ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 86/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1004, 823 Abs. 2 (Bf.); KUG § 22 Die Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehre n- schutzklagen gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren kön nen für A b- wehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Ansatz entspr e chend herangezogen werden. Dabei ist der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Au s- prägung des allgemeinen Persönlichkeit s rechts Rechnung zu tragen und für Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre ein besonders enger sachlicher Bezug zum Au s- gangsverfahren zu fordern. Über etwaige Beweisverwertungsverbote ist grundsät z- lich im Ausgangsverfa h ren zu entscheiden (Weiterführung von Senat, Urteil vom 11. Deze mber 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996). BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Wellner , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2016 im Ko s- tenpunkt aufgehoben und abgeändert wie folgt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Februar 2015 teilweise abgeä n- dert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf g e- richtet ist, dem Beklagten zu unter sagen, Fotografien, die den Kläger zeigen, an den Landschaftsverband R . zu verse n- den, wenn dies wie in der E - Mail vom 9. Januar 2009 (Anlage K1) geschieht. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurück gewiesen. Die weitergehende Revision d es Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 18/25, der Beklagte 7/25, von den Kosten des Berufungsverfa h- rens trägt der Kläger 1/6, der Beklagte 5/6, von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1 /3, der Beklagte 2/3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der minderjährige Kläger macht vor dem Hintergrund eines teilweise ö f- fentlich ausgetragenen Sorgerechtsstreites Ansprüche auf Unterlassung ihn zeigender Lichtbilder geltend. Der Kläger wuchs bei seine n Großeltern auf , denen die Vormundschaft übertragen worden war. Sie wurden im September 200 7 aus d iesem Amt en t- lassen und das Stadtjugendamt zum neuen Vormund bestellt. Der Kläger wurde in eine stationäre Kinder - und Jugendhilfeeinrich tung verbracht. De r Beklagte versandte im Januar 2009 , teilweise im Namen des X. e.V. , der nach Darstellung des Beklagten als außergerichtlicher Beistand der Große l- tern auftrat, E - Mails an diverse Adressaten , in deren Anhang sich elf Lichtbilder befanden . Die Bilderserie ze igt den etwa siebenjährigen Kläger in einem Inne n- raum. Es sind äußerliche Verletzungen zu sehen , nämlich Beulen am Kopf s o- wie Hämatome an Bauch und Rücken. Dabei wird der Kläger z um T eil mit en t- blößtem Oberkörper und in Nahaufnahme abgebildet. So lche E - Mai ls versandte der Beklagte am 9. Januar 2009 unter dem Betreff " Y . - Amtsvormündin - erhe b- liche blaue Flecken bei Z. [Kläger] - - Antrag auf Kindeswoh l- gefährdungsanalyse " an das Jugendamt der Stadt G. und das " Landgericht D . zum Verfahren 12 O 79/08 " , den EU - Petitionsausschuss, das Europäische Pa r- lament, das " Secretariat of the CPT " , " Report München " und " Zur Heimaufsicht: Landschaftsv erband R. : Aufsicht über stationäre Einrichtungen n ach §§ 45, 46a und 48 SGB VIII/ KJHG " : " Sehr geehrte Frau Y . [Amtsvormündin] , wir haben das Jugendam t, wegen der, seit der letzten G erichtsverhandlung durchzuf 1 2 3 - 4 - Wir sind außergerichtlicher Beistand der Großeltern Z., wie auch deren Vertrauens - Elterliche Sorge inn - Aktionen: der Entzugsversuch, den wir im Beisein des öffentlich rechtlichen Fernsehens verhinderten, inkl. die Abma h- t- zeswidrig waren. Die Vor mündin hat es sogar geschafft, mit demzufolge nötige n- en, indem die Vormündin dort falsche Tatsachen hat vortragen lassen und die Sorgerechtsinhaber damit einfach ausgeblendet hat. Ebenfalls hat sie es durchgesetzt, dass wir mit eben diesen Ta t- sachen als Menschenrechtsverein X. mit einer Prozesslawine überrol lt wurden, die X. kann Ihnen an dieser Stelle schon versprechen, dass zu diesem Fall Z. Das Jugendamt hält sich nicht an die geltenden Gesetze. Denn einen b e- hinderten Jungen aus seiner Großelterlichen Familie zu entziehen, zunächst ohne irgendein Gutachten, dann 1 Jahr später - nach Entfremdung - mit falschem Gu t- achten, was noch separat