ECLI:DE:BGH:2019:090719BVIIZR86.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 86/17 vom 9 . Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 2, § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemacht e Be- trag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu ma- chenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - VII ZR 86/17 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , d en Richter Halfmeier sowie die R ichterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Nürnberg vom 25. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor fen. Gegenstandswert: 13.703,50 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. I. Der Kläger h at in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamt- schuldner zu verurteilen, bestimmte Arbeiten an dem in ihrem Besitz befindli- chen, im Eigentum des Klägers stehenden, näher bezeichneten Fahrzeug vor- zunehmen, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, einen V orschuss in Höhe von 610 1 2 - 3 - von 9.750 sowie 185 , sowie festzustellen, dass sie verpflichtet seien, ihm je- den weit eren Schaden, der sich daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug noch nicht erhalten habe, zu ersetzen. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläg er Berufung eingelegt und mit einer Klageerweiterung neben den in erster Instanz abgewiesenen Anträgen die Zahlung weiterer 13.628,81 rer Nutzungsausfallschaden sowie Kosten für einen Ersatzwagen) begehrt . Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Berufung auf 13.703,50 und für die Klageerweiterung auf 13.628,81 den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfah- ren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verliere. II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 13.703,50 denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist und die er in der Berufung er- folglos weiterverfolgt hat. D er im Berufungsver fahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 13.628,81 Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungs- gericht im Einklang mit der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 3 4 5 6 - 4 - Urteil vom 3. November 2016 III ZR 84/15 Rn. 14 f. m.w.N., NJWRR 2017, 56 ) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entspre- chend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vg l. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 VI ZR 71/13 Rn. 1 ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 13.05.2016 - 14 O 9220/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.01.2017 - 9 U 1256/16 - 7
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