BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 87/07 Verk374ndet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streit-helfers der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, deren Komplement344r der Beklagte zu 2 ist, kauft Alt-wohnbest344nde an und ver344u337ert diese nach Durchf374hrung von Renovierungs-ma337nahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1994 erwarben die Kl344ger eine solche 226 in G. belegene 226 Wohnung und traten ei-nem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf von der B. -Bank AG. Den Ver-tragsabschl374ssen waren Beratungsgespr344che mit einem Au337endienstmitarbei-ter der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Kl344gern u.a. eine Musterrentabi-lit344tsberechnung und einen Finanzierungsplan vorgelegt hatten. Durch weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1 wurden den Kl344gern Vorschl344ge zur Finanzie-rung unterbreitet. 1 - 3 - 2 In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kl344ger die R374ckabwicklung des Kaufvertra-ges, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verj344hrung. Am 31. Dezember 2004 haben die Kl344ger durch einen Rechtsanwalt, ih-ren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten G374testelle in F. einen G374teantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigef374gt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. 247 3 Abs. 2 der von der G374testelle erlassenen Verfahrensordnung lautet aus-zugsweise: 3 "Sollte Verj344hrung eines Anspruchs gehemmt (247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer G374testelle er-reicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Media-tor zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu ent-halten: a) 205 b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollm344chtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizuf374gen." 4 Mit Schreiben vom 8. M344rz 2005 hat die G374testelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt. 5 Die am 8. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelas-senen Revision m366chte der Streithelfer den Antr344gen der Kl344ger zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten An-spr374che seien verj344hrt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreij344hrige Verj344h-rungsfrist sei durch den eingereichten G374teantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der G374testelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei 226 was nach 247 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht aus-reiche 226 allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigef374gt gewesen. Aus Gr374nden der Rechtssicherheit k366nne die nach Eintritt der Verj344hrung seitens der Kl344ger erkl344rte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung f374hren. II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Die geltend gemachten Anspr374che sind verj344hrt. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadenser-satzanspr374che wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die 226 wie etwaige Anspr374che der Kl344ger gegen die Beklagte zu 1 226 am 1. Janu-ar 2002 unverj344hrt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelm344337i-gen Verj344hrungsfrist von drei Jahren unterliegen (247 195 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. M344rz 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts haben die Kl344ger Kenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB be-reits vor dem 1. Januar 2002 erlangt. 8 - 5 - 9 Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nicht nach 247 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern 226 entsprechend dem Wortlaut der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB 226 von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verj344hrungsrechtliche Vorschriften im Inter-esse der Rechtssicherheit grunds344tzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Ge-sichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen k366nnten. 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verj344h-rungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines G374teantrags bei einer durch die Landes-justizverwaltung eingerichteten oder anerkannten G374testelle die Verj344hrung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demn344chst veranlasst wird (247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revi-sion voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erf374llt, die von der f374r die T344tigkeit der jeweiligen G374testelle ma337geblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier. 10 a) Die Verfahrensordnung der von den Kl344gern angerufenen G374testelle sieht in 247 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollm344chtigten gestellten G374-teantrag 226 sofern die Verj344hrung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer G374testelle erreicht werden soll 226 die "schriftliche Vollmacht beizuf374gen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beif374gung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht 11 - 6 - ausreicht, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollst344ndigen 334berpr374fbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht. aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigef374gt werden; die 334bermittlung nur einer Kopie gen374gt nicht. Dem entspricht es, dass nach 247 3 Abs. 2 der Verfahrens-ordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgem344337 auch in-soweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erf374llt. Zwar d374rfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die 334bermittlung per Telefax einschlie337t (247 130 Nr. 6 ZPO). Das ent-hebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollm344chtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. W344hlt er f374r die 334bermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der G374testelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich f374r die 334bermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur f374r die Wiedergabe beim Empf344nger begn374gt sich das Gesetz (247 130 Nr. 6 ZPO) den technischen M366glichkeiten entsprechend mit der Kopie. F374r die nach 247 3 Abs. 2 der Verfah-rensordnung beizuf374gende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevoll-m344chtigung bereits bei Antragstellung m366glichst au337er Streit zu stellen. Be-denkt man schlie337lich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verj344hrungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus. 12 - 7 - 13 bb) 247 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbe-denken. Das hier einschl344gige Recht des Landes Baden-W374rttemberg be-stimmt, dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte G374te-stellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen m374ssen, die in ihren wesentli-chen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz ent-spricht (247 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im 334brigen sind Abweichungen m366g-lich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beif374gungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollm344chtigung beizu-f374gen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der f374r den Gang des G374te-verfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als die-ses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch 374berraschend. 334ber sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfah-rensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der G374testelle unschwer informieren. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwid-rigen Regelungsl374cke verneint, die eine entsprechende Anwendung von 247 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen k366nnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beif374-gungserfordernis die Frage der Bevollm344chtigung von vornherein au337er Streit gestellt werden. Dieses Anliegen w374rde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausf374llungsbed374rftigen L374cke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein. 14 c) Die von den Kl344gern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erkl344rte "Genehmigung" f374hrt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der R374ckwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. M344rz 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von 247 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche R374ckwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- 15 - 8 - tretungslosen Handelns vor), sondern um die von 247 3 Abs. 2 der Verfahrens-ordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen An-forderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus d374rfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des G374teantrags beigebrachte Ge-nehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des 247 3 Abs. 2 gen374gt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und f374hrt demgem344337 nur dann zu einer Hemmung der Verj344hrung, wenn die Genehmi-gungserkl344rung 226 anders als hier 226 noch innerhalb laufender Verj344hrungsfrist bei der G374testelle eingegangen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 505/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 129/06 -
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