angegriffen werden wird, scheint nicht ins Propaganda - bild der Bundesf zu passen, die vorgab, welche wichtige Fun k- hier verantwortungsbewusste Menschen ein Bild machen können, was hier von Frau Y . reklamiert wurde und was natü rlich die Vormündin nicht gerne lesen und sehen will, sind hier in der Folge 11 Bilder des kleinen Z. in der Unterlassungse r- klärung abgebildet t , wo sich der Natürlich würde nicht nur uns die Geschichte, der auf den Bildern abgebi l- deten Spuren von blauen Flecken und Beulen interessieren. Wir werden in Kürze Weiterungen wegen Ihrer vielfachen Amtspflichtve r- letzungen und Dienst vergehen im Zusammenhang mit Ihren geplanten, ungesetzl i- chen Kindesentziehungsversuchen und Ihren Nötigungen gegenüber den Große l- e- " Der Land schaftsverband R. war die gemäß §§ 45 ff. SGB VIII zuständige Aufsichtsbehörde für das Kinderheim, in dem sich der Kläger aufhielt. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht D. (12 O 79/08) wurde der X. e.V., vertreten auch durch den Beklagten als Vizepräs identen, von zwei 4 5 - 5 - Rechtsanwälten , die im Streit um das Sorgerecht für den Kläger die Stadt G. vertreten hatten, auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem er ihre anwaltliche n Schreiben ohne ihre Genehmigung auf der Internetseite des Ve r- eins veröffentl icht hatte. Am 13. Januar 2009 versandte der Beklagte folgende E - Mail mit gle i- chem Fotoa nhan g an das Amtsgericht G. zum dortigen Az. 14 C 264/08: " zur Akte wird Fotodokumentation übergeben, die auch eben bereits per Fax übermittelt wird, jedoch nur in F arbe im PDF gut zu sehen ist. " In diesem Verfahren nahm der Kläger den Beklagten auf Erstattung von Abma hn kosten in Anspruch . Der Beklagte hatte auf der Internetseite " " einen Link zum Filmbeitrag des Rundfunks ein gestellt . In dieser Reportage wurde u.a. unter Verwendung von (anderen) Lichtbildern des Klägers über den Sorgerechtsstreit berichtet. Der Rundfunk hatte auf Aufforderung des Klägers eine Unterlassungserklärung wegen der verwendeten Lichtbilder abgegeben. Weil der Kläger bz w. sein Vormund die Verlinkung für unzulässig hielt, mahnte er den Beklagten durch seine Rechtsanwälte ab . Der Vormund des Klägers hatte in die Versendung der Lichtbilder nicht eingewilligt. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag des Klägers insow eit stattgegeben, als dem Beklagten untersagt wurde, Fotografien, die den Kläger zeigen , zu verbreiten, wenn dies wie mit den E - Mails vom 9. Januar 2009 und/ oder vom 13. Januar 2009 gegenüber folgenden Institution en geschieht: (1) EU - Petitionsausschuss, ( 2) Europäisches Parlament und/oder Mit gliedern de s E u- ropäischen Parlaments, (3) Secretariat of t he CPT, (4) Landschaftsverband R . , ( 5) Poststelle des LG D. und (6) Poststelle des AG G. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht 6 7 8 9 - 6 - das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Verbreitung nur hi n- sichtlich der Instituti onen (1) bis (3) untersagt. Im Übrigen - hinsichtlich des Landschaftsverbandes und der Gerichte - hat es die Klage mangels Recht s- sc hutzinteresses als unzulässig abgewiesen und die w eitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger begehrt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält - soweit im Revision sverfahren noch von B e- lang - die K lage für unzulässig. E s fehle am Recht s schutzbedürfnis . D er Bu n- desgerichtshof verneine in ständiger Rechtsprechung das Recht s schutzbedür f- nis für Klagen auf Unterlassung oder B eseitigung von ehrverletzenden Äuß e- rungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Ve r- fahren dien t en . Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall der Vorl a- ge von Lichtbildern zum Zwecke der Rechtsverfol gung oder - verteidigu ng zu übertragen. Dies folge aus dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Recht s- schutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Recht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) . Die darin zur Ge l- tung kommende Privilegi erung gelte nicht nur für den Sachvortrag, sondern auch für die Vorlage von Lichtbildern. Ob die Inaugenscheinnahme der Lichtbi l- der einem Beweisverwertungsverbot unterlieg e , sei in nerhalb des Verfahren s zu entscheiden, in dem sie vorgelegt würden . Eine Übe rprüfung auße rhalb des jeweiligen