BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 87/07 Verk374ndet am: 18. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VHB 92 Klausel 7110 Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz f374r Fahrr344der auch auf Sch344den durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nach-weislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ver374bt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung. BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07 - LG Bielefeld AG Minden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juni 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung sowie - aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes - aus einer von ihm genommenen, weiteren Hausratversicherung auf Versicherungsleistun-gen wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch. 1 Beiden Versicherungsvertr344gen liegen Hausratversicherungsbedin-gungen der Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits) zugrunde, die sich - soweit hier relevant - im Wesentlichen entsprechen. Nach Ma337gabe beider Vertr344ge sind Fahrr344der gegen Diebstahl mitversi-chert. Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 zu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die wortgleich bestimmen (hier und im Folgenden nach der Untergliederung in Klausel 7110): 2 - 3 - "1. F374r Fahrr344der erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Sch344den durch Diebstahl, wenn nachweislich a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrs374blicher Weise durch ein Schloss gesichert war und au337erdem b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ver374bt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstell-raum befand." In der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2005 war das Fahrrad des Ehemannes der Kl344gerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort entwendet, der Diebstahl am Morgen des 15. Mai 2005 um 8.30 Uhr be-merkt und daraufhin der Polizei sowie der Beklagten gemeldet. Die Be-klagte hat nach Rechtsh344ngigkeit 200 200 als Versicherungsleistung an die Kl344gerin und ihren Ehemann gezahlt. 3 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 200 abge-wiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Re-vision verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Ein-ordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz 6 - 4 - f374r Fahrr344der auch bei Sch344den durch Diebstahl versprochen wird, wenn - unter anderem - der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ver374bt wurde. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Teil der Klausel werde eine objektive Risikobegrenzung beschrieben. Es gehe um eine Festlegung der objektiven Voraussetzungen des Versicherungs-schutzes, nicht aber darum, dass - wie bei einer Obliegenheit - ein nach-l344ssiges Verhalten sanktioniert, also ein bereits bestehender Versiche-rungsschutz wieder entzogen wird. Handele es sich um eine Risikobe-grenzung, sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass sich der Diebstahl in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet habe. In dieser Auslegung und der daran ankn374pfenden Beweislastverteilung benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht unange-messen im Sinne von 247 307 BGB. Da die Kl344gerin nicht bewiesen habe, dass sich der Diebstahl in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr er-eignet habe, stehe ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zu. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Nr. 1. b) der Klausel 7110 VHB 92 enth344lt eine objektive Risiko-beschr344nkung. Das ergibt die Auslegung der Klausel. 8 a) F374r die Abgrenzung einer (verh374llten) Obliegenheit von einer Risikobegrenzung sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes ma337geblich. