, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 87/14 Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 208 a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F.. BGH, U rteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den R ichter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di e K osten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus überg e- gangenem Re cht ihrer Versicherten gegen den beklagten Kfz - Haft - pflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfa ll vom 21. Februar 1987 geltend, bei dem d ie Versicherte der Klägerin schwer verletzt wurde . Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Gru n- de nach unstreitig. 1 - 3 - Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversich e- rungsleistungen , für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese er sta t- tete der Klägerin entsprechend de re n Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen . Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte die Beklagte gege n- über der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem 12. Juli 1999 kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfo lgte unter dem 3. Septembe r 2010 und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt . Als die Kl ä- gerin mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut Krankheitskosten ihrer Versiche r- ten in Höhe von insg esamt 87.541,38 te, erhob die Beklagte die Ei n- rede der Verjährung. Mit ihrer am 26. Febru ar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zi n- sen und die Feststellung beantragt , dass die Beklagte verpflichtet ist, den kün f- tig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsu nfall vom 21. Februar 1987 zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe gehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Pa rte i- 2 3 4 - 4 - en unstreitig geworden en Sachvortrags der Klägerin zu Erstattung sleistungen der Beklagten in den Jahren zwischen 1987 und 1999 sei davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungs einrede verzichts mit Schreiben vom 12. Juli 199 9 Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, da es durch die Zahlungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Ve r- jährung gemäß § 208 BGB a . F . gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften zur Reform des Verjährungs - und Sc huldrechts (Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB) habe spätestens am 31. Dezember 2002 eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen , die am 31. Dezember 2005 abgelaufen sei . Zwar hätte der Einwand unzulässi ger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ein er von der Beklagten erhob enen Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2010 entgegengestanden. Seit dem 1. Januar 2011 sei die Beklagte aber uneing e- schränkt berechtigt, die Einrede zu erheben. Aufgrund der mit Schreiben vom 12. Juli 1999 abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der V erjährung nur b e- fristet zu verzichten, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach dem 31. Dezem ber 2010 von der Verjährungseinrede absehen werde. In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestands könne den von der Beklag ten von 1999 bis 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB a . F . beigemessen werden. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtliche r Nachpr ü- fung nicht stand. 1. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf der Grundlage der Feststellungen 5 6 - 5 - des Berufungsger ichts lässt sich nicht beurteilen , ob die streitgegenständlic hen Ansprüche bei Klageerhebung verjährt waren und die Beklagte deshalb die Za h lung verweigern darf . Es bleibt letztlich offen , weshalb die Verjährungsfrist bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen sein soll, obwohl das Berufungsg e- richt selbst davon ausg ega ngen ist , die Beklagte habe von 1999 bis 2010 Za h- lungen geleistet , die an sich geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unte r- brechen oder neu beginnen zu lassen (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). 2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, weg en des von der Beklagten am 12. Juli 1999 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. - erne uernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemess en werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der A n- nahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Ve r- jährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis j edes - auch ein rein tatsächl i- che s - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begrü n- det, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist al s bald auf 7 8 - 6 - Verjährung berufen wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 22 und vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, VersR 2003, 251 Rn. 13; vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 mwN; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn d er Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtvers i- cherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Sch a- densersatzleistungen erbringt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO mwN). Denn nach dem Wortl aut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB b e- ginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlag s zahlung anerkennt. b) Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjä h- rungsunterbreche nden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Ausl e- gungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssät zen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BGHZ 131, 136, 138; Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO; BGH, Urteil e vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.). Die Auslegung des Schrei bens der Beklagten vom 12. Juli 1999, in dem diese befristet bis zum 31. Dezember 2010 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, leidet unter solchen Fehlern. Die Revision rügt mit Recht , dass d as Ber u- fungsgericht die erforderliche Würdi gung der gesamten Umstände des Streitfa l- les nicht vorgenommen und dabei wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat (§ 286 ZPO) . 9 10 - 7 - c) Die in der Berufungsbegründung auf geführte Vorkorrespondenz der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger bis zum Schreiben der Beklagten seite vom 12. Juli 1999 durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, aaO und vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326). Danach hatte die Rechtsvorgä n- ge rin der Beklagten, nachdem sie bereits zuvor auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1997 verzichtet hatte, auf eine erneute Bitte der Recht s- vorgängerin der Klägerin um einen weiteren Einredeverzicht in einem Antwor t- schreiben vom 15. Mai 199 7 e rklärt, durch i hre vorangegangene letzte Zahlung sei die Verjährung für die nächsten drei Jahre unterbrochen, weshalb davon abgesehen werden könne, über einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit der Erklärung, für einen Zeit raum von 11 ½ Ja h- ren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, ka m die Beklagte - worauf sie in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat - zudem einem Verlangen der Klägerin nach einem unbefristeten Verzicht entgegen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen , die weitere vorbehaltlose Zahlung vom September 2010 wegen des bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Verjährungseinredeverzichts der Beklagten vom 12. Juli 1999 könne mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstanden werden. 3 . D ie Frage, ob die vorbehaltlose Zahlung vom 3. September 2010 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährung s- frist über den 31. Dezember 201 0 hinaus bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Februar 2 013 verlängert hat, ist allerdings nur dann erheblich, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch nicht abgelaufen war. Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender W irkung (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) nur innerhalb einer noch laufenden Verjä h- rungsfrist abgegeben werden (vgl. RGZ 78, 130, 131; BGH, Beschluss vom 11 - 8 - 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 158/84, WRP 1987, 169 ; Staudin ger/Peters/Jacoby , BGB, Bearb. 2014, § 212 Rn. 32; E r- man/Schmidt/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 9 mwN). Den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu en tnehmen, ob die Za h- lung vom 3. September 2010 innerhalb einer noch laufend e n Verjährungsfrist erfolgt ist. Wä r e die Verjährung zum Zeitpunkt der Zahlung vom 3. September 2010 bereits eingetreten gewesen, wä r e die Beklagte nach Ablauf des befrist e- ten Einred everzichts ab dem 1. Januar 2011 berechtigt, die Einrede der Verjä h- rung zu erheben. 4 . Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zu r neuen Verhandlung und Entscheidung an d as Berufungsgericht 12 - 9 - zurück zu verwei sen, um di esem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststel lungen zu treffen . Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2013 - 25 O 9/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 12 U 23/13 -
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