Verfahrens sei als unzulässiger Eingriff anzusehen. Dies gelte auch, wenn der Kläger an den gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen 10 11 - 7 - die ihn ze igenden Lichtbilder vorgelegt wü rden, nicht als Partei oder sonstige r Verfahrensbeteiligter beteiligt sei . Die fehlende Verfahrensbeteiligung führe nicht schon aus sich heraus dazu, dass mangels eigener innerverfahrensrech t- licher Rechtschutzmöglichkeiten ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterla s- sungsklage zu bejahen sei. Vielmehr sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassung s- klage könne danach angenommen werden, wenn die Äußerung bzw. die Lich t- bildvorlage keinen Bezug zum Ausgangsverfahren aufweis e , sie auf der Hand liegend falsch sei oder eine unzulässige Schmähung darstell e . Soweit der B e- klagte die Lichtbilder in den besagten Rechtsstreiten vor de m Landgericht D. und dem Amtsgericht G. sowie gegenüber dem Landschaftsverband R. vorg e- legt habe, falle die vorz unehmende Abwägung zugunsten der Recht s schutzint e- ressen des Beklagten aus, so dass einer Unterlassungsklage des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis fehl e . Anderes gelte hinsichtlich der sonstigen Adress a- ten , denen die Lichtbilder übersandt worden seien . S oweit der Beklagte die Lichtbilder per E - Mail an die Poststelle n der G e- richte versandt habe , fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterla s- sungsklage. Vor dem Landgericht D. sei der Verein X . e.V. durch eine Recht s- anwaltskanzlei auf Unterlassung in An spruch genommen worden . Der Beklagte habe als Präsidiumsmitglied des Vereins Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte der Stadt G. aus d er den Kläger betreffenden Vormundschaft s- sache ohne Genehmigung veröffentlicht. Der Verein habe dabei für sich in A n- spruch genommen, die Veröffentlichung der A nwaltsschreiben sei von seiner Meinungsfreiheit gedeckt, da es in der Kindschaftssache des Klägers erhebl i- che rechtsstaatliche Bedenken gebe , auf die er die Öffentlichkeit aufmerksam machen wolle . Unter anderem ha be der Verein geltend gemacht , der Kläger sei im Kinderheim misshandelt worden. Die nunmehr streitgegenständlichen Lich t- bilder seien in diesem Rechtsstreit per E - Mail an das Landgericht D. übermittelt 12 - 8 - worden . Durch den Prozessbevollmächtigten des Vereins s ei die E - Mail schrif t- sätzlich nur pauschal in Bezug genommen und a ls Beweismittel nicht ausdrüc k- lich benannt worden . Dennoch bestehe ein hinreichende r Zusammenhang zum Ausgangsrechtsstreit. Der Beklagte habe redlicherweise davon ausgehen dü r- fen, dass die L ichtbilder, mit denen Misshandlungen des Klägers fotografisch dokumentiert worden sein sollen, die Rechtsposition des Vereins stützen könne, da damit das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Rechtsanwalt s- schriftsätze verdeutlicht werden könne. Die Abwägung falle auch nicht deshalb anders aus, weil es um Abbildungen eines besonders schützenswerten Minde r- jährigen gehe, die noch dazu die Intimsphäre des Klägers berühr t en. Es sei nämlich zu beachten, dass die Lichtbilder nicht einer breiteren Öffen tlichkeit zugänglich gemacht worden seien, sondern einem geschlossenen und übe r- schaubaren Adressatenkreis, nämlich den Verfahrensbeteiligten. Damit sei die Eingriffsintensität herabgesetzt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht G. habe der Beklagte redlicher w ei se davon ausgehen könn en, dass die Richtigkeit der von ihm erhobenen Misshandlungsvorwürfe entscheidungserheblich sein könne und dass die Lichtbilder dazu einen Beitrag leisten könnten. D ie Übersendung der Lichtbilder mit der E - Mail vom 9. Januar 2009 a n den für die Aufsicht über das Kinderheim des Klägers zuständigen Lan d- schaftsver band R. falle ebenfalls unter die vom Berufungsgericht zitierte Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs. Die Übersendung der E - Mail sei als Petit i- on im Sinne des Art. 17 GG ausz ulegen. Die Vorlage von Lichtbildern im Ra h- men einer Petition sei ebenso schützenswert wie die Vorlage in einem G e- richtsverfahren. 