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individuali-sierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enth344lt, f374r das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gew344hren will, oder ob sie in 9 - 5 - erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abh344ngt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz be-h344lt oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gew344hrt, handelt es sich um eine Risikobeschr344nkung; wird da-gegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachl344ssigen Verhal-tens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.). F374r die danach vorzu-nehmende Abgrenzung kommt es, wie stets f374r die Auslegung von All-gemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, 969 unter 1 a). b) Der Versicherungsnehmer, der sich vergewissern will, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Fahrrad in der Hausratversicherung gegen das Risiko der Entwendung versichert ist, wird bei Durchsicht von Ziff. 1.1 HRB 01/03 bzw. 247 1 (1) VHB 92 erkennen, dass sein Fahrrad zum versicherten Hausrat geh366rt. Denn es dient dem Versicherungsneh-mer in seinem Haushalt zur privaten Nutzung (Ziff. 1.1 Satz 2 HRB 01/03), bzw. in seinem Haushalt zum Gebrauch (247 1 (1) Satz 2 VHB 92). Aus Ziff. 3 HRB 01/03 bzw. 247 3 VHB 92 ergibt sich f374r den Versiche-rungsnehmer jedoch, dass die Hausratversicherung keine Allgefahren- deckung bietet, allerdings auch Entsch344digung f374r versicherte Sachen verspricht, die u.a. durch Einbruchsdiebstahl im Sinne der in Ziff. 5 HRB 01/03 bzw. 247 5 VHB 92 n344her beschriebenen Umst344nde abhanden ge-kommen sind. F374r Entwendungshandlungen au337erhalb des so beschrie- 10 - 6 - benen Rahmens besteht danach grunds344tzlich kein Versicherungsschutz. Da "Fahrraddiebstahl" aber nach Ma337gabe der hier geschlossenen Ver-tr344ge mitversichert ist, wird sich der Versicherungsnehmer der in den je-weiligen Vertrag eingeschlossenen, dieses Risiko bezeichnenden Klau-sel zuwenden. Aus ihr ergibt sich zun344chst, dass hier unter bestimmten Voraussetzungen f374r ein entwendetes Fahrrad, das wegen seiner Zweck-bestimmung nicht oder nicht immer im Raum eines Geb344udes aufbewahrt wird und daher auch nicht der Gefahr eines Einbruchdiebstahls im Sinne von 247 5 (1) a VHB 92 bzw. Nr. 5.1.1 HRB 01/03 ausgesetzt ist, Versiche-rungsschutz gew344hrt wird. Ob mit der Klausel 7110 im Weiteren Oblie-genheiten begr374ndet oder aber Risikobegrenzungen umschrieben wer-den sollen, ergibt sich aus dieser Einordnung indessen nicht. Denn es bleibt auch bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Sache des Versicherers, ob er eine solche Erweiterung ihrerseits nur ausschnitts-weise vornimmt oder sich bei voller Erweiterung auf den Fall des Fahr-raddiebstahls durch die Regelung von Obliegenheiten zu sch374tzen sucht oder gar von beiden M366glichkeiten Gebrauch macht. c) Die in der Klausel geregelten Voraussetzungen des Versiche-rungsschutzes unterscheiden sich - auch f374r den Versicherungsnehmer erkennbar - deutlich. Nr. 1. a) der Regelung verlangt, dass das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Schloss gesichert war. Damit wird eine Verhaltensanforderung beschrieben, denn es h344ngt allein vom Versiche-rungsnehmer ab, ob das Fahrrad auf diese Weise gegen Diebstahl gesi-chert wird oder nicht. Es geht damit nicht um eine von vornherein be-stimmte Ausnahme vom Versicherungsschutz, sondern darum, dass an die Nachl344ssigkeit des Versicherungsnehmers der Verlust des Versiche-rungsschutzes gekn374pft sein kann. 11 - 7 - 12 Die Regelung unter Nr. 1. b) ist dagegen erkennbar anders ange-legt; sie regelt Risikobegrenzungen. Soweit sie voraussetzt, dass der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ver374bt wurde, wird ein objek-tiver Zeitrahmen beschrieben, innerhalb dessen Versicherungsschutz gegeben ist oder - negativ gewendet - in welchem Zeitrahmen Versiche-rungsschutz nicht besteht. Eine Ankn374pfung an ein Verhalten des Versi-cherungsnehmers findet dabei gerade nicht statt. Die Klausel weist in keiner Weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz insoweit verhal-tensabh344ngig entzogen, d.h. von einem Verschulden des Versicherungs-nehmers abh344ngig sein k366nnte. Vielmehr besteht f374r den Zeitraum au-337erhalb der genannten Zeitspanne von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von vorn-herein kein Versicherungsschutz; es wird insoweit also nur ausschnitts-weise Deckung gew344hrt. F374r die weiteren unter Nr. 1. b) der Klausel be-schriebenen Voraussetzungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Wird zu-n344chst