe des angesetzten Schadens und die dabei zu berücksichtigende Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ang e- setzten Aufwendungen, jedenfalls soweit dies zur Feststellung einer über die 38 39 - 22 - bisherigen Tilgungen hinausgehenden Schadenswahrs cheinlichkeit notwendig ist. Hierbei wäre insbesondere auch die vom Berufungsgericht ohne nähere tatsächliche Anknüpfungspunkte bejahte Berücksichtigungsfähigkeit einer den Komplettrückruf tragenden Branchenüblichkeit näher zu betrachten, bei der sich zumindest die Frage stellen würde, ob eine derart undifferenziert einseitig zu Lasten eines Zulieferers gehende Verkehrsübung überhaupt rech tliche Billigung beanspruchen könnte. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist aus den vorstehend unter Ziffer II 2 wiedergegebenen Erwägungen nicht zur Endentsche idung reif. 40 - 23 - Die Sache ist folglich an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Mil ger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.04.2014 - 14 O 1/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2016 - 8 U 43/14 -
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