13 - 9 - II. Die dagegen ger ichtete Revision hat teilweise Erfolg. Bezüglich der Ve r- sendung der Lichtbilder an den Landschaftsver band hat das Berufungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage jedoch nicht , soweit sie sich auf die Versendung der Lichtbilder zu den Verfahren vor dem Amtsgeric ht G. und dem Landgericht D. bezieht. Er kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 Satz 1, § 23 KUG die Unterlassung der Versendung der Lichtbilder wie mit de n E - Mail s vom 9. und 13. Januar 2009 an das Amtsgericht und das Landgericht geschehen verlangen . 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Unterlassungsanträgen fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, hält rechtlicher Nachprüfung hinsich t- lich der Versendung der Lichtbilder an das Landgericht und das Amtsgericht nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem zivil gerichtlichen Verfahren dienen, regelm ä- ßig das Rechtsschut zbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67, GRUR 1969, 236, 237 " Ost - Flüchtlinge " ; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69, GRUR 1971, 175, 176 " Steuerhinterziehung " ; vom 14. Januar 1 972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 " halbseiden " ; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 181] " Heimstä t- tengemeinschaft " ; vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82, GRUR 1984, 301, 304 [insoweit nicht abge druckt in BGHZ 89, 198] " Aktionärsversammlung " ; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 und vom 28. Februar 2012 14 15 16 - 10 - - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN sowie BGH, Urteile vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568 f. " Gegenangriff " ; vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 21 " Honorarkürzung " und vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 f. " Rechtswidriger Zuschlagsb e- schluss "). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines recht s- staatlich geregelte n Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs - oder Beseitigungsansprüche bzw. in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseit i- gung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. E s wäre mit der rechtsstaatl i- chen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit veru r- teilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die s ie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem G e- richtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auc h wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schut z- würdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordern issen eines sachg e- rechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Ko m- petenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht u nterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesicht s- punkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder - verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rech t- fertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfah ren prozessual wie materiell - rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen 17 - 11 - bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (Senat, Urteil vom 11. De zember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN). Dies es Privileg gilt grundsätzlich auch für Äußerungen in einem recht s- staatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht bete i- ligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Inter essen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hin nehmen muss ( Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 15). b) Diese Gru ndsätze können - wie es das Berufungsgericht angeno m- men hat - im Ansatz entsprechend für eine Lichtbildvorlage , die der Rechtsve r- folgung oder - verteidigung dienen soll, herangezogen werden (in Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 , NJW 1988, 304 ). Alle r- dings ist bei der Entscheidung, ob der Betroffene ein Rechtsschutz bedürfnis hat , es zu untersagen, Fotos, die dem Bildnisschutz der §§ 22, 23 KUG oder de m ( weitergehenden ) Recht am eigenen Bild durch das allgemeine Persö n- lichkeitsrech t unterfallen, in einem Zivilgerichtsv erfahren ohne seine Einwill i- gung vorzulegen , der besondere Stellenwert des Bildnisschutzes als Auspr ä- gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Ok - tober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31) zu berücksichtig en . Dies gilt jede n falls dann, wenn die im Verfahren vorge legten Lichtbilder wie hier der Pr i- vatsphäre des Abgebildeten