ein objektiver Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen Versiche-rungsschutz besteht, so werden im Folgenden weitere Umst344nde konkre-tisiert, bei deren Vorliegen ebenfalls Versicherungsschutz gew344hrt wird. Dabei liegt es f374r den Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit der Ankn374pfung an den Gebrauch des Fahrrades keine Verhaltensanforde-rung begr374ndet, sondern objektiv auf den Gebrauch an sich abgestellt wird. Der Gedanke, dem Versicherungsnehmer solle insoweit aufgege-ben werden, das Fahrrad zu gebrauchen, um den Versicherungsschutz zu erhalten, liegt vollst344ndig fern. Ein Versprechen ausschnittsweiser Deckung liegt schlie337lich auch insoweit vor, als sich der Versicherungs-schutz auf ein Fahrrad erstreckt, das sich zur Zeit des Diebstahls in ei-nem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand. Es liegt zwar insoweit ei-ne besondere r344umliche Ankn374pfung vor, die den Erhalt des Versiche-rungsschutzes allerdings wiederum nicht an ein Verhalten des Versiche-rungsnehmers bindet; auf Verschuldenselemente kommt es auch inso- - 8 - weit ersichtlich nicht an. Nr. 1. b) beschreibt damit insgesamt objektive Risikobegrenzungen (so auch Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 5 VHB 84 Rdn. 10; S. Schneider in Terbille [Hrsg.], Handbuch Versicherungsrecht 247 6 Rdn. 83; teilw. a.A. Martin, Sachversicherungs-recht 3. Aufl. D XV 22 ff.). 2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die betref-fende Klausel in dieser Auslegung nicht gegen 247 307 BGB verst366337t. Das trifft zu. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die streit-gegenst344ndliche Klausel 374berhaupt der Inhaltskontrolle unterliegt. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer jedenfalls nicht unangemessen. 13 a) Zwar begrenzt die Klausel den Versicherungsschutz; f374r den Fall der Entwendung des Fahrrades au337erhalb der vom Versicherungs-nehmer genutzten Wohnung besteht Versicherungsschutz nur f374r die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Indessen f374hrt nicht jede Einschr344n-kung des Versicherungsschutzes zu einer unangemessenen Benachteili-gung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b). Erforderlich ist, dass in die rechtlich gesch374tzten Interessen des Vertragspartners in erheblichem Ma337e eingegriffen wird (Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 307 Rdn. 28). So liegt der Fall hier nicht. Zum einen besteht Versicherungs-schutz f374r den 374berwiegenden Teil eines Tages und insbesondere f374r den Zeitraum, in dem eine Beobachtung des Entwendungsvorgangs durch den Versicherungsnehmer selbst oder durch Zeugen eher m366glich ist. Dass die Beklagte f374r den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens, in dem die Entwendung von Fahrr344dern wegen des besonders geringen Entdeckungsrisikos eher wahrscheinlich ist, keinen Versiche- 14 - 9 - rungsschutz verspricht, liegt im Rahmen des dem Klauselverwender kraft Privatautonomie zur Verf374gung stehenden Gestaltungsspielraums. b) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schlie337lich auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast daf374r obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, also in versicherter Zeit ereignet hat. Diese an allgemeine Beweisgrunds344tze ankn374pfende Verteilung der Beweislast bewirkt jeden-falls keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers. 15 3. Das Berufungsgericht hat daher in Nr. 1. b) der Klausel 7110 sowie in der entsprechenden Regelung in der Klausel E zu den HRB 01/03 zu Recht eine objektive Risikobeschr344nkung gesehen und den Versicherungsschutz allein von den dort n344her bestimmten objektiven Voraussetzungen abh344ngig gemacht. Danach musste die Kl344gerin darle-gen und beweisen, dass sich die Entwendung ihres Fahrrades zwischen 16 - 10 - 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet hatte. Nach den insoweit unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ihr dieser Beweis nicht ge-lungen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 04.07.2006 - 28 C 116/06 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.02.2007 - 22 S 252/06 -
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