BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 87/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Holmes , Justizangestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa, C; ZPO § 286 B, G Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsä chlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen A b- klärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fu n- damental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen G e- sundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der geb o- tenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler). BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkan nt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld für von ihr behauptete Folgen einer ärztlichen Behandlung i n einem Zentrum für Psychia t rie und Psychotherapie, dessen Träger der Beklagte is t. Die am 3. November 1965 geborene Klägerin wurde am 31. Oktober 1998 in tief somnole n te m Zustand durch den Notarzt in das Klinikum L. - D. ei n- gewiesen. Nach Durchführung eine r Computertomogra fie und einer Liquord i a g- nostik wurde sie mit der Diagnose eines psychogenen bzw. depressiven St u- pors am 2. November 1998 in die Einrichtung des Beklagten verlegt. Au f grund 1 2 - 3 - d er Unterbringungsverfügung des Ordnungsamtes wegen Eigengefäh r dung , bestätigt durch gerichtlichen Beschluss , befand sich die Klägerin bis 11. Deze mber 1998 - zuletzt freiwillig - dort in stationärer Behandlung. In der Folgezeit durchlief sie stationäre Behandlungen in verschiedenen anderen Ei n- ric h tungen. Bei einer U ntersuchung im März 1999 wurde festgestellt, dass die Klägerin am 31. Oktober 1998 ei nen embolischen Thal a musinfarkt erlitten ha t- te . Sie leidet unter bleibenden Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstöru n- gen , die sie auf die unzureichende ärztliche Behandlung in der Einrichtung des Beklagten zurückführt. D ie Einlieferungsdiagnose sei trotz da gegen spreche n- der Symptome von den verantwortlichen Ärzten nicht überprüft worden . Eine möglich e früh zeitige re Behandlung des Thalamusinfarkts sei deshalb unterbli e- ben . Dadurch habe sie irreparable Schäden erlitten. Auch sei sie ohne Grund in der psychia trischen Einrichtung untergebracht gewesen . Das Landgericht hat sachverständig beraten einen groben Befunderh e- bungsfehler bejaht und der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das U rteil abgeändert und die K lage abg e- wiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese Haushaltsfü h rungs - und Erwerbssch ä den geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ve r folgt die Klägerin das im Berufung sverfahren erweiterte Klagebegehren in vollem U m- fang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt : I m Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende alte Recht komme die Zahlung von Schmerzensgeld nur auf der G rund lage ein es del iktische n A n- spruch s in Betracht. Ein solcher sei aber z u verneinen, weil nicht erwiesen sei, dass die Sprach - und Schluckbeeinträchtigungen der Klägerin durch eine früher einsetzende Therapie bei rechtzeitiger Feststellung des Hirninfarkts verhindert worde n wäre n . Ein schuldhafter Diagnosefehler könne den in der Einrichtung des Beklagten tätigen Ärzten nicht vor gewo rfen werden . Der Beklagte hafte auch nicht wegen ei nes Befunderhebungs fehler s . Soweit die behandelnden Ärzte es unterlassen hätten, die Einliefe rungsd iagnose eines psychogenen Stupo r s kritisch zu hinterfr a gen und eine neurologische Ursache in Betracht zu ziehen, könne nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass eine fr ü here Therapie zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. D er Befunder h e- bungsfehler als solcher sei nicht als grober Fehler zu bewerten. Eine Beweise r- leichterung greife für die Klägerin deshalb nicht ein. Die Voraussetzu n gen für Beweiserleichterung en für die weitere Ursächlichk eit der unterlassenen B e fu n- d erheb ung seien nicht gegeben . Soweit der Sachverständige Prof. K. die Au f- fassung vertreten habe, dass bei Durchführung einer MRT - Untersuchung der Schlaganfall im Zeitraum kurz nach dem 6. November 1998 mit hinreiche n der Sicherheit festgestellt worden wäre, hätten beide Sachv erständige die Au f fa s- sung vertreten, dass das Fehlen der sich dara n anschließenden Sprachth e rapie jedenfalls nicht völlig unverständlich sei, weil man nämlich gar nicht mit hinre i- chender Sicherheit sagen könne, dass eine frühzeitige Therapie der Kl ä gerin 4 5 - 5 - w ir k lich geholfen hätte. Soweit es um die fehlende Schlucktherapie gehe, habe der Sachverständige Prof. K. einen schweren Fehler lediglich vor dem Hinte r- grund angenommen, dass damit die Gefahr des Verschluckens - insb e sondere bei älteren hilfsbedürftigen od er bettlägerigen Patienten - mit der G e fahr einer Lungenentzü n dung gebannt werden solle. Diese Gefahr habe sich hier nicht realisiert. Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Unterbringung s maßnahme als solche seien nicht feststellbar. Die Mobilisationsth erapien im Ra h men der psychiatrischen Behandlung seien mit denen im Rahmen einer neur o logischen vergleichbar. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision bemängelt mit Recht, dass das Berufungsgericht die re chtl i chen Grundsätze für eine mögliche Beweis lastumkehr für d e n Kausalitäts zusa m- menhang zu Gunsten de r Klägerin ve r kannt hat. 1. Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler - wie er vom Berufung s- gericht bejaht worden ist - komm t eine Beweis lastumkehr auch dann in B e- tracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreiche n- der Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hä t- te, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerha ft darstellen würde und diese Fehler g e nerell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. S e- natsu r teile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 51 f.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, VersR 1999, 60 , 61 ; vom 3. N o vember 1998 - VI ZR 253/97, VersR 199 9 , 231 , 232 un d vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790, 792 ). 6 7 - 6 - Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache d es Sch a dens ist. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst u n- wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurte i le vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, aaO; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282 , 1283 und vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942 Rn. 14 mwN). In einem derartigen Fall führt bereits das - nicht grob fehlerhafte - Unterlassen der gebotenen Befu n- d erhebung wie ein grober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärung s- s chwi e rigkeiten hinsich t lich des Kausalverlaufs. Es verhindert die Entdeckung des wahrscheinlich gravierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion da r auf mit der Folge, dass hie r durch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht kommend en Ursachen besonders verbreitert oder ve r- schoben wird ( vgl. Senatsu r teile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 21 6 ; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 395 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47; Groß in Fes t sch rift für Geiß, 2000, S. 429, 435). Hing e gen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterla s sen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (vgl. zur Beweislastumkehr beim groben Befunderhebungsfehler , Senat su r teil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8) . Auch muss der Patient nicht den Nachweis dafür erbr ingen , dass eine frühzeitige re Therapie das Schadensbild positiv ve r- ändert hätte. Für die Begründu ng einer Haftung aus schweren Behandlungsfe h- lern reicht es grundsätzlich aus, dass der grobe Verstoß des Arztes generell geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen (vgl. Senatsu r- teil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, aaO, S. 54 f.). De r W egfall der Bewei s- lastumkehr zu Gunsten des Patienten käme unter Umständen nur dann in B e- tracht, wenn ein u r sächlicher Zusammenhang völlig unwahrscheinlich ist, was 8 - 7 - freilich zur Beweislast des Ar z tes steht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 , VersR 1989, 80, 81). 2 . Feststellungen dazu, ob bei Durchführung einer MRT - Untersuchung im Zeitraum kurz nach dem 6. November 1998 der Schlaganfall bei der Kläg e- rin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt werden musste und sich die Ve r kennung eine s solchen Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft dar ge stellt hätt e, hat das Berufungsgericht bislang aufgrund der fe h- lerhaften Beurteilung der Voraussetzungen der Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler nicht in zure ichender Weise getroffen. Die medizin i schen Sachverständigen sind nicht dazu gehört worden, wie das Nichterkennen des Schlaganfalls bei Durchführung der gebotenen Unters u- chungen bei der Klägerin bzw. im Falle des Erkennens des Schlaganfalls das Unterla s se n der gebotenen Therapie medizinisch zu bewerten sei. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Auch wenn die Beurteilung eines Behandlungsg e- schehens als grob fehlerhaft eine juristische ist, die dem Tatrichter obliegt, muss diese doch in vollem Umfang durc h die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behan d lungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Da r legungen ode r gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen das B e- han d lungsg e schehen nur aufgrund eigener Wertung zu be urteilen (vgl. etwa Senatsurte i le vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026 , 1027 ; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 , VersR 2 001, 1116, 1117 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 , VersR 2001, 1115, 1116 jeweils mwN). 3. Das angefochtene Urteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen, damit über die F rage der Beweislastumkehr auf der Grundlage der nachzuh o- 9 10 - 8 - lenden erforderlichen Feststellungen erneut entschieden werden kann. Käme nach der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts der Klägerin aufgrund eines grob fehlerhaften Behandlungsgeschehens die Beweisl astu m kehr zugute, hätte der Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden nicht auf der unterbliebenen B e handlung in seiner Einrichtung beruh t en. D ie Auffassung des Berufungsgericht s , dass die Umk ehr der Bewei s- last we gen eines groben Behandlungsfe h lers grundsätzlich nur den Beweis von dessen Urs ächlichkeit für den haftungsbegründenden Pr i märschaden umfasst, nicht h ingegen die haftungsausfüllende Kau salität (vgl. S e natsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 82/68, VersR 1 969, 1148, 1149; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77, VersR 1978, 764, 765; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228 Rn. 17 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 13) , begegnet hingegen keinen rechtlichen B e denken. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 O 4/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2010 - I - 26 U 147/08 -
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