unter Näherung an dessen Intim sphäre zuzuor d- nen sind. In einem solchen Fall ist für die Vorlage der Lichtbilder zum Schutz 18 19 - 12 - des Abgebildeten ein besonders enger sachlicher Bezug gerade der Lichtbilder zum Verfahren erforderlich. Fehlt es daran, kann das Rechtsschutzbedürfnis des Abgebildeten für eine Unterlassungsklage nicht verneint werden. aa) Die beanstandeten Lichtbilder gehören (noch) nicht zu dem Bereich der Intimsphäre, sondern zu dem der Privatsphäre. Die Lichtbilder zeigen den kindlichen Kläger nur mit entblößtem Oberkör per und geben so nicht mehr preis, als beim unverfänglichen Spiel oder Sport im Sommer oder im Schwim m- bad wahrgenommen werden könnte. Allerdings wird er mit mehreren Beulen und Hämatomen, teilweise in Nahaufnahme , abgebildet. Er soll damit als mögl i- ches Opfer von Misshandlungen und so in einer Verfassung der Erniedrigung und Demütigung präs entiert werden. Die Verletzungen sind jedoch optisch nicht so erheblich, dass sie entstellend wirken würden. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, sind sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte aber b esonders schutzbedürftig (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vo m 28. Juli 2016 - 1 BvR 335/14, NJW 2017, 466 Rn. 10) . Die Darstellung des Kl ä- gers als Opfer durfte deshalb nicht ohne besonderen Grund den Kreis der So r- gebe rechtigten und engsten Familienangehörigen verlassen. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ei n- schränkung des Ehrenschutzes gegenüber einer im Rahmen eines Gerichtsve r- fahrens getätigten Äußerung muss der Rechtsschutzsuchende alle rdings die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten , ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen . Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 GG oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in 20 21 - 13 - Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, sowi e dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW - RR 2007, 840 f. mwN). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BV erfGE 67, 208, 211). Er umfasst die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Sache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts - , einwendungs - oder einrede - begründender Umstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb stra f- rechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die B e- hauptung wahr ist (BVerfG, NJW 1991, 2074 , 2075 ). Dem Rechtsstaat en t- spricht ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten (BVerfGE 54, 277, 291). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abz u- le i tende Rechtsschutzgarantie g ewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118 , 123 ). Zu jenen Handlungen der Parteien , die für die Behauptung im Zivilprozess erforderlich sind, gehört es aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgru ndsatzes , die notwendigen Ta t- sachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, NZI 2008, 240 Rn. 9 ), denn es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Das Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör gebieten bei dieser Verfahrensgestaltung mit Verhandlungs - oder Be i- bringungsgrundsatz, dass die Partei gegenüber dem Gericht grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, ohne R echtsnachteile befürchten zu müssen, auch die Beweismittel zu benennen oder gegebenenfalls vorzulegen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, ihren Vortrag zu belegen. Dazu können auch Licht bilder geh ö- ren, die Personen zeigen. - 14 - cc) Der Ausgleich dieser g rundgesetzlich gewährleiste ten Rechtspositi o- nen , des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eine r- seits und des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz andererseits , hat in der Weise stattzufinden , dass die Vorlage der Lichtbilder auf ein notwendiges Maß beschränkt wird. Dies erfordert ei nen b e- sonders engen sachlichen Bezug der Lichtbilder zum Ausgangsverfahren . D a- ran fehlt es bei der Vorlage der Lichtbilder in den beiden gerichtlichen Verfa h- ren. ( 1 ) Das vor dem Amtsgericht G. geführte Verfahren betraf einen Koste n- erstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen des gesetzten Links auf den Filmbeitrag . Hier ist der erforderlich e enge Bezug der Lichtbilder oder der durch die Bilder zu belegenden Behauptung, de r Kläger werde im Kinderheim mis s- handelt, zu der in dem Rechtsstreit allein noch inmitten stehenden Kostenfrage nicht gegeben. (2 ) In dem Verfahren vor dem Landgericht D. um die Unterlassung der Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben aus der Amtsvo rmundschaftss a- che fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen engen Sachbezug. Da die dort kl a- genden Rechtsanwälte die Verletzung eigener Rechte geltend machten, e r- scheint auch ausgehend von de n Feststellungen des Berufungsgerichts die A n- nahme, Misshandlungen des Klägers im Kinderheim beweisen zu müssen, a b- wegig . Dies auch schon deshalb, weil der anwaltliche Vertreter des Beklagten die von diesem dem Gericht unmittelbar übersandte streitgegenständliche E - Mail nur pauschal in Bezug genommen hat, ohne die Licht bilder als Bewei s- mittel für einen konkreten Sachvortrag zu benennen. 22 23 24 - 15 - 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber ein Recht s schut z- bedürfnis des Klägers verneint, soweit die Unterlassungsklage die Versendung der Lichtbilder an den Landschaftsverban d R. als Behörde der Heimaufsicht betrifft. Dem Inhalt der beigefügte n E - Mail, die an das Jugendamt gerichtet war, konnte auch von Seiten des Landschaftsverbandes entnommen werden, dass der Beklagte den Verdacht einer Misshandlung des Klägers im Kinderheim ha t- te. Eingaben an öffentliche Stellen (Art. 17 GG) erfahren wegen des öffentl i- chen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände den gleichen Schutz wie Äußerungen im Rahmen eines zivil gerichtlichen Verfahrens (vgl. Senatsu r- teile vom 14. November 1 961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 3. N o- vember 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62; OLG Düsseldorf, NVwZ 1983, 502 f.; OLG Celle, NVwZ 1985, 69 f.). So wird für angeblich unrichtige ehrve r- letzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung d ie Anwe n- dung dieser Grundsätze bejaht (vgl. OLG Frankf urt am Main, NJW - RR 1994, 416) , ebenso bei Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsu r- teile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 8; vom 14. N o- vember 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Ve r- dacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, b e- rührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeig e eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Au f- klärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1 961 - VI ZR 89/59, aaO; 25 26 - 16 - BVerfGE 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im stra f- rechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das V orbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Diese Rechtsprec hung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (BVerfG, Nich t- annahmebeschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 219 4/02, Rn. 18, juris , mwN). Im Streitfall sind diese Grundsätze entsprechend auf die Lichtbildvorlage an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen. Der Landschaftsverband R. war in seiner Funktion als aufsichtsführendes Landesjugendamt für die Einric htung berufen, dem Verdacht, es fänden in der Einrichtung Misshandlungen statt, beispielsweise nach § 46 SGB VIII nachz u- gehen und ggf. Maßnahmen gegen Missstände nach §§ 45, 48 SGB VIII zu e r- greifen. E r durfte sich - auch anhand der ihm übersandten Fotos - ein eigenes Bild vom Zustand des Klägers machen. 3 . Soweit die Klage zulässig ist, hat d er Kläger gegenüber dem Bekla g- ten einen Anspruch aus § 1004 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der Versendung der beanstandeten Bilder w ie an das Amtsgericht und das Landgericht mit de n E - Mail s vom 9. und 13. Januar 2009 geschehen. a ) Einer sachlich - rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben. 27 28 29 - 17 - In der Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Kla ge bejaht (BGH, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BGH, Urteil vom 11. J a- nuar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entsche i- den, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 563 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrecht lichen Grundsatz im R e- visionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abwe i- sung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundl a- ge bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufun gsgericht bei zutreffender verfahrensrech t- licher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen kö n- nen, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem so l- chen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (BGH, Urteile vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, IBRRS 2018, 0230 Rn. 43; vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165; vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438). Dieser Sonderfall liegt hier vor. 30 - 18 - b) Durch den Versand an die vorgenannten Gerichte ist in das allgeme i- ne Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eig e- nen Bild eingegriffen worden. Es ist bereits der Tatbestand des § 22 KUG eröf f- net. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei den versendeten Lichtbildern handelt es sich um Bildnisse im Sinn e von § 22 KUG, also um die Wiedergabe des äußeren Er scheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Bildern erkennbar. Dies ist jedenfalls bei den Bildern der Fall, die sein Gesicht zeigen. Aber auch die Nahaufnahmen von Bauch und Rücken sind identifizierbar, weil sie durch den Zusammenhang der Bilderserie und die Beschriftung dem Kläger zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63, NJW 1965, 2148, 2149). Die Vorlage der Bilder bei G e- richt stellt ein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG dar, obwohl anders als bei einer Veröffentlichung in den Medien nur die Wahrnehmung durch einen b e- grenzten Personenkreis zu erwarten ist (vgl. Ah rens in Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kap. 6 Rn. 53). Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe kö r- perlicher Exemplare, auch digitale r Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an Einze l- personen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (vgl. Dreier/Schulze/Specht, KUG, 5. Aufl., § 22 Rn. 9; Götting in Schricker/Loewenheim , Urheberecht, 5. Aufl., § 22 KUG Rn. 36). Auch wenn m an einer Definition des Verbreiten s folgen wollte, wonach Verbreitung die We i- tergabe ist, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinge r, Praxiskommentar zum Urhebe r- recht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 8 ; Engels in BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/ 31 - 19 - Götting, Stand 1.8.2017, § 22 KUG Rn. 51) , wäre durch die Zuleitung der Lich t- bilder an die Gerichte und die Überlassung an die Behörde der Tatbestand des Verbreiten s im Sinne des § 22 KUG erfüllt, da auch dadurch dieses Risiko b e- steht. Eine teleologische Reduzierung des Tatbestandsmerkmal s des " Verbre i- tens " , wie es für private Videoaufnahmen zur Beweissicherung im Rahmen e i- nes Verkehrsunfallprozesses disku tiert wird (vgl. LG München, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 17 S 6473/16, juris Rn. 9; LG Frankenthal, NJOZ 2016, 1195, 1198 f . ), ist jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vorz u- nehmen. Denn ob ein Verbreiten anzunehmen ist, ist im Gesa mtkontext der Verwendung der Bilder durch den Beklagten zu beurteilen. Im Fall des Bekla g- ten ist eine weitergehende, d.h. über Beweiszwecke im Gerichts - oder Petit i- onsverfahren hinausgehende, Veröffentlichungsabsicht zu bejahen, wie schon die Versendung an zahlreiche weitere Adressaten außerhalb des Prozes s- rechtsverhältnisses zeigt. Der Beklagte war gerade darauf aus, für seine Anli e- gen und die des Vereins, den er vertrat, eine Öffentlichkeit zu schaffen und sich zum Anwalt eines Allgemeininteresses zu mach en . Die Versendung erfolgte unstreitig ohne Einwilligung des als Vormund entscheidungsbefugten Jugendamtes (vgl. dazu nur Engels in BeckOK Urh e- berrecht aaO Rn. 41; Götting in Schricker/Loewenheim aaO Rn. 42). Ein Au s- nahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 KU G war nicht gegeben , die Vorausse t- zungen des § 24 KUG sind nicht erfüllt . Andere Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 32 - 20 - c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverlet zende Verhalten des Beklagten indiziert ( vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 18.02.2015 - 2 O 27/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2016 - I - 20 U 28/15